Beschluss
2 Ws 106/20
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung nach §§ 463, 462a StPO ist zulässig, aber unbegründet.
• Ein Ablehnungsgesuch ist gemäß § 26a StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn keine geeignete Begründung oder kein Mittel zur Glaubhaftmachung angegeben wird.
• Die mündliche Anhörung und die Besetzung mit drei Berufsrichtern waren formgerecht; die Kammer durfte ohne persönlichen Vortrag aller behandelnden Ärzte entscheiden.
• Eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung gemäß § 463 Abs. 4 StPO kann ausreichend sein; ein zusätzliches mündliches Anhören des Sachverständigen ist nicht stets erforderlich.
• Die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB bestehen weiterhin; eine Aussetzung nach § 67d StGB kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Unterbringung wegen fehlender Einsicht und hoher Rückfallgefahr • Die sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung nach §§ 463, 462a StPO ist zulässig, aber unbegründet. • Ein Ablehnungsgesuch ist gemäß § 26a StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn keine geeignete Begründung oder kein Mittel zur Glaubhaftmachung angegeben wird. • Die mündliche Anhörung und die Besetzung mit drei Berufsrichtern waren formgerecht; die Kammer durfte ohne persönlichen Vortrag aller behandelnden Ärzte entscheiden. • Eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung gemäß § 463 Abs. 4 StPO kann ausreichend sein; ein zusätzliches mündliches Anhören des Sachverständigen ist nicht stets erforderlich. • Die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB bestehen weiterhin; eine Aussetzung nach § 67d StGB kommt nicht in Betracht. Die Untergebrachte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg wegen in Schuldunfähigkeit begangener Taten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Unterbringung wird seit März 2018 vollzogen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts entschied nach Anhörung am 7. Juli 2020 und Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2020 die Fortdauer der Unterbringung. Die Untergebrachte stellte Ablehnungsgesuche gegen Richterinnen und legte sofortige Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss ein. Im Termin waren die Untergebrachte, ihr Verteidiger, ihr Betreuer und zwei behandelnde Ärzte anwesend; ein Oberarzt war nicht persönlich geladen. Die Kammer verwies die Ablehnung als unzulässig zurück und ordnete die Fortdauer der Unterbringung an. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde, die das Oberlandesgericht verworfen hat. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 67d Abs. 6 i.V.m. §§ 463, 462 StPO statthaft und formell zulässig. • Besetzung und Anhörung: Die Entscheidung erfolgte in der zulässigen Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 78b GVG). Die mündliche Anhörung gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 StPO wurde ordnungsgemäß durchgeführt; Anwesenheit der behandelnden Ärzte ist nicht zwingend vorgeschrieben. • Ablehnungsgesuch: Nach § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO darf ein Ablehnungsgesuch verworfen werden, wenn keine geeignete Begründung oder kein glaubhaft machendes Mittel vorgetragen wird. Die vorgetragenen Gründe der Untergebrachten waren ungeeignet oder nicht glaubhaft gemacht. • Gutachterliche Stellungnahme und Sachverständigengutachten: Die gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung gemäß § 463 Abs. 4 StPO genügte inhaltlich den Anforderungen; das bereits vorhandene Sachverständigengutachten nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO war aktuell genug und erforderte keine erneute mündliche Vernehmung. • Sachaufklärung: Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung wurde gewahrt; die anwesenden Ärzte, die Aktenlage, frühere Gutachten und Protokolle ermöglichten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. • Voraussetzungen der Unterbringung: Nach § 63 StGB bestehen weiterhin eine krankhafte seelische Störung (schizoaffektive Psychose) und eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit aufgrund fehlender Krankheitseinsicht, anhaltender psychopathologischer Symptome und hohem Rückfallrisiko. • Verhältnismäßigkeit und Aussetzung: Eine Aussetzung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB ist nicht angezeigt, weil Führungsaufsicht und Weisungen (§§ 68a, 68b StGB) wegen fehlender Beeinflussbarkeit und fehlendem sozialen Stabilitätsrahmen keine ausreichende Risikominderung erwarten lassen. Die sofortige Beschwerde der Untergebrachten gegen den Fortdauerbeschluss wurde verworfen; die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer blieb damit in Kraft. Die Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus wurde aufgrund fortbestehender schizoaffektiver Psychose, fehlender Einsicht und hoher Rückfallgefahr als weiterhin erforderlich und verhältnismäßig erachtet. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor: Ablehnungsgesuch war unzulässig, Anhörung formgerecht, gutachterliche und sachverständige Grundlagen ausreichend. Eine Aussetzung der Maßregel oder deren Erklärung für erledigt konnte nicht angenommen werden, weil weder eine Heilung eingetreten ist noch durch Führungsaufsicht ein vertretbares Risiko gewährleistet werden kann. Kosten der Beschwerdeentscheidung trägt die Untergebrachte.