Beschluss
2 Rev 74/18
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Speichern und Versenden einer aus einem selbstverfassten Text und eingescannten Teilen eines echten Attests zusammengesetzten Datei stellt nicht ohne Weiteres eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs.1 StGB) oder Urkundenfälschung (§ 267 Abs.1 StGB) dar, wenn die Datei als erkennbare Reproduktion erkennbar ist.
• § 269 Abs.1 StGB schützt insbesondere nicht jede digitale Reproduktion; der Tatbestand zielt auf nicht unmittelbar wahrnehmbare, computerspezifische Daten, die bei Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde ergeben würden.
• Für eine Versuchsstrafbarkeit nach §§ 269 Abs.1, 267 Abs.1 i.V.m. § 22 StGB ist erforderlich, dass der Täter subjektiv davon ausgeht, eine als Original zu verwechselnde Urkunde herzustellen; die bloße Hoffnung, der Empfänger werde sich mit einer erkennbaren Kopie begnügen, genügt nicht.
• Ist nach den Feststellungen die übermittelte Datei als Kopie/Reproduktion erkennbar und fehlten Authentizitätsmerkmale eines Originals, ist eine Verurteilung aus Rechtsgründen auszuschließen und der Angeklagte freizusprechen.
Entscheidungsgründe
Keine Strafbarkeit bei erkennbarer Reproduktion elektronischer Datei (§§ 267, 269 StGB) • Das Speichern und Versenden einer aus einem selbstverfassten Text und eingescannten Teilen eines echten Attests zusammengesetzten Datei stellt nicht ohne Weiteres eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs.1 StGB) oder Urkundenfälschung (§ 267 Abs.1 StGB) dar, wenn die Datei als erkennbare Reproduktion erkennbar ist. • § 269 Abs.1 StGB schützt insbesondere nicht jede digitale Reproduktion; der Tatbestand zielt auf nicht unmittelbar wahrnehmbare, computerspezifische Daten, die bei Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde ergeben würden. • Für eine Versuchsstrafbarkeit nach §§ 269 Abs.1, 267 Abs.1 i.V.m. § 22 StGB ist erforderlich, dass der Täter subjektiv davon ausgeht, eine als Original zu verwechselnde Urkunde herzustellen; die bloße Hoffnung, der Empfänger werde sich mit einer erkennbaren Kopie begnügen, genügt nicht. • Ist nach den Feststellungen die übermittelte Datei als Kopie/Reproduktion erkennbar und fehlten Authentizitätsmerkmale eines Originals, ist eine Verurteilung aus Rechtsgründen auszuschließen und der Angeklagte freizusprechen. Der Angeklagte fertigte einen eigenen Text, speicherte ihn auf seinem PC, druckte ihn aus und fügte Datum sowie eigene Personalien ein. Er scannte sodann diesen Text zusammen mit einem abgeknickten Teil eines echten ärztlichen Attests ein, sodass eine Gesamtdatei entstand, und versendete diese per E-Mail an die Staatsanwaltschaft. Das Amtsgericht verurteilte ihn zunächst wegen Urkundenfälschung; das Landgericht verurteilte ihn in der Berufungsinstanz wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs.1 StGB). Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Datei als hypothetische Urkunde i.S.d. § 269 Abs.1 StGB oder als Urkunde i.S.d. § 267 Abs.1 StGB zu werten sei und ob eine versuchte Tat vorlag. • Revisionsrechtliche Prüfung ergab, dass die landgerichtlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei waren, diese jedoch eine Verurteilung nicht tragen. • Rechtliche Einordnung: § 269 Abs.1 StGB erfasst nicht alle digitalen Darstellungen, sondern richtet sich auf nicht unmittelbar wahrnehmbare, computerspezifische Daten, bei denen hypothetisch ein Urkundencharakter anzunehmen wäre; der Schutzbereich beschränkt sich auf computerbezogene Besonderheiten und ersetzt nicht allgemein den Urkundenbegriff des § 267 Abs.1 StGB. • Nach den Feststellungen war die vom Angeklagten geschaffene Datei eine erkennbare Reproduktion/Collage aus eigenem Text und eingescanntem Attestteil; es fehlten typische Authentizitätsmerkmale des Originalattests, sodass die Datei nicht mit einem Original verwechselbar war und daher keinen Urkundencharakter i.S.d. § 267 Abs.1 StGB hat. • Damit liegt auch keine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs.1 StGB) vor, weil die Datei nicht die Voraussetzungen der hypothetischen Urkunde erfüllt und die Vorgänge nicht als computerspezifische Manipulationen im Sinne des Schutzbereichs zu qualifizieren sind. • Zur Versuchsstrafbarkeit (§§ 22, 267 Abs.2, 269 Abs.2 StGB): Der Angeklagte ging nicht davon aus, ein Original vortäuschen zu können, sondern hoffte allenfalls, der Empfänger werde sich mit der erkennbaren Kopie begnügen; das genügt nicht für einen strafbaren Versuch. • Mangels Erfüllung der Tatbestände kam auch keine andere strafbare Handlung in Betracht; eine Schuldspruchberichtigung war nicht möglich, daher Aufhebung des Urteils und Freispruch nach §§ 349 Abs.4, 353 Abs.2, 354 Abs.1 StPO. • Kostenentscheidung: die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 467 Abs.1 StPO. Das Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg vom 18.04.2018 wurde im Revisionsverfahren aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Die vom Landgericht angenommene Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs.1 StGB) ist auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht gegeben, weil die übermittelte Datei als erkennbare Reproduktion ohne Authentizitätsmerkmale eines Originals anzusehen ist und damit weder Urkundencharakter (§ 267 Abs.1 StGB) noch die Voraussetzungen des § 269 Abs.1 StGB erfüllt. Eine versuchte Tat scheidet ebenfalls aus, weil der Angeklagte nicht davon ausging, ein Original zu erzeugen. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.