Beschluss
2 Rev 85/19
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich der Strafzumessung und der Verurteilung im Übrigen ohne Erfolg; jedoch ist ein in der Berufungsinstanz erstmals angeordneter Einziehungsbeschluss wegen des Verschlechterungsverbots nach § 331 Abs. 1 StPO gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben.
• Verfahrensrügen gegen die Weise der Beweiserhebung und -ablehnung sind unzulässig bzw. begründungsbedürftig nach § 344 Abs. 2 StPO; unzureichende Konkretisierung eines Beweisantrags (fehlende Individualisierung eines Zeugen) führt zur Ablehnung oder zu einer Entscheidung nur unter Aufklärungsaspekten.
• Das Revisionsgericht prüft, ob die Revision eine Rechtsfehlerhaftigkeit zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt; war dies nicht der Fall, bleibt das Urteil bis auf die beanstandete Nebenfolge bestehen.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Einziehungsbeschluss aus der Berufungsinstanz aufgehoben • Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich der Strafzumessung und der Verurteilung im Übrigen ohne Erfolg; jedoch ist ein in der Berufungsinstanz erstmals angeordneter Einziehungsbeschluss wegen des Verschlechterungsverbots nach § 331 Abs. 1 StPO gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben. • Verfahrensrügen gegen die Weise der Beweiserhebung und -ablehnung sind unzulässig bzw. begründungsbedürftig nach § 344 Abs. 2 StPO; unzureichende Konkretisierung eines Beweisantrags (fehlende Individualisierung eines Zeugen) führt zur Ablehnung oder zu einer Entscheidung nur unter Aufklärungsaspekten. • Das Revisionsgericht prüft, ob die Revision eine Rechtsfehlerhaftigkeit zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt; war dies nicht der Fall, bleibt das Urteil bis auf die beanstandete Nebenfolge bestehen. Der Angeklagte wurde beschuldigt, am 6. Juli 2017 während der G20-Ausschreitungen in Hamburg zwei Flaschen auf Polizeibeamte geworfen und sich gegen seine Festnahme zur Wehr gesetzt zu haben. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Landfriedensbruchs, gefährlicher Körperverletzung, tätlichen Angriffs und Widerstands zu 2 Jahren und 7 Monaten Haft. In der Berufung reduzierte das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe auf 1 Jahr und 9 Monate und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus; zusätzlich ordnete es die Einziehung von Handschuhen und einer Sturmhaube an. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte materielle und formelle Verfahrensfehler, insbesondere die Ablehnung bzw. Behandlung eines Beweisantrags zur Vernehmung eines Polizeizeugen und die Handhabung von Videoaufnahmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Revision mit der Maßgabe, dass der Einziehungsbeschluss entfalle. • Zulässigkeit: Die Revision war form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 333, 341, 344 Abs. 1, 2, 345 StPO). • Teilerfolg: Die Revision hat nur geringen Erfolg; der Einziehungsbeschluss der Berufungsinstanz ist aufzuheben, weil das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO auch für Nebenfolgen gilt und die Einziehung in der Berufungsinstanz erstmals angeordnet wurde (§ 349 Abs. 4 StPO). • Unbegründetheit der Rügen: Die übrigen Revisionsrügen führen nicht zu einer Aufhebung, weil die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Beweisantrag und Aufklärungsrüge: Der Beweisantrag zur Vernehmung des "Zeugen B., zu laden über die Polizei Berlin" war nicht hinreichend individualisiert; bloße Namens- und Dienstortsangaben genügen nicht zur Individualisierung im Sinne des § 244 StPO. Das Landgericht durfte den Antrag als nicht erforderlich i.S.v. § 244 Abs. 5 StPO behandeln und stattdessen eine Inaugenscheinnahme oder andere Ersatzmaßnahmen vornehmen, weil es sich um die Feststellung objektiver, nachprüfbarer Tatsachen handelte. • Darlegungspflicht in der Revision: Die Revision hat in Teilen unzulässig umfangreich auf Aktenbestandteile verwiesen und nicht die für eine erfolgreiche Rüge nach § 344 Abs. 2 StPO erforderliche konkrete Tatsachenbehauptung erbracht; damit fehlte die Grundlage für eine erfolgreiche Überprüfung durch das Revisionsgericht. • Kostenentscheidung: Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1, 4 StPO). Die Revision des Angeklagten wird verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über die Einziehung (Handschuhe und Sturmhaube) entfällt. Soweit der Einziehungsbeschluss in der Berufungsinstanz erstmals erging, verstößt er gegen das Verschlechterungsverbot nach § 331 Abs. 1 StPO und ist gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben. Die übrigen Rügen des Angeklagten führen nicht zur Aufhebung, weil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten dargelegt wurden; insb. war der Beweisantrag unzureichend individualisiert und konnte rechtmäßig abgelehnt oder nur unter Aufklärungsaspekten beschieden werden. Aufgrund des nur geringen Teilerfolgs trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.