Beschluss
2 Rev 27/20
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten ist überwiegend unbegründet und wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; in der Urteilsformel sind redaktionelle Berichtigungen vorzunehmen.
• Bei Verurteilung nach § 133 Abs. 3 StGB ist der Zusatz "im Amt" in den Tenor aufzunehmen, um das Unrecht hinreichend zu kennzeichnen.
• Bei Einziehungsanordnungen ist zu prüfen, ob Tatbeteiligte Verfügungsgewalt über Taterträge erlangt haben; gegebenenfalls ist gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.
• Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen sind festzustellen; eine bloße Feststellung kann zur Kompensation ausreichend sein, eine weitergehende Vollstreckungserklärung nicht stets erforderlich.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Tenorberichtigungen und gesamtschuldnerische Einziehung • Die Revision des Angeklagten ist überwiegend unbegründet und wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; in der Urteilsformel sind redaktionelle Berichtigungen vorzunehmen. • Bei Verurteilung nach § 133 Abs. 3 StGB ist der Zusatz "im Amt" in den Tenor aufzunehmen, um das Unrecht hinreichend zu kennzeichnen. • Bei Einziehungsanordnungen ist zu prüfen, ob Tatbeteiligte Verfügungsgewalt über Taterträge erlangt haben; gegebenenfalls ist gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen. • Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen sind festzustellen; eine bloße Feststellung kann zur Kompensation ausreichend sein, eine weitergehende Vollstreckungserklärung nicht stets erforderlich. Der Angeklagte wurde wegen eines Diebstahls am 21. Juni 2014 in Hamburg gemeinsam mit dem damals mitangeklagten A. Y. strafrechtlich verfolgt. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten 2015 frei und verurteilte den Mitangeklagten. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein; das Landgericht wies die Berufung zurück. Das OLG hob auf und verwies zur neuerlichen Verhandlung. In der zweiten Instanz verurteilte das Landgericht den Angeklagten im Juni 2019 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 130.511,53 € sowie die Einziehung eines Tatmittels an. Der Angeklagte legte Revision ein; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte hinsichtlich der Revision die Verwerfung mit redaktionellen Maßgaben. Zudem wurden rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen festgestellt. • Zulässigkeit der Revision: Die Revision war form- und fristgerecht eingelegt und substanziiert begründet; insoweit ist eine Nachprüfung erfolgt (§§ 333, 341, 344, 345 StPO). • Berichtigung des Schuldspruchs: Die Urteilsformel durfte nicht die Bezeichnung "Einbruchsdiebstahl" als Umschreibung eines Regelbeispiels enthalten; Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S.2 StGB sind Strafzumessungsregeln und gehören nicht in den Tenor. • Bei Verurteilung nach § 133 Abs. 3 StGB (unechtes Amtsdelikt) ist zur Kennzeichnung des Unrechts der Zusatz "im Amt" in die Urteilsformel aufzunehmen, entgegen § 267 Abs. 4 Satz 2 StPO. • Einziehung und gesamtschuldnerische Haftung: Bei der Anordnung der Einziehung ist zu prüfen, ob Mitbeteiligte Verfügungsgewalt über Taterträge erlangten; liegt das nahe, ist gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen. Der Senat ergänzte die Einziehungsanordnung entsprechend (§ 73 StGB, § 73c StGB, § 354 StPO). • Keine weitere Rechtsfehlerfeststellung: Die vom Angeklagten gerügten Revisionsrechtfertigungen ergaben keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler; insbesondere verursacht die Feststellung, dass gefährliche Werkzeuge bereitgestellt wurden, keine Beschwer für den Angeklagten, wenn daraufhin keine Verurteilung nach § 244 Abs.1 Nr.1 erfolgte. • Verfahrensverzögerung: Das Revisionsverfahren wies eine weitere rechtsstaatswidrige Verzögerung von etwa sechs Monaten auf; die Feststellung dieser Verzögerung ist zur Kompensation ausreichend, eine weitergehende Vollstreckungserklärung war nicht erforderlich (Kompensation unter Berücksichtigung der Belastung des Angeklagten). • Kostenentscheidung: Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision, da kein erheblicher Teilerfolg gegeben war (§ 473 StPO). Die Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO überwiegend als unbegründet verworfen; in den Tenor sind redaktionelle Berichtigungen vorzunehmen: der Angeklagte ist des Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch im Amt schuldig zu erkennen; die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 130.511,53 € ist anzuordnen und der Angeklagte haftet hierfür gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verfolgten A. Y. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist entsprechend zu berichtigen. Ferner stellt der Senat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren von etwa sechs Monaten fest; diese Feststellung ist als Kompensation ausreichend. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.