Beschluss
11 Verg 12/16
OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:1011.11VERG12.16.0A
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Leitsätze
1. Im Fall der Eignungsleihe führen auch vorsätzlich falsche Angaben des Nachunternehmers zum Angebotsausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 g VOB/A EG, da für die Erklärungen und Nachweise des Nachunternehmers dieselben Anforderungen gelten wie für den Bieter selbst.
2. Der Begriff der Ausführung im Rahmen der Bestimmung des Zeitraums für einzureichende Referenzen ist grds. im tatsächlichen Sinn zu verstehen, d.h. wann die Leistung tatsächlich erbracht wurde, nicht jedoch, wann die Leistung im Sinne der Abnahme als Vertragsgemäß gebilligt wurde.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 18.08.2016, 69d - VK - 05/2016, aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag in dem Vergabeverfahren "Neubau A-Hallen, Heizungstechnik, Abwasserwärmetauscher", Vergabe-Nr. ..., EU-Verfahren ... auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Angebotswertung unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen zu wiederholen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
Der Beschwerdewert wird auf 19.270 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall der Eignungsleihe führen auch vorsätzlich falsche Angaben des Nachunternehmers zum Angebotsausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 g VOB/A EG, da für die Erklärungen und Nachweise des Nachunternehmers dieselben Anforderungen gelten wie für den Bieter selbst. 2. Der Begriff der Ausführung im Rahmen der Bestimmung des Zeitraums für einzureichende Referenzen ist grds. im tatsächlichen Sinn zu verstehen, d.h. wann die Leistung tatsächlich erbracht wurde, nicht jedoch, wann die Leistung im Sinne der Abnahme als Vertragsgemäß gebilligt wurde. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 18.08.2016, 69d - VK - 05/2016, aufgehoben. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag in dem Vergabeverfahren "Neubau A-Hallen, Heizungstechnik, Abwasserwärmetauscher", Vergabe-Nr. ..., EU-Verfahren ... auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Angebotswertung unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen zu wiederholen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt. Der Beschwerdewert wird auf 19.270 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 11.09.2015 die Vergabe eines Auftrages zur Errichtung eines Abwasserwärmetauschers in der Heizungstechnik für den Neubau der A-Hallen in Stadt1 im offenen Verfahren nach der VOB/A europaweit aus (Bl. 134 ff VKA). In der Auftragsbekanntmachung heißt es unter Ziff. III.2.3 Technische Leistungsfähigkeit: "... Unternehmen, die nicht präqualifiziert sind, haben das den Vergabeunterlagen beiliegenden Formblatt 124 auszufüllen und auf Nachfrage die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Ergänzend müssen sich Nachweise zu Referenzen auf vergleichbare Leistungen beziehen, siehe auch das den Vergabeunterlagen beigefügte Formblatt "LHW-2-Referenz". Sowohl Beigeladene als auch Antragstellerin gaben innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot ab. Den Angebotsunterlagen der Beigeladenen, die im Gegensatz zur Antragstellerin nicht präqualifiziert war, lagen u.a. eine Eigenerklärung gem. Formblatt 124, eine Verpflichtungserklärung gem. Formblatt 236 der Firma C GmbH für die Position 1.1.1 "Wärmetauscher", sowie eine mit "Leistungen der Firma B/C" überschriebene Referenzliste bei. Mit der Eigenerklärung erklärte die Beigeladene gem. Formblatt "dass ich/wir in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vergleichbare Leistungen ausgeführt habe/haben. Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir drei Referenznachweise aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit mindestens folgenden Angaben vorlegen:...." In der Referenzliste waren die drei Projekte "Projekt1", "Projekt2" und "Projekt3" aufgeführt. Unter der Spalte "Projektdaten: Ausführungszeit, Art der Arbeiten/Leistungen, Umfang/Menge..." war jeweils (nur) angegeben: "Abwasserwärmetauscheranlage/Lieferung und Montage, Komplettanlage" (Bl. 523 VA). Im Rahmen der Aufklärungsphase übersandte die Beigeladene noch eine weitere Referenzliste über von ihr allein ausgeführte Projekte, welche unstreitig andere Typen von Wärmeaustauschern betrafen als vorliegend ausgeschrieben. Im Rahmen der Eignungsprüfung überprüfte der