Beschluss
2 Rev 47/18
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ist unzulässig, wenn über den vorherigen, wegen Formmangels verworfenen Wiedereinsetzungsantrag bereits entschieden worden ist.
• Wiedereinsetzung dient nicht der nachträglichen Heilung von Form- oder Begründungsmängeln eines zuvor verworfenen Antrags, außer ausnahmsweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs.
• Ein erneuter Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung der Revisionsbegründung ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 45 StPO gestellt wird.
• Die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO beginnt mit der Kenntnisnahme des Angeklagten von der Fristversäumnis; bloße Behauptungen ohne konkrete Zeitangabe genügen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit wiederholter Wiedereinsetzungsanträge nach verworfenem Erstgesuch • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ist unzulässig, wenn über den vorherigen, wegen Formmangels verworfenen Wiedereinsetzungsantrag bereits entschieden worden ist. • Wiedereinsetzung dient nicht der nachträglichen Heilung von Form- oder Begründungsmängeln eines zuvor verworfenen Antrags, außer ausnahmsweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. • Ein erneuter Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung der Revisionsbegründung ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 45 StPO gestellt wird. • Die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO beginnt mit der Kenntnisnahme des Angeklagten von der Fristversäumnis; bloße Behauptungen ohne konkrete Zeitangabe genügen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht. Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt. Gegen das Landgerichtsurteil legte sein Verteidiger Revision ein, ohne sie innerhalb der Frist zu begründen. Die Revision wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen. Der Verteidiger stellte am 22.03.2018 einen Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung der Revisionsbegründung; dieser Antrag wurde vom Senat wegen unzureichender Begründung nach § 45 Abs. 2 StPO verworfen. Am 25.05.2018 stellte der Verteidiger erneut Wiedereinsetzungsanträge, einmal zur Frist für die Stellung des ersten Wiedereinsetzungsantrags und einmal zur Frist zur Begründung der Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, beide Anträge zu verwerfen. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründung und traf die Entscheidung. • Anwendbare Normen: § 44, § 45 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör). • Grundsatz: Wiedereinsetzung ist nur bei Fristversäumnis oder gleichgestellter Formversäumnis möglich (§ 44 S.1 StPO). • Wiedereinsetzung soll nicht dazu dienen, Zulässigkeitsmängel fristgemäß erhobener Rügen nachträglich zu heilen; insb. ist Nachbesserung formaler Mängel nicht unbegrenzt zulässig, da sonst Formvorschriften wie § 344 Abs.2 S.2 StPO ausgehöhlt werden. • Sonderfälle: Ausnahmen nur, wenn ohne Wiedereinsetzung das rechtliche Gehör verletzt würde oder unverschuldete Umstände (z. B. Postverspätung) vorliegen; bloße anwaltliche Fehler begründen regelmäßig keine Ausnahme. • Übertragung: Diese Grundsätze gelten sinngemäß für Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags; nach Entscheidung über den ersten Antrag darf nicht durch ständiges Nachschieben eine unendliche Kette von Ergänzungen ermöglicht werden. • Anwendung auf den Fall: Der erneute Antrag diente der Ergänzung bzw. Heilung des zuvor verworfenen Antrags und ist damit unzulässig; es liegt kein die Wiedereinsetzung rechtfertigender Fall des rechtlichen Gehörs vor. • Fristversäumnis: Für den Antrag zur Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist fehlt die Wochenfrist gem. § 45 Abs.1 S.1, weil der Angeklagte nach den Angaben bereits am 22.03.2018 von der Versäumung Kenntnis hatte; daher ist der Antrag auch aus Fristgründen unzulässig. • Formale Mängel des erneuten Antrags: Selbst materiell vorgetragene Gründe genügen nicht, weil nicht substantiiert dargelegt wird, wann das Hindernis wegfiel und inwieweit der Angeklagte schuldlos gehandelt hat (fehlende konkrete Angaben nach § 45 Abs.2 S.1 StPO). Die Anträge des Angeklagten vom 25.05.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung als auch gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wurden verworfen. Begründend hat der Senat ausgeführt, dass ein wiederholtes Wiedereinsetzungsverlangen, das lediglich der Nachholung oder Ergänzung eines bereits gerichtlich verworfenen Antrags dient, unzulässig ist, weil dadurch die gesetzlichen Form- und Fristerfordernisse ausgehebelt würden. Außerdem wurde festgestellt, dass der Antrag zur Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist nicht fristgerecht nach § 45 Abs.1 StPO innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. Schließlich erfüllt die vorgebrachte Begründung nicht die Anforderungen des § 45 Abs.2 Satz 1 StPO; daher wäre der erneute Antrag selbst materiell unzulässig gewesen. Damit bleibt die Verwerfung der Revision bestehen, und eine Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren.