Beschluss
2 Rev 35/17
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision gegen ein landgerichtliches Urteil ist zulässig, wenn die Revisionsbegründung fristgerecht beim Gericht eingeht; maßgeblich ist die wirksame Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe (§§ 344, 345, 37, 43 StPO).
• Für die Wirksamkeit einer Zustellung an den Verteidiger genügt eine rechtsgeschäftliche Empfangsbeauftragung durch die Angeklagte, die auch nachträglich durch Versicherung nachgewiesen werden kann (§ 145a StPO).
• Der objektive Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs.1 Nr.1 StGB) setzt voraus, dass der Täter Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 Abs.5 StGB ist; bloßes Vorhandensein des Fahrzeugs reicht nicht immer aus, es bedarf zumindest eines Anscheins konkreter Mitverursachung.
• Die Vorstellungspflicht nach § 142 Abs.1 Nr.1 StGB verlangt nur die Angabe, dass ein Unfall geschehen und man daran beteiligt ist; die Pflicht zur Mitteilung von Personalien besteht nicht in jedem Fall.
• Teleologische Reduktion: Hat der Geschädigte nach Verweigerung der Personalien die Polizei nicht verständigt und verzichtet bewusst auf die rechtlich erforderlichen Maßnahmen, entfällt die Pflicht des Unfallbeteiligten, weiter am Unfallort zu verbleiben; ein Entfernen ist dann nicht tatbestandsmäßig.
Entscheidungsgründe
Freispruch bei Entfernen vom Unfallort, wenn Geschädigter Polizei nicht herbeiruft • Die Revision gegen ein landgerichtliches Urteil ist zulässig, wenn die Revisionsbegründung fristgerecht beim Gericht eingeht; maßgeblich ist die wirksame Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe (§§ 344, 345, 37, 43 StPO). • Für die Wirksamkeit einer Zustellung an den Verteidiger genügt eine rechtsgeschäftliche Empfangsbeauftragung durch die Angeklagte, die auch nachträglich durch Versicherung nachgewiesen werden kann (§ 145a StPO). • Der objektive Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs.1 Nr.1 StGB) setzt voraus, dass der Täter Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 Abs.5 StGB ist; bloßes Vorhandensein des Fahrzeugs reicht nicht immer aus, es bedarf zumindest eines Anscheins konkreter Mitverursachung. • Die Vorstellungspflicht nach § 142 Abs.1 Nr.1 StGB verlangt nur die Angabe, dass ein Unfall geschehen und man daran beteiligt ist; die Pflicht zur Mitteilung von Personalien besteht nicht in jedem Fall. • Teleologische Reduktion: Hat der Geschädigte nach Verweigerung der Personalien die Polizei nicht verständigt und verzichtet bewusst auf die rechtlich erforderlichen Maßnahmen, entfällt die Pflicht des Unfallbeteiligten, weiter am Unfallort zu verbleiben; ein Entfernen ist dann nicht tatbestandsmäßig. Die Angeklagte kollidierte beim Einparken mit dem Pkw der Zeugin. Beide stiegen aus; die Zeugin zeigte eine auffällige Schramme an ihrem Heck und kündigte an, die Polizei zu rufen. Die Angeklagte erklärte, die Zeugin solle dies tun, verweigerte jedoch die Angabe ihrer Personalien. Die Zeugin fotografierte die Fahrzeuge, öffnete wiederholt die Fahrertür der Angeklagten und bedrängte sie, nannte ihre Daten aber nicht sofort; sie erstattete Anzeige erst zwei Tage später. Die Angeklagte setzte sich nach etwa 15 Minuten ins Fahrzeug und entfernte sich vom Unfallort. Amtsgericht und Landgericht hatten zunächst Verurteilungen bzw. Verwarnung mit Vorbehalt ausgesprochen; die Angeklagte legte Revision ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Aufhebung und Zurückverweisung; der Senat prüfte die Revision und die Zustellungsfragen. • Revision war form- und fristgerecht begründet; maßgeblich war die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an den Verteidiger am 25.11.2016 (§ 37 Abs.2 StPO). • Zustellung an den Verteidiger war wirksam, weil der Verteidiger rechtsgeschäftlich durch die Angeklagte zur Entgegennahme von Zustellungen beauftragt worden ist; eine solche Empfangsvollmacht bedarf keiner bestimmten Form und kann nachträglich durch Versicherung belegt werden (§ 145a StPO Rechtsgedanke). • Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, die Angeklagte sei Unfallbeteiligte im Sinne des § 142 Abs.5 StGB: Nach den Feststellungen erfolgte die Kollision aufgrund einer Unachtsamkeit der Zeugin beim Zurücksetzen; die Angeklagte hatte ihr Fahrzeug bereits gehalten, sodass ihr Verhalten allenfalls eine bloße mittelbare Ursache darstellt, ohne erkennbares verkehrswidriges Verhalten, das eine Mitverursachung begründen würde. • Selbst wenn eine Unfallbeteiligung angenom-men würde, greift eine teleologische Reduktion des Tatbestands des § 142 Abs.1 Nr.1 StGB: Zweck der Norm ist der Schutz zivilrechtlicher Anspruchsrechte durch Ermöglichung von Feststellungen; diese Funktion entfällt, wenn der Geschädigte trotz Möglichkeit bewusst auf die Verständigung der Polizei verzichtet. • Die Vorstellungspflicht verlangt lediglich die Angabe, dass ein Unfall stattgefunden hat und man daran beteiligt ist; die Pflicht, Personalien weiter zu offenbaren, besteht nicht zwingend. Wenn der Geschädigte die Polizei nicht ruft und damit die einzige effektive Durchsetzungsmöglichkeit unterlässt, ist der Unfallbeteiligte nicht verpflichtet, weiter am Unfallort zu verbleiben. • Vorliegend hat die Zeugin die Polizei nicht verständigt, fotografierte stattdessen und bedrängte die Angeklagte; dies zeigt, dass sie auf eine polizeiliche Feststellung verzichtete, sodass die weitere Anwesenheit der Angeklagten keine effektive Sicherungsfunktion mehr erfüllte. • Aufgrund dieser rechtlichen Bewertung fehlt es am objektiven Tatbestand des § 142 Abs.1 Nr.1 StGB, ebenso an Raum für eine Strafbarkeit nach § 142 Abs.2 StGB; ein Versuchstatbestand kommt nicht in Betracht, sodass Freispruch geboten ist. • Der Senat entschied gemäß § 354 Abs.1 StPO in der Sache selbst auf Freispruch, weil die Aufhebung wegen sachlich-rechtlichen Mangels möglich war und eine neue Hauptverhandlung voraussichtlich keine weiteren Erkenntnisse bringen würde. Der Senat hebt das Urteil des Landgerichts auf und spricht die Angeklagte frei. Die Revision war zulässig, die Zustellung an den Verteidiger wirkte und die Revisionsbegründung war fristgerecht eingegangen. Die Feststellungen tragen keine Verurteilung nach § 142 Abs.1 Nr.1 StGB, weil eine Unfallbeteiligung der Angeklagten nicht feststeht und selbst bei Annahme einer Beteiligung teleologisch zu reduzieren ist, da die Geschädigte die Polizei trotz Ankündigung nicht rief. Die Angeklagte durfte sich daher vom Unfallort entfernen; eine strafbare Pflichtverletzung ist nicht gegeben. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.