Beschluss
2 Ws 27/15
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO besteht nur bei konkreter Gefahr eigener Strafverfolgung für bereits begangene Taten, nicht für eine behauptete künftige Selbstbelastung.
• Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn die gesamte in Betracht kommende Aussage so eng mit einer eigenen möglichen Straftat zusammenhängt, dass nichts ohne Verfolgungsgefahr übrig bleibt.
• Die Verhängung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft sowie die Verurteilung zu Kosten und notwendigen Auslagen sind nach § 70 Abs. 1 StPO möglich, wenn die Zeugnisverweigerung schuldhaft und ohne gesetzlichen Grund erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung; Umfang des § 55 StPO • Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO besteht nur bei konkreter Gefahr eigener Strafverfolgung für bereits begangene Taten, nicht für eine behauptete künftige Selbstbelastung. • Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn die gesamte in Betracht kommende Aussage so eng mit einer eigenen möglichen Straftat zusammenhängt, dass nichts ohne Verfolgungsgefahr übrig bleibt. • Die Verhängung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft sowie die Verurteilung zu Kosten und notwendigen Auslagen sind nach § 70 Abs. 1 StPO möglich, wenn die Zeugnisverweigerung schuldhaft und ohne gesetzlichen Grund erfolgt ist. Die Zeugin B. war in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten Bü. geladen und verweigerte bereits in früherer polizeilicher Vernehmung offenbar wahrheitsgemäße Angaben. Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 20. Januar 2015 berief sie sich erneut auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Ein Rechtsbeistand wurde für sie beigeordnet; dieser legte später eine Beschuldigung der Zeugin wegen möglicher falscher Angaben vor. Das Landgericht verhängte ein Ordnungsgeld von 200 EUR ersatzweise vier Tage Ordnungshaft und auferlegte ihr die Kosten und notwendigen Auslagen. Die Beschwerde der Zeugin gegen diese Folgen blieb beim Hanseatischen Oberlandesgericht erfolglos. • Die Beschwerde war statthaft, in der Sache aber unbegründet; die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 StPO lagen vor. • Nach § 55 Abs. 1 StPO kann ein Zeuge die Auskunft nur bei Gefahr der Verfolgung wegen bereits begangener Straftaten verweigern; die Verweigerung wegen hypothetischer künftiger Eigendelikte greift nicht. • Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Strafverfolgung wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) müssen vorliegen; bloße Vermutungen genügen nicht. Hier stützte die Kammer vorläufig die Täterschaft des Angeklagten anhand anderer Zeugenaussagen und objektiver Beweismittel, sodass bei wahrheitsgemäßen Angaben der Zeugin keine Verfolgungsgefahr wegen § 164 StGB zu erwarten war. • Selbst falls ein Teil der früheren polizeilichen Angaben der Zeugin unrichtig gewesen sein sollte, zeigt die Beweiswürdigung der Strafkammer, dass der Angeklagte zumindest möglicherweise Täter war; damit entfällt das für § 164 StGB erforderliche Risiko der Strafverfolgung der Zeugin. • Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht kommt nur in Betracht, wenn die gesamte relevierende Aussage mit einer möglichen Eigendelinquenz so eng verbunden ist, dass kein Teil ohne Verfolgungsgefahr aussagbar bleibt. Hier lassen sich die polizeilichen Vernehmungsgegenstände in mehrere voneinander unabhängige Themenkreise trennen, sodass kein umfassendes Recht besteht. • Die Rechtsfolgen (§ 70 Abs. 1 StPO) sind verhältnismäßig: Das Ordnungsgeld von 200 EUR liegt im unteren Bereich des zulässigen Rahmens; die Nebenfolgen (Kosten, notwendige Auslagen, ersatzweise Ordnungshaft) sind gesetzlich gedeckt. • Die Entscheidung des Tatrichters zur Frage der Verfolgungsgefahr ist tatsachenorientiert und in einem Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar, weil der Senat keinen vollständigen Einblick in die bisherigen Beweisbewertungen hat. Die Beschwerde der Zeugin B. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg wurde zurückgewiesen. Die Zeugnisverweigerung war nach Auffassung des Oberlandesgerichts unberechtigt, da keine konkrete Gefahr der Strafverfolgung der Zeugin wegen bereits begangener Straftaten nach § 164 StGB ersichtlich war und die Kammer die Täterschaft des Angeklagten zumindest möglich hielt. Deshalb war die Verhängung des Ordnungsgeldes von 200 EUR ersatzweise vier Tage Ordnungshaft sowie die Auferlegung der Kosten und notwendigen Auslagen nach § 70 Abs. 1 StPO rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Ratenzahlung wurde nicht angeordnet, kann aber gesondert nachgewiesen beantragt werden.