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Beschluss

WpÜG 3/11

OLG Frankfurt Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0915.WPUEG3.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Aktionär einer Zielgesellschaft, der sich mit einem Widerspruch gegen den einem Bieter von der BaFin erteilten Gestattungsbescheid zur Veröffentlichung eines freiwilligen Angebotes wenden und eine Verpflichtung der BaFin zur Anordnung an den Bieter zur Abgabe eines höheren Pflichtangebotes erreichen will, hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten der BaFin nach § 29 VwVfG, da es an einer Beteiligtenstellung nach § 13 VwVfG fehlt. 2. Auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht besteht nicht, weil ein berechtigtes Interesse mangels Drittschutzwirkung der Vorschriften des WpÜG und Fehlens eines unmittelbaren Eingriffs in das Eigentumsrecht des Art. 14 GG nicht gegeben ist. 3. Ob ein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem IFG besteht, ist im Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten zu entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Beschwerdewert : 5.000 EURO
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aktionär einer Zielgesellschaft, der sich mit einem Widerspruch gegen den einem Bieter von der BaFin erteilten Gestattungsbescheid zur Veröffentlichung eines freiwilligen Angebotes wenden und eine Verpflichtung der BaFin zur Anordnung an den Bieter zur Abgabe eines höheren Pflichtangebotes erreichen will, hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten der BaFin nach § 29 VwVfG, da es an einer Beteiligtenstellung nach § 13 VwVfG fehlt. 2. Auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht besteht nicht, weil ein berechtigtes Interesse mangels Drittschutzwirkung der Vorschriften des WpÜG und Fehlens eines unmittelbaren Eingriffs in das Eigentumsrecht des Art. 14 GG nicht gegeben ist. 3. Ob ein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem IFG besteht, ist im Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Beschwerdewert : 5.000 EURO I. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2010 Aktionär der A ... AG (im Folgenden: Zielgesellschaft). Mit Schreiben vom 01. Oktober 2010 beantragte er bei der BaFin (Beschwerdegegnerin) die Gewährung von Akteneinsicht zu den dort geführten Ermittlungen bezüglich eines möglichen Pflichtangebotes der B ... AG (im Folgenden: Bieterin) im Hinblick auf das von dieser beabsichtigte und zur Genehmigung bei der Beschwerdegegnerin eingereichte freiwillige öffentliche Übernahmeangebot zum Erwerb von Aktien der A ... AG nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Beschwerdegegnerin gab diesem Antrag mit Bescheid vom 03. Dezember 2010 teilweise bezüglich näher bezeichneter Unterlagen statt und lehnte das Begehren im Übrigen, insbesondere unter Hinweis auf Verschwiegenheitspflichten ab. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch ein. Zwischenzeitlich veröffentlichte die Bieterin am 07. Oktober 2010 das ihr mit Bescheid der BaFin vom 06. Oktober 2010 gestattete freiwillige Übernahmeangebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft mit einem Angebotspreis von 25,00 EUR je Aktie der Zielgesellschaft, welcher auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots vom 12. September 2010 ermittelt worden war. Gegen diesen Gestattungsbescheid legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2010 Widerspruch ein, mit dem er von der BaFin zugleich eine Anordnung an die Bieterin zur Abgabe eines höheren Pflichtangebotes nach § 35 WpÜG wegen der von ihm angenommenen Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft bereits im Zeitraum zwischen dem 12. September 2008 und 25. Februar 2009 begehrte. In seinem Widerspruch vom 19. