OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 Verg 6/16

OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0901.11VERG6.16.0A
7mal zitiert
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Überprüfung von Mindestanforderungen i.S.v. § 21 Abs. 2 S. 2 VSVgV beschränkt sich darauf, ob die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit eingehalten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber tatsächlich vorhandene und nachvollziehbare Gründe auftragsbezogener Art angegeben wurden und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. 2. Hält sich die Mindestanforderung an diese Anforderung, kommt es nicht darauf an, ob auf dem Markt neuere, zukunftsfähigere, sichere oder üblichere Lösungen für die zu beschaffende Leistung vorhanden sind.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der zweiten Vergabekammer des Landes Hessen vom 21.1.2016 - 69d VK-50/2015 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten des Antragsgegners werden der Antragstellerin aufgelegt. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten seitens des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beschwerdewert wird auf € 650.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überprüfung von Mindestanforderungen i.S.v. § 21 Abs. 2 S. 2 VSVgV beschränkt sich darauf, ob die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit eingehalten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber tatsächlich vorhandene und nachvollziehbare Gründe auftragsbezogener Art angegeben wurden und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. 2. Hält sich die Mindestanforderung an diese Anforderung, kommt es nicht darauf an, ob auf dem Markt neuere, zukunftsfähigere, sichere oder üblichere Lösungen für die zu beschaffende Leistung vorhanden sind. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der zweiten Vergabekammer des Landes Hessen vom 21.1.2016 - 69d VK-50/2015 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten des Antragsgegners werden der Antragstellerin aufgelegt. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten seitens des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beschwerdewert wird auf € 650.000,00 festgesetzt. I. Der Antragsgegner schrieb mit europaweiter Bekanntmachung vom 23.07.2015 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nr. 2015/S 143-264837 den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur "Beschaffung von Hardware, Software und Dienstleistungen zur Ertüchtigung von Kommunikationsstellen der Gefahrenabwehr für neue Übertragungstechnik" im Verhandlungsverfahrens mit vorangegangenem Teilnahmewettbewerb aus. Gegenstand der Beschaffung ist die Ausstattung und Vernetzung von Kommunikationsstellen der Gefahrenabwehr in Hessen mit softwarebasierter Kommunikationstechnik auf Basis der IP-Technik. Der Ausschreibung war eine - zwischenzeitlich aufgehobene - Ausschreibung aus dem Jahre 2012 vorausgegangen (hierzu Senat, Beschluss vom 08.04.2014 (berichtigt - die Red.) - 11 Verg 1/14). Zu Ziffer III.2) Teilnahmebedingungen" heißt es unter III.2.1) auszugsweise: "Die nachfolgend unter III.2.2) und III.2.3) jeweils mit (M) als Mindestanforderung gekennzeichneten Unterlagen stellen eine Mindestanforderung an die Eignung der Unternehmen dar, die zwingend zu erfüllen sind (Mindestanforderung gemäß § 21 Abs. 2 VSVgV). Bewerber, die nicht über diese mit (M) als Mindestanforderungen gekennzeichneten und geforderten Unterlagen verfügen, oder deren eingereichte Unterlagen nicht jeweils die genannten Mindestanforderungen erfüllen, sind nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert (§ 21 Abs. 3 S. 1 VSVgV)." Unter dem Unterpunkt III. 2.3) "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit, Kriterien für die technischen und beruflichen Fähigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer (die zu deren Ausschluss führen können)" forderte der Antragsgegner gem. D1 als Mindestanforderung die "Darstellung von mindestens einer erfolgreich abgeschlossenen Referenz (Angaben zu erbrachten Leistungen) für einen in- oder ausländischen privaten oder öffentlichen Auftraggeber im Bereich privater oder öffentlicher Sicherheitsanwendungen oder Verteidigungsanwendungen (...) zum Nachweis der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Bereich der vernetzten IP-Kommunikationstechnik, die insbesondere mindestens auch jeweils die folgenden Kriterien a bis d (Mindestanforderungen, M) kumulativ erfüllen muss: a) (...) ... d) durchgängig IP-basierte Kommunikationstechnik, d.h. die Vermittlung und Bearbeitung der Sprachströme muss in Software ausgeführt sein (TDM basierte Telefon- und/oder Funk-Switche werden nicht anerkannt; TDM = Time Division Multiplex) und muss SIP (Session Initiated Protocol) nach IETF-RFC 3261 (oder gleichwertig) und ITU-T H.323V2 (oder gleichwertig) unterstützen." Die Bieter erhielten mit den Teilnahmeunterlagen u.a. für die Beschreibung der Referenzprojekte nach D1 einen Vordruck für die "Eigenerklärung über Referenzprojekte gemäß Abschnitt III.2.3) (D1) der EU-Bekanntmachung", welcher auf Seite 7 die unter d) dargestellten Anforderungen wiedergibt. Der Vordruck enthielt zwei Spalten, wobei die linke Seite die textliche Umschreibung gemäß der Bekanntmachung unter III.2.3. enthielt und die rechte Spalte Ankreuzoptionen vorsah. Auszugsweise sah der Vordruck hinsichtlich der Ankreuzoptionen wie folgt aus: Die Antragstellerin reichte - neben zwei weiteren Bietern - am 04.09.2015 ihren Teilnahmeantrag ein. Auf den von ihr verwendeten Vordrucken zu den Referenzprojekten befindet sich jeweils ein Kreuz in dem Kästchen "SIP" (i.F. abgekürzt als "SIP") sowie "nach IETF RFC 3261"; der weitere Bereich "und ITU-T H.323V2" (i.F. abgekürzt als "H.323") wurde nicht markiert. Mit Schreiben vom 04.11.2015 wies der Antragsgegner den Teilnahmeantrag der Antragstellerin zurück, da die Antragstellerin lediglich die Erfüllung des Sicherheitsprotokolls "SIP" angegeben, die ebenso als Mindestanforderung festgesetzte Unterstützung nach "H.323" jedoch nicht angekreuzt habe. Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 11.11.2015 die Zurückweisung und führte aus, dass das Referenzformblatt hinsichtlich der Gliederung der Ankreuzoptionen fehlerhaft gewesen sei. Die rechte Spalte habe nicht den Anforderungen in der linken Spalte entsprochen. Der Antragsgegner habe eine "falsche" Erklärung verlangt, die von keinem Bewerber gefordert werden könne. Bei "H.323" handele es sich nicht um eine Unterkategorie von "SIP"; dies suggeriere indes der optische Aufbau des Vordrucks. Der Antragsgegner half der Rüge gemäß Schreiben vom 27.11.2015 nicht ab. Er führte insbesondere aus, dass sich den abgegebenen Referenzen nicht entnehmen lasse, dass die im Rahmen der Projekte eingesetzten Kommunikationssysteme auch "H.323" unterstützen. Dies sei jedoch ausdrücklich gefordert gewesen. Tatsächlich hätte die Antragstellerin in Kenntnis der Anforderungen wissentlich das geforderte Kreuz nicht gesetzt. Sollten Unklarheiten bestanden haben, hätte die Möglichkeit zur Rückfrage bestanden. Bereits mit Schreiben vom 19.11.2015 hatte die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und u.a. beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, das Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung zu beenden und für den Fall der fortbestehenden Beschaffungsabsicht den Antragsgegner zu verpflichten, auch den Teilnahmeantrag der Antragstellerin zu werten. Sie vertieft ihre Ansicht, dass ein weiteres Kreuz bei der Zeile "H.323" technisch unrichtig gewesen wäre. Da es sich bei "H.323" nicht um eine Variante oder Funktionalität von "SIP" handele, sondern um ein anderes Netzprotokoll, könne auch nicht bestätigt werden, dass "H.323" "als Bestandteil von SIP" unterstützt werde. Das Formblatt sei demgemäß widersprüchlich. Bei SIP-Internetprotokollen und H.323-Protokollen handele es sich um unterschiedliche VOIP-fähige Protokollfamilien. Zugleich verweist sie darauf, dass tatsächlich die Mindestanforderung der Unterstützung von "H.323" erfüllt gewesen sei, da ihre Kommunikationssoftware nicht nur das SIP-Protokoll, sondern auch das Protokoll "H.323" unterstütze. Es handele sich hierbei in technologischer Hinsicht um eine Selbstverständlichkeit. "H.323" werde jedoch allenfalls noch für die Einbindung von Altanlagen nachgefragt. Da aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass für die zu unterstützenden Leitstellen eine Einbindung von Anlagen mit dem Standard "H.323" erforderlich sei, behalte sie sich vor, das Vorliegen einer "untauglichen Mindestanforderung" zu rügen, wenn es keine derartigen Anlagen in den Leitstellen geben sollte. Jedenfalls habe der Antragsgegner ihr Gelegenheit geben müssen, die fehlende Angabe nachzuholen. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 rügte die Antragstellerin - unter Bezugnahme unter anderem auf ein Privatgutachten von A -, dass mit der Forderung der Unterstützung des Internetprotokolls "H.323" eine sachlich nicht gerechtfertigte Mindestanforderung gestellt worden sei. Das Protokoll sei nicht zukunftsfähig; die Notwendigkeit, Altanlagen, die dieses Protokoll benutzten, in die Leitstellenkommunikation einzubeziehen, sei nicht ersichtlich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer reichte die Antragstellerin Protokolle über die Ortsbesichtigungen einiger Leitstellen im Rahmen des vorausgegangenen Vergabeverfahrens zur Akte. Der Antragsgegner überreichte zudem eine Tabelle, die technische Daten der Leitstellen betraf (Anlage 3). Diese Tabelle wurde der Antragstellerin nicht zur Einsicht überlassen. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer begehrte die Antragstellerin erfolglos, ihr Einsicht in diese Tabelle zu gewähren. Der Antragsgegner reichte zudem die Anlagen 4-8 zur Akte, welche der Antragstellerin unter Berufung auf Geheimnisschutz nicht zugänglich gemacht wurden. Die 2. Vergabekammer des Landes Hessen hat mit Beschluss vom 21.1.2016 den Nachprüfungsantrag als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag sei teilweise unzulässig, da die Antragstellerin nicht gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB a.F. die behauptete Fehlerhaftigkeit des Formblattes zu den gemäß Abschnitt III.2.3 erforderlichen Angaben unverzüglich gerügt habe. Der von der Antragstellerin gerügte Widerspruch sei mit Zugang der Teilnehmerunterlagen erkennbar gewesen; erkennbare Unklarheiten müssten seitens des fachkundigen Bewerbers geklärt werden. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet, soweit die Antragstellerin sich gegen ihren Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren wende und die geforderten Angaben zur Unterstützung von "H.323" als sachfremd und unangemessen rüge. Bei der geforderten Angabe des Standards "H.323" handele es sich nicht um eine personenbezogene Eignungsanforderung, sondern um eine technische Anforderung an den Beschaffungs- bzw. Auftragsgegenstand. Anwendbar sei nicht § 21 VSVgV, sondern § 15 Abs. 2 VSVgV. Die Formatierung der eingerückten Ankreuzkästchen sei zwar unglücklich, in Zusammenhang mit der textlichen Darstellung jedoch eindeutig gewesen. Jedenfalls hätte es der Antragstellerin oblegen, den Auftraggeber auf diese Diskrepanz hinzuweisen und Aufklärung zu verlangen. Nicht zu beanstanden sei, dass der Auftraggeber überhaupt "H.323" gefordert habe, da ihm grundsätzlich das Bestimmungsrecht in Bezug auf den Auftragsgegenstand zustehe. Der Antragsgegner habe auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 VSVgV das fehlende Kreuz nachfordern dürfen. Die Teilnehmerunterlagen seien nicht unvollständig, sondern unzureichend gewesen. Eine Nachforderung hätte hier eine vergaberechtswidrige Nachbesserung beinhaltet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei den streitgegenständlichen Mindestanforderungen handele es sich - entgegen der Einschätzung der Vergabekammer - um Eignungsanforderungen, nicht um Anforderungen zur Erbringung der Leistung. Tatsächlich habe sie, die Antragstellerin, den Nachweis für die an die Eignung gestellte Mindestanforderung erbracht. Der Vordruck sei zutreffend ausgefüllt. Das Setzen eines weiteren Kreuzes bei den nach rechts eingerückten Varianten unterhalb der Ankreuzoption "SIP" wäre falsch gewesen. Sie habe auch keine Nachfragepflicht getroffen. Die Unterstützung des Standards "H.323" durch ein SIP-basiertes Kommunikationssystem stelle eine Selbstverständlichkeit dar. Aus dem Vordruck sei auch nicht hervorgegangen, dass der Antragsgegner bei einem System, welches mit "SIP" arbeite, eine Aussage zu der Unterstützung von "H.323" verlange. Die Eignungsanforderung der Unterstützung des Standards "H.323" stehe zudem nicht i.S.d. § 21 Abs. 2 VSVgV mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang. Der Antragsgegner habe nicht nachgewiesen, dass überhaupt eine Notwendigkeit bestehe, Telefonanlagen, die mit dem Standard "H.323" arbeiteten, mit den Leitstellen zu koppeln. Es werde bestritten, dass Leitstellen das Protokoll "H.323" - im Rahmen ihrer Haustechnik - verwendeten und diese Protokollfamilie überhaupt für die Einbindung der hausinternen Telekommunikationstechnik an die Leitstellen -Kommunikation geeignet sei. Es sei zudem unklar, was unter dem Begriff der "Unterstützung" des Internetprotokolls "H.323" bzw. "SIP" zu verstehen sei. Ausweislich des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens von Herrn A unterstütze die von ihr verwendete Kommunikationstechnik grundsätzlich "H.323". Die Antragstellerin beantragt , den Beschluss der 2. Vergabekammer Hessen vom 21.1.2016 - 69 d-VK-50/3015 abzuändern; dem Antragsgegner zu untersagen, das Vergabeverfahren "Beschaffung von Hardware, Software und Dienstleistung zur Ertüchtigung von Kommunikationsstellen der Gefahrenabwehr für neue Übertragungstechnik, Vergabe-Nummer ..., durch Zuschlagserteilung zu beenden; dem Antragsgegner für den Fall der fortbestehenden Beschaffungsabsicht zu verpflichten, den Teilnahmeantrag der Antragstellerin vom 4.9.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zu werten, hilfsweise: das Vergabeverfahren in den Stand vor Verwendung der Unterlagen für die Abgabe des Teilnahmeantrages zurückzuversetzen und die Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zu ändern; den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gebühren und Auslagen) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen, hilfsweise: die Gebühr für die Tätigkeit der Vergabekammer auf einen Betrag von bis zu 5.850 € herabzusetzen; die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für das gesamte Verfahren für notwendig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt , die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB einschließlich der jeweiligen notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners der Antragstellerin aufzuerlegen, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner insgesamt für notwendig zu erklären. Er verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer. Diese habe zu Recht die Rüge der Antragstellerin hinsichtlich der Widersprüchlichkeit des Vordrucks als gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB präkludiert angesehen. Die Antragstellerin habe ihren eigenen Angaben nach die behauptete Formatierungsproblematik "mit einem Blick" erkannt, aber dennoch von einer Rüge abgesehen. Ihr Vortrag sei insoweit widersprüchlich: Einerseits habe sie bewusst davon abgesehen, ein weiteres Kreuz bei "H.323" zu setzen, da dieses zu einem aus ihrer Sicht falschen Ergebnis geführt hätte; andererseits behaupte sie, dass sie nicht erkannt habe, dass die Ankreuzliste in der rechten Spalte des Vordrucks die in der linken Spalte genannten Anforderungen nicht korrekt wiedergebe. Aus den Ausführungen der Antragstellerin im Rahmen ihrer Rüge vom 11.11.2015 folge zudem, dass ihr der erstmals am 9.12.2015 gerügte vermeintliche Vergabeverstoß spätestens an diesem Tag positiv bekannt gewesen sei. Die weiteren Darlegungen der Antragstellerin belegten, dass sie von Anfang an einen Wissensstand gehabt