Beschluss
11 Verg 3/23
OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0720.11VERG3.23.00
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Leitsätze
1. Rügt der Antragsteller Vergabeverstöße, muss er zumindest tatsächliche Anknüpfungspunkte oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus.
2. Rügt der Antragsteller die fehlende Auskömmlichkeit des Angebots des Mitbieters, genügt die Vorlage der Eigenkalkulation des Antragstellers nur dann, wenn der Antragsteller darlegt, dass eine Unterschreitung seiner Eigenkalkulation nur auf einer vergaberechtswidrigen Kalkulation des Mitbieters beruhen kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Nichtübermittlungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 26.6.2023 (Az. 96 e 01 .02/23-2023) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu EUR 25.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rügt der Antragsteller Vergabeverstöße, muss er zumindest tatsächliche Anknüpfungspunkte oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus. 2. Rügt der Antragsteller die fehlende Auskömmlichkeit des Angebots des Mitbieters, genügt die Vorlage der Eigenkalkulation des Antragstellers nur dann, wenn der Antragsteller darlegt, dass eine Unterschreitung seiner Eigenkalkulation nur auf einer vergaberechtswidrigen Kalkulation des Mitbieters beruhen kann. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Nichtübermittlungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 26.6.2023 (Az. 96 e 01 .02/23-2023) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu EUR 25.000 festgesetzt. I. Der Antragsgegner schrieb im offenen Verfahren die Durchführung von Unterhaltsreinigungen sowie von Sonderreinigungsarbeiten für die X für verschiedene Gebäude, aufgeteilt in drei Lose, aus. Streitgegenständlich ist lediglich das Los 1. Hierauf gab die Antragstellerin am 23.2.2023 ein Angebot ab. Der Antragsgegner teilte ihr mit Schreiben vom 12.5.2023 mit, ihr Angebot aus preislichen Gründen nicht berücksichtigen zu können und die Zuschlagserteilung an ein anderes Unternehmen (nachfolgend auch, Bestbieterin") zu beabsichtigen (Anlage BB5). Dies rügte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.5.2023 (Anlage BB3): Nach dem Leistungsverzeichnis (nachfolgend „LV"), Ziff. 2.28, sei der Aufschlag für die Kosten des Objektleiters bei der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes anzugeben gewesen. Das LV frage zudem den Zeitbedarf des Projektleiters ab und sehe vor, dass mindestens 5 Stunden pro Monat angesetzt werden müssten (Ziff. 1.3). Diese Vorgabe entspreche auch derjenigen des allgemeinen Leistungsverzeichnisses (Ziff. 11). Diesen Vorgaben habe sie, die Antragstellerin, bei Angebotsabgabe entsprochen (vgl. LV der Antragstellerin, Anlage BB1). Sie habe für den Projektleiter einen Zeitbedarf von 5 Stunden angegeben (LV Ziff. 1.3), den Stundenverrechnungssatz mit EUR 16,65/h beziffert (LV Ziff. 1.4) und in Ziff. 2.28 des LV den Aufschlag für die Kosten des Projektleiters mit 2,75% angegeben. Diese Vorgaben habe die Bestbieterin offensichtlich nicht erfüllt. Sie habe mindestens den Aufschlag für die Kosten des Objektsleiters in Position 2.28 des LV nicht kalkuliert und sei daher auszuschließen. Auf diese Rechtsfolge werde in Ziff. 1.3 des LV ausdrücklich hingewiesen. Gebe ein Bieter in Ziff. 2.28 den Aufschlag für die Kosten nicht an oder beziffere er ihn mit 0%, unterschritten die angesetzten Kosten die notwendigen Kosten, was nur erklärlich sei, wenn eine untertarifliche Entlohnung der Arbeitnehmer vorgesehen sei oder der Bieter nicht den Willen habe, die Leistungen vollständig zu erbringen. Jedenfalls würde eine Kalkulation von 0% in Ziff. 2.28 des LV dazu führen, dass es sich um ein ungewöhnlich niedriges Angebot iSv § 60 VgV handele. Da der Bieter Leistungen, die er zwingend anzusetzen hätte, mit 0% angebe, sei anzunehmen, dass er