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer, ihm nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG zur Ermöglichung einer umfangreichen Begründung seines Widerspruchs Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, welche die BaFin über die A-Übernahme durch die Bieterin habe. Diesen Antrag auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG lehnte die BaFin mit Bescheid vom 25. November 2010 ab, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des maßgeblichen Ausgangsverfahrens kein Beteiligter im Sinne des § 13 Abs. 1 VwVfG und auch nicht nach § 13 Abs. 2 VwVfG notwendig hinzuzuziehen. Gegen diesen Ablehnungsbescheid betreffend die Akteneinsicht legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2010 Widerspruch ein. Die Beschwerdegegnerin wies mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die beiden Widersprüche des Beschwerdeführers sowohl gegen die Versagung der Akteneinsicht nach §§ 1, 7 IFG als auch gegen die Versagung der Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG zurück. Bezüglich der Akteneinsicht nach §§ 13, 29 VwVfG wurde insbesondere ausgeführt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei dieser kein Verfahrensbeteiligter, weil den Vorschriften des WpÜG auch nach Inkrafttreten der Übernahmerichtlinie keine drittschützende Wirkung zukomme; auch ein ungeschriebener allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht – soweit dieser nach Inkrafttreten des IFG überhaupt noch in Betracht komme – führe nicht zu einer umfassenden Aktensicht, weil insoweit im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht Vorrang eingeräumt werde. Gegen beide Ablehnungsbescheide legte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 Beschwerde vor dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ein. Außerdem reichte er am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage ein, mit welcher er nur sein Begehren auf Verpflichtung der BaFin zur Verschaffung des Informationszuganges nach dem IFG weiterverfolgte. Im Rahmen mehrerer Zwischenverfahren wurde zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden, dass über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nach §§ 13, 29 VwVfG im ordentlichen Rechtsweg durch den Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und über den Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu entscheiden ist. Insoweit wird auf die Beschlüsse des BVerwG vom 20. September 2012 (Az. 7 B 5.12 = ZIP 2012, 2319 = NVwZ 2012, 1563) und des BGH vom 27. November 2013 (Az. III ZB 59/13 = BGHZ 199, 159 = NZG 2014, 110 = MDR 2014, 110) Bezug genommen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Beschwerde vor dem Senat zurückgenommen, soweit sie sich auf die Akteneinsicht nach dem IFG bezog. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat bisher über die diesbezügliche Klage des Beschwerdeführers in der Sache noch nicht entschieden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher dieser sich nach Zurückweisung seines diesbezüglichen Widerspruches gegen die Gestattung des freiwilligen Übernahmeangebotes gewandt und die Verpflichtung der BaFin zur Anordnung eines Pflichtangebotes erstrebt hatte, wurde durch den Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 05. Dezember 2011 (Az. WpÜG 1/11 = ZIP 2012, 275 = NZG 2012, 302 = AG 2012, 335), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Vorschriften des WpÜG nach dessen § 4 Abs. 2 den Aktionären einer Zielgesellschaft auch nach Inkrafttreten der EU-Übernahmerichtlinie und des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes grundsätzlich keinen Drittschutz zur Erzwingung eines behördlichen Einschreitens gegen einen Bieter einräumen. Zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht nach dem VwVfG im hiesigen Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, jedenfalls nach Inkrafttreten der Übernahmerichtlinie und des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes sei davon auszugehen, dass das WpÜG den Aktionären einer Zielgesellschaft nach dem allgemeinen Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes subjektiv-öffentliche Rechte einräume, wonach auch Rechtsschutz gegen Akte der BaFin zu gewähren sei. Die Gestattung des freiwilligen Übernahmeangebotes durch die BaFin sei aus dem in dem Verfahren WpÜG 1/11 im Einzelnen ausgeführten Gründen rechtswidrig und führe zu einem unmittelbaren Eingriff in die subjektiven Rechte der Minderheitsaktionäre, sie habe rechtsgestaltende Wirkung, da im Falle einer