Beschluss
4 UF 73/78
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Armenrecht zur Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ist unzulässig, wenn die Fortsetzung der Ehe nicht als unzumutbare Härte dargelegt wird.
• Für den Verzicht auf das Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB) kommt es auf den formellen Fortbestand der Ehe an, nicht auf das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft.
• Schwerwiegende Eheverfehlungen, die eine unzumutbare Härte begründen, müssen substantiiert und belegt vorgetragen werden; eigenes Fehlverhalten der Antragstellerin kann das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ausschließen.
Entscheidungsgründe
Unzumutbare Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB erfordert substantiierten Nachweis • Die Beschwerde gegen die Versagung von Armenrecht zur Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ist unzulässig, wenn die Fortsetzung der Ehe nicht als unzumutbare Härte dargelegt wird. • Für den Verzicht auf das Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB) kommt es auf den formellen Fortbestand der Ehe an, nicht auf das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft. • Schwerwiegende Eheverfehlungen, die eine unzumutbare Härte begründen, müssen substantiiert und belegt vorgetragen werden; eigenes Fehlverhalten der Antragstellerin kann das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ausschließen. Die Antragstellerin begehrt die Verfahrenskostenerstattung für ein Scheidungsbegehren ohne Ablauf des Trennungsjahres nach § 1565 Abs. 2 BGB. Das Amtsgericht versagte ihr das Armenrecht, weil die Parteien noch nicht ein Jahr getrennt lebten und die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin keine unzumutbare Härte darstelle. Die Antragstellerin behauptete in der Beschwerde unbelegte außereheliche Beziehungen des Antragsgegners und schilderte einzelne Vorfälle in der gemeinsamen Wohnung. Sie gab zugleich zu, sich selbst einem anderen Partner zugewandt zu haben. Die Antragstellerin stellte keine Beweisanträge zur Substantiierung ihrer Vorwürfe. • Die Beschwerde ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Zweck von § 1565 Abs. 2 BGB ist es, verfrühte Scheidungen ohne Trennungsjahr zu verhindern; ein Verzicht auf das Trennungsjahr ist nur zu rechtfertigen, wenn die Fortdauer der Ehe für den Scheidungsbegehrenden eine unzumutbare Härte darstellt. • Maßgeblich ist der formelle Fortbestand der Ehe, nicht das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft; das Gesetz setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits aufgehoben ist, damit das Trennungsjahr eintreten kann. • Die Anforderungen an die Darlegung einer unzumutbaren Härte sind hoch: erhebliche Verfehlungen des anderen Ehegatten müssen substantiiert vorgetragen und belegt werden. • Unsubstantiiertes Vorbringen über außereheliche Beziehungen des Antragsgegners genügt nicht zur Begründung einer unzumutbaren Härte. • Eigenes Fehlverhalten der Antragstellerin relativiert das Verhalten des Antragsgegners und kann das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ausschließen. • Konkrete, schwerwiegende Tatsachen wie das wiederholte Mitbringen anderer Frauen in die eheliche Wohnung wären relevant, wurden hier aber nicht substantiiert vorgetragen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 118a Abs. 4 ZPO. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht das Armenrecht für die Scheidung versagt, weil die Fortsetzung der Ehe nicht als unzumutbare Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB substantiiert dargelegt wurde. Die vorgebrachten Vorwürfe gegen den Antragsgegner sind unzureichend belegt und damit nicht geeignet, den Verzicht auf das Trennungsjahr zu rechtfertigen. Zudem relativiert das eingestandene eigene Fehlverhalten der Antragstellerin die Bedeutung der behaupteten Eheverfehlungen des Antragsgegners. Folglich liegt keine schwerwiegende, gesetzlich verlangte Eheverfehlung vor, die eine sofortige Scheidung ohne Trennungsjahr rechtfertigen würde. Kostenentscheidungen beruhen auf § 118a Abs. 4 ZPO.