OffeneUrteileSuche
Urteil

1 UF 165/79

OLG HAMM, Entscheidung vom

4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Ein geschiedener Ehegatte, der selbst ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut und daher erwerbstätig ist, kann unter Berücksichtigung von § 1577 Abs. 2 BGB nur mit demjenigen Teil seines Einkommens zur Deckung des Unterhalts des anderen geschiedenen Ehegatten herangezogen werden, der seinen eigenen angemessenen Unterhalt übersteigt. • Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit nach dem 1. EheRG schließt eine nacheheliche Unterhaltsverpflichtung nicht aus, wenn ehebedingte Bedürftigkeit vorliegt; bei beiderseitiger Kinderbetreuung ist jedoch der zum eigenen Lebensbedarf erforderliche Betrag vorrangig zu gewähren. • Bei der Einkommensberechnung sind neben Steuern und Sozialleistungen anteilige Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld) sowie laufende Darlehensrückzahlungen und der vorrangige Kindesunterhalt abzuziehen. • Überschreitet das verbleibende Einkommen nach Abzug der für die Kinder erforderlichen Beträge und angemessener Selbstbehalte nicht den festgesetzten Eigenbedarf, ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Kein nachehelicher Unterhalt bei Eigenbedarf und vorrangigem Kindesunterhalt • Ein geschiedener Ehegatte, der selbst ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut und daher erwerbstätig ist, kann unter Berücksichtigung von § 1577 Abs. 2 BGB nur mit demjenigen Teil seines Einkommens zur Deckung des Unterhalts des anderen geschiedenen Ehegatten herangezogen werden, der seinen eigenen angemessenen Unterhalt übersteigt. • Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit nach dem 1. EheRG schließt eine nacheheliche Unterhaltsverpflichtung nicht aus, wenn ehebedingte Bedürftigkeit vorliegt; bei beiderseitiger Kinderbetreuung ist jedoch der zum eigenen Lebensbedarf erforderliche Betrag vorrangig zu gewähren. • Bei der Einkommensberechnung sind neben Steuern und Sozialleistungen anteilige Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld) sowie laufende Darlehensrückzahlungen und der vorrangige Kindesunterhalt abzuziehen. • Überschreitet das verbleibende Einkommen nach Abzug der für die Kinder erforderlichen Beträge und angemessener Selbstbehalte nicht den festgesetzten Eigenbedarf, ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten abzuweisen. Die Ehe der Parteien wurde geschieden; aus der 1973 geschlossenen Ehe stammen zwei minderjährige Kinder. Die Parteien leben seit November 1978 getrennt. Die Antragsgegnerin begehrte nach Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt von 516 DM, der Antragsteller erkannte nur 205 DM für den Sohn an und focht die Zahlung des Unterhalts für die Ex-Frau an. Beide Parteien betreuen jeweils ein gemeinsames minderjähriges Kind; der Antragsteller ist erwerbstätig und legt Gehaltsabrechnungen vor. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Teilvergleich über das Kindesunterhaltspaket; Streitpunkt blieb der eigene nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller. Das OLG prüfte Einkommen, Abzüge (Steuern, Krankenversorgung, anteilige Sonderzahlungen, Darlehensrückzahlung) und den vorrangigen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. • Rechtsgrundlagen: §§ 1569, 1570, 1577 Abs. 2, 1578, 1581 BGB; Verfahrensrechtlich § 91 ZPO, Zulassung der Revision nach § 621d Abs. 1 ZPO. • Grundsatz: Das nacheheliche Unterhaltsrecht verfolgt die Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsansprüche bestehen jedoch bei ehebedingter Bedürftigkeit als Nachwirkung der Ehe. • Besonderheit bei beiderseitiger Kinderbetreuung: Wenn beide geschiedene Ehegatten ein gemeinsames minderjähriges Kind betreuen, sind sie in einer vergleichbaren Lage; deshalb dürfen die Einkünfte des erwerbstätigen, betreuenden Ehegatten nur insoweit zur Befriedigung des Unterhaltsanspruchs des anderen herangezogen werden, als sie seinen eigenen angemessenen Unterhalt (§ 1578 BGB) übersteigen (Anwendungsgedanke des § 1577 Abs. 2 BGB). • Einkommensberechnung: Bruttoeinkommen des Antragstellers wurde um Lohnsteuer/Kirchensteuer, anteilige Weihnachts- und Urlaubsgelder sowie Krankenversicherungsbeiträge und Darlehensraten reduziert; hiervon sind vorab die Unterhaltsverpflichtungen für beide minderjährigen Kinder abzuziehen (festgesetzt nach Düsseldorfer Tabelle und Betreuungszuschlag). • Ergebnis der Rechnung: Nach Abzug der Kinderunterhaltsbeträge verbleibt für den Antragsteller ein Einkommen, das nicht über den vom Senat als angemessenen Selbstbehalt (mindestens 1.000 DM) hinausreicht; daher besteht kein Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt. • Prozessfolge: Berufung des Antragstellers hatte Erfolg, Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin abgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin; Revision zugelassen. Der Antragsteller hat in der Berufung Erfolg; der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wird abgewiesen, weil nach sorgfältiger Einkommens- und Bedarfsberechnung sein verbleibendes Einkommen nach Abzug der angemessenen Beträge für die Betreuung und Unterhalt der Kinder sowie sonstiger Verbindlichkeiten den vom Senat festgelegten Mindestselbstbehalt von etwa 1.000 DM nicht übersteigt. Das OLG berücksichtigt dabei die Grundsätze des 1. EheRG zur Eigenverantwortlichkeit und die Mitverantwortlichkeit im nachehelichen Unterhaltsrecht sowie die spezielle Anrechnung von Einkommen nach § 1577 Abs. 2 BGB bei beiderseitiger Kinderbetreuung. Wegen der fehlenden Überschreitung des Eigenbedarfs besteht somit kein Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf monatlichen Unterhalt; die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.