Untersagung des Angebotes die hierauf gegründeten Rechtsgeschäfte nach § 15 Abs. 3 Satz 2 WpÜG nichtig seien. Deshalb müssten die Aktionäre auf Antrag zwingend nach § 13 Abs. 2 VwVfG hinzugezogen werden und seien folglich als Beteiligte beschwerdebefugt und zur Akteneinsicht berechtigt. Unabhängig davon komme im laufenden Verwaltungsverfahren ein allgemeiner Anspruch auf Entscheidung über die Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend und glaubhaft gemacht worden sei. Hier habe die BaFin dieses Ermessen nicht einmal ansatzweise ausgeübt. Vorliegend könne dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den von ihm gegen den Gestattungsbescheid eingelegten Widerspruch und die begehrte Verpflichtung der BaFin zur Anordnung der Veröffentlichung eines Pflichtangebotes gegenüber der Bieterin das berechtigte Interesse an der Akteneinsicht in das Gestattungsverfahren nicht abgesprochen werden. Entgegen der Auffassung der BaFin bestehe auch kein Anwendungsvorrang des IFG, da gemäß § 1 Abs. 3 IFG das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG neben dem Anspruch nach IFG bestehe. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm unter Aufhebung des Bescheides der BaFin vom 25. November 2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, welche die BaFin über die A-Übernahme durch die B...AG hat, insbesondere in die Verfahrensakten zum Gestattungsbescheid vom 6. Dezember 2010. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 VwVfG, da er nicht Beteiligter des zugrundeliegenden Gestattungsverfahrens, sondern ein unbeteiligter Dritter gewesen sei. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 und verweist auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 5. Dezember 2012 im Gestattungsverfahren (WpÜG 1/11). Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der im vorliegenden Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht, über welche - soweit sie nicht auf das IFG gestützt ist - auf Grund der gesetzlichen Spezialzuweisung des § 48 WpÜG sowie der vorgenannten rechtskräftigen und in den jeweiligen Zwischenverfahren ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen der Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu entscheiden hat, ist zulässig. Sie wurde insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 51 Abs. 1 WpÜG eingelegt sowie form- und fristgerecht nach §§ 51 Abs. 3 und 4, 53 WpÜG durch anwaltlichen Schriftsatz begründet. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Ablehnung der Akteneinsicht durch den Versagungsbescheid der BaFin vom 25. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 VwVfG. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ist ein Akteneinsichtsrecht nur für die am Verfahren Beteiligten begründet, wobei sich die Beteiligtenstellung im Verwaltungsverfahren aus § 13 VwVfG ergibt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 29 Rn. 20; Knack/Henneke/Ritgen, VwVfG, 9. Aufl., § 29 Rn. 19). Vorliegend war der Beschwerdeführer im Gestattungsverfahren zur Veröffentlichung der Angebotsunterlage kein Beteiligter im Sinne des § 13 Abs. 1 VwVfG. Darüber hinaus war er auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG zum Verfahren hinzugezogen worden. Ein Akteneinsichtsanspruch nach § 29 VwVfG ist jedoch nach einhelliger Auffassung nur dann gegeben, wenn eine Hinzuziehung tatsächlich erfolgt ist (vgl. Knack/Hennecke/Ritgen, a.a.O., § 29 Rn. 19; Stelkens/Bonk/Kallerhoff, VwVfG, 8. Aufl., § 29 Rn. 37; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn. 20f; Obermayer/Funke-Kaiser/Grünewald, VwVfG, 4. Aufl., § 29 Rn.11). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Unabhängig von der fehlenden Beteiligtenstellung kommt eine Akteneinsicht nach § 29 VwVfG darüber hinaus auch wegen der zeitlichen Begrenzung des Akteneinsichtsanspruchs in dieser Vorschrift nicht in Betracht. Denn der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 VwVfG besteht nur während eines laufenden Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG und endet mit dessen Abschluss, wobei im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben kann, ob insoweit auf den Erlass des Verwaltungsaktes oder dessen Unanfechtbarkeit abzustellen ist (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff, a.a.O., § 29 Rn. 38; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn. 23; Knack/Henneke/Ritgen, a.a.O., § 29 Rn. 19), weil vorliegend nicht nur das Verwaltungsverfahren vor der BaFin, sondern auch das sich anschließende gerichtliche Beschwerdeverfahren WpÜG 1/11 bereits seit längerem durch den genannten Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 rechtskräftig abgeschlossen ist. Damit scheidet ein Akteneinsichtsanspruch des Beschwerdeführers gemäß § 29 VwVfG aufgrund einer Beteiligtenstellung gemäß § 13 VwVfG aus. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Akteneinsicht auch nicht auf die Geltendmachung eines berechtigten Interesses stützen. Nach einhelliger früherer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gab es grundsätzlich keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht außerhalb des Verwaltungsverfahrens; es war jedoch anerkannt, dass außerhalb eines Verwaltungsverfahrens ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in Betracht kam, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend und glaubhaft gemacht hatte (vgl. hierzu BVerwGE 61, 15 und 69, 278; BayVGH NVwZ 1999, 889; OVG NW NJW 1989, 544). Einen derartigen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht hat der Senat in einer früheren Entscheidung vom 09. Oktober 2003 (WpüG 2/02 = ZIP 2003, 2254 = NZG 2004, 240 = NJW-RR 2004, 1194) auch für den Aktionär einer Zielgesellschaft gegenüber der BaFin als grundsätzlich in Betracht kommend in Erwägung gezogen. Dieser ungeschriebene, auf allgemeine Rechtsgedanken gestützte und teilweise § 242 BGB oder dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu Schoch, IFG (2009), Einl. Rn. 27) entwickelte Anspruch auf Akteneinsicht nach Ermessen ging jedoch von der damaligen Rechtslage aus, wonach wegen des Prinzips der nur beschränkten Aktenöffentlichkeit (vgl. hierzu Schoch, a.a.O., Einl. Rn. 12 und 126) abgesehen von spezialgesetzlichen Regelungen kein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht gegeben war. Gegenüber dieser früheren Rechtslage hat sich jedoch eine wesentliche Änderung durch den Erlass des IFG ergeben, da dort ein neues Regel-Ausnahme-Verhältnis geschaffen wurde, welches nunmehr von dem Grundsatz des freien Zugangs zu amtlichen Informationen als Jedermannrecht in § 1 Abs. 1 IFG ausgeht und nachfolgend gesetzlich näher umschriebene Einschränkungen enthält (vgl. hierzu Schoch, IFG, a.a.O., Einl. Rn. 127). Eine ausdrückliche Regelung der Anspruchskonkurrenz im Sinne einer kumulativen Anwendbarkeit findet sich in § 1 Abs. 3 IFG nur für den in der Rechtsvorschrift des § 29 VwVfG geregelten Akteneinsichtsanspruch. Ausgehend hiervon erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob nach dem Inkrafttreten des IFG überhaupt noch auf den zu der früheren Rechtslage von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Akteneinsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zurückgegriffen werden kann (ablehnend gerade für das WpÜG auch Pohlmann in KölnKomm-WpÜG, 2. Aufl., § 57, Rn. 5; zweifelnd bezüglich eines verbleibenden Anwendungsbereichs allgemein Knack/Henneke/Ritken, VwVfG, a.a.O., § 29 Rn. 11). Einer abschließenden Entscheidung dieser allgemeinen Rechtsfrage bedarf es im vorliegenden Fall aber bereits deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer jedenfalls kein hinreichendes berechtigtes Interesse im Sinne dieses ungeschriebenen Anspruchs glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Widerspruchsschreiben vom 19. November 2010 darauf berufen, die Akteneinsicht zum Zwecke der ausführlichen Begründung des von ihm gegen den Gestattungsbescheid erhobenen Widerspruches zu benötigen, mit welchem er zugleich die Verpflichtung der BaFin zur Veranlassung der Bieterin zur Abgabe eines höheren Pflichtangebotes erreichen wollte. Hieraus ergibt sich jedoch kein berechtigtes Interesse, weil die Vorschriften des WpÜG für die Aktionäre der Zielgesellschaft grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalten und