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Beschluss

15a W 511/71

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vor 1969 erteilter unbeschränkter gemeinschaftlicher Erbschein ist einzuziehen, wenn das erteilende Gericht für die Materie örtlich unzuständig war oder hätte nur einen beschränkten Erbschein erteilen dürfen. • Bei deutschen Erblassern, deren letzter Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der DDR lag und für die im Bundesgebiet nur Lastenausgleichsansprüche geltend gemacht werden, ist §73 Abs. 3 FGG entsprechend anzuwenden; damit kann das zuständige Nachlaßgericht nur für die dort vorhandenen Nachlaßgegenstände (z.B. Lastenausgleichsansprüche) zuständig sein. • Örtliche Zuständigkeitsfragen sind von Amts wegen zu prüfen; besteht örtliche Unzuständigkeit des erteilenden Nachlaßgerichts, rechtfertigt dies unabhängig von inhaltlichen Richtigkeitsfragen die Einziehung des Erbscheins. • Ein Erbschein, der die nach §2369 BGB erforderliche Beschränkung auf inländische Nachlaßgegenstände nicht enthält, ist unrichtig und einzuziehen.
Entscheidungsgründe
Einziehung unbeschränkten Erbscheins bei örtlicher Unzuständigkeit/Anwendung §73 FGG • Ein vor 1969 erteilter unbeschränkter gemeinschaftlicher Erbschein ist einzuziehen, wenn das erteilende Gericht für die Materie örtlich unzuständig war oder hätte nur einen beschränkten Erbschein erteilen dürfen. • Bei deutschen Erblassern, deren letzter Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der DDR lag und für die im Bundesgebiet nur Lastenausgleichsansprüche geltend gemacht werden, ist §73 Abs. 3 FGG entsprechend anzuwenden; damit kann das zuständige Nachlaßgericht nur für die dort vorhandenen Nachlaßgegenstände (z.B. Lastenausgleichsansprüche) zuständig sein. • Örtliche Zuständigkeitsfragen sind von Amts wegen zu prüfen; besteht örtliche Unzuständigkeit des erteilenden Nachlaßgerichts, rechtfertigt dies unabhängig von inhaltlichen Richtigkeitsfragen die Einziehung des Erbscheins. • Ein Erbschein, der die nach §2369 BGB erforderliche Beschränkung auf inländische Nachlaßgegenstände nicht enthält, ist unrichtig und einzuziehen. Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger und Eigentümer eines Hofes in Ostgebiet, verließ am 20.1.1945 sein Heim und verstarb am 26.2.1945 während der Flucht im Westen. Seine Witwe war 1946 gestorben; mehrere Söhne bzw. deren Erben sind Beteiligte des Verfahrens. Im März 1963 erließ das Amtsgericht Minden einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Witwe zu 1/4 und die Söhne zu jeweiligen Anteilen ausweist. 1970 beantragte ein Sohn die Einziehung des Erbscheins mit dem Vortrag, der Erblasser habe testierlich anders verfügt; das Amtsgericht und das Landgericht wiesen den Antrag bzw. die Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer wandte sich weiter an das Oberlandesgericht Hamm. • Zuständigkeit für das Einziehungsverfahren ergibt sich daraus, daß das Gericht den zu ziehenden Erbschein erteilt hat; örtliche und internationale Zuständigkeit für die Einziehung ist daher beim Amtsgericht Minden gegeben. • Nach §2361 Abs.1 BGB ist ein Erbschein einzuziehen, wenn er unrichtig ist; Verfahrensfehler führen grundsätzlich nicht zur Einziehung, außer bei örtlicher Unzuständigkeit des erteilenden Gerichts. • Der Erblasser hatte die deutsche Staatsangehörigkeit; für die örtliche Zuständigkeit bei inländischem Wohnsitz bzw. Aufenthalt gilt §73 Abs.1–2 FGG. Ob der Erblasser durch Flucht seinen Wohnsitz in Ostgebiet aufgegeben hat, ist streitig und nicht aus den Akten zu klären; ungeachtet dessen wäre bei Fortbestehen des Wohnsitzes in Ostgebiet das Amtsgericht Minden örtlich unzuständig. • Wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Ostgebiet aufgegeben hätte, wäre auf seinen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes abzustellen; lag dieser im Gebiet der DDR, ist nach der BGH-Rechtsprechung vom 20.5.1969 §73 Abs.3 FGG entsprechend anzuwenden, soweit in der Bundesrepublik nur Lastenausgleichsansprüche geltend gemacht werden. • Die entsprechende Anwendung von §73 Abs.3 FGG führt dazu, daß das Amtsgericht Minden allenfalls für in der Bundesrepublik vorhandene Nachlaßgegenstände (hier: Lastenausgleichsansprüche) zuständig gewesen sein konnte; deshalb durfte es keinen allgemeinen unbeschränkten Erbschein erteilen, sondern nur einen gemäß §2369 BGB beschränkten Erbschein. • Der gemeinschaftliche Erbschein vom 4.3.1963 enthält keine derartige Beschränkung und ist daher unrichtig; die Einziehung ist unabhängig davon anzuordnen, ob zusätzliche Ermittlungen zum Willen des Erblassers bei der Flucht zu einem anderen Ergebnis führten. • Reine Zweckmäßigkeitsüberlegungen können nicht dazu führen, einen unrichtigen Erbschein trotz fehlender gesetzlicher Beschränkung im Rechtsverkehr zu belassen. Der Senat ändert die Entscheidungen der Vorinstanzen ab und weist das Amtsgericht Minden an, den gemeinschaftlichen Erbschein vom 4.3.1963 über den Nachlaß des Erblassers einzuziehen. Begründet wurde dies damit, dass das Amtsgericht Minden entweder örtlich unzuständig war oder nur einen auf inländische Nachlaßgegenstände beschränkten Erbschein hätte erteilen dürfen; der erteilte unbeschränkte Erbschein ist deshalb unrichtig. Eine nähere Aufklärung, ob der Erblasser durch seine Flucht seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ändert daran nichts für die Einziehungsentscheidung; insoweit können ergänzende Ermittlungen zu klären sein, sind aber entbehrlich für die Anordnung der Einziehung. Kostenentscheidungen wurden zurückgestellt, jeder Beteiligte trägt jedenfalls eigene entstandene Aufwendungen.