Antragsgegner zunächst drei der Referenzen der Beigeladenen selbst sowie die Referenz "Projekt3" der C GmbH (Vergabevermerk vom 14.1.15, Bl. 766 VA). Mit Vorabinformationsschreiben vom 14.01.2016 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen (Bl. 156 VKA). Mit Schreiben vom 18.01.2016 rügte die Antragstellerin, dass die Beigeladene nicht über die erforderlichen Kenntnisse, insbesondere nicht über die erforderlichen praktischen Erfahrungen verfüge, weil sie noch keine Abwasserwärmetauschanlagen installiert habe, die mit der ausgeschriebenen Anlage vergleichbar seien. Auch der vorgesehene Nachunternehmer C GmbH habe nicht die erforderliche Eignung, weil die von diesem bislang installierten Anlagen nicht mit der vorliegend vorgesehenen vergleichbar seien (Bl. 157ff. VKA). Nachdem der Antragsgegner am 20.01.2016 mitgeteilt hatte, dass er der Rüge nicht abhelfen werde, hat die Antragstellerin am 21.01.2016 einen Nachprüfungsantrag gestellt, mit dem sie beantragt hat, dem Antragsgegner den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu untersagen. Die bisher von der Beigeladenen bzw. ihrer Nachunternehmerin C ausgeführten Anlagen seien nicht mit der ausgeschriebenen Anlage, bei der der Wärmetauscher direkt in den Kanal eingebaut werde, vergleichbar. Die ausgeschriebene Einbausituation erfordere nicht nur einen speziellen Aufbau der Anlage, sondern erhöhe auch den Installationsumfang und stelle besondere Anforderungen an den Arbeitsumfang von Wasserhaltung und Vorflutsicherung. Die C GmbH habe zwar bislang drei Wärmetauschanlagen in ein bestehendes Kanalsystem integriert (in Stadt2, Stadt3 und Stadt4). Die größte dieser Anlagen habe jedoch nur maximal die Hälfte der ausgeschriebenen Entzugsleistung aufgewiesen. Überdies seien diese Anlagen nicht von der Firma C GmbH entwickelt und hergestellt worden, sondern im Projekt1 von der Antragstellerin und im Projekt2 von einer Drittfirma. Die Anlage in Stadt2 sei wegen technischer Mängel nicht in Betrieb genommen worden. Bei einem Projekt in Stadt5 sei die Anlage nicht in die bestehende Kanalinfrastruktur integriert worden. Ergänzend trug die Antragstellerin nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 16.02.2016 (Bl. 323 ff VKA) vor, die Leistungen beim Projekt1 seien nicht innerhalb des vorgegebenen Referenzzeitraums, nämlich der Jahre 2012, 2013 oder 2014, erbracht worden, sondern bereits im Juli 2011 abgeschlossen worden. In Stadt5 sei nicht der vorliegend ausgeschriebene Plattenwärmetauscher, sondern ein Rohrbündelwärmetauscher installiert worden. Der Antragsgegner replizierte mit Schriftsatz vom 02.03.2016, wobei er eine schriftliche Stellungnahme der Beigeladenen vom 26.02.2016 zur Frage der Eignungsnachweise, insbesondere der Vergleichbarkeit der ausgeschriebenen Leistungen, vorlegte (Bl. 395 ff VKA). Dort heißt es zu den von der C GmbH vorgelegten Referenzen: "[Das Projekt1] wurde nach Auskunft von C im Jahr 2011 gebaut, jedoch erst 2012 abgeschlossen und in Betrieb gesetzt.... .... Bei dem Projekt Stadt5 handelt es sich nach Auskunft der C, entgegen der Angaben der Antragstellerin, nicht um einen Rohrbündelwärmetauscher". Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer seitens der Beigeladenen erklärt worden war, dass beim Referenzprojekt Stadt5 zwar ein Kanalplattenwärmetauscher ausgeschrieben war, tatsächlich aber ein Röhrenbündelwärmetauscher zur Ausführung gelangt sei, beantragte die Antragstellerin ergänzend, die Beigeladenen wegen vorsätzlich unzutreffender Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. g VOB/A EG auszuschließen (Bl. 675 VKA). Mit Verfügung vom 11.07.2016 (Bl. 861 VKA) wies die Vergabekammer darauf hin, dass beabsichtigt sei, das Verfahren bis zum Stand der Prüfung der Angebote zurückzuversetzen, weil bei der Nachunternehmerin der Beigeladenen lediglich eine Referenz überprüft worden sei. Daraufhin überprüfte der Antragsgegner auch noch die Referenzen Stadt4 und Stadt3 der C GmbH, stellte die Verwertbarkeit dieser Referenzen fest und schrieb unter dem 15.07.2016 den Vergabevermerk entsprechend fort (Bl. 902 VKA). Die Vergabekammer lehnte mit Beschluss vom 18.08.2016 den Nachprüfungsantrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Nachprüfungsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Der Antragsgegner habe zu Recht alle drei Referenzen der Firma C GmbH seiner Entscheidung über die Eignung der Beigeladenen zu Grunde gelegt. Alle drei Referenzprojekte seien im maßgeblichen Zeitraum erbracht worden; insoweit komme es auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Der Antragsgegner habe auch fehlerfrei die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich bei den Referenzprojekten um durch die C GmbH konzipierte und eingebaute Anlagen gehandelt habe, die mit der ausgeschriebenen Anlage vergleichbar seien. Die Beigeladene sei auch nicht gem. § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 lit g VOB/A auszuschließen, weil es keine Anhaltpunkte für vorsätzliche Falschangaben gebe. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 31.08.2016 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Nachprüfungsbegehren weiterverfolgt. Weder die Beigeladene noch ihre Nachunternehmerin verfügten über die erforderliche Eignung. Die Beigeladene selbst habe überhaupt noch keine derartigen Projekte durchgeführt. Die von der C GmbH vorgelegten Nachweise erfüllten nicht die von der Antragsgegner geforderten Anforderungen an die Referenzen. Das Projekt "1" sei nicht im maßgeblichen Referenzzeitraum, sondern bereits im Jahr 2011 ausgeführt worden. Sie verweist insoweit auf eine Bestätigung der C GmbH vom 7.9.2011 gegenüber ihr, der Antragstellerin, als deren damaliger Subunternehmerin, wonach die Anlage "am 01.09.2011 ohne Mängel abgenommen" worden sei. Darauf, dass erst im Jahre 2012 eine förmliche Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt sei, komme es nicht an. Im Übrigen seien die wesentlichen Leistungen, nämlich der Einbau, nicht von der C GmbH erbracht worden, sondern von der Antragstellerin. Des weiteren sei der Leistungsumfang hinsichtlich Dimensionierung und Komplexität der Anlage nicht vergleichbar. Auch bei der Referenz "Projekt2" seien die Leistungen von einem anderen Unternehmen ausgeführt worden und sei die Anlage nicht vergleichbar. Im Falle des "Projekt3" sei ein völlig anderes Produkt als das ausgeschriebene zur Ausführung gelangt, nämlich ein Rohrbündelwärmetauscher statt eines Plattenwärmetauschers. Darüber hinaus habe der Antragsgegner auch den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Es sei unklar, ob der Einbau des Wärmetauschers durch die Beigeladene selbst oder durch die C GmbH erfolgen solle. Vor diesem Hintergrund habe in Bezug auf diesen Leistungsanteil auch keine ordnungsgemäße Eignungsprüfung stattfinden können. Tatsächlich habe die Beigeladene selbst bislang keine Wärmetauscher in bestehende Kanalinfrastrukturen eingebaut. Sie habe auch nicht das Personal, um eine solche Anlage zu installieren. Im Übrigen sei das Angebot der Beigeladenen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1g VOB/A EG vom Verfahren auszuschließen, weil die Beigeladene vorsätzlich falsche Angaben in Bezug auf die Eignung gemacht habe. Zum Einen habe sie unzutreffenderweise behauptet, bei dem Projekt3 handele es sich nicht um einen Rohrbündelwärmetauscher. Des Weiteren habe sie behauptet, dass das Projekt1 erst im Jahre 2012 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sei. Die Antragstellerin beantragt: Der Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 18.08.2016, 69d - VK - 05/2016, wird aufgehoben. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag in dem Vergabeverfahren "Neubau A-Hallen, Heizungstechnik, Abwasserwärmetauscher", Vergabe-Nr. ..., EU-Verfahren ... auf das Angebot der B GmbH & Co KG zu erteilen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabesenats, insbesondere zu einem Ausschluss des Angebots der Beigeladenen wegen vorsätzlicher Falschangaben in Bezug auf die Eignung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 g VOB/A EG, zu wiederholen. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin. Der Antragsgegner beantragt die Beschwerde abzuweisen; Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Referenzprojekte der C GmbH seien vergleichbar. Maßgeblich sei, dass es sich um einen Abwasserwärmetauscher handele, der im Hinblick auf die Einbausituation innerhalb des Kanals, nicht aber außerhalb davon eingebaut werde, weil der Einbau innerhalb des Kanals zusätzliche Anforderungen im Bereich Wasserhaltung und Vorflutsicherung stelle. Ob es sich um den Einbau von Röhren, Platten oder Zwischenformen handele, sei hingegen nicht ausschlaggebend. Das Projekt Stadt4 sei zu berücksichtigen, weil die C GmbH gegenüber der Auftraggeberin für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und Koordination der Leistungen (auch der Antragstellerin als Nachunternehmerin) verantwortlich gewesen sei. Hinsichtlich des Zeitraums sei das Abnahmeprotokoll maßgeblich, weil es sich hierbei um einen klaren Stichtag handele. Aufgrund der Vorgaben des Antragsgegners habe die Beigeladene nicht davon ausgehen können und müssen, dass ein etwaiger Zeitpunkt vor der Abnahme maßgeblich sein solle. Von diesem Verständnis seien nicht nur die Beigeladene, sondern auch der Antragsgegner und die Vergabekammer ausgegangen. Die ursprüngliche Angabe, dass in Stadt5 kein Rohrbündelwärmetauscher eingebaut worden sei, beruhe darauf, dass dort tatsächlich einen Plattenwärmetauscher ausgeschrieben worden war, tatsächlich dann aber nach Zuschlagserteilung einen Rohrbündelwärmetauscher eingebaut worden sei. Dem für den Antragsgegner tätigen Planungsbüro sei sogar seitens der dortigen Vergabestelle auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt worden, es gehe um einen Plattenwärmetäuscher. Mit der Formulierung in dem Schreiben vom 26.02.2016, es sei kein Rohrbündelwärmetauscher eingebaut worden, habe die Beigeladene lediglich klarstellen wollen, dass es sich nicht um eine Installation außerhalb des Kanals, sondern - wie vorliegend - innerhalb des Kanals gegangen sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.09.2016 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gem. § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. verlängert. II. Die zulässige, insbesondere nach den §§ 116, 117 GWB a.F. form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1) Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen werden. 2) Er ist auch in der Sache begründet. a) Es spricht bereits viel dafür, dass der Antragsgegner zu Unrecht die Eignung der Beigeladenen bejaht hat, weil jedenfalls nicht alle der überprüften und gewerteten Referenzprojekte den vom Antragsgegner an den Nachweis der Eignung gestellten Anforderungen genügen dürften. Wie die Vergabekammer zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, müssen bei der hier vorliegenden Eignungsleihe die Referenzen des Nachunternehmers, auf dessen Fähigkeiten ein Bieter zurückgreifen will, in vollem Umfang denselben Anforderungen genügen wie die Referenzen des Bieters selbst. Als Grundlage für die Prognoseentscheidung des Antragsgegners über die Eignung der Beigeladenen konnten daher nur solche Referenzen von deren Nachunternehmerin dienen, die sich auf in den Jahren 2012 bis 2014 ausgeführte vergleichbare Leistungen bezogen. Diesen Anforderungen dürfte jedenfalls das Projekt "Projekt3" nicht genügen. Unabhängig von der Frage, ob die dortige Anlage wegen der unterschiedlichen Dimensionierung und Bauweise mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbar war, lag die Ausführungszeit jedenfalls außerhalb des angegebenen Referenzzeitraums. Aus den antragstellerseits vor der Vergabekammer vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die dortige Anlage spätestens bis zum 1.9.2011 komplett fertig gestellt war. Auch seitens des Antragsgegners und der Beigeladenen wird nicht geltend gemacht, dass im Jahre 2012 noch Arbeiten erfolgt sind. Für die Auslegung des Begriffs der "Ausführung", auf den der Antragsgegner hinsichtlich des Referenzzeitraums abgestellt hat, ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist. Maßgeblich ist nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung versteht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.4.2016, 15 Verg 1/16 m.w.Nw.; BGH, Urteil vom 20.11.2012, X ZR 108/10; Senat, Beschluss vom 12.07.2016, 11 Verg 9/16; Dittmann in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOB/A, 2. Aufl., § 13 EG VOB/A Rdnr. 78). Bei dieser Betrachtung erscheint es nach Auffassung des Senats fernliegend, dem tatsächlichen Begriff der "Ausführung" einen juristischen Sinngehalt beizulegen dahingehend, dass es nicht darauf ankommen soll, wann eine Leistung tatsächlich erbracht worden ist, sondern wann sie im Rechtssinne als vertragsgemäß gebilligt worden ist. Die Antragstellerin hat insoweit zurecht darauf hingewiesen, dass etwa bei Großprojekten eine Endabnahme erst lange Zeit nach vollständiger Erbringung von Teilleistungen stattfindet. Im Umkehrschluss würde ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Abnahme bedeuten, dass ein erst kürzlich abgeschlossenes Projekt (noch) nicht als Referenz gewertet werden dürfte, wenn noch keine Abnahme im Rechtssinne erfolgt ist. Im Übrigen entspricht ein Abstellen auf die tatsächliche Durchführung der Arbeiten auch dem Sinngehalt, dem der Begriff der "Ausführung" ansonsten im Bau- und Vergaberecht zukommt. Wenn etwa in dem Vordruck, in dem im vorliegenden Vergabeverfahren die Referenzen einzutragen waren, von "Ausführungszeit" die Rede ist, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass der Zeitraum der tatsächlichen Leistungserbringung gemeint ist - wie dies selbstverständlich auch in sonstigen Vergabeverfahren zu verstehen ist, wenn nach den Vergabeunterlagen Angaben zur "Zeit der Ausführung" gemacht werden sollen. b) Auf die Wertbarkeit der Referenz "Projekt3" kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, weil die Beigeladene nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 g VOB/A EG auszuschließen war. Nach dieser Vorschrift sind zwingend auszuschließen "Angebote von Bietern, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben". Die Erklärung der Beigeladenen in dem Schreiben vom 26.02.2016 bei dem Projekt3 handele es sich nicht um einen Rohrbündelwärmetauscher, war objektiv unzutreffend. Zwar ist fraglich, ob die Beigeladenen selbst diese falsche Erklärung vorsätzlich abgegeben hat, da sie sich insoweit ausdrücklich auf die Auskunft der C GmbH bezogen hat. Allerdings ist jedenfalls von Seiten der C GmbH, die diese Auskunft erteilt hat, Vorsatz zu bejahen. Auch wenn, wie der Antragsgegner geltend macht, die zuständige Vergabestelle des Lüneburger Projektes darüber im Unklaren schien, ob ein Rohrbündel- oder ein Plattenwärmetauscher eingebaut worden war, kann sich jedenfalls die C GmbH als damalige Auftragnehmerin nicht darauf berufen, sie wisse selbst nicht, was sie tatsächlich eingebaut habe. Da bei einer Eignungsleihe für die Erklärungen und Nachweise des Nachunternehmers dieselben Anforderungen gelten wie für den Bieter selbst, führt auch eine vorsätzlich falsche Angabe des Nachunternehmers zum Ausschluss. Soweit der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, mit der beanstandeten Aussage habe die Beigeladene bzw. ihre Nachunternehmerin lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass der Wärmetauscher in Stadt5 nicht außerhalb, sondern innerhalb des Kanals angebracht worden sei, was der einzig technisch relevante Unterschied zwischen den verschiedenen Kanalwärmetauschern sei, steht einer solchen Interpretation der klare Wortlaut des Schreibens entgegen. Die Erklärung ist auch "in Bezug auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit" der Beigeladenen abgegeben worden, ohne dass es darauf ankäme, ob - wie der Antragsgegner geltend macht - auch der Einbau eines Rohrbündelwärmetauschers ein geeignetes Referenzprojekt wäre. Der Ausschluss ist allein dadurch gerechtfertigt, dass vorsätzlich unwahre Erklärungen abgegeben worden sind. Ob der Auftraggeber bei zutreffender Erklärung den Bieter (ebenfalls) für geeignet gehalten hätte, ist unerheblich (Verführt in: Kulartz / Marx / Portz / Prieß, VOB/A, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 127). Entgegen der Auffassung der Vergabekammer steht der Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 g VOB/A EG nicht entgegen, dass die fragliche Erklärung erst während des Nachprüfungsverfahrens gemacht wurde. Denn tatsächlich hat der Antragsgegner die Eignung der C GmbH (und damit der Beigeladenen) erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens im Juli 2016 ordnungsgemäß geprüft. Das Schreiben der Beigeladenen vom 26.02.2016 konnte dabei berücksichtigt werden und diente ja gerade dazu, die in den vorangegangenen Schriftsätzen vorgetragenen Einwände der Antragstellerin gegen die Eignung der Beigeladenen - u.a. im Hinblick darauf, dass in Stadt5 ein Rohrbündelwärmetauscher installiert worden sei - auszuräumen. 3) Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde mit ihrem Nachprüfungsbegehren im Hinblick auf ihr Rechtsschutzziel in vollem Umfang erfolgreich war, waren die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der Kosten des Eilverfahrens nach § 118 GWB a.F. sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in vollem Umfang dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 128 Abs. 3, 4 GWB a.F.; § 120 i.V.m. § 78 S. 1 GWB a.F.). Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren war im Hinblick auf die rechtliche Komplexität des Verfahrens für notwendig zu erklären. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.