Beschluss
1 Ws 168/15
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei dringendem Tatverdacht wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und bestehendem verborgenem Aufenthalt kann Untersuchungshaft angeordnet werden.
• Ein nicht sesshafter Beschuldigter, dessen Aufenthaltsstatus unklar ist und der sich den aufenthaltsrechtlichen Stellen entzieht, begründet regelmäßig die Annahme des Haftgrundes des Verborgenhaltens bzw. Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO).
• Die Verhältnismäßigkeitsprüfung darf nicht zu einer Aushöhlung effektiver Strafrechtspflege führen; auch bei vergleichsweise geringen Mengen kann wegen wiederholter, nachhaltiger Handelstätigkeit der verschärfte Strafrahmen und damit Freiheitsstrafe naheliegen.
• Aktenkundige Vermerke der Polizei und Test-/Wiegeberichte können die Verdachtslage so verdichten, dass die Hauptverhandlung die erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit hergeben wird.
• Auch wenn grundsätzlich Geld- statt Freiheitsstrafen denkbar sind, schließt § 113 StPO die Anordnung von Untersuchungshaft bei drohender Störung der Strafrechtspflege nicht aus.
Entscheidungsgründe
Untersuchungshaft wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens und verborgenem Aufenthalt gerechtfertigt • Bei dringendem Tatverdacht wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und bestehendem verborgenem Aufenthalt kann Untersuchungshaft angeordnet werden. • Ein nicht sesshafter Beschuldigter, dessen Aufenthaltsstatus unklar ist und der sich den aufenthaltsrechtlichen Stellen entzieht, begründet regelmäßig die Annahme des Haftgrundes des Verborgenhaltens bzw. Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO). • Die Verhältnismäßigkeitsprüfung darf nicht zu einer Aushöhlung effektiver Strafrechtspflege führen; auch bei vergleichsweise geringen Mengen kann wegen wiederholter, nachhaltiger Handelstätigkeit der verschärfte Strafrahmen und damit Freiheitsstrafe naheliegen. • Aktenkundige Vermerke der Polizei und Test-/Wiegeberichte können die Verdachtslage so verdichten, dass die Hauptverhandlung die erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit hergeben wird. • Auch wenn grundsätzlich Geld- statt Freiheitsstrafen denkbar sind, schließt § 113 StPO die Anordnung von Untersuchungshaft bei drohender Störung der Strafrechtspflege nicht aus. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen einen senegalesischen Beschuldigten wegen zweier Fälle des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Marihuana (4,8 g und 1,5 g) im Hamburger Stadtteil Sternschanze. Polizeibeamte beobachteten und protokollierten Verkaufsangebote und Verkäufe; bei Kontroll- und Feststellungsakten wurden verkaufsfertige Tütchen, Bargeld und Test-/Wiegeberichte sichergestellt. Der Beschuldigte hatte sich zuvor nach Abschluss seines Asylverfahrens von der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt und war in Hamburg unangemeldet aufgetaucht. Ermittlungsrichter und Landgericht lehnten Haftanträge der Staatsanwaltschaft wegen Verhältnismäßigkeitsbedenken ab; die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein. Der Senat hob die landgerichtliche Entscheidung auf und erließ den beantragten Haftbefehl. Relevante Tatsachen sind die dichten polizeilichen Vermerke, das Teilgeständnis gegenüber dem Ermittlungsrichter, das Untertauchen und das mitgeführte Bargeld. • Dringender Tatverdacht (§ 112 Abs.1 StPO): Aufgrund der aktenkundigen Wahrnehmungen der eingesetzten Polizeibeamten, der Test- und Wiegeberichte sowie der Sachverhaltsdarstellungen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs.1, Abs.3 BtMG; § 53 StGB). • Beweislage: Polizeivermerke sind detailliert und können nach § 254, § 256 StPO als Urkundsbeweis in die Hauptverhandlung eingeführt werden; die Aussagen der Beamten erscheinen verzichtbar im Sinne des § 244 Abs.2 StPO, sodass die Verdachtslage als dicht und kurzfristig beweisbar gilt. • Haftgrund des Verborgenhaltens/Fluchtgefahr (§ 112 Abs.2 Nr.1, Nr.2 StPO): Der Beschuldigte hielt sich nach Abschluss seines Asylverfahrens unerreichbar, war in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht mehr anwesend, nahm staatliche Unterstützungsleistungen nicht regelmäßig in Anspruch und zog unter; dies indiziert, dass er seinen Aufenthalt vor Behörden verbergen möchte und infolgedessen Fluchtgefahr besteht. • Verhältnismäßigkeit: Die Annahme, eine Geldstrafe sei naheliegend, übergeht die rechtliche Möglichkeit, bei erheblicher Straferwartung und reitender Wiederholung Freiheitsstrafe anzuordnen (§ 29 Abs.3 BtMG; § 47 StGB). Aufgrund der besonderen Hartnäckigkeit, Wiederholung und Zweckrichtung der Taten (Sicherung des illegalen Lebensunterhalts) ist kurzfristige Untersuchungshaft erforderlich, ohne die Strafrechtspflege ungebührlich zu belasten. • Verfahrensschutz und Kooperation: Die Vorschriften des AufenthG/AsylVfG rechtfertigen besondere Aufmerksamkeit bei mobil agierenden Verdächtigen; enge Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Ausländerbehörden ist erforderlich, wurde hier aber nicht ersichtlich vorgenommen. Der Senat gab der weiteren Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt, hob die Entscheidung des Landgerichts auf und erließ den beantragten Haftbefehl. Begründet wurde dies mit dem dringenden Tatverdacht des gewerbsmäßigen Handeltreibens in zwei Fällen, der durch polizeiliche Vermerke, Test- und Wiegeberichte sowie eine belastende Gesamtschau der Umstände gestützt wird. Zudem liegt der Haftgrund des Verborgenhaltens beziehungsweise der Fluchtgefahr vor, weil der Beschuldigte sich nach Abschluss seines Asylverfahrens unerreichbar gemacht und in Hamburg untergetaucht ist. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtfertigt Untersuchungshaft, weil wegen der Wiederholungs- und Nachhaltigkeit der Taten sowie der fehlenden legalen Einkünfte Freiheitsstrafen nicht fernliegen; dies dient der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege und der Gefahrenabwehr.