Beschluss
2 Ws 229/17
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entscheidungen über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind nach § 32f Abs. 3 StPO nicht anfechtbar.
• Die Staatsanwaltschaft ist nicht beschwerdebefugt gegen Anordnungen, die nur das Wie der Akteneinsicht betreffen.
• Die Unanfechtbarkeit nach § 32f Abs. 3 StPO erfasst sowohl elektronische als auch papiergebundene Formen der Akteneinsicht.
• Die Neuregelung durch Einführung der elektronischen Akte änderte keinen materiellen Umfang des Anfechtungsausschlusses.
• Kosten des unzulässigen Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit von Entscheidungen über die Form der Akteneinsicht (§ 32f Abs. 3 StPO) • Entscheidungen über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind nach § 32f Abs. 3 StPO nicht anfechtbar. • Die Staatsanwaltschaft ist nicht beschwerdebefugt gegen Anordnungen, die nur das Wie der Akteneinsicht betreffen. • Die Unanfechtbarkeit nach § 32f Abs. 3 StPO erfasst sowohl elektronische als auch papiergebundene Formen der Akteneinsicht. • Die Neuregelung durch Einführung der elektronischen Akte änderte keinen materiellen Umfang des Anfechtungsausschlusses. • Kosten des unzulässigen Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Gegen die Angeklagten wurde wegen Steuerhinterziehung Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet. Die Kammervorsitzende ordnete an, Verteidigern Kopien von 157 abgehörten Telefonaufzeichnungen auf Datenträgern zur Mitnahme zu übergeben. Die Staatsanwaltschaft widersprach der Herausgabe und legte Beschwerde ein sowie Aussetzung der Vollziehung. Die Kammervorsitzende setzte die Anordnung bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts aus. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ebenfalls Aufhebung der Verfügung. Streitpunkt war allein, ob die Form der Akteneinsicht (Mitgabe von Datenträgern) anfechtbar ist. • Rechtsgrundlage ist die seit 1.1.2018 geltende Regelung in § 32f Abs. 3 StPO, die Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht als unanfechtbar erklärt. • Es ging nicht um das Einsichtsrecht selbst, sondern ausschließlich um das Wie der Akteneinsicht (Herausgabe von Datenträgerkopien statt Einsichtnahme im Gerichtssaal). • Die neue Vorschrift übernimmt und präzisiert den bisherigen Anfechtungsausschluss aus § 147 Abs. 4 StPO a.F. ohne inhaltliche Erweiterung; Gesetzesmaterial und Gesetzeszweck zeigen keinen Willen, die Anfechtbarkeit zugunsten der Staatsanwaltschaft offenzuhalten. • Der Anfechtungsausschluss erstreckt sich gleichmäßig auf elektronische und papiergebundene Aktenformen, sodass digitale Kopien der Telefonaufzeichnungen erfasst sind. • Frühere Gegenargumente aus Rechtsprechung und Literatur ändern daran nichts; eine abweichende Handhabung würde der klaren Fassung des § 32f Abs. 3 StPO widersprechen. • Mangels Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde unzulässig; die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der Kammervorsitzenden vom 19.12.2017, Verteidigern Kopien der Audiodateien zur Mitnahme auszuhändigen, wird verworfen, weil Entscheidungen über die Form der Akteneinsicht nach § 32f Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sind und die Staatsanwaltschaft insoweit nicht beschwerdebefugt ist. Die Anordnung der Kammervorsitzenden betrifft nur das Wie der Akteneinsicht, nicht das Einsichtsrecht selbst, und fällt damit unter den ausdrücklichen Anfechtungsausschluss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Damit bleibt die Verfügung zur Herausgabe der Datenträger an die Verteidiger in Kraft; ein rechtliches Korrektiv der Staatsanwaltschaft gegen diese Formentscheidung steht nicht zur Verfügung.