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Beschluss

11 Verg 8/15

OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0120.11VERG8.15.0A
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Leitsätze
Hinsichtlich einer beabsichtigten Kostenentscheidung bestehen keine richterlichen Hinweispflichten im Sinne von § 139 ZPO; eine Gehörsverletzung im Sinne des § 321 A ZPO wegen Vorliegens einer Überraschungsentscheidung scheidet damit aus. Die im Beschwerdeverfahren getroffene Kostengrundentscheidung steht einer etwaigen Berücksichtigung einer gesetzlichen Kostenbefreiung im Sinne von § 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht entgegen.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gemäß Schriftsatz vom 30.11.2015, erweitert mit Schriftsatz vom 03.12.2015, gegen den Kostentenor in Absatz 3 und 4 des Beschlusses des Senats vom 10.11.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gemäß Schriftsatz vom 30.11.2015, erweitert mit Schriftsatz vom 03.12.2015, gegen den Kostentenor in Absatz 3 und 4 des Beschlusses des Senats vom 10.11.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer am 30.11.2015 eingegangenen Anhörungsrüge dagegen, dass im Rahmen der Kostenentscheidung im Beschluss vom 10.11.2015, ihr zugestellt am 19.11.2015, hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde der insoweit unterliegenden Antragstellerin weder die entstandenen notwendigen Auslagen noch die entsprechenden Verfahrenskosten auferlegt wurden. Mit Erweiterungsschriftsatz vom 03.12.2015 begehrt die Antragsgegnerin zudem, festzustellen, dass sie von der Zahlung der bei der Vergabekammer angefallenen Kosten gem. § 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 des VerwKostG des Bundes in der am 15.08.2013 geltenden Fassung befreit ist. II. Die grundsätzlich gem. § 71 a GWB, § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Anwendungsbereich der §§ 71 a GWB, § 321 a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt (BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - V ZR 149/07). Ein entsprechender, die Voraussetzungen des §§ 321 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO erfüllender Verstoß liegt weder im Zusammenhang mit dem angegriffenen Kostentenor gemäß Abs. 3 des Beschlusses vom 10.11.2015, soweit dort nicht die Feststellung einer Kostenbefreiung der Antragsgegnerin Ausdruck gefunden hat, noch mit Abs. 4 dieses Beschlusses, mit welchem der Antragsgegnerin die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden, vor. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin insoweit darauf, dass der Senat ihn treffende Hinweispflichten verletzt habe und deshalb eine Überraschungsentscheidung vorliege. Hinsichtlich einer beabsichtigten Kostenentscheidung bestehen keine richterlichen Hinweispflichten i.S.v. § 139 ZPO (BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - II ZR 261/07). Gemäß § 139 Abs. 2 ZPO sind Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO vielmehr von der Hinweispflicht ausgenommen. Dies gilt erst Recht für die von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung (vgl. BGH ebenda). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kosten des Verfahrens gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB Kosten des Beschwerdeverfahrens darstellen, über die mit der Hauptsacheentscheidung zu entscheiden ist (Losch in: Ziekow/Völlink, GWB, 2. Aufl., § 128 Rn. 35). Es entspricht sowohl der Rechtsprechung anderer Vergabesenate (OLG München, Beschluss vom 31.08.2008 - Verg 13/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2008 - VII Verg 22/08; OLG Celle Beschluss vom 10.06.2010 - 13 Verg 18/09; Beschluss vom 07.06.2007 - 13 Verg 5/07) als auch der des Senats (Beschluss vom 05.06.2005 — 11 Verg 4/12), grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren unterlegenen Partei die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen. Ob dies in Ausnahmefällen, in denen ein offensichtlich unzulässiger Eilantrag eingereicht wurde, differenziert zu beurteilen ist, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Wie im Beschluss vom 7.8.2015 ausgeführt, lag kein eindeutig unzulässiger Eilantrag vor. Die zudem mit der Anhörungsrüge angegriffene Kostengrundentscheidung gemäß Absatz 3 des Tenors steht der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Berücksichtigung einer gesetzlichen Kostenbefreiung nach § 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht entgegen. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus KV 1700.