Urteil
2 Rev 6/18
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Berufungsurteil werden verworfen.
• Eine Einziehungsentscheidung kann als selbständige prozessuale Entscheidung i.S. von Art. 316h Satz 2 EGStGB gelten, auch wenn die Urteilsgründe zur Einziehung schweigen.
• Bei wirksamer Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß ist die Einziehungsfrage vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
• Das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO verhindert, dass durch Berufung des Angeklagten eine nachteilige vermögensabschöpfende Anordnung getroffen wird.
Entscheidungsgründe
Revisionen verworfen; Einziehungsfragen bei Übergang in Vermögensabschöpfung • Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Berufungsurteil werden verworfen. • Eine Einziehungsentscheidung kann als selbständige prozessuale Entscheidung i.S. von Art. 316h Satz 2 EGStGB gelten, auch wenn die Urteilsgründe zur Einziehung schweigen. • Bei wirksamer Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß ist die Einziehungsfrage vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. • Das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO verhindert, dass durch Berufung des Angeklagten eine nachteilige vermögensabschöpfende Anordnung getroffen wird. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und mehrerer Diebstähle zu zwei Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt; das Amtsgericht traf keine Vermögensabschöpfungsentscheidung. Beide Seiten legten Berufung ein: die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung später auf das Strafmaß, der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht verwarf die Berufung des Angeklagten, erhöhte die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und ordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an; eine Einziehung nach altem Recht wurde erwogen, nicht angeordnet. Gegen das Landgerichtsurteil legten sowohl Angeklagter als auch Staatsanwaltschaft Revision ein; die Staatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung insoweit als die Einziehung unterblieben sei. Streitgegenstand war insbesondere, ob und inwieweit die neuen Vorschriften zur Vermögensabschöpfung (ab 1.7.2017) auf das laufende Verfahren anzuwenden sind und ob eine unterbliebene Einziehungsentscheidung unter die Übergangsvorschrift fällt. • Zulässigkeit: Beide Revisionen sind zulässig, in der Sache aber erfolglos. • Rechtscharakter Vermögensabschöpfung: Einziehungsanordnungen sind Maßnahmen eigener Art ohne Strafcharakter und können unabhängig von Schuldspruch geprüft werden (§§ 73 ff. StGB a.F./n.F.). • Übergangsvorschrift: Art. 316h EGStGB sieht Anwendung des neuen Rechts auf laufende Verfahren vor, schließt aber Fälle aus, in denen bis zum 1.7.2017 bereits eine Entscheidung über Verfall oder Wertersatzverfall getroffen wurde. • Begriff der Entscheidung: Eine prozessuale Entscheidung liegt auch dann vor, wenn die Urteilsformel die Rechtsfolge nicht nennt; das Amtsgericht hatte mit Urteil vom 3.11.2016 den Prozessstoff einschließlich der Einziehungsfrage bereits beschieden. • Systematik und Gesetzeszweck: Auslegung von Art. 316h EGStGB zugunsten der Rechtssicherheit und Ressourcenschonung gebietet, dass bis 30.6.2017 ergangene (auch versehentlich unterbliebene) Entscheidungen als Zäsur gelten; andernfalls müssten viele erstinstanzliche Entscheidungen allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden. • Berufungsbeschränkung: Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Berufung auf das Strafmaß beschränkt; die Einziehungsfrage war daher vom Rechtsmittelangriff der Staatsanwaltschaft ausgenommen. • Verschlechterungsverbot: Nach § 331 Abs. 1 StPO gehört die Vermögensabschöpfung zu den 'Art und Höhe der Rechtsfolgen', sodass eine Verschlechterung des Angeklagten durch nachträgliche Einziehungsanordnung verhindert ist. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen. Die landgerichtliche Entscheidung vom 24.08.2017 bleibt inhaltlich bestehen; eine Einziehungsanordnung wurde zu Recht nicht getroffen, weil die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf das Strafmaß beschränkte und die Einziehungsfrage damit nicht angegriffen war. Zudem steht der Anwendung der ab 1.7.2017 geltenden neuen Einziehungsvorschriften die Übergangsvorschrift des Art. 316h EGStGB entgegen, soweit bereits bis zum 3.11.2016 eine Entscheidung vorlag oder als vorhanden anzusehen ist. Schließlich verhindert das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO, dass durch die Revision des Angeklagten eine nachteilige Vermögensabschöpfung angeordnet wird. Kosten- und Auslagenentscheidung: Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision; im Übrigen trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.