Beschluss
11 U 116/19
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (Blocking-Verordnung) kann auch dann verletzt sein, wenn ein EU-Wirtschaftsteilnehmer allein aus der Absicht handelt, Sekundärsanktionen zu befolgen, ohne dass es konkreter behördlicher oder gerichtlicher Anweisungen aus dem Drittland bedarf.
• Eine ordentliche Vertragskündigung ohne Kündigungsgrund kann wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 VO unwirksam sein; in diesem Fall kann nach nationalem Recht Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB analog) in Betracht kommen.
• Ist die befolgte Maßnahme von der Motivation zur Vermeidung von US-Sanktionen getragen, muss der Kündigende seine Motive darlegen und ggf. beweisen, dass die Kündigung nicht wegen der Befolgung von Sekundärsanktionen erfolgt ist.
• Es bestehen Zweifel, ob ein generelles Verbot solcher Kündigungen mit der Unionscharta (Art. 16, Art. 52) und der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen (Art. 5 Abs. 2 VO) vereinbar ist, insbesondere wenn erhebliche wirtschaftliche Nachteile auf dem US-Markt drohen; dies rechtfertigt eine Vorlage an den EuGH.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen Sekundärsanktionen: Anwendbarkeit und Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 1 Blocking-Verordnung • Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 (Blocking-Verordnung) kann auch dann verletzt sein, wenn ein EU-Wirtschaftsteilnehmer allein aus der Absicht handelt, Sekundärsanktionen zu befolgen, ohne dass es konkreter behördlicher oder gerichtlicher Anweisungen aus dem Drittland bedarf. • Eine ordentliche Vertragskündigung ohne Kündigungsgrund kann wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 VO unwirksam sein; in diesem Fall kann nach nationalem Recht Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB analog) in Betracht kommen. • Ist die befolgte Maßnahme von der Motivation zur Vermeidung von US-Sanktionen getragen, muss der Kündigende seine Motive darlegen und ggf. beweisen, dass die Kündigung nicht wegen der Befolgung von Sekundärsanktionen erfolgt ist. • Es bestehen Zweifel, ob ein generelles Verbot solcher Kündigungen mit der Unionscharta (Art. 16, Art. 52) und der Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen (Art. 5 Abs. 2 VO) vereinbar ist, insbesondere wenn erhebliche wirtschaftliche Nachteile auf dem US-Markt drohen; dies rechtfertigt eine Vorlage an den EuGH. Die Klägerin ist eine iranische Bank mit Zweigniederlassung in Hamburg; die Beklagte ist eine deutsche Telekom-Tochter mit erheblichem Umsatz in den USA. Zwischen den Parteien bestand ein Rahmenvertrag, den die Klägerin für ihre interne und externe Kommunikation in Deutschland benötigt. Nach der Wiederinkraftsetzung US-amerikanischer Sanktionen wurde die Klägerin von der OFAC-SDN-Liste geführt und von SWIFT suspendiert. Die Beklagte kündigte sodann sowohl fristlos als auch ordentlich zahlreiche Verträge mit der Klägerin und weiteren gelisteten Unternehmen, mit Bezug zu US-Sanktionen. Die Klägerin begehrte in erster Instanz die Fortsetzung der vertraglichen Leistungen; das Landgericht verpflichtete die Beklagte, bis zum Ablauf ordentlicher Kündigungsfristen zu leisten, hielt die ordentliche Kündigung aber insgesamt für wirksam. Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Auslegungsfragen zu Art. 5 Abs. 1 VO vorgelegt. • Der Ausgangsfall hängt von der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 ab; zur Klärung ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV erforderlich. • Zur Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1: Der Senat folgt nicht der Ansicht, dass die Norm nur greift, wenn konkrete behördliche oder gerichtliche Anweisungen aus dem Drittland vorliegen; maßgeblich sind die Sekundärsanktionen selbst, weil nur so das Verbotsziel wirksam umgesetzt werden kann. • Zur Wirksamkeit ordentlicher Kündigungen: Während die Beklagte auf ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit ohne Darlegungs‑ und Beweislast für Motivgründe verweist, hält der Senat es für sachgerecht, dass eine Kündigung, deren ausschlaggebendes Motiv die Befolgung von Sekundärsanktionen ist, gegen Art. 5 Abs. 1 VO verstößt. Ergibt sich ein solcher Verdacht, muss der Kündigende Motive darlegen und notfalls beweisen, dass die Kündigung nicht auf der Befolgung von US-Sanktionen beruht. • Zur Rechtsfolge eines Verstoßes: Der Senat betrachtet Art. 5 Abs. 1 VO als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB; eine gegen die Verordnung verstoßende Kündigung ist daher nach nationalem Recht grundsätzlich unwirksam. Zugleich sieht die Verordnung nationale Sanktionsbefugnisse vor; Deutschland hat Ordnungswidrigkeitenregelungen mit Bußgeldern getroffen. • Zur Verhältnismäßigkeit und Charta-Rechten: Angesichts erheblicher wirtschaftlicher Nachteile auf dem US-Markt (z. B. 50 % Konzernumsatz) bestehen Zweifel, ob ein generelles Verbot der Kündigung mit dem in Art. 16 und Art. 52 der Charta garantierten unternehmerischen Freiheit und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Auch die Regelung von Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 2 VO genügt nach Auffassung des Senats möglicherweise nicht, um solche wirtschaftlichen Risiken ausreichend zu adressieren. • Relevanz nationaler Vorschriften: § 7 S.1 AWV (Boykott-Verbot) geht nach Auffassung des Senats nicht über den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 VO hinaus und ist für die Entscheidung nicht weiterhilfreich; die Klärung durch den EuGH ist deshalb erforderlich. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 VO vorgelegt. Der Senat hält Art. 5 Abs. 1 VO für anwendbar, auch wenn keine konkreten Anweisungen aus dem Drittland vorliegen; maßgeblich sind die Sekundärsanktionen selbst. Er vertritt die Auffassung, dass eine ordentliche Kündigung, deren wesentliche Motivation die Befolgung von Sekundärsanktionen ist, gegen Art. 5 Abs. 1 VO verstoßen und nach nationalem Recht unwirksam sein kann; in solchen Fällen muss der Kündigende seine Motive darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Kündigung nicht aus Gründen der Sanktionserfüllung erfolgte. Zugleich bestehen ernsthafte verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich eines generellen Verbots solcher Kündigungen bei drohenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen auf dem US-Markt, sodass auch Fragen der Verhältnismäßigkeit, des Schutzes der unternehmerischen Freiheit und der Zulässigkeit nationaler Sanktionen (z. B. Bußgeld) zu berücksichtigen sind. Deshalb ist eine Vorabentscheidung des EuGH erforderlich, bevor über die Berufung der Klägerin entschieden werden kann.