habe, der eine Rüge ermöglicht hätte. Aus welchem Grund erst nach Erhalt des Privat-Gutachtens von A die Rüge erhoben worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sei die Ausschlussentscheidung rechtmäßig. Die Antragstellerin erfülle nicht die bekannt gemachten Mindestanforderungen an die Eignung. Er, der Antragsgegner, habe die Anforderungen transparent und diskriminierungsfrei veröffentlicht. Der Vordruck sei ebenfalls klar und widerspruchsfrei; insbesondere ergebe sich auch beim Ankreuzen sowohl von "SIP" als auch "H.323" keine unzutreffende Erklärung. Eindeutig seien beide Standards gefordert gewesen. Sofern die Antragstellerin eine andere Lesart für möglich gehalten habe, hätte sie jedenfalls nachfragen müssen. Die Erklärung der Antragstellerin könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Mindestanforderungen tatsächlich erfüllt seien. Vielmehr weise die Antragstellerin weder im Rahmen der textlichen Beschreibung der dargestellten Referenz noch an irgendeiner anderen Stelle darauf hin, dass auch der Standard "H.323" erfüllt sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei nicht gefordert gewesen, dass zwei Standards ("SIP" und "H.323") in einem Kommunikationssystem gemeinsam miteinander arbeiteten. Gefordert sei lediglich, dass beide Protokollfamilien innerhalb eines realisierten Referenzprojektes unterstützt würden. Die geforderten Referenzen seien auch sachlich gerechtfertigt. Ihm, dem öffentlichen Auftraggeber, komme insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Tatsächlich benötigten mehrere nichtpolizeiliche Leitstellen in Hessen gegenwärtig und in Zukunft das Protokoll "H.323". Es handele sich zudem um einen marktüblichen, sicheren und weit verbreiteten Kommunikationsstandard. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.4.2016 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB angeordnet; hinsichtlich der Begründung wird auf Bl. 139 ff der Vergabeakte verwiesen. Zudem hat der Senat der Antragstellerin Akteneinsicht in die Anlagen 4-6 sowie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer überreichte Tabelle (Anlage 3) gewährt. Nach Akteneinsicht hat die Antragstellerin ihre Argumentation zur behaupteten Widersprüchlichkeit der Vergabeunterlagen vertieft. Hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung der gestellten Mindestanforderung behauptet sie, dass sich auch aus den nunmehr eingesehenen Anlagen nicht ergebe, dass tatsächlich "H.323" erforderlich sei. Die als Anlage 3 zur Akte gereichte Tabelle verdeutliche hinsichtlich der in der linken Spalte vorhandenen Abfragematrix, dass offensichtlich keine Angaben zur Verwendung von Internetprotokollen ausdrücklich abgefragt worden seien. Dies deute darauf hin, dass es sich auch aus Sicht der Vergabestelle insoweit nicht um eine relevante Information gehandelt habe. Die Angaben der Stadt O1 (Anlage 4) könnten nicht zur Rechtfertigung der aufgestellten Mindestanforderungen herangezogen werden. Soweit dort angegeben werde, dass die Leitstelle über "H.323" Lizenzen verfüge, sei "H.323" für die vorhandenen analogen Leitungen von der Leitstelle zur TK-Anlage ungeeignet. Die im Landkreis E genutzte Telefonanlage (Anlage 5) unterstütze sowohl "SIP" als auch "H.323". Die angeführte Verbindung zwischen der Leitstelle und der Telekommunikationsanlage sei analog ausgestaltet, so dass weder "SIP" noch "H.323" genutzt werden könne. Das von der Stadt O2 eingereichte Schreiben (Anlage 6) belege, dass die dortige Anlage eine Auswahlmöglichkeit zwischen "SIP" und "H.323" zulasse. Es bestehe mithin keine technologische Abhängigkeit zu "H.323". Der Antragsgegner hat hierauf entgegnet, dass er mit den Anlagen 4-8 die sachliche Rechtfertigung der Mindestanforderung "H.323" hinreichend belegt habe. "H.323" werde gerade für die zukünftig geplante IP-gestützte Einbindung von Altanlagen benötigt. In der Leitstelle E werde nach Austausch der Altanlage, wie in Anlage 5 ausgewiesen, eine Anlage B betrieben. Die betriebenen Anlagen C würden nach wie vor gewartet und seien zur Nutzung des Standards "H.323" geeignet. Nach mündlicher Verhandlung hat der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet sowie der Antragstellerin Einsicht in die Anlagen 7 und 8 gewährt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist teilweise unzulässig (unter A.), im Übrigen unbegründet (unter B.). Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mit ihm die missverständliche Formatierung des Formblattes für die Abgabe der Eigenerklärung zur Referenz eines Projekts, mit welchem die Protokollfamilien "SIP" und "H.323" unterstützt werden, gerügt wird (unter 1.). Im Übrigen ist der Antrag zulässig (unter 2.). 1. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das der nach Ziff. III 2.3 abzugebenden Eigenerklärung über ein Referenzprojekt zu Grunde liegende Formular widersprüchlich sei, ist sie mit dieser Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB a.F. präkludiert. Auf das vor dem 18.4.2016 begonnene Vergabeverfahren ist dabei gem. § 186 Abs. 2 GWB das GWB in der alten Fassung anwendbar. Die Rüge der Widersprüchlichkeit des Formulars, welches der Eigenerklärung über ein Referenzprojekt zugrunde liegt, hat die Antragstellerin entgegen § 107 Abs. 3 GWB a.F. trotz Kenntnis nicht bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags gerügt, sondern erst innerhalb des nachfolgend eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens. Ausweislich ihrer eigenen Angaben im Rahmen des Nachprüfungsantrags hatte sich die D, welche das Formular für die Antragstellerin ausgefüllt hatte, jedoch bereits beim Ausfüllen des Formulars mit den dort abgefragten Optionen befasst, die Sinnhaftigkeit hinterfragt und sich bewusst zur Vermeidung eines Widerspruchs dafür entschieden, im Rahmen der Unterstützung von "H.323" kein Kreuz zu setzen (Bl. 8 Vergabeakte). Die von der Antragstellerin behauptete Widersprüchlichkeit war damit bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrages aufgefallen, ohne dass die Antragstellerin dies zum Anlass genommen hatte, dies gegenüber dem Antragsgegner zu rügen. Sie ist mithin nunmehr mit dieser Rüge ausgeschlossen. Die Antragstellerin durfte auch nicht deshalb von einer Rüge absehen, da tatsächlich unklare Unterlagen vorlagen, so dass der Antragsgegner in der Pflicht gewesen wäre, vorhandene Widersprüchlichkeiten aufzuklären. Der Senat hat bereits im Rahmen seines Beschluss vom 14.4.2016 im Einzelnen ausgeführt, dass die Forderung gem. III.2.3 der Bekanntmachung, mindestens ein Referenzprojekt durch Eigenerklärung nachzuweisen, welches unter anderem eine IP-basierte Kommunikationstechnik beinhaltete, die "SIP (...) nach IETF-RFC 3261 (...) und ITU-T H.323V2" unterstützte, eine hinreichend klar bekanntgemachte Mindestanforderung an die Eignung im Sinne von § 21 Abs. 2 VSVgV darstellt. Die von der Antragstellerin aufgezeigte Widersprüchlichkeit liegt nicht vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beschlusses vom 14.4.2016 (S. 12-15) Bezug genommen, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung des nachfolgenden Vorbringens weiterhin festhält: Soweit die Antragstellerin nunmehr noch darauf hingewiesen hat, dass der dritte Teilnehmer des Vergabeverfahrens wiederum nur bei "SIP" ein Kreuz vorgenommen habe, lässt dies keinen Rückschluss auf eine Missverständlichkeit des Formblattes zu. Die Abfrage war darauf gerichtet, ob das der Erklärung zugrunde liegende Referenzprojekt bereits eine Unterstützung beider Protokollfamilien beinhaltete. Der Umstand, dass der dritte Teilnehmer kein weiteres Kreuz bei der Rubrik "H.323" gesetzt hatte, kann allein darauf zurückzuführen sein, dass im Rahmen des angegebenen Referenzprojektes keine derartige Unterstützung von "H.323" erfolgte. Aus ihm lässt sich nicht zwingend folgern, dass auch nach dem Verständnis der Mitbieterin ein missverständliches Formular vorlag. Soweit die Antragstellerin schließlich nach erfolgter Akteneinsicht Ausführungen zur "Logik" der Ankreuzoptionen getätigt hat, überzeugt auch dies nicht: Dass im Hinblick auf den optischen Eindruck allein ein Kreuz bei "SIP" hätte ausreichend sein können, behauptet auch die Antragstellerin nicht. Musste sich der Bieter mithin den eingerückten Ankreuzoptionen widmen, hätte er jedenfalls durch das nach dem zweiten Kästchen vorgesehene Wort "und" ersehen können und müssen, dass offensichtlich nur ein Kreuz im oberen Bereich zur vollständigen Bearbeitung des Formblatts nicht ausreichend ist. Dass keine Veranlassung bestand, die in der rechten Spalte vorgesehenen Ankreuzoptionen im Zusammenhang mit den textlichen Umschreibungen der linken Spalte zu lesen, überzeugt nicht. Dass ein Anbieter allein die rechten Ankreuzoptionen zur Kenntnis nimmt, ohne zum besseren Verständnis die textliche Umschreibung der linken Spalte jedenfalls gegenzulesen, erscheint bereits unwahrscheinlich. Sollte jedoch eine Fehlvorstellung allein durch das Lesen der rechten Spalte hervorgerufen worden sein, die bei Kenntnisnahme auch der linken Ausführungen - die im Übrigen der Bekanntmachung entsprechen - vermeidbar gewesen wären, gingen darauf zurückzuführende Fehlausführungen jedenfalls zulasten des Bieters. Die Antragstellerin hat im Übrigen selbst ausgeführt, dass sie sich bewusst dagegen entschieden habe, ein weiteres Kreuz bei "H.323" zu setzen, obwohl das Referenzprojekt eine Unterstützung auch dieser Protokollfamilie gewährleistete. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dass über das Verständnis des Vordrucks seitens der Bieter Beweis in Form eines Sachverständigenbeweises zu erheben sei, folgt der Senat dem nicht. Die Auslegung von Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 133 BGB kann der Senat eigenständig - innerhalb des von § 71 Absatz 1 S. 1 i.V.m. § 120 Abs. 2 GWB a.F. gezogenen Rahmens - vornehmen. Maßstab ist dabei der objektive Empfängerhorizont eines potentiellen Bieters. Abzustellen ist auf einen verständigen und sachkundigen, mit dem Beschaffungsleistungen vertrauten Bieter (VK Bund, Beschluss vom 1.2.2016 - VK-1-122/15). Diesen Maßstab hat der Senat im Rahmen der dargelegten Auslegung angesetzt. Liegen demnach keine widersprüchlichen Vergabeunterlagen vor, ist die von der Antragstellerin wiederholt angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.1.2013 - X ZR 155/10) hier nicht einschlägig. Waren die Vergabeunterlagen - wie ausführlich dargelegt - nicht widersprüchlich, traf den Antragsgegner bereits deshalb auch keine Verpflichtung, von der Antragstellerin geänderte Referenzvordrucke zu fordern bzw. die tatsächlich vorgenommene Ausfüllung des Teilnahmeantrags aufzuklären; im Übrigen wird hinsichtlich der Frage einer Nachforderung gem. § 22 Abs. 6 S. 1 VSVgV auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 14.04.2016 verwiesen. 