diese Kosten an anderer Stelle des Vertrags einspare, so dass eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung nicht sichergestellt sei. Die Rüge wies der Antragsgegner zurück (Anlage BF6): Die Rüge sei nicht ausreichend substantiiert begründet. Es handele sich um eine Rüge ins Blaue hinein". Die Antragstellerin habe das erforderliche Mindestmaß an Substantiierung der Rüge nicht erfüllt, da sie keine tatsächlichen Anhaltspunkte oder Indizien vorgetragen habe, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründeten. Die Rüge der Antragstellerin beschränke sich auf bloße Vermutungen ohne tatsächliche Sachbegründung Dessen ungeachtet nehme er, der Antragsgegner, wie folgt Stellung: Die Behauptungen der Antragstellerin über das Angebot der Bestbieterin träfen nicht zu. Diese habe eine Mindestanwesenheitszeit der Objektleitung von insgesamt 5 Stunden pro Monat einkalkuliert. Es beständen nach einer Aufklärung keine Anhaltspunkte für einen nicht auskömmlichen Stundenverrechnungssatz oder dafür, dass der tariflich vorgegebene Mindestlohn oder die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht abgedeckt werden könnten. Die eingegangene Antwort sei plausibel. Es lägen keine Indizien für die Annahme vor, die Bestbieterin werde die Leistungen nicht erfüllen. Daher sei auch der Rüge nicht zu folgen, das Angebot der Bestbieterin müsse ausgeschlossen werden, wenn der Aufschlag für die Kosten des Objektleiters (LV Ziff. 2.28) nicht kalkuliert oder mit 0% beziffert sei. Es beständen keine Zweifel, dass die Bestbieterin die vertraglich geforderten Leistungen kalkuliert habe und die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicherstellen werde. Die Rüge habe daher auch keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin meine, es sei anzunehmen, dass entstehende Kosten im Zusammenhang mit der Projektleitung an anderer Stelle des Vertrags eingespart würden, so dass eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung nicht sichergestellt sei und der Zuschlag gemäß § 60 Abs. 3 VgV nicht erfolgen dürfe. Die Antragstellerin stellte daraufhin unter dem 22.6.2023 einen Nachprüfungsantrag (BB 6), zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Rüge gegenüber dem Antragsgegner wiederholte: Die Rüge werde nicht „ins Blaue hinein" erhoben. Es sei zu berücksichtigen, dass sie keinerlei Wissens- und Informationsstand über das Angebot der Bestbieterin habe; ihr ständen auch keine weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung, die sie noch ausschöpfen könne. Sie habe konkret gerügt, welche Position des LV die Bestbieterin nicht hinreichend bepreist habe, nämlich Ziff. 2.28. Daher sei die Rüge vom Antragsgegner ohne weiteres überprüfbar gewesen, was ja der Antragsgegner auch getan habe. Die Antragstellerin habe aufgrund ihrer eigenen Kalkulation Rückschlüsse darauf ziehen können, dass die Bestbieterin Ziff. 2.28 des LV nicht bepreist habe. Dass die Bestbieterin entgegen Ziff. 2.28 des LV den Aufschlag für die Kosten des Objektleiters nicht kalkuliert habe, werde vom Antragsgegner in seiner Antwort zum Rügeschreiben zugestanden. Zwar werde dort ausgeführt, die Bestbieterin sei der Forderung, eine Mindestanwesenheitszahl der Objektleitung von 5 Stunden einzukalkulieren, nachgekommen. Aus den folgenden Erwägungen ergebe sich jedoch, dass die Bestbieterin den Zuschlag offensichtlich mit 0% beziffert habe. Daher sei das Angebot zwingend auszuschließen. Der Antragsgegner habe es pflichtwidrig unterlassen, das Angebot auf der ersten Wertungsstufe auf Plausibilität zu prüfen und insbesondere, ob die Kalkulation, die auf den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen fuße, die Leistungsbeschreibung hinreichend widerspiegele. Bepreise ein Bieter zu erbringende Leistungen nicht, sei zu befürchten, dass er die erforderlichen Entgelte auf andere Weise, etwa durch unberechtigte Nachträge, generiere. Zudem bestehe die Gefahr einer Mischkalkulation. Letztlich könne der Bieter nicht nachvollziehbar erklären, warum er entstehende Lohnkosten nicht kalkuliere. Letztlich gewähre er einen versteckten Preisnachlass, der nicht gewertet werden dürfe. Jedenfalls sei das Angebot bei einem Kalkulationsansatz von 0% in Pos. 2.28 des LV ungewöhnlich niedrig iSv § 60 VgV. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kalkulationsspielräume im Gebäudereinigungssektor aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorgaben, wie er anhand eines Beispiels ausführt (Nachprüfungsantrag S. 8), sehr begrenzt seien. Insbesondere normiere Ziff. 7 der Ergänzung zur Angebotsaufforderung, dass sich die Überprüfung des Stundenverrechnungssatzes an der Empfehlung der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundesfinanzverwaltung orientiere. Daher könnten bei einem kalkulierten Aufschlag auf den Mindestlohn von weniger als 70% für lohngebundene Kosten die gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns sowie der Sozialversicherungsbeiträge nicht erfüllt werden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.6.2023 hat die Vergabekammer entschieden, den Nachprüfungsantrag nicht an den Antragsgegner zu übermitteln (Anlage BB7). Zur Begründung hat sie Folgendes ausgeführt: Der Nachprüfungsantrag sei nicht zulässig, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Sie habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt sei. Sowohl in ihrer Rüge gegenüber dem Antragsgegner als auch im Nachprüfungsantrag stelle sie schlichtweg die Behauptung auf, die Bestbieterin erfülle die Anforderungen der Ausschreibung nicht und sei daher auszuschließen. Anhaltspunkte oder Indizien, aus denen sie diese Erkenntnis nehme, lege sie nicht dar. Zwar dürften keine zu hohen Anforderungen an die Darlegung des Vergaberechtsverstoßes gestellt werden, da sie keinen Einblick in das Angebot der Bestbieterin habe. Ein Mindestmaß an Substantiierung sei aber einzuhalten; reine Vermutungen genügten nicht. Die Antragstellerin habe es vollständig versäumt, darzulegen, wie sie zu der Schlussfolgerung, die Angebotskalkulation der Bestbieterin sei fehlerhaft, komme. Sie stelle lediglich die Behauptung in den Raum, die Bestbieterin habe, anders als sie selbst, die Anforderungen nicht erfüllt. Dies schließe sie lediglich aus der Tatsache, dass das Angebot der Bestbieterin offenbar preisgünstiger ist Zudem habe der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 16.6.2023 eine Aufklärung hinsichtlich der in der Rüge aufgestellten Behauptung unternommen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen der Ausschreibung durch die Bestbieterin bestünden. Auch dies habe die Antragstellerin nicht zum Anlass genommen, substantiiert darzulegen, worauf ihre anderweitige Behauptung beruhe. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 26.6.2023 zugestellt und der Antragsgegnerin am selben Tag zur Kenntnis übersandt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 6.7.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen eine Aufhebung des Nichtübermittlungsbeschlusses, die Fortsetzung des Nachprüfungsverfahrens und die Erteilung des Zuschlags auf ihr Angebot erreichen will. Der Nachprüfungsantrag sei nicht offensichtlich unzulässig. Die Vergabekammer habe die Anforderungen an eine Substantiierung überspannt, obwohl sie, die Antragstellerin, keinen Einblick in das Angebot der Bestbieterin habe. Es handele sich nicht um reine Vermutungen zu etwaigen Vergaberechtsverstößen. Sie habe konkret hinsichtlich einer bestimmten Position des LV, Ziff. 2.28, gerügt, dass die Bestbieterin diese nicht bzw. nur ungenügend bepreist habe. Dies habe sie auch näher damit begründet, dass ergänzend zu Ziff. 2.28 des LV in Ziff. 1.3 des LV für den Objektleiter ein zwingender Zeitbedarf (5 Stunden) anzugeben gewesen sei. Dass die Rüge