Beschluss
3 W 49/16
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung einer eingabebezogenen Suchergebnisdarstellung, die bei Eingabe des Zeichens "MO" Produkte Dritter unter dieser Bezeichnung präsentiert, kann eine markenmäßige Benutzung und damit Markenverletzung darstellen (§§ 4, 14 MarkenG).
• Für die Beurteilung der markenmäßigen Verwendung kommt es auf die Sicht des angesprochenen Verkehrs auf das angezeigte Suchergebnis an, nicht auf rein technische Verarbeitungsabläufe der Suchmaschine.
• Der Betreiber der Webseite kann für die konkrete Darstellung der Suchergebnisse verantwortlich gemacht werden und ist verpflichtet, die Darstellung so zu gestalten, dass beim Verkehr kein herkunftsvermittelnder Eindruck entsteht.
• Ein Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn aufgrund der Darstellung Verwechslungsgefahr besteht; eine mittelbare Haftung für die bloße Eingabe durch Nutzer ist nicht erforderlich und nicht vorausgesetzt.
• Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Markenverletzung fortdauert und die Markeninhaberin ein berechtigtes Interesse an sofortiger Unterbindung hat.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch wegen markenmäßiger Verwendung in Suchergebnisdarstellung (Marke "MO") • Die Verwendung einer eingabebezogenen Suchergebnisdarstellung, die bei Eingabe des Zeichens "MO" Produkte Dritter unter dieser Bezeichnung präsentiert, kann eine markenmäßige Benutzung und damit Markenverletzung darstellen (§§ 4, 14 MarkenG). • Für die Beurteilung der markenmäßigen Verwendung kommt es auf die Sicht des angesprochenen Verkehrs auf das angezeigte Suchergebnis an, nicht auf rein technische Verarbeitungsabläufe der Suchmaschine. • Der Betreiber der Webseite kann für die konkrete Darstellung der Suchergebnisse verantwortlich gemacht werden und ist verpflichtet, die Darstellung so zu gestalten, dass beim Verkehr kein herkunftsvermittelnder Eindruck entsteht. • Ein Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn aufgrund der Darstellung Verwechslungsgefahr besteht; eine mittelbare Haftung für die bloße Eingabe durch Nutzer ist nicht erforderlich und nicht vorausgesetzt. • Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Markenverletzung fortdauert und die Markeninhaberin ein berechtigtes Interesse an sofortiger Unterbindung hat. Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "MO". Sie beanstandete, dass die Antragsgegnerin auf ihrer Webseite bei Eingabe der Zeichenfolge "MO" in Kombination mit generischen Bezeichnungen (z. B. Jacke, Hose, Schuhe) Suchergebnisse anzeigt, in denen Bekleidungsstücke und Schuhe von Wettbewerbern unter der Bezeichnung "MO" präsentiert werden. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihrer Marke und begehrte einstweiligen Rechtsschutz; das Landgericht wies den Antrag zurück. Die Antragsgegnerin erklärte, ihre Suchfunktion sei eine Volltext-Vollsuche, die u. a. Worttrennungen, Umlauterschiebungen und Tippfehler berücksichtigt, und wies jede gezielte Verwendung des Keywords "MO" durch sie zurück. Der Senat prüfte, ob die konkrete Darstellung des Suchergebnisses beim durchschnittlichen Internetnutzer als Hinweis auf die Marke "MO" verstanden wird und ob daraus eine Verwechslungsgefahr folgt. • Zulässigkeit und Erfolg der sofortigen Beschwerde: Das Landgericht hat zu Unrecht den Verfügungsantrag abgewiesen; die Werbung verletzt die Verfügungsmarke der Antragstellerin. • Markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr (§§ 4, 14 MarkenG): Die konkrete Darstellung "Suchen nach MO [Produkt] [x] Produkte gefunden" erweckt beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, es handele sich um Treffer zur Marke "MO". Entscheidend ist die Verkehrssicht auf das angezeigte Ergebnis; dabei reichen Anhaltspunkte, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Angabe als Herkunftshinweis versteht. • Abgrenzung zur Haftung für Nutzerhandlungen: Eine Haftung der Antragsgegnerin als Mittäterin, Anstifterin oder alleinige Zurechnung der Nutzer-Eingabe kommt nicht in Betracht; die bloße Eingabe durch Nutzer steht einer Störerhaftung oder Anrechnung nicht automatisch entgegen. • Technische Funktionsweise irrelevant für Verkehrsverständnis: Selbst wenn die Suchmaschine technisch nur eine Volltextsuche vornimmt und die Buchstabenkombination zufällig findet, ist maßgeblich, wie das Ergebnis vom Nutzer verstanden wird. Die Antragsgegnerin hat Einfluss auf die Darstellung und Unterrichtung der Nutzer über die Herkunft der Treffer. • Beweis- und Darlegungslast: Für die Annahme eines gezielten Einsatzes des Keywords durch die Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast; konkrete Hinweise hierfür fehlen insoweit. • Gestaltungs- und Hinweispflicht des Betreibers: Die Antragsgegnerin hätte die Darstellung der Suchergebnisse so ausrichten oder erläutern können, dass kein herkunftsvermittelnder Eindruck entsteht; dies hat sie nicht ausreichend getan. • Verfügungsgrund: Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an sofortiger Unterbindung fortlaufender Markenverletzungen; sie war glaubhaft, dass sie erst am 21.01.2016 Kenntnis erlangte. • Rechtsfolge: Wegen der dargestellten markenmäßigen Verwendung und der damit verbundenen Verwechslungsgefahr rechtfertigt dies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG. Der Senat hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts teilweise erfolgreich gemacht und der Antragstellerin im Tenor ein Unterlassungsgebot erteilt. Der Antragsgegnerin ist untersagt, auf der angegebenen Webseite bei Eingabe des Zeichens "MO" in Verbindung mit den genannten generischen Begriffen Produkte von Wettbewerbern unter dem Zeichen "MO" so zu bewerben, dass dies der Darstellung in Anlage 1 entspricht. Das Gericht stellt fest, dass die konkrete Suchergebnisdarstellung beim Verkehr als markenmäßige Verwendung verstanden werden kann und eine Verwechslungsgefahr besteht; die Antragsgegnerin hat die Darstellung nicht ausreichend so zu kennzeichnen oder zu gestalten, dass kein Herkunftshinweis entsteht. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Unterlassung nach § 14 Abs. 5 MarkenG und die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.