diese deshalb im Verwaltungsverfahren der BaFin auch kein Recht auf Beteiligung oder Hinzuziehung haben (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2003- WpÜG 1/03 = NZG 2003, 729 = ZIP 2003, 1297 = AG 2003, 516 = DB 2003, 1371 und vom 28. Mai 2003 - WpÜG 2/03 = NZG 2003, 829 = ZIP 2003, 1251 = AG 2003, 515 und vom 4. Juli 2003 - WpÜG 4/03 = NZG 2003, 1120 = ZIP 2003, 1392 = AG 2003, 513 = DB 2003, 1782 = BB 2003, 2589) . Zudem hat der Senat in dem ebenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen und das vorliegende Übernahmeverfahren betreffenden Beschluss vom 05. Dezember 2011 (WpÜG 1/11) im Einzelnen ausgeführt, weshalb entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers die Vorschriften des WpÜG auch nach Inkrafttreten der EU-Übernahmerichtlinie und des hierzu ergangenen Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes grundsätzlich keine unmittelbar subjektiv- öffentlichen Rechte für die Aktionäre der Zielgesellschaft im Sinne eines Drittschutzes begründen und hierzu insbesondere auf den unverändert gebliebenen Wortlaut des § 4 Abs. 2 WpÜG, die Entstehungs-geschichte des Gesetzes, den dort verankerten Beschleunigungsgrundsatz sowie die europarechtskonforme Umsetzung der Übernahmerichtlinie auch in Bezug auf die erforderlichen Rechtsschutzmöglichkeiten hingewiesen. Auf diese ausführlichen Ausführungen im dortigen Beschluss, an denen der Senat festhält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass den Aktionären der Zielgesellschaft auch durch die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 2 WpÜG weder ein Drittschutz im Sinne der Einräumung subjektiv - öffentlicher Rechte - noch eine verfahrens-rechtliche Stellung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vermittelt wird. § 15 Abs. 3 Satz 2 WpÜG stellt klar, dass Rechtsgeschäfte, die aufgrund einer von der BaFin untersagten Veröffentlichung einer Angebotsunterlage zustande gekommen sind, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und deshalb nichtig sind (vgl. Steinmeyer/Steinhardt, WpÜG, 3. Aufl., § 15 Rn. 18; Seydel in KölnKomm-WpÜG, 2. Aufl., § 15 Rn. 68). Wie auch im Beschluss vom 05. Dezember 2011 (a.a.O.) bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei um eine Vorschrift des WpÜG, die neben einer Vielzahl anderer Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers zwar positive Auswirkungen für die Aktionäre der Zielgesellschaft entfaltet, indem sie die Durchsetzung der Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörde sicherstellt, ohne dass hiermit jedoch zwangsläufig individuelle und im Verwaltungs- bzw. Gerichtswege durchsetzbare Rechte einzelner Aktionäre einhergehen müssen (so auch bereits Senatsbeschluss vom 4. Juli 2003 – WpÜG 4/03 = ZIP 2003, 1392 = NZG 2003, 717 ). Eine Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 1 und 2 WpÜG ist im vorliegenden Falle gerade nicht ergangen. Durch den Gestattungsbescheid wird aber nicht mit unmittelbarer rechtsgestaltender Wirkung in die Rechtsstellung der Aktionäre der Zielgesellschaft eingegriffen, da hiermit gerade wegen der zeitlich stark beschränkten Prüfungsfrist des § 14 Abs. 2 WpÜG und des insbesondere in § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG auf offensichtliche Gesetzesverstöße beschränkten Prüfungsmaßstabes nicht verbindlich über die Ordnungsgemäßheit der Angebotsunterlage entschieden wird. Deshalb ist eine unmittelbare rechtsgestaltende Wirkung des Gestattungsbescheides nicht gegeben und damit die Voraussetzungen einer notwendigen Hinzuziehung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht erfüllt (so auch Seibt ZIP 2003, 1865/1871). