Beschluss
14 U 208/16
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht bei Dunkelheit kann unfallursächlich sein, auch wenn keine Berührung der Fahrzeuge erfolgt.
• Bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Einfahrenden (§ 10 StVO) stärkereig zu gewichten, führt aber nicht zwingend zum vollständigen Wegfall der Haftung des anderen Teils.
• Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist nach den konkreten Verletzungen, deren Folgen und dem Verschuldensgrad vorzunehmen; pauschale Einwände gegen die Höhe sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Mitverschulden beim unbeleuchteten Fahrrad: 30% Haftungsquote für Radfahrer • Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht bei Dunkelheit kann unfallursächlich sein, auch wenn keine Berührung der Fahrzeuge erfolgt. • Bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Einfahrenden (§ 10 StVO) stärkereig zu gewichten, führt aber nicht zwingend zum vollständigen Wegfall der Haftung des anderen Teils. • Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist nach den konkreten Verletzungen, deren Folgen und dem Verschuldensgrad vorzunehmen; pauschale Einwände gegen die Höhe sind unbeachtlich. Der Kläger stürzte, als er in die K. Straße in Hamburg einfuhr; zeitgleich näherte sich der Beklagte mit seinem unbeleuchteten Fahrrad bei Dunkelheit. Der Beklagte gab an, der Kläger habe ihn gesehen, sei erschrocken und gestürzt. Streit bestand über Abstand, Geschwindigkeit und Fahrbahnposition beim Auftreten des Beklagten. Der Kläger erlitt Verletzungen, die mehrere Operationen und Rehabilitation nach sich zogen. Das Landgericht sprach dem Kläger Schmerzensgeld und verteilte die Haftung zu 70 % auf den Kläger und 30 % auf den Beklagten. Der Beklagte legte Berufung ein, die das OLG als offensichtlich unbegründet ansieht. • Der Beklagte verletzte seine Pflicht nach § 17 Abs. 1 S.1 StVO, bei Dunkelheit mit Beleuchtung zu fahren; diese Pflicht dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und der Vorbeugung von Kollisionen. • Ein Pflichtenverstoß ist unfallursächlich, wenn er das Schadensgeschehen mitgeprägt hat; eine Berührung der Fahrzeuge oder eine unmittelbar erforderliche Reaktion des Gegners ist nicht erforderlich. • Nach den tatrelevanten Angaben (eigene Schilderung des Beklagten und Zeugenangaben) trat der Sturz in engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Auftauchen des unbeleuchteten Beklagten aus der Dunkelheit ein, sodass bei ordnungsgemäßer Beleuchtung eine frühere Wahrnehmung und kein Erschrecken des Klägers zu erwarten gewesen wäre. • Bei der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB hat das Landgericht zu Recht dem Einfahrenden nach § 10 S.1 StVO ein höheres Mitverschulden (70 %) zugewiesen; das Verschulden des Beklagten bleibt wegen seiner Gefährlichkeit und seines unstreitigen Verstoßes aber zu berücksichtigen. • Die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes (2.400 EUR) ist vor dem Hintergrund der Verletzungen, der Beeinträchtigungen und des Verschuldens nicht überhöht; pauschale Angriffe der Berufung sind unsubstantiiert. • Vorerkrankungen und frühere operative Eingriffe des Klägers führen nicht zu einer anderen Würdigung, da medizinische Unterlagen keine Zweifel daran begründen, dass die weiteren Operationen und Therapien unfallbedingt indiziert waren. • Die Feststellungsaussprüche sind gerechtfertigt, weil die Heilbehandlung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen war und spätere Komplikationen nicht auszuschließen waren. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist. Festgestellt wird eine Haftungsverteilung von 30 % zu Lasten des Beklagten wegen Verstoßes gegen die Beleuchtungspflicht und 70 % zu Lasten des Klägers wegen mangelhafter Sorgfalt beim Einfahren. Das Landgerichtsurteil bleibt insoweit in der Sache bestehen; das zugesprochene Schmerzensgeld von 2.400 EUR hält der Senat für angemessen. Dem Beklagten wird nahegelegt, die Berufung zurückzunehmen; eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.