substantiiert sei, werde dadurch belegt, dass der Antragsgegner sich mit dieser im Schreiben vom 16.6.2023 inhaltlich befasst habe. Es sei zutreffend, dass sie nicht positiv wisse, wie die Bestbieterin den Auftrag kalkuliert habe. Es handele sich in der Tat in der Sache um eine Vermutung, wenn sie angebe, dass die Bestbieterin Ziff. 2.28 entweder nicht bepreist oder aber den Aufschlag mit 0% angegeben habe. Die Vermutung sei jedoch durch sachliche Annahmen begründet gewesen. Sie verweist insoweit auf zwei alternativen der Berechnung des Stundenverrechnungssatzes (Anlagen BB9 und BB10). Hätte die Bestbieterin den Aufschlag für die Kosten des Objektleiters ordnungsgemäß angegeben, wäre das Angebot der Antragstellerin das wirtschaftlichste gewesen. Da eine Vielzahl der Bestandteile des Stundenverrechnungssatzes aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Gegebenheiten determiniert sei, könne sie vortragen, dass die Bestbieterin die Kosten für den Objektleiter nicht oder mit 0% bepreist habe. Sie habe zudem im Nachprüfungsantrag (dort Ziff. 5) belegt, warum ihr Angebot das wirtschaftlichste gewesen sei. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Ergänzend sei auszuführen, dass dann, wenn die Bestbieterin Ziff. 2.28 des Leistungsverzeichnisses mit 0% kalkuliert hätte, sie einen Preisnachlass gewährt hätte, den sie in Formular 633 hätte angeben müssen. Andernfalls handele es sich um einen versteckten unzulässigen Preisnachlass. Wenn der Antragsgegner den Zuschlag auf ein Angebot erteile, das Ziff. 2.28 des LV mit 0% kalkuliere, verletzte er zudem das Gleichbehandlungsgebot aller Bieter. Die Antragstellerin beantragt, 1 den Beschluss vom 26.6.2023 aufzuheben und den Antragsgegner anzuweisen, den Zuschlag nicht auf das Angebot der Y GmbH & Co. KG, Stadt1, zu erteilen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die Wertung zu wiederholen, hilfsweise, die Vergabekammer anzuweisen, den Nachprüfungsantrag vom 22.6.2023 an die Vergabestelle zu übermitteln und ein Nachprüfungsverfahren gemäß den 107ff- GWB wegen der Vergabe der Reinigungsleistungen einzuleiten, 3. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragstellerin notwendig war. Il. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg Mit dieser wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer, mit der der Nachprüfungsantrag - über die ausdrückliche Tenorierung hinaus - wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abschließend beschieden, nämlich als offensichtlich unzulässig verworfen wurde. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unzulässig, da die Antragstellerin nicht gemäß § 97 Abs. 6 GWB antragsbefugt ist. Denn sie hat keine tatsächlichen Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorgetragen hat, die einen hinreichenden Verdacht auf den von ihr geltend gemachten Vergaberechtsverstoß begründen und mithin nicht hinreichend dargelegt, dass iSv § 97 Abs. 6 GWB Bestimmungen des Vergabeverfahrens nicht eingehalten wurden. Die Antragstellerin hat weder in ihrer Rüge noch in ihrem Nachprüfungsantrag oder in ihrer Beschwerde Anknüpfungstatsachen oder Indizien für einen Vergaberechtsverstoß vorgetragen. Die Antragstellerin hat gegenüber der Vergabestelle gerügt (Anlage BB3), das Angebot der Bestbieterin habe gemäß § 57 Abs. I Nr. 4 VgV ausgeschlossen werden müssen, da die Bestbieterin entweder in Ziff. 2.28 des LV den Aufschlag für die Kosten des Objektleiters mit 0% angesetzt oder den Aufschlag nicht angegeben habe Der Senat hat Zweifel, ob dies eine ordnungsgemäße Rüge iSv S 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB darstellt. Zwar ist für Rügen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Da ein Bieter naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf er im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergaberechtsverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder - wie hier - das Angebot eines Mitbewerbers betreffen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.4.2020 - VII Verg 30/19). Um zu vermeiden, dass Rügen ohne Substanz auf bloßen Verdacht ins Blaue hinein mit dem Ziel, etwa Einsicht in die Akten zu erlangen, erhoben werden, muss der Antragsteller zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (Senat, Beschluss vom 9.7.2020 - 11 Verg 5/10). Letztendlich kann die Frage offenbleiben, ob das Rügeschreiben den Anforderungen des § 160 Abs. 3 Nr.1 GWB genügt. Denn die Antragstellerin hat auch nachfolgend im Nachprüfungsantrag und in der Beschwerdebegründung keine tatsächlichen Anknüpfungstatsachen oder Indizien für den behaupteten Vergaberechtsverstoß seitens des Antragsgegners dargetan: Die geltend gemachten Vergabeverstöße beruhen sämtlich auf der Behauptung der Antragstellerin, die Bestbieterin habe in Ziff. 2.28 entgegen den Vorgaben des LV und insbesondere entgegen der Vorgabe Ziff. 1.3 des LV den Aufschlag für die Kosten des Objektleiters entweder mit 0% angesetzt oder einen solchen Aufschlag nicht angegeben. Welche Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen, hat die Antragstellerin weder in der Rüge gegenüber dem Antragsgegner noch im Nachprüfungsantrag oder in der Beschwerdebegründung dargelegt. Insoweit führt die Vergabekammer in dem angegriffenen Beschluss zutreffend aus, die Antragstellerin habe es vollständig versäumt, darzulegen, wie sie zu ihrer Schlussfolgerung bezüglich der Angebotskalkulation der Bestbieterin komme. Insbesondere kann - worauf bereits die Vergabekammer hingewiesen hat - allein aus der Tatsache, dass das Angebot der Bestbieterin offensichtlich preisgünstiger als das der Antragstellerin ist, nicht rückgeschlossen werden, dass der geringere Angebotspreis der Bestbieterin auf der Angabe eines Aufschlags von 0% oder der fehlenden Angabe eines Aufschlags für den Objektleiter in Ziff. 2.28 des LV beruht. Die Antragstellerin hat bereits nicht behauptet, dass die Vorgabe in Ziff. 1.3 des LV, nach der ein Zeitbedarf von mindestens 5 Stunden für den Objektleiter anzusetzen ist, es zwingend erfordert, bei der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes den Aufschlag für den Objektleiter in Ziff. 2.28 des LV mit 2,75% anzusetzen, wie sie es getan hat. Sie behauptet lediglich, dass der Ansatz eines Aufschlags mit 0% vergaberechtswidrig sei. In welcher Weise sie aufgrund welcher sozialversicherungsrechtlicher oder tarifvertraglicher Vorgaben oder Vorgaben der Vergabestelle den Aufschlag für den Objektleiter in Ziff. 2.28 mit 2,75% berechnet hat, hat sie ebenfalls nicht dargelegt. Sie behauptet selbst nicht, dass sämtliche Bestandteile der anzugebenden Stundenverrechnungssätze aufgrund tarifvertraglicher, sozialversicherungsrechtlicher oder von der Vergabestelle aufgestellter Vorgaben determiniert seien; dies ist nach ihrem Vortrag nur für eine Vielzahl der Bestandteile der Fall. Daher kann auf der Grundlage ihrer Ausführungen bereits nicht ausgeschlossen werden, dass der geringere Angebotspreis der Bestbieterin gegenüber demjenigen der Antragstellerin darauf beruht, dass die Bestbieterin vergaberechtskonform den Aufschlag für den Objektleiter in Ziff. 2.28 mit einem Wert größer 0% und kleiner 2,75% ansetzte. Außerdem kann auf der Grundlage der Ausführungen der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden, dass der geringere Angebotspreis der Bestbieterin gegenüber dem Angebotspreis der Antragstellerin darauf beruht, dass die Bestbieterin in anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses vergaberechtskonform geringere Preise als die Antragstellerin angegeben hat. Insbesondere behauptet sie selbst keine zwingenden Vorgaben für die Kalkulation anderer Positionen des LV, die sich nicht auf Stundenverrechnungssätze beziehen, vorliegend etwa 2.29: Reinigungsmittel und Kleinmaterial, 2.30: Maschinen