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Beschluss

Ausl 35/20

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Teilnahme eines Rechtsbeistands an Terminen vor dem Amtsgericht im Auslieferungsverfahren nach den §§21,22,28 IRG begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG. • Die Neuregelung zur notwendigen Verteidigung (Umsetzung der RL 2016/1919) verändert die gebührenrechtliche Behandlung von Terminen im Auslieferungsverfahren nicht. • Ob in einem Termin eine gebührenauslösende Verhandlung im Sinne von Nr. 6102 VV-RVG stattfindet, ist anhand der tatsächlichen Entscheidungsbefugnis und des Inhalts des Termins zu beurteilen; reine Bekanntgaben, Belehrungen und Protokollaufnahmen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr für Rechtsbeistand bei Amtsgerichtsterminen im Auslieferungsverfahren (Nr. 6102 VV-RVG) • Die Teilnahme eines Rechtsbeistands an Terminen vor dem Amtsgericht im Auslieferungsverfahren nach den §§21,22,28 IRG begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG. • Die Neuregelung zur notwendigen Verteidigung (Umsetzung der RL 2016/1919) verändert die gebührenrechtliche Behandlung von Terminen im Auslieferungsverfahren nicht. • Ob in einem Termin eine gebührenauslösende Verhandlung im Sinne von Nr. 6102 VV-RVG stattfindet, ist anhand der tatsächlichen Entscheidungsbefugnis und des Inhalts des Termins zu beurteilen; reine Bekanntgaben, Belehrungen und Protokollaufnahmen genügen nicht. Der Verfolgte wurde wegen eines polnischen Ersuchens am 15.05.2020 festgenommen und am 16.05.2020 dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Hamburg vorgeführt; dort wurde ihm ein Rechtsbeistand beigeordnet. Am 19.05.2020 erließ der Senat einen Auslieferungshaftbefehl, der am 20.05.2020 im Beisein des Rechtsbeistands vor dem Amtsgericht verkündet wurde. Die Auslieferung wurde mit Beschluss vom 08.06.2020 für zulässig erklärt; die Übergabe erfolgte am 24.06.2020. Der Rechtsbeistand beantragte Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG; die Urkundsbeamtin lehnte dies mit Beschluss vom 13.01.2021 ab. Mit Erinnerung rügte der Rechtsbeistand, die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Prozesskostenhilfe erfordere die Gebühr für jede Anwesenheit bei Maßnahmen, die zu Haft führen. Die Erinnerung wurde dem Senat vorgelegt und entschieden. • Zulässigkeit: Die Erinnerung war nach §56 Abs.1 RVG statthaft; die Einzelrichterin überwies die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung an den Senat (§56 Abs.2, §33 Abs.8 RVG). • Wortlaut und Systematik: Nr. 6102 VV-RVG bezieht sich auf Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen ‚je Verhandlungstag‘; das IRG verwendet den Begriff ‚Verhandlung‘ nur in bestimmten Vorschriften (§§30 Abs.3,31,33 Abs.3 IRG), nicht aber für die kurzen Amtsgerichtstermine nach §§21,22,28 IRG. • Entscheidungsbefugnis des Amtsrichters: Bei Terminen nach §§21,22,28 IRG beschränkt sich die Tätigkeit des Amtsrichters auf Bekanntgaben, Belehrungen, Protokollierungen und formelle Prüfungen; materielle Entscheidungen über die Auslieferung obliegen dem Oberlandesgericht (§23 IRG). Daher fehlt in der Regel eine gebührenauslösende Verhandlung. • Vergleich zu Haftterminen: Die Regelung für Hafttermingebühren (Nr. 4102 VV-RVG) honoriert nur tatsächlich verhandelte Haftfortdauer; analoges Verständnis spricht gegen eine automatische Entstehung der höheren Nr. 6102-Gebühr für jede Vorführung im Auslieferungsverfahren. • Gesetzgeberwille und Richtlinie: Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 stärkte den Anspruch auf Rechtsbeistand, änderte aber die Vergütungsregelungen im VV-RVG nicht; einschlägige Änderungen (z.B. §59a RVG) betreffen Zuständigkeiten, nicht die Entstehung von Terminsgebühren. • Praktische und systematische Erwägungen: Eine auslegungsbedingte doppelte oder höhere Vergütung des Rechtsbeistands im Auslieferungsverfahren gegenüber allgemeinen Strafverfahren wäre sachlich nicht gerechtfertigt und widerspräche der gesetzlichen Gebührenstruktur; besondere Vergütung ist nur bei nachgewiesenem besonderem Umfang oder durch Festsetzung einer Pauschale (§§42,51 RVG) möglich. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Amtsgerichtstermine am 16.05.2020 und 20.05.2020 enthielten lediglich Bekanntgabe des Ersuchens, Festhalteanordnung bzw. Verkündung des Auslieferungshaftbefehls; es fand keine gebührenbegründende Verhandlung im Sinne von Nr. 6102 VV-RVG statt. Die Erinnerung des Rechtsbeistands gegen den Festsetzungsbeschluss vom 13.01.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf die begehrte Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG für die Teilnahme an den Amtsgerichtsterminen im Auslieferungsverfahren, weil diese Termine keine gebührenrechtlich relevante ‚Verhandlung‘ darstellten. Die Neuregelung zur notwendigen Verteidigung und die Umsetzung der EU-Richtlinie ändern an dieser gebührenrechtlichen Bewertung nichts. Soweit ein über das übliche Maß hinausgehender Aufwand vorgelegen hätte, blieb die Möglichkeit, eine Pauschalfestsetzung nach §51 RVG zu beantragen, ungenutzt. Eine Kostentscheidung war nicht zu treffen.