Beschluss
8 W 64/13
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts bleibt bestehen; sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
• Schutzschrift zur Abwehr eines einstweiligen Rechtsschutzantrags ist erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, auch wenn dieser abgelehnt oder zurückgenommen wird.
• Eine Schutzschrift muss nicht namentlich alle potenziellen Antragsteller benennen, wenn die betroffene Gläubigergruppe hinreichend konkretisiert ist.
• Für die Entstehung der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG genügt Sachvortrag; es ist keine separate Sachantragsstellung erforderlich.
• Bei Schutzschriften gegen mehrere Antragsteller handelt es sich um mehrere Angelegenheiten, sodass Gebühren für jede Angelegenheit entstehen können.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit und Gebührenanspruch bei Schutzschriften gegen mehrere Arrestanträge • Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts bleibt bestehen; sofortige Beschwerde zurückgewiesen. • Schutzschrift zur Abwehr eines einstweiligen Rechtsschutzantrags ist erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, auch wenn dieser abgelehnt oder zurückgenommen wird. • Eine Schutzschrift muss nicht namentlich alle potenziellen Antragsteller benennen, wenn die betroffene Gläubigergruppe hinreichend konkretisiert ist. • Für die Entstehung der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG genügt Sachvortrag; es ist keine separate Sachantragsstellung erforderlich. • Bei Schutzschriften gegen mehrere Antragsteller handelt es sich um mehrere Angelegenheiten, sodass Gebühren für jede Angelegenheit entstehen können. Der Antragsteller begehrt die Überprüfung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Hamburg, mit dem Gebühren für die Einreichung von Schutzschriften festgesetzt wurden. Die Schutzschriften waren zur Abwehr von Arrestanträgen verschiedener Gläubiger gegen den Antragsgegner in einem Insolvenzzusammenhang eingereicht worden. Der Antragsteller gehörte zur Gruppe der Genussscheingläubiger, die behaupteten, durch fehlerhafte Jahresabschlüsse Verluste erlitten zu haben. Das Landgericht setzte eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG und eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 350 VV-RVG nebst Pauschalen und Umsatzsteuer fest. Der Antragsteller rügte die Höhe und die Voraussetzungen der Gebührenfestsetzung und focht insbesondere die Beurteilung der Schutzschrift an. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Schutzschrift hinreichenden Sachvortrag enthielt, ob sie erstattungsfähig war und ob mehrere Angelegenheiten vorlagen. Die Entscheidung des Landgerichts wurde bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Nach ständiger Rechtsprechung sind Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, auch wenn dieser später abgelehnt oder zurückgenommen wird. • Die vom Antragsteller eingereichte Schutzschrift war sachlich ausreichend: sie konkretisierte die betroffene Gläubigergruppe als (weitere) Genussscheingläubiger und enthielt umfangreiche tatsächliche und rechtliche Ausführungen. • Es ist für die Entstehung der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG ausreichend, dass Sachvortrag vorliegt; ein gesonderter Sachantrag ist nicht erforderlich. • Die Gebührenthematik ist weiter dadurch zu beurteilen, dass hier Schutzschriften bei einem Gericht gegen verschiedene Antragsteller vorlagen; dies sind mehrere Angelegenheiten, sodass nicht nur eine Gebühr entfällt. • Dass das Gericht den Arrestantrag ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Schutzschrift zurückgewiesen hat, steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, weil dies für den Antragsgegner nicht vorhersehbar war. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die Festsetzung der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG sowie der 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 350 VV-RVG einschließlich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer als zutreffend begründet. Die Schutzschrift des Antragstellers war ausreichend konkret und umfassend, daher waren die entstandenen Gebühren erstattungsfähig. Die Annahme mehrerer Angelegenheiten bei Schutzschriften gegen verschiedene Antragsteller rechtfertigt die gesonderte Gebührenberechnung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zugrunde gelegt wurde ein Beschwerdewert von € 632,37.