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Beschluss

2 Rev 8/18

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Annahme drogenkonsumbedingter Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) genügt ein positiver Blutwirkstoffbefund regelmäßig nicht; es bedarf zusätzlicher aussagekräftiger Indizien. • Die richterliche Beweiswürdigung muss bei geständigen Angaben darlegen, aus welchen konkreten Erwägungen und Indizien sie die Fahruntüchtigkeit ableitet; bloße allgemeine Wirkungsbeschreibungen des Gutachters sind unzureichend. • Ist die Beweiswürdigung lückenhaft, hat die Revisionsinstanz den Schuldspruch und damit zusammenhängende Rechtsfolgen (Gesamtstrafe, Bewährungsentscheidung, Sperrfrist, Maßregel, Einziehung) aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung zur drogenbedingten Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) • Für die Annahme drogenkonsumbedingter Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) genügt ein positiver Blutwirkstoffbefund regelmäßig nicht; es bedarf zusätzlicher aussagekräftiger Indizien. • Die richterliche Beweiswürdigung muss bei geständigen Angaben darlegen, aus welchen konkreten Erwägungen und Indizien sie die Fahruntüchtigkeit ableitet; bloße allgemeine Wirkungsbeschreibungen des Gutachters sind unzureichend. • Ist die Beweiswürdigung lückenhaft, hat die Revisionsinstanz den Schuldspruch und damit zusammenhängende Rechtsfolgen (Gesamtstrafe, Bewährungsentscheidung, Sperrfrist, Maßregel, Einziehung) aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tat vom 4.4.2016) sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr (Tat vom 3.5.2016) verurteilt. Vor dem Landgericht reduzierte der Verteidiger die Berufung teilweise, die Staatsanwaltschaft stimmte nicht zu, das Landgericht erging zu einer neuen Entscheidung und ordnete u. a. auch Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie Einziehung an. Gegen das landgerichtliche Urteil legte der Angeklagte Revision ein und rügte u. a. die Beweiswürdigung zur Tat vom 3.5.2016. Das Landgericht stützte seine Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit insbesondere auf eine geständige Einlassung und ein chemisch-toxikologisches Gutachten mit bestimmten THC- und Kokainwerten im Blut rund eine Stunde nach der Tat. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig; teils begründet, teils offensichtlich unbegründet (§ 349 StPO). • Beweiswürdigung bei Geständnis: Der Tatrichter hat grundsätzlich Beweiswürdigungsspielraum, muss aber bei geständigen Angaben darlegen, warum und auf Basis welcher Indizien er dem Geständnis folgt; bei komplexen Tatbeständen ist dies besonders erforderlich. • Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB): Fahruntüchtigkeit erfordert eine so weitgehende Herabsetzung der Gesamtleistungsfähigkeit, dass die sichere Fahrzeugführung über längere Strecke nicht mehr gewährleistet ist; dies ist eine Rechtsfrage mit medizinisch-toxikologischer Grundlage. • Trennung zu § 24a StVG: Ein positiver Wirkstoffbefund begründet allenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG; daraus folgt nicht zwingend strafbare Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB. • Wirkstoffkonzentrationen: Für Drogen bestehen keine allgemeingültigen Korrelationen zwischen Blutwerten und Wirkungsgrad; auch erhöhte Werte entheben nicht von der Darlegungspflicht, weshalb konkrete, verallgemeinerungsfähige Indizien erforderlich sind. • Anwendung auf den Fall: Das Landgericht beschrieb die Einlassung nur pauschal, stellte allgemeine Wirkungsbeschreibungen des Sachverständigen und verwies auf Blutwerte etwa eine Stunde nach der Tat, ohne darzulegen, weshalb hieraus konkret Fahruntüchtigkeit zur Tatzeit folge. • Folgen der Lückenhaftigkeit: Mangels nachvollziehbarer Darlegung sind Schuldspruch und damit verbundene Entscheidungen (Einzelstrafe für 3.5.2016, Gesamtstrafe, Bewährungsentscheidung, Sperrfrist, Unterbringung, Einziehung) aufzuheben; eine Zurückverweisung zur erneuten sachlichen und widerspruchsfreien Feststellung ist erforderlich. Der Senat hebt das landgerichtliche Urteil insoweit auf, als es den Schuldspruch und die Feststellungen zur Tat vom 3. Mai 2016 betrifft, sowie die daraus resultierenden Entscheidungen über die Gesamtstrafe, die Bewährung, die Sperrfrist für die Fahrerlaubnis, die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung. Begründend führt der Senat aus, dass die Beweiswürdigung lückenhaft ist: ein positiver Blutwirkstoffbefund und allgemeine Wirkungsdarstellungen des Sachverständigen genügen nicht, um drogenkonsumbedingte Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB zu bejahen; es fehlten konkrete Indizien und nachvollziehbare tatrichterliche Erwägungen. Soweit die Revision insoweit nicht begründet war, wurde sie als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, damit dort die fehlenden, widerspruchsfreien Feststellungen getroffen werden können.