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Urteil

4 U 236/79

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als neutral aufgemachter Warentest einer Wettbewerberzeitschrift ist unlauter, wenn Neutralität aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses fehlt. • Wettbewerbszweckte Presseveröffentlichungen unterliegen den Schranken des UWG; Art.5 GG schützt die Pressefreiheit nicht vor UWG-Anwendungen. • Bei Wiederholungsgefahr kann Unterlassung auch dann angeordnet werden, wenn die Zeitschrift formal auf eine andere Gesellschaft übergegangen ist, aber Gesellschafteridentität besteht.
Entscheidungsgründe
Unlautere, als neutral aufgemachte Produktprüfung durch Wettbewerberzeitschrift verboten • Ein als neutral aufgemachter Warentest einer Wettbewerberzeitschrift ist unlauter, wenn Neutralität aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses fehlt. • Wettbewerbszweckte Presseveröffentlichungen unterliegen den Schranken des UWG; Art.5 GG schützt die Pressefreiheit nicht vor UWG-Anwendungen. • Bei Wiederholungsgefahr kann Unterlassung auch dann angeordnet werden, wenn die Zeitschrift formal auf eine andere Gesellschaft übergegangen ist, aber Gesellschafteridentität besteht. Die Parteien sind Wettbewerber im Vertrieb von Nahrungskonzentraten für den Bodybuilding-Markt; die Klägerin stellt die Produkte her. Die Beklagte gab eine Fachzeitschrift heraus, in der auf eine Leseranfrage hin eine "lebensmittelrechtliche Beurteilung" und Laboranalysen zu Produkten der Klägerin veröffentlicht wurden. Die Veröffentlichung enthielt einen redaktionellen Kommentar, der die Branche kritisierte. Die Klägerin beanstandete die Untersuchungen als unrichtig und hielt es für unzulässig, dass die Beklagte überhaupt über ihre Produkte berichtet habe. Das Landgericht verurteilte die Beklagte auf Unterlassung, woraufhin diese Berufung einlegte. Die Beklagte ist formal nicht mehr Herausgeberin, zwischen ihr und dem neuen Herausgeber besteht jedoch Gesellschafteridentität. • Anwendbare Normen: §§1, 3, 13 Abs.3 UWG; Art.5 GG (Pressefreiheit) als schrankenbehaftetes Grundrecht. • Die Veröffentlichung ist als Warentest anzusehen, weil Eigenschaften von Waren geprüft wurden, die für Verbraucher von Interesse sind; ein Warentest kann sich auf Produkte eines Herstellers beschränken. • Es besteht ein objektives Wettbewerbsverhältnis: beide Parteien konkurrieren im selben Absatzmarkt, die Veröffentlichung war geeignet, die Marktstellung der Beklagten zu fördern. • Bei Wettbewerbern besteht jedenfalls eine tatsächliche Vermutung wettbewerbsfördernder Absicht; damit erfolgte die Publikation zu Zwecken des Wettbewerbs. • Wer einen Warentest veranstaltet, muss Neutralität wahren. Die Beklagte hatte aufgrund ihrer Wettbewerberstellung keine Neutralität, sodass die Veröffentlichung irreführend und unlauter war, auch wenn inhaltlich richtige Feststellungen getroffen wurden. • Art.5 GG schützt Pressefreiheit nicht gegenüber den Schranken des UWG; Presseveröffentlichungen zu Wettbewerbszwecken sind daran zu messen. • Die vom Landgericht angenommene Wiederholungsgefahr bleibt bestehen, weil Gesellschafteridentität zwischen alter und neuer Herausgeberin besteht; die Verjährungseinrede greift nicht, da Zustellung rechtzeitig erfolgte. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet. Konkret untersagt das Gericht der Beklagten, analysierende und/oder werbende Veröffentlichungen über Wert, Beschaffenheit und Kennzeichnung der Nahrungskonzentrat-Produkte der Klägerin zu bringen. Die Unterlassungspflicht folgt daraus, dass die als neutral präsentierte Produktprüfung unlauter war, weil die Neutralität aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses fehlte und die Veröffentlichung wettbewerbsfördernden Zwecken diente. Die Kosten der Berufung wurden der Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.