Beschluss
15 W 99/76
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer vom Vormund erklärten Löschung einer Hypothek sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dadurch eine Eigentümergrundschuld betroffen oder aufgehoben werden könnte, vom Grundbuchamt als Eintragungshindernis nach § 18 GBO zu behandeln.
• Eine Verfügung des Vormunds über eine nicht rangletzte Eigentümergrundschuld bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1812 BGB.
• Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine genehmigungspflichtige Verfügung kann das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung mit Fristsetzung erlassen und die Vorlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung verlangen.
• Die bloße Existenz einer Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB entbindet nicht von der Prüfung des Genehmigungserfordernisses nach § 1812 BGB.
Entscheidungsgründe
Zwischenverfügung bei Löschungsantrag eines Vormunds; Genehmigungserfordernis nach § 1812 BGB • Bei einer vom Vormund erklärten Löschung einer Hypothek sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dadurch eine Eigentümergrundschuld betroffen oder aufgehoben werden könnte, vom Grundbuchamt als Eintragungshindernis nach § 18 GBO zu behandeln. • Eine Verfügung des Vormunds über eine nicht rangletzte Eigentümergrundschuld bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1812 BGB. • Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine genehmigungspflichtige Verfügung kann das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung mit Fristsetzung erlassen und die Vorlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung verlangen. • Die bloße Existenz einer Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB entbindet nicht von der Prüfung des Genehmigungserfordernisses nach § 1812 BGB. Das Grundstück des entmündigten Beschwerdeführers steht im Grundbuch und ist mit zwei Hypotheken belastet. Die Gläubigerin der Hypothek Nr. 1 bewilligte deren Löschung und übergab den Hypothekenbrief; die Vormünderin des Grundstückseigentümers beantragte namens des Mündels die Löschung der betreffenden Grundschuld/Hypothek. Der Notar reichte die Bewilligung und den Antrag beim Grundbuchamt ein. Der Rechtspfleger erließ eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO und verlangte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1812 BGB, weil die Verfügung des Vormunds genehmigungspflichtig erscheinen könne. Landgericht und Oberlandesgericht bestätigten die Zurückweisung der Erinnerung/Beschwerde des Notars und des Antragstellers. • Grundsatz: Das Grundbuchamt muss prüfen, ob der Vormund innerhalb seiner Vertretungsmacht handelt; Beschränkungen ergeben sich aus §§ 1812, 1821, 1822 BGB. Fehlt ein Nachweis der erforderlichen Genehmigung, liegt ein Eintragungshindernis i.S. von § 18 GBO vor. • Die Eigentümergrundschuld, die beim Erlöschen einer Hypothek entstehen kann, ist als Recht i.S. des § 1812 BGB anzusehen, weil der Gläubigeranspruch nur vorübergehend gehemmt ist und die Grundschuld vermögensrechtliche Bedeutung behält. • Eine Verfügung des Vormunds über eine nicht rangletzte Eigentümergrundschuld fällt jedenfalls unter § 1812 BGB; dazu zählt auch die Aufhebung der Eigentümergrundschuld durch Löschung nach § 875 BGB oder die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung nach § 1183 BGB, soweit dadurch eine vermögenswerte Rechtsposition des Mündels betroffen wird. • Konkrete Anhaltspunkte für die Entstehung einer Eigentümergrundschuld lagen vor: die Löschungsbewilligung der Kreditinstituts als Tilgungshypothek, die Formulierung des Löschungsantrags der Vormünderin (Streichung von "Hypothek/Grundschuld") und die Erklärung des Beschwerdeführers im Verfahren, wonach eine Eigentümergrundschuld entstanden sein könnte. • Die Eintragungsvoraussetzungen sind nicht allein aus einer abstrakten Löschungsbewilligung zu klären; bestehen aber bei einem Mündel konkrete Hinweise auf Genehmigungspflichtiges, rechtfertigt das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung mit der Aufforderung zur Vorlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. • Die Tatsache einer Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB oder eine Verpflichtung des Eigentümers zur Löschung entheben nicht von der Prüfung nach § 1812 BGB; solche Fragen sollen vom Vormundschaftsgericht im Genehmigungsverfahren geklärt werden. • Die Zwischenverfügung war hinreichend bestimmt, weil sie die Beibringung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur beantragten Löschung verlangte; eine nachträgliche Genehmigung wäre im vorliegenden Verfahren nicht geeignet, das Hindernis zu beheben, soweit § 1831 BGB nicht eingreift, was hier nicht der Fall ist. Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Landgericht und das Grundbuchamt hatten die Zwischenverfügung zu Recht erlassen. Das Grundbuchamt durfte wegen konkreter Anhaltspunkte für eine genehmigungspflichtige Verfügung des Vormunds die Vorlage der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1812 BGB verlangen. Damit bestand ein Eintragungshindernis nach § 18 GBO, das nicht durch die eingereichte abstrakte Löschungsbewilligung aufgehoben war. Die Entscheidung schützt die materielle Richtigkeit des Grundbuchs, indem sie sicherstellt, dass vermögenswerte Rechte des Mündels nicht ohne gerichtliche Prüfung entzogen werden.