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Beschluss

9 U 63/20

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist. • Wertersatz für faktisch genossenen Versicherungsschutz ist nach den kalkulierten Risikokosten zu berechnen, nicht nach den tatsächlichen Risikokosten. • Der Versicherungsnehmer kann aus dem mit dem Sparanteil erzielten Gewinn Nutzungen verlangen, die Höhe der aus dem Verwaltungskostenanteil gezogenen Nutzungen muss jedoch hinreichend dargetan werden. • Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten käme nur in Betracht, wenn die Prämienzusammensetzung streitig wäre; hier hat die Beklagte den Angaben des Klägers nicht widersprochen.
Entscheidungsgründe
Berufungsrückweisung bei offensichtlich erfolgloser Berufung; Wertersatz nach kalkulierten Risikokosten • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist. • Wertersatz für faktisch genossenen Versicherungsschutz ist nach den kalkulierten Risikokosten zu berechnen, nicht nach den tatsächlichen Risikokosten. • Der Versicherungsnehmer kann aus dem mit dem Sparanteil erzielten Gewinn Nutzungen verlangen, die Höhe der aus dem Verwaltungskostenanteil gezogenen Nutzungen muss jedoch hinreichend dargetan werden. • Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten käme nur in Betracht, wenn die Prämienzusammensetzung streitig wäre; hier hat die Beklagte den Angaben des Klägers nicht widersprochen. Der Kläger verlangt Wertersatz nach Widerspruch gegen einen Versicherungsvertrag im Policenmodell; Streitgegenstand ist die Berechnung des Wertersatzes und die Höhe der dem Kläger zuzuordnenden Nutzungen. Der Kläger machte Nutzungen aus dem Sparanteil und aus dem (Verwaltungs-)Kostenanteil der Prämien geltend und legte dabei Zahlen zu Prämien, kalkulierten Risikokosten, Auszahlungen und Nutzungen vor. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und berechnete einen bestimmten Betrag. Der Kläger legte Berufung ein. Der Senat prüfte die Berufung und stellte fest, sie habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Entscheidend war die Frage, ob Wertersatz nach kalkulierten oder tatsächlichen Risikokosten zu bemessen ist und ob die geltend gemachten Nutzungen ausreichend dargelegt wurden. Die Beklagte widersprach von Beginn an nicht den vom Kläger angegebenen Werten zur Prämienzusammensetzung. Auf Basis der vom Kläger genannten Zahlen nahm das Gericht eine konkrete Berechnung vor. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen, weil sie offensichtlich erfolglos ist; Hinweise des Senats und der Berichterstatterin untermauern dies. • Rechtlich ist Wertersatz für den faktisch genossenen Versicherungsschutz nach den kalkulierten Risikokosten zu berechnen, weshalb der Kläger dem entsprechenden Hinweis nicht entgegengetreten ist. • Zum Anspruch auf Nutzungen: Dem Versicherungsnehmer steht aus dem mit dem Sparanteil erzielten Gewinn die tatsächlich gezogene Nutzung zu; das Landgericht ist hiervon ausgegangen und hat daher teilweise stattgegeben (§ 812 BGB/Bereicherungsrecht relevant für Rückabwicklung nach Widerruf/Widerspruch, BGH-Rechtsprechung zu Nutzungszurechnung zu beachten). • Hinsichtlich des (Verwaltungs-)Kostenanteils ist für die Berechnung der vom Versicherer gezogenen Nutzungen die Berufung auf die Nettoverzinsung nicht ausreichend; die Höhe der geltend gemachten Nutzungen musste vom Kläger hinreichend dargelegt werden (BGH-Rechtsprechung herangezogen). • Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten wäre nur einschlägig, wenn die Prämienzusammensetzung streitig wäre; hier hat die Beklagte den Angaben des Klägers zu den kalkulierten Risikokosten, Abschluss- und Verwaltungskosten nicht widersprochen, sodass keine entlastende Darlegungslast entfällt. • Der Senat verneint grundsätzliche Bedeutung und sieht keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung; Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.03.2020 (332 O 183/19) wurde einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wurde auf 3.741,66 € festgesetzt. Entscheidend war, dass die Berufung offensichtlich erfolglos war, weil der Wertersatz nach den kalkulierten Risikokosten zu berechnen ist und der Kläger die Höhe der aus dem (Verwaltungs-)Kostenanteil gezogenen Nutzungen nicht hinreichend dargelegt hat. Damit bleibt die teilweise Stattgabe der Klage durch das Landgericht in den wesentlichen Punkten bestehen; eine weitergehende Verbesserung der begehrten Ansprüche im Berufungsverfahren erfolgte nicht.