OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 139/10

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vertragliche Abgrenzungsvereinbarung, die ein umfassendes Verbot regional übergreifender Werbung unter identischer Firmenbezeichnung bezweckt, ist kartellrechtswidrig und zumindest teilnichtig (§ 1 GWB a.F.). • Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen grenzüberschreitende Werbung können entfallen, wenn aufklärende Hinweise in Gestaltung und Platzierung geeignet sind, Verwechslungsgefahr zu vermeiden (§§ 5 Abs.2, 15 Abs.2 MarkenG; § 5 Abs.2 UWG). • Bei Gleichnamigkeit gebieten die Grundsätze des Gleichnamigenrechts, dass Einschränkungen der Zeichennutzung verhältnismäßig sind und unterscheidende Zusätze oder Hinweise zumutbar sind; daher darf eine Abgrenzungsvereinbarung nicht pauschal jede Nutzung außerhalb eines Wirtschaftsraums untersagen.
Entscheidungsgründe
Kartellrechtliche Grenzen vertraglicher Abgrenzungen und Zulässigkeit grenzüberschreitender Werbung • Eine vertragliche Abgrenzungsvereinbarung, die ein umfassendes Verbot regional übergreifender Werbung unter identischer Firmenbezeichnung bezweckt, ist kartellrechtswidrig und zumindest teilnichtig (§ 1 GWB a.F.). • Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen grenzüberschreitende Werbung können entfallen, wenn aufklärende Hinweise in Gestaltung und Platzierung geeignet sind, Verwechslungsgefahr zu vermeiden (§§ 5 Abs.2, 15 Abs.2 MarkenG; § 5 Abs.2 UWG). • Bei Gleichnamigkeit gebieten die Grundsätze des Gleichnamigenrechts, dass Einschränkungen der Zeichennutzung verhältnismäßig sind und unterscheidende Zusätze oder Hinweise zumutbar sind; daher darf eine Abgrenzungsvereinbarung nicht pauschal jede Nutzung außerhalb eines Wirtschaftsraums untersagen. Die Parteien sind unabhängige Bekleidungshändler, beide unter der Firma ‚Peek & Cloppenburg‘ tätig, und betreiben Kaufhäuser in jeweils zugewiesenen Wirtschaftsregionen. In 1990/1992 schlossen sie eine Abgrenzungsvereinbarung, wonach jeder nur in seinem Wirtschaftsraum die Firma verwenden sollte; der Umfang der Vereinbarung war streitig. Die Beklagte schaltete 2008 einen bundesweit verbreiteten Beihefter mit der Bezeichnung ‚Peek & Cloppenburg‘; die Klägerin hielt dies für vertrags- und wettbewerbswidrig und beantragte Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Vorinstanzen ergingen unterschiedlich; der BGH hob Teile auf und verwies die Sache zurück zur Klärung des vertraglichen Unterlassungsanspruchs. Im Wiederaufnahmeverfahren trug die Klägerin vor, die Vereinbarung habe auch bundesweite Werbung außerhalb des eigenen Wirtschaftsraums verboten; die Beklagte widersprach und berief sich auf bloße Gebietszuteilung für Kaufhäuser. Der Senat prüfte Vertrag, Kartellrecht und Kennzeichenrecht und berücksichtigte frühere Entscheidungen des BGH. • Die Parteien waren Wettbewerber; die Vereinbarung ist kartellrechtlich nach § 1 GWB a.F. zu prüfen, da sie die Freiheit zur Nutzung von Unternehmenskennzeichen regelt. • Wird unterstellt, die Vereinbarung verbiete jegliche grenzüberschreitende Werbung unter der Firma, so überschreitet dies das zulässige Maß und ist wegen Wettbewerbsbeschränkung nach § 1 GWB a.F. mindestens teilnichtig. • Marken- und wettbewerbsrechtlich war nach der zu der Zeit geltenden Rechtslage (§ 16 UWG a.F.) zwar Verwechslungsgefahr gegeben, doch schützt das Gleichnamigenrecht den redlichen Parallelgebrauch; deshalb sind unterscheidende Zusätze oder aufklärende Hinweise zumutbar und können Unterlassungsansprüche ausschließen. • Eine wirksamkeitsfreundliche Auslegung oder eine geltungserhaltende Reduktion der Vereinbarung führt nicht zur Durchsetzbarkeit des von der Klägerin behaupteten umfassenden Werbeverbots. • Konkrete Prüfung der angegriffenen Werbung ergab (wie bereits der BGH festgestellt hat), dass die von der Beklagten verwendeten aufklärenden Hinweise in Form, Platzierung und Lesbarkeit geeignet sind, Verwechslungsgefahr hinreichend zu begegnen; damit bestehen keine Ansprüche aus §§ 5 Abs.2, 15 Abs.2 MarkenG oder § 5 Abs.2 UWG. • Auch weitergehende Anspruchsgrundlagen (§ 1 UWG a.F., § 12 BGB, §§ 823,1004,826 BGB) greifen nicht durch, weil die Hinweise die behauptete Verwässerung oder sittenwidrige Schädigung verhindern und das Gleichnamigenrecht zu berücksichtigen ist. • Folge: Die Klägerin kann den vertraglich geltend gemachten umfassenden Unterlassungsanspruch nicht durchsetzen; insoweit ist die Klage abzuweisen, während andere bereits vom BGH entschiedene Teile unberührt blieben. Die Berufung der Klägerin wird, soweit nicht der BGH bereits entschieden hat, zurückgewiesen; die Berufung der Beklagten führt insoweit zur Abweisung der Klage. Eine vertragliche Vereinbarung, die ein umfassendes Verbot grenzüberschreitender Werbung unter einheitlicher Firmenbezeichnung bezweckt, ist kartellrechtlich unzulässig und daher nicht durchsetzbar. Die konkret beanstandete Werbung ist zulässig, weil die Beklagte hinreichend deutlich und erkennbar aufklärte, sodass Verwechslungsgefahr vermieden wird. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.