Beschluss
6 W 22/14
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Die privatrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) kann auch gegenüber hoheitlich tätigen Stellen zur Durchsetzung von Aufwendungsersatzansprüchen herangezogen werden, sofern keine lückenlose öffentlich-rechtliche Regelung dem entgegensteht.
• Eine lückenlose Regelung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes (§§ 24 ff. WaStrG) ist nicht ersichtlich, sodass privatrechtliches Handeln zur Beseitigung von Schifffahrtsgefahren grundsätzlich möglich ist.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei aussichtsloser Abwehr gegen Aufwendungsersatz aus GOA (§§ 677 ff. BGB) • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die privatrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) kann auch gegenüber hoheitlich tätigen Stellen zur Durchsetzung von Aufwendungsersatzansprüchen herangezogen werden, sofern keine lückenlose öffentlich-rechtliche Regelung dem entgegensteht. • Eine lückenlose Regelung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes (§§ 24 ff. WaStrG) ist nicht ersichtlich, sodass privatrechtliches Handeln zur Beseitigung von Schifffahrtsgefahren grundsätzlich möglich ist. Die Klägerin hatte Maßnahmen zur Beseitigung einer Schifffahrtsgefahr ergriffen und verlangt vom Beklagten Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagte verweigerte Zahlung und focht die Versagung von Prozesskostenhilfe an. Das Landgericht Hamburg lehnte Prozesskostenhilfe ab, da die Rechtsverteidigung des Beklagten nach Ansicht des Gerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte sofortige Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Klägerin privatrechtlich (GOA) vorgehen durfte oder ob lediglich öffentlich-rechtliche Instrumente zulässig wären. Die Klägerin hatte in ihren Schreiben ausdrücklich privatrechtlich nach §§ 677 ff. BGB gehandelt. Der Beklagte rügte zudem, dass im PKH-Verfahren keine ungelösten Rechtsfragen entschieden werden dürften. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht nach § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig. • Das Landgericht hat zutreffend die Prozesskostenhilfe versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob Aufwendungsersatz nach der Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber der öffentlichen Hand möglich ist, ist durch Rechtsprechung des BGH geklärt: die Bundesrepublik kann privatrechtlich, insbesondere nach §§ 677 ff. BGB, zur Beseitigung von Schifffahrtsgefahren vorgehen, sofern keine lückenlose öffentlich-rechtliche Regelung besteht. • Der BGH hat klargestellt, dass die Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB nicht generell ausgeschlossen ist; eine Ausnahme besteht nur bei einer lückenlosen öffentlichen Regelung, die hier für die einschlägigen Vorschriften des WaStrG nicht gegeben ist. • Soweit der Beklagte Einwände aus Haftungsbeschränkungen (HGB/BSchG) geltend macht, greifen diese hier nicht durchgehend: die früher vertretene Beschränkung auf das Schiffsvermögen ist durch spätere gesetzliche Änderungen zugunsten einer Summenhaftung obsolet, wirkt hier jedoch nicht zugunsten des Beklagten, da entsprechende Voraussetzungen nicht vorgetragen sind. • Die Klägerin hat von vornherein privatrechtlich und nicht als hoheitlich Handelnde agiert, sodass Einwände, ein Beamter könne nicht gleichzeitig dienstlich und privat tätig werden, nicht zur Abweisung des Anspruchs führen. • Das Landgericht hat übrige Einwendungen des Beklagten umfassend geprüft; der Senat folgt dessen Beurteilung und sieht keine neuen erheblichen Argumente in der Beschwerde. • Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der vom Beklagten beabsichtigten Rechtsverteidigung, so dass Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die beabsichtigte Verteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die einschlägige Rechtslage des BGH lässt die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen nach §§ 677 ff. BGB gegen die öffentliche Hand zu, sofern keine lückenlose öffentlich-rechtliche Regelung entgegensteht; für die relevanten Vorschriften des WaStrG ist eine solche lückenlose Regelung nicht ersichtlich. Die Klägerin hat ausdrücklich privatrechtlich gehandelt; sachliche Einwände des Beklagten, etwa zur Haftungsbegrenzung oder Doppelrolle von Beamten, sind nicht durchgreifend dargetan. Daher besteht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die vom Beklagten verfolgte Verteidigung.