Urteil
3 U 51/18
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Vollziehung einer einstweiligen Urteilsverfügung reicht die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Titels oder einer anwaltlich beglaubigten Abschrift hiervon.
• Die Neufassung des § 317 ZPO hat die Amtszustellung durch beglaubigte Abschrift zum Regelfall gemacht; daraus ergibt sich keine strengere Formvorschrift für die Parteivollziehung.
• Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung werden auf die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung nur entsprechend angewendet; daher sind die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres auf die Vollziehung anzuwenden.
• Die Parteizustellung einer (anwaltlich) beglaubigten Abschrift genügt, um die Vollziehungsfrist nach §§ 929 II, 936 ZPO zu wahren.
Entscheidungsgründe
Vollziehung einstweiliger Urteilsverfügung durch beglaubigte Abschrift ausreichend • Zur Vollziehung einer einstweiligen Urteilsverfügung reicht die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Titels oder einer anwaltlich beglaubigten Abschrift hiervon. • Die Neufassung des § 317 ZPO hat die Amtszustellung durch beglaubigte Abschrift zum Regelfall gemacht; daraus ergibt sich keine strengere Formvorschrift für die Parteivollziehung. • Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung werden auf die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung nur entsprechend angewendet; daher sind die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres auf die Vollziehung anzuwenden. • Die Parteizustellung einer (anwaltlich) beglaubigten Abschrift genügt, um die Vollziehungsfrist nach §§ 929 II, 936 ZPO zu wahren. Die Antragstellerin begehrte die Aufhebung einer einstweiligen Urteilsverfügung des Senats wegen angeblich nicht ausreichender Vollziehung. Der Senat hatte der Antragstellerin bereits eine einstweilige Verfügung erteilt; die Antragsgegnerin erhielt von der Geschäftsstelle eine beglaubigte Abschrift, die ihr Vertreter anwaltlich beglaubigt an die Antragstellerin zustellte. Die Antragstellerin hielt diese Form der Zustellung nicht für vollziehungswirksam und focht die Verfügung mit dem Antrag auf Aufhebung an. Die Antragsgegnerin verteidigte die Wirksamkeit der Vollziehung und berief sich darauf, dass die anwaltlich beglaubigte Abschrift dokumentiere, dass der Verfügungskläger seinen Vollziehungswillen erklärt habe. Das Landgericht wies den Aufhebungsantrag zurück. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerin. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind §§ 928, 929, 936, 317 ZPO sowie die Regeln über die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung. • Auslegung von § 317 ZPO: Seit 01.07.2014 ist die Amtszustellung grundsätzlich durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift geregelt; Ausfertigungen werden nur noch auf Antrag erteilt. Daraus folgt, dass die Parteizustellung einer beglaubigten Abschrift oder einer anwaltlich/gv-beglaubigten Abschrift der beglaubigten Abschrift zum Regelfall geworden ist. • Vollziehungsvoraussetzungen: Bei einstweiligen Verfügungen ist die Vollziehung nicht an die strengen formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung geknüpft; die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (§§ 724, 750 ZPO) sind erst für die anschließende Zwangsvollstreckung relevant. • Urkundliche Belegbarkeit: Die Rechtsprechung verlangt für die Vollziehung Maßnahmen, die leicht feststellbar und urkundlich belegbar sind; eine anwaltlich beglaubigte Abschrift erfüllt diese Anforderung und genügt damit als Vollziehungsakt. • Systematik und Zweck: Die Verweisung auf Zwangsvollstreckungsvorschriften ist nur entsprechend vorzunehmen; eine strengere Form der Parteivollziehung gegenüber der Amtszustellung wäre gesetzlich nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie nicht entsprechen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Antragsgegnerin hat durch die Zustellung der (anwaltlich) beglaubigten Abschrift die Vollziehungsfrist nach §§ 929 II, 936 ZPO gewahrt; damit besteht kein Anspruch auf Aufhebung der Verfügung gemäß §§ 927 I, 936 ZPO. Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die einstweilige Urteilsverfügung bleibt bestehen. Die Antragsgegnerin hat die Vollziehung durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift (anwaltlich beglaubigte Abschrift hiervon) wirksam herbeigeführt, womit die einschlägigen Monatsfristen gewahrt sind. Damit besteht kein Anspruch auf Aufhebung der Verfügung nach §§ 927 I, 936 ZPO. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.