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Beschluss

11 Verg 2/14

OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0305.11VERG2.14.0A
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Leitsätze
Weicht das Angebot eines Bieters von zwingenden Vorgaben des Auftraggebers ab, kann es zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 97 Abs. 2 GWB auch im Verhandlungsverfahren nach der VOF geboten sein, dieses Angebot von der Wertung auszuschließen.
Tenor
1) Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Hessen vom 28.