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Urteil

11 U 245/14

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berufung ist nur dann beim Berufungsgericht rechtzeitig eingelegt, wenn der Berufungsschriftsatz tatsächlich in dessen Verfügungsgewalt vor Ablauf der Frist gelangt ist. • Der Eingang eines an ein anderes Gericht adressierten Schriftsatzes bei einer gemeinsamen Annahmestelle wahrt die Frist nicht, wenn die falsche Adressierung erkennbar ist. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ist nur zu gewähren, wenn das Versäumnis unverschuldet war; bloße Anzeigen von organisatorischen Abläufen oder vermutete Fürsorgepflichten der Gerichte genügen nicht. • Glaubhaftmachung und persönlichkeitsbezogene Würdigung von eidesstattlichen Versicherungen und Zeugenaussagen können einen Wiedereinsetzungsantrag scheitern lassen, wenn erhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bestehen.
Entscheidungsgründe
Berufungsfrist: Eingang beim Berufungsgericht maßgeblich; Wiedereinsetzung bei unklaren Zeugenaussagen abgelehnt • Eine Berufung ist nur dann beim Berufungsgericht rechtzeitig eingelegt, wenn der Berufungsschriftsatz tatsächlich in dessen Verfügungsgewalt vor Ablauf der Frist gelangt ist. • Der Eingang eines an ein anderes Gericht adressierten Schriftsatzes bei einer gemeinsamen Annahmestelle wahrt die Frist nicht, wenn die falsche Adressierung erkennbar ist. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ist nur zu gewähren, wenn das Versäumnis unverschuldet war; bloße Anzeigen von organisatorischen Abläufen oder vermutete Fürsorgepflichten der Gerichte genügen nicht. • Glaubhaftmachung und persönlichkeitsbezogene Würdigung von eidesstattlichen Versicherungen und Zeugenaussagen können einen Wiedereinsetzungsantrag scheitern lassen, wenn erhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bestehen. Der Kläger, Insolvenzverwalter der C-AG, verklagte die Beklagten auf Schadensersatz; das Landgericht verurteilte sie zur Zahlung von 2 Mio. Euro, zugestellt am 01.09.2014. Die Beklagten legten am 30.09.2014 Berufung ein; der Schriftsatz war bei einer gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg am 01.10.2014 eingegangen, jedoch an das Landgericht adressiert. Das Hanseatische Oberlandesgericht erhielt den Schriftsatz erst am 02.10.2014. Der Senat teilte den Beklagten mit, die Berufung verwerfen zu wollen; die Beklagten führten aus, der Eingang bei der Annahmestelle und Hinweise zwischen Geschäftsstellen hätten die Frist gewahrt, und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es wurden eidesstattliche Versicherungen und Zeugenaussagen eingeholt; streitig war, ob eine Mitarbeiterin die falsche Adresse erkannt und zur Korrektur angewiesen habe. • Die Berufung ist unzulässig, weil der Berufungsschriftsatz nicht innerhalb der einmonatigen Frist in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts gelangt ist (§§ 517, 519 Abs.1, 522 ZPO). • Der Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts ist unbeachtlich, weil der Schriftsatz eindeutig an das Landgericht adressiert war; eine Fristfiktion kommt nicht in Betracht (maßgebliche Rspr.-Grundsätze des BGH). • Auch ein behaupteter Eingriff oder eine Fürsorgepflicht der Gerichtsgeschäftsstellen, die ein rechtzeitiges Erreichen beim Oberlandesgericht sicherstellen sollten, begründet keine Verantwortlichkeit der Justiz, die ein schuldloses Fristversäumnis darlegen würde. • Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar zulässig, aber unbegründet: Die Beklagten haben nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dargetan, dass sie ohne Verschulden die Frist versäumt haben; vielmehr ergibt die Beweisaufnahme erhebliche Zweifel an den eidesstattlichen Versicherungen und Zeugenaussagen, insbesondere an der Behauptung, die Mitarbeiterin habe die falsche Adressierung bemerkt und zur Korrektur angewiesen. • Die Glaubhaftigkeitsprüfung ergab Widersprüche, lückenhafte Erinnerungen und Indizien für eine konstruierte Darstellung; damit fehlt die erforderliche Überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Abläufe, und das Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist den Beklagten zuzurechnen (§ 85 Abs.2 ZPO). • Folgerichtig sind die Nebenentscheidungen nach §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO getroffen worden; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung besteht. Die Berufung der Beklagten wurde als unzulässig verworfen, weil der Berufungsschriftsatz erst nach Ablauf der Berufungsfrist in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Hanseatischen Oberlandesgerichts gelangte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen, da die Beklagten kein unverschuldetes Versäumnis glaubhaft machten. Die Beweisaufnahme und die Vernehmung der Zeuginnen ergaben erhebliche Zweifel an den vorgetragenen eidesstattlichen Versicherungen und an der Behauptung einer Einzelanweisung zur Korrektur der Adresse; damit fehlt die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein schuldloses Versäumnis. Die Kostenentscheidungen und die angeordneten Nebenfolgen folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften; eine Revision wurde nicht zugelassen.