Beschluss
2 Ws 22/18
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Sitzungsprotokoll nicht begründeter Ordnungsmittelbeschluss kann Bestand haben, wenn aus der protokollierten Verhandlungsniederschrift und den dortigen Anlagen zweifelsfrei hervorgeht, welches Verhalten des Betroffenen die Anordnung veranlasst hat.
• Bei Störungen der Verhandlungsleitung reicht die protokollierte Beschreibung von Stehenbleiben vor dem Richtertisch und wiederholtem Dazwischenreden verbunden mit konkreten Forderungen aus, um Ungebühr i.S.v. § 178 GVG festzustellen.
• Vor Erlass eines Ordnungsmittels ist grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren; davon kann jedoch abgesehen werden, wenn Ungebühr und Ungebührwille so eindeutig sind, dass eine Anhörung nur zu weiterer Eskalation führen würde.
• Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nach Art und Maß der Störung zu bemessen; 300 Euro ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft sind bei wiederholter und eskalierender Störung in der Regel nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Ordnungsmittel wegen wiederholter Störung der Hauptverhandlung durch Stehenbleiben und Dazwischenreden • Ein im Sitzungsprotokoll nicht begründeter Ordnungsmittelbeschluss kann Bestand haben, wenn aus der protokollierten Verhandlungsniederschrift und den dortigen Anlagen zweifelsfrei hervorgeht, welches Verhalten des Betroffenen die Anordnung veranlasst hat. • Bei Störungen der Verhandlungsleitung reicht die protokollierte Beschreibung von Stehenbleiben vor dem Richtertisch und wiederholtem Dazwischenreden verbunden mit konkreten Forderungen aus, um Ungebühr i.S.v. § 178 GVG festzustellen. • Vor Erlass eines Ordnungsmittels ist grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren; davon kann jedoch abgesehen werden, wenn Ungebühr und Ungebührwille so eindeutig sind, dass eine Anhörung nur zu weiterer Eskalation führen würde. • Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nach Art und Maß der Störung zu bemessen; 300 Euro ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft sind bei wiederholter und eskalierender Störung in der Regel nicht zu beanstanden. Der Angeklagte erschien zur Hauptverhandlung wegen Beleidigung; während der Verhandlung trat er an den Richtertisch, legte Ausdrucke vor, verweigerte wiederholt das Hinsetzen und forderte die Vorsitzende mehrfach und eindringlich auf, einen von ihm vorgelegten Vordruck auszufüllen. Die Vorsitzende forderte ihn wiederholt zum Platznehmen auf und drohte bei weiterer Verweigerung ein Ordnungsgeld an. Der Angeklagte blieb stehen, redete dazwischen und legte weitere Unterlagen auf den Richtertisch, wodurch die Verhandlungsleitung beeinträchtigt wurde; er verließ schließlich den Saal. Das Amtsgericht verhängte ein Ordnungsgeld von 300 Euro ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft; der Angeklagte legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss war nach §§ 181 Abs.1 GVG, 306 Abs.1, 296 Abs.1 StPO zulässig, blieb jedoch in der Sache ohne Erfolg. • Formelles: Zwar enthält der schriftliche Beschluss keine eigene Begründung, doch ergibt sich aus dem ausführlich protokollierten Verhandlungsverlauf nach § 182 GVG sowie den dem Protokoll beigefügten Anlagen eindeutig, welches Verhalten die Anordnung veranlasste; damit ist der fehlende Beschlussbezirk nicht zu beanstanden. • Konkretisierung: Maßgeblich ist, dass aus der Kombination von Protokoll und Anlagen für das Beschwerdegericht nachvollziehbar und überprüfbar ist, wegen welchen konkreten Verhaltens das Ordnungsmittel verhängt wurde. Hier wurden Stehenbleiben vor dem Richtertisch, wiederholtes Dazwischenreden und insistierendes Fordern des Ausfüllens eines Vordrucks hinreichend beschrieben. • Gehör: Grundsätzlich ist vor Festsetzung eines Ordnungsmittels Gehör zu gewähren (Art.103 Abs.1 GG, §33 Abs.1 StPO). Aufgrund Intensität und Eskalationscharakter des Verhaltens und weil eine Anhörung nur zu weiterer Störung geführt hätte, durfte darauf verzichtet werden. • Materiell: Das Verhalten des Angeklagten begründet eine schuldhafte Ungebühr i.S.v. §178 Abs.1 GVG, weil es die sachgerechte Durchführung der Verhandlung, die Wahrnehmung der Verfahrensrechte anderer und die Würde des Gerichts beeinträchtigte. • Bemessung: Die Sanktion wurde innerhalb des gesetzlichen Rahmens (5–1000 Euro bzw. 1 Tag bis 6 Wochen Ordnungshaft nach Art.6 EGStGB) pflichtgemäß bemessen; bei wiederholter, eskalierender Störung und Berücksichtigung persönlicher Umstände ist 300 Euro ersatzweise 6 Tage angemessen. • Hinweis zur Vollstreckung: Mangels konkreter Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten kann Ratenzahlung im Vollstreckungsverfahren nach Art.7 Abs.2, Art.1 EGStGB in Betracht gezogen werden. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 7.12.2017 wird verworfen. Das angefochtene Ordnungsgeld von 300 Euro ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft war formell und materiell gerechtfertigt, weil aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und den beigefügten Unterlagen eindeutig hervorging, dass der Angeklagte durch Stehenbleiben vor dem Richtertisch, fortgesetztes Dazwischenreden und insistierendes Fordern, die Vorsitzende habe einen Vordruck auszufüllen, die Verhandlungsleitung störte und die Würde des Gerichts verletzte. Eine vorherige Anhörung des Angeklagten vor Festsetzung des Ordnungsmittels war wegen der klaren Eskalationslage nicht erforderlich. Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; im Vollstreckungsverfahren kann wegen unklarer wirtschaftlicher Verhältnisse eine Ratenzahlung in Betracht gezogen werden.