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2011 (WpÜG 1/11) des Weiteren im Einzelnen unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers näher ausgeführt, dass auch eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers als Aktionär der Zielgesellschaft in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG hier selbst für den unterstellten Fall der von dem Beschwerdeführer behaupteten pflichtwidrigen Unterlassung der behördlichen Durchsetzung eines Pflichtangebotes nicht in Betracht kommt. Auch insoweit wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem genannten Beschluss Bezug genommen. Der Senat hat hierbei auch berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht insoweit in dem auch von dem Beschwerdeführer zitierten Beschluss vom 02. April 2004 (1 BVR 1620/03 = NJW 2004, 3031 = NZG 2004, 617 = ZIP 2004, 950) offen gelassen hat, ob die Notwendigkeit eines Drittrechtsschutzes ausnahmsweise dann in Erwägung gezogen werden könnte, wenn die in einer Angebotsunterlage enthaltenen Angaben eines Bieters im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 WpÜG offensichtlich gegen die Vorschriften des WpÜG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verstößt. Denn von einem derartigen offensichtlichen Rechtsverstoß kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Senat hat dies in seinem Beschluss vom 05. Dezember 2011 bereits näher ausgeführt. Hieran ist auch unter weiterer Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Fortganges des dort zitierten Zivilverfahrens vor dem Landgericht Köln, das die Klage eines anderen Aktionärs der Zielgesellschaft auf Gewährung einer über das freiwillige Angebot hinausgehenden Gegenleistung zum Gegenstand hat, festzuhalten. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12 = WM 2014, 1627 = NZG 2014, 985 = ZIP 2014, 1623) zwischenzeitlich das die landgerichtliche Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil des OLG Köln vom 31. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an dieses Berufungsgericht zur Durchführung einer für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme zurückverwiesen. Im Hinblick auf die zuvor in zwei Instanzen ergangenen Entscheidungen, die jeweils eine Kontrollerlangung durch die Bieterin für das vorliegende Übernahmeverfahren verneint hatten und der nunmehr durch den Bundesgerichtshof für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme, von welcher die endgültige Beurteilung dieser Rechtsfrage abhängen soll, kann jedoch weiterhin von einem Rechtsverstoß im Sinne der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG mit der dort geforderten Offensichtlichkeit in dem auf eine zeitlich befristete und summarische Überprüfung angelegten Gestattungsverfahren vor der BaFin nicht ausgegangen werden. Die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe und Zielrichtungen des WpÜG-Angebotsverfahrens und des zivilrechtlichen Anspruches der Aktionäre auf eine angemessene Abfindung hat der BGH in seinem Urteil vom 29. Juli 2014 ausdrücklich hervorgehoben. Durch die in dieser Entscheidung nunmehr erfolgte höchstrichterliche Bestätigung des zuvor umstrittenen zivilrechtlichen Anspruches der das freiwillige Übernahmeangebot annehmenden Aktionäre auf Zahlung einer über den angebotenen Preis hinausgehenden angemessenen Abfindung wurde der Rechtsschutz für die Aktionäre zusätzlich gestärkt, was wiederum gegen die Notwendigkeit der Einräumung eines Beschwerde- und Beteiligungsrechtes im behördlichen Verfahren vor der BaFin aus verfassungsrechtlichen Gründen spricht. Da somit sowohl für das von dem Beschwerdeführer zur Begründung seines Akteneinsichtsinteresses angegebene Widerspruchsverfahren zur Anfechtung des Gestattungsbescheides und Verpflichtung der BaFin zur Veranlassung der Bieterin zur Veröffentlichung eines Pflichtangebotes als auch für das nachfolgende gerichtliche Beschwerdeverfahren vor dem Senat eine Widerspruchs-, Antrags- und Beschwerdebefugnis als Aktionär der Zielgesellschaft nicht gegeben ist, fehlt es an der Darlegung eines berechtigten Interesses für eine Akteneinsicht, so dass bereits kein Anspruch gegen die BaFin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht bestand. Der Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Als unterliegender Verfahrensbeteiligter im vorliegenden Gerichtsverfahren hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Auferlegung außergerichtlicher Kosten der BaFin ist nach Auffassung des Senates nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung orientiert sich an der Schätzung des Interesses des Beschwerdeführers an der begehrten Akteneinsicht.