und Geräte. Damit ergibt sich auch nicht, dass die Antragstellerin - wie sie geltend macht - aus ihrer eigenen Kalkulation schließen kann, dass die Bestbieterin Ziff. 2.28 des LV mit 0% bepreist oder keine Angaben gemacht hat. Anhaltspunkte für die behauptete vergaberechtswidrige Kalkulation der Ziff. 2.28 seitens der Bestbieterin können insbesondere nicht aus der „Beispielsrechnung" im Nachprüfungsantrag (dort S. 8) entnommen werden. Dort führt die Antragstellerin aus, dass aufgrund gesetzlicher Auflagen für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen 23,15% kalkuliert werden müssten, für Lohnfolgekosten seien von dem Antragsgegner und tarifvertraglich 28,18% vorgegeben, so dass sich eine Zwischensumme an Lohnnebenkosten von 51,33% ergebe. Werde ein Zuschlag von 54,41% kalkuliert, verbleibe ein Rest von 3,08%. Berücksichtige man für den Objektleiter 2,75%, verblieben für alle anderen Positionen ein Zuschlag von 0,33%. Aufgrund dieser Angaben der Antragstellerin erscheint es aber jedenfalls möglich, dass - wie bereits oben ausgeführt - das Angebot der Bestbieterin deshalb günstiger ist, weil für den Objektleiter vergaberechtskonform ein Zuschlag größer 0% und kleiner 2,75% kalkuliert wurde oder weil die Preise für „alle anderen Positionen", die keinen Bezug zum Stundenverrechnungssatz aufweisen, geringer bepreist wurden, als dies bei der Antragstellerin der Fall ist. Warum dies vergaberechtswidrig sein soll, legt die Antragstellerin nicht dar. Nichts anderes ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen im Nachprüfungsantrag (S. 9): Auch dort führt sie aus, dass sich Vorgaben des Antragsgegners dahin auswirkten, dass ein mindestens 70%iger Aufschlag auf den Mindestlohn kalkuliert werden müsse, um diese Vorgaben zu erfüllen. Welche konkreten Vorgaben sich daraus für die Kalkulation des Aufschlags gemäß Ziff. 2.28 des LV ergeben, ist nicht dargetan. Auch zu den nicht lohngebundenen Positionen verhalten sich diese Ausführungen nicht. Schließlich ergeben sich auch aus den von der Antragstellerin im hiesigen Beschwerdeverfahren vorgelegten beiden Alternativberechnungen, Anlage BB9 und BB10, keine tatsächlichen Anknüpfungstatsachen für den behaupteten Vergaberechtsverstoß. Eine der Berechnungen legt einen Aufschlag von 2,75% für die Kosten des Objektleiters zugrunde (Anlage BB9), die andere Berechnung einen solchen von 0% (Anlage BB10). Alle anderen Positionen der beiden Berechnungen BB9 und BB10 entsprechen einander. Dass sich auf dieser Grundlage bei der Berechnung BB10 ein geringerer Preis als bei der Berechnung BB9 ergibt, lässt nicht den Schluss zu, dass das preisgünstigere Angebot der Bestbieterin gerade darauf beruht, dass sie in Position Ziff. 2.28 des Leistungsverzeichnisses einen Aufschlag von 0% angenommen haben müsste. Es gelten die obigen Ausführungen entsprechend: Auch aus den Berechnungen BB9 und BB10 ergibt sich nicht, dass die Kalkulation eines Aufschlags größer 0% und kleiner 2,75% in Ziff. 2.28 des LV vergaberechtswidrig wäre und die Positionen, die keinen Bezug zu den Stundenverrechnungssätzen aufweisen, in der von der Antragstellerin angenommenen Höhe (mindestens) bepreist werden müssten. Schließlich hat der Antragsgegner nicht - wie von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag behauptet - in seiner Antwort auf die Rüge der Antragstellerin zugestanden, dass die Bestbieterin entgegen Ziff. 2.28 des LV den Aufschlag für die Kosten des Objektleiters nicht kalkuliert habe. Dies kann den dortigen Ausführungen nicht entnommen werden. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterliegt § 175 Abs. 2, 78 GWB, 91 ZPO). Außergerichtliche Kosten sind nicht entstanden, da die Beschwerde der Gegenseite nicht zugeleitet wurde. Der Beschwerdewert errechnet sich anhand des von der Antragstellerin angesetzten Auftragswerts gemäß § 50 Abs. 2 GKG (5% des Bruttoauftragswerts).