2. Die weitere Rüge der Antragstellerin, die aufgestellte Mindestanforderung sei nicht sachlich gerechtfertigt und durch den Auftragsgegenstand gefordert, ist demgegenüber nicht präkludiert. Auch insoweit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Rahmen des Beschlusses vom 14.4.2016, die auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Antragsgegnerin Bestand haben: "Einer Präklusion nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB a.F. steht entgegen, dass sich die nunmehrige Rüge, die Mindestanforderung stehe nicht im sachlichen Zusammenhang zum Auftragsgegenstand und sei auch nicht durch ihn gerechtfertigt, nicht auf einen aus der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen erkennbaren Vergabeverstoß bezieht. Erkennbar sind Verstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden (Hofmann in: Müller-Wrede, GWB-Kommentar, § 107 Rn. 34). Die Erkennbarkeit erfordert, dass sich die Tatsachen aus der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen ergeben und von einem durchschnittlichen Bieter als Verstoß gegen Bestimmungen des Vergabeverfahrens erkannt werden können (Erkennbarkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht). Soweit aus der Bekanntmachung zwar klar ersichtlich war, dass die Eigenerklärung auf ein Projekt bezogen sein sollte, in welchem auch die Unterstützung von "H.323" realisiert worden war, war aus den Unterlagen nicht näher ersichtlich, dass Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung dieser Anforderung gerechtfertigt wären. Vielmehr Bestand gerade im Hinblick auf das vorausgegangene Vergabeverfahren (20), an welchem sich die Antragstellerin ebenfalls beteiligt hatte, keine Veranlassung, an der Erforderlichkeit der gestellten Mindestanforderung zu zweifeln. Gem. Kap. 2.3.3 "Schnittstellen/Protokolle/Protokollierung" der damaligen Bekanntmachung mussten die zu liefernden Anlagen die "Erfassung und Verarbeitung der Informationen u.a. von "SIP-Protokoll, H.323-Protokoll ermöglichen" (Bl. 286, 338, 370). Die parallele Unterstützung von "SIP" und "H.323" war demnach auch im vorausgegangenen Vergabeverfahren gefordert worden." Soweit der Antraggegner im Rahmen des Schriftsatzes vom 29.4.2016 zudem darauf verweist, dass die sachliche Rechtfertigung der gestellten Mindestanforderung bereits der EU-Bekanntmachung vom 28.7.2015 eindeutig zu entnehmen gewesen sei, so dass die Rügefristen des § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB a.F. einzuhalten gewesen wären, überzeugt dies nicht. In der Bekanntmachung findet sich allein die Behauptung, dass die verlangten Mindestanforderungen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang stünden und gerechtfertigt seien. Nachvollziehbare, diese Behauptung untermauernde Tatsachen lassen sich der Bekanntmachung nicht entnehmen. Die bloße Behauptung ist insbesondere nicht geeignet, seitens der Antragstellerin Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung der Mindestanforderungen aufkommen zu lassen. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass der Antragstellerin aus der Bekanntmachung in Verbindung mit der Rahmen des vorausgegangenen Vergabeverfahren erfolgten Ortsbesichtigungen jedenfalls der nunmehr gerügte Vergabeverstoß bekannt gewesen sein müsste, überzeugt auch das nicht: Den Angaben des Antragsgegners kann nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin innerhalb der Ortsbesichtigungen im Jahre 2012 eigene Anschauungen über die einzubindenden Protokollfamilien erlangt hat. Die Ortsbesichtigung der Leitstellen verschaffte zunächst nur Einblicke in die Äußerlichkeiten, insbesondere die technische Ausstattung. Den zur Akte gelangten Protokollen über diese Ortsbesichtigungen können ebenfalls keine Angaben hinsichtlich der verwendeten Protokollfamilien entnommen werden. Soweit der Antragsgegner zudem meint, die Antragstellerin habe in ihrer Rüge vom 11.11.2015 selbst dargelegt, dass sie den tatsächlich erstmals am 10.12.2015 gerügten Vergabeverstoß bereits am 11.11.2015 positiv erkannt habe, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht. Im Rahmen der Rüge vom 11.11.2015 hatte die Antragstellerin ausgeführt, dass die Unterstützung von "H.323" keine Anforderungen hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit darstelle, die geeignet sei, den Bieterkreis einzuschränken, da diese Unterstützung alle Bieter gewährleisten könnten. Dieses Vorbringen ist nicht identisch mit den im Schriftsatz vom 10.12.2015 erhobenen Rügen, wonach die Protokollfamilie "H.323" für die geforderte Verknüpfung technisch ungeeignet sei und zum anderen ausdrücklich bestritten wurde, dass überhaupt - noch - Leitstellen mit dieser Protokollfamilie arbeiten würden. Diese konkret am 10.12.2015 erhobenen Einwände sind nicht verspätet. Maßstab für im Nachprüfungsverfahren erhobene Rügen ist dabei nicht mehr unmittelbar § 107 Abs. 3 GWB a.F., der sich mit vorprozessualen Rügepflichten befasst. Ob § 107 Abs. 3 GWB a.F. im Nachprüfungsverfahren, welches hier am 19.11.2015 eingeleitet worden war, entsprechend gilt (so OLG Celle, Beschluss vom 8.3.2007 - 13 Verg 2/07 Rn. 15; ohne nähere Begründung zurückhaltend dagegen OLG Celle, Beschluss vom 11.2.2010 - 13 Verg 16/09 Rn. 26) oder allein der Beschleunigungsgrundsatz nach § 113 GWB a.F. die zeitlichen Grenzen setzt, kann dabei offen bleiben (offen auch Senat im Beschluss vom 2.12.2014 - 11 Verg 7/14 Rn. 58). Selbst wenn der strengere Maßstab des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB a.F. Anwendung finden würde, wäre hier nicht von einer Präklusion auszugehen. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB a.F. fordert, dass der Vergabeverstoß positiv bekannt war. Lediglich für möglich gehaltene oder vermutete Rechtsverstöße lösen noch keine Rügeobliegenheit aus (vgl. Dicks in: Ziekow/Völlink, VergabeR, 2. Aufl., § 107 Rn. 44). Positive Kenntnis, dass keine Leitstelle die Protokollfamilie "H.323" verwendet bzw. zur Einbindung eine Unterstützung von "H.323" erforderlich ist, hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt gehabt. Ihre Ausführungen beziehen sich auf Vermutungen. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin die Eignung der Protokollfamilie "H.323" für die vorgesehene Verknüpfung in Frage stellt. Dass die Antragstellerin vor Einholung des Privatgutachtens kraft eigener technisch vertiefter Kenntnisse die sachliche Rechtfertigung - über Vermutungen ins Blaue hinaus - konkret hätte rügen können, kann auch dem Vortrag des Antragsgegners nicht entnommen werden. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er indes unbegründet. Die streitgegenständliche Mindestanforderung einer kumulativen Unterstützung der Protokollfamilien "SIP" einerseits und "H.323" andererseits stellt sich als vergaberechtskonforme Mindestanforderung i.S.v. § 21 Abs. 2 S. 2 VSVgV dar; sie steht im sachlichen Zusammenhang zum Auftragsgegenstand und ist durch ihn gerechtfertigt. Auf den -streitigen - Umstand, ob die Antragstellerin die streitgegenständliche Mindestanforderung im Rahmen des Referenzprojektes tatsächlich erfüllt hatte, so dass ihr durch die behauptete fehlende sachliche Rechtfertigung der gestellten Mindestanforderung möglicherweise unmittelbar kein Wettbewerbsnachteil entstanden wäre, kommt es mithin nicht an. Der Antragsgegner hat dargelegt und mit entsprechenden Unterlagen auch belegt, dass tatsächlich vorhandene Gründe in Form der existierenden Ausstattung einzelner einzubindender Kommunikationsstellen eine Unterstützung sowohl der Protokollfamilie "SIP" als auch "H.323" sachlich erfordern. Zur Diskriminierung einzelner Wettbewerber ist die gestellte Mindestanforderung bereits nach den eigenen Angaben der Antragstellerin nicht geeignet, da sie unschwer von jedem Bieter erfüllt werden kann. Bei der Beschaffungsentscheidung für eine bestimmte Leistung ist der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz ungebunden; die Auswahl des Beschaffungsgegenstandes unterliegt seiner Bestimmungsfreiheit und ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert (vgl. Vergabekammer Bund, Beschluss vom 9.2.2016 - VK 1 -130/15). Die Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen beschränkt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes darauf, ob die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit eingehalten wurden (Vergabekammer Bund ebenda; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.5.2013 - VII-Verg 16/12). Diese sind eingehalten, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür tatsächlich vorhandene nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung anderer Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (VK Bund ebenda; OLG Düsseldorf ebenda). Vorliegend erfüllt die streitgegenständliche Mindestanforderung diese Voraussetzungen: Auftragsgegenstand ist hier gem. II.1.5 der Auftragsbekanntmachung die "Ausstattung und Vernetzung von Kommunikationsstellen der Gefahrenabwehr in Hessen mit softwarebasierter Kommunikationstechnik auf Basis der IP-Technik (Sprache, Daten und Video), die Anbindung des BOS-Digitalfunks, einschließlich der Lieferung von Zubehör wie zum Beispiel Funktische, Dokumentationssysteme, einer Schulungsumgebung usw.. Der Ausschreibungsgegenstand beinhaltet insbesondere die Planung, Lieferung, Installation, Integration, Inbetriebnahme und die Schulung der Nutzer und Administratoren (...)." Gem. II.2.1. umfasste die Leistung die Ausstattung von "insbesondere 26 Leitstellen des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes (Zentrale Leitstellen) sowie gegebenenfalls weitere Kommunikationsstellen der Gefahrenabwehr in Hessen". Vergleichbare Formulierungen finden sich unter Ziff. 2 der Teilnahmeantragsbestimmungen. Demnach ist "Ausschreibungsgegenstand die Ausstattung und Vernetzung von Kommunikationsstellen der Gefahrenabwehr in Hessen, insbesondere die 26 zentralen Leitstellen sowie gegebenenfalls weitere Kommunikationsstellen, mit softwarebasierter Kommunikationstechnik auf Basis der IP-Technik (...), die Anbindung des BOS-Digitalfunks, einschließlich der Lieferung von Zubehör (...)". Der Antragsgegner hat vorliegend umfangreich dargelegt und mit entsprechenden Unterlagen belegt, dass für das so umschriebene Beschaffungsvorhaben die Unterstützung durch die Protokollfamilie "H.323" eine sachlich gerechtfertigte Mindestanforderung darstellt. Unter Berücksichtigung der Beschaffungshoheit des Antragsgegners ist insoweit ausreichend, dass die ausgeschriebene Leistung sich auch auf die Anbindung von Telekommunikationsanlagen einzubindender Stellen bezieht, die mit der Protokollfamilie "H.323" arbeiten bzw. zukünftig arbeiten können. Der Auftragsgegenstand umfasst - wie oben zitiert - die Anbindung von "Leitstellen und anderen Kommunikationsstellen" der Gefahrenabwehr. Er bezieht sich auf Leitstellen und weitere Kommunikationsstellen, wie etwa Kreis- und Stadtverwaltungen, die auch in den Anlagen 4-8 aufgeführt werden. Anlage 4 betrifft etwa die Leitstelle O1, Anlage 5 das Landratsamt O3 - beide Organisationen werden vom Beschaffungsgegenstand erfasst. Im Übrigen hat der Antragsgegner überzeugend dargelegt, dass die telefonische Erreichbarkeit der Verwaltung und der übrigen Berufsfeuerwehr zwingend erforderlich sei (S. 15 SS 11.8.2016). Aus der Ausschreibung ergibt sich zudem, dass sich der Beschaffungsgegenstand u.a. auf die Unterstützung von Videotelefonie bezieht. Diese wird bereits nach den Angaben des Privatsachverständigen A in besondere Weise durch die Protokollfamilie "H.323" unterstützt. Dabei kommt es für die Frage der sachlichen Rechtfertigung einer Unterstützung von "H.323" nicht darauf an, ob es sich bei dem Bereich der Videotelefonie um eine Hauptaufgabe der Leitstellen handelt oder eine jedenfalls miterfasste Nebenaufgabe. Die Anlagen 4-8 sowie die von der Antragstellerin selbst erstellte Tabelle (Bl. 366) belegen, dass auftragsgegenständliche Telefonkommunikationsanlagen vorhanden sind, deren Anbindung über die Protokollfamilie "H.323" erfolgen kann. Im Hinblick auf die Beschaffungsfreiheit des Antragsgegners ist es nicht erforderlich, dass die genannten Anlagen ausschließlich mit der Protokollfamilie "H.323" arbeiten/arbeiten könnten. Ausreichend ist, dass eine Anbindung über diese Protokollfamilie möglich und vom Antragsgegner beabsichtigt ist. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus den zur Akte gereichten Anlagen: (Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird abgesehen - die Red.) Soweit die Antragstellerin zudem darauf verweist, dass der Einsatz von "H.323" für die zukünftige Anbindung von kommunaler Telekommunikationsanlagen nicht erforderlich sei, da "SIP" als die zukunftsfähigere und sicherere Lösung zur Verfügung stehe, stellt auch dies die sachliche Rechtfertigung nicht infrage. Maßstab der sachlichen Rechtfertigung ist nicht die Erforderlichkeit oder das Angewiesensein, sondern die Eignung der aufgestellten Mindestanforderung. Selbst wenn die Protokollfamilie "SIP" "zukunftsfähiger" wäre, bliebe es dem Antragsgegner im Hinblick auf die ihm zustehende Beschaffungshoheit unbenommen, eine möglicherweise ältere, aber taugliche Protokollfamilie zu verwenden. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Privatsachverständigen A schließlich darauf verweist, dass die Protokollfamilie "H.323" sicherheitstechnisch nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspreche (Bl. 394), steht auch dies der sachlichen Rechtfertigung nicht entgegen. Es verbleibt vielmehr auch hier im Bereich der Beschaffungshoheit des Antragsgegners, auf eine grundsätzlich geeignete, wenn auch nicht dem aktuellen Stand entsprechende Technik zurückzugreifen. Zudem besteht die Notwendigkeit der Anbindung von Altanlagen bis zu deren Aktualisierung unabhängig davon, welche sicherheitsrelevanten Verbesserungsmöglichkeiten zukünftig bestehen und realisiert werden sollten. Auf die im Schriftsatz vom 11.8.2016 vom Antragsgegner enthaltene Behauptung, dass zur Gewährleistung der Sicherheit der künftigen Leitstellentechnik weitere Forderungen in der Leistungsbeschreibung gestellt worden seien, kommt es mithin angesichts der dargestellten Umstände nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 120, 78 GWB a.F. Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde insgesamt erfolglos bleibt, entspricht es der Billigkeit, ihr die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der Kosten des Eilverfahrens nach § 118 GWB a.F. aufzuerlegen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten seitens des Antragsgegners ist für notwendig zu erklären. Das Vergabeverfahren wirft Fragen auf, die über die ohnehin im Rahmen der Ausschreibung zu prüfenden, der Vergabestelle aus dem von ihr selbst eingeleiteten Verfahren sachlich und rechtlich bekannten Fragestellungen hinausgehen. Dies bezieht sich insbesondere auf die detaillierte Prüfung der Rügevoraussetzungen sowie der vertieften Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und dem Vorliegen der gestellten Mindestanforderung. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 2 GKG. Grundlage ist die Auftragswertschätzung des Antragsgegners im Rahmen des Vergabevermerks Teil 1 vom 22.7.2015 (Bl. 12 VO). Demnach geht der Antragsgegner von einem voraussichtlichen Auftragswert in Höhe von ca. 13.000.000 € aus. Ausgehend hiervon besteht keine Veranlassung, wie hilfsweise von der Antragstellerin begehrt, die Gebühr für die Tätigkeit der Vergabekammer auf einen Betrag von bis zu 5.850,00 € herabzusetzen. Die Bemessung der Gebühr der Vergabekammer orientiert sich offensichtlich ebenfalls - unter Berücksichtigung des durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands gem. § 128 Abs. 1 GWB a.F. - an diesem Auftragswert unter entsprechender Anwendung der Gebührentabelle der Vergabekammer Bund. Soweit die Antragstellerin pauschal angibt, dass sie den Auftragswert auf einen Betrag von 5.000.000 € schätze, fehlt jegliche nähere Begründung für diese Annahme.