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Beschluss

6 AR 17/18

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nicht das Präsidium, sondern das in § 36 ZPO vorgesehene Verfahren durchzuführen. • Eine formlose Verfügung einer Kammer kann im Zuständigkeitsstreit als 'rechtskräftige' Erklärung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausreichen, sofern sie den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben wurde. • Bei einer Forderung aus abgetretenem Darlehen bleibt die Qualifikation als Streitigkeit aus einem Bankgeschäft im Sinne von § 72a Satz 1 Nr. 1 GVG gegeben, wenn das ursprüngliche Rechtsverhältnis von einem Kreditinstitut begründet wurde.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung: Spezialkammer bei Forderung aus abgetretenem Bankdarlehen • Zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nicht das Präsidium, sondern das in § 36 ZPO vorgesehene Verfahren durchzuführen. • Eine formlose Verfügung einer Kammer kann im Zuständigkeitsstreit als 'rechtskräftige' Erklärung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausreichen, sofern sie den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben wurde. • Bei einer Forderung aus abgetretenem Darlehen bleibt die Qualifikation als Streitigkeit aus einem Bankgeschäft im Sinne von § 72a Satz 1 Nr. 1 GVG gegeben, wenn das ursprüngliche Rechtsverhältnis von einem Kreditinstitut begründet wurde. Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht Zahlungen aus einem Darlehensvertrag, den die Beklagte gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ex-Ehemann am 04.02.2011 mit der D. Bank AG abgeschlossen hatte. Die Bank hat ihre Forderung nach eigenen Angaben an die Klägerin abgetreten. Das Landgericht Hamburg führte zunächst das Verfahren in einer allgemeinen Zivilkammer und gab die Sache später an die Bankenkammern weiter, woraufhin ein Zuständigkeitsstreit entstand. Die Zivilkammer 22 ordnete das schriftliche Verfahren an und kündigte an, die Zuständigkeitsfrage dem Hanseatischen OLG nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorzulegen. Die Parteien wurden über den Zuständigkeitsstreit informiert; die Beklagte bestreitet die Abtretung in der Sache. Der Senat hat geprüft, ob eine Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG vorliegt und ob die formalen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung erfüllt sind. • Anwendbares Verfahren: Für die Entscheidung über die Zuständigkeit einer spezialisierten Kammer nach § 72a GVG ist nicht das Präsidium des Gerichts zuständig; das Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist durchzuführen. • Rechtskräftige Erklärung: Im vorliegenden, gesetzlich nicht geregelten Abgabeverfahren kann eine formlose Verfügung einer Kammer als 'rechtskräftige' Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausreichend sein, wenn diese Verfügung den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben wurde. • Bekanntgabeanforderung: Entscheidend ist die Mitteilung an die Beteiligten; rein gerichtsinterne Vorgänge genügen nicht. Hier erfolgte die Bekanntgabe durch die Verfügung der Zivilkammer 22 vom 10.08.2018. • Qualifikation des Streitgegenstands: Obgleich die Klägerin aus abgetretenem Recht vorgeht, bestimmt sich die Einordnung als 'Streitigkeit aus Bank- oder Finanzgeschäften' nach dem ursprünglichen Rechtsverhältnis. War der Darlehensvertrag ursprünglich mit einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG geschlossen, bleibt die Qualifikation als Bankgeschäft bestehen. • Folgerung für Spezialzuständigkeit: Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag von einem Kreditinstitut gewährt wurde, liegt eine Streitigkeit aus einem Bankgeschäft im Sinne von § 72a Satz 1 Nr. 1 GVG vor, sodass eine der beim Landgericht Hamburg eingerichteten Spezialkammern zuständig ist. • Abgrenzung: Die Entscheidung betrifft nur die Feststellung der Spezialzuständigkeit nach § 72a Satz 1 Nr. 1 GVG; welche konkrete Bankenkammer beim Landgericht Hamburg zuständig ist, richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan und war nicht zu entscheiden. Der Senat bestimmt, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorliegen und dass in der Sache eine Spezialzuständigkeit gemäß § 72a Satz 1 Nr. 1 GVG besteht. Damit ist nicht die allgemeine Zivilkammer, sondern eine der beim Landgericht Hamburg eingerichteten Bankenkammern zuständig. Die formlose Verfügung der Zivilkammer 22 vom 10.08.2018 war für die Zwecke des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als rechtskräftige Bekanntgabe der Zuständigkeitsauffassungen ausreichend. Die streitgegenständliche Forderung bleibt wegen des ursprünglich von einem Kreditinstitut begründeten Darlehens ein Bankgeschäft, auch wenn die Forderung abgetreten sein soll. Die genaue Zuweisung an eine konkrete Bankenkammer richtet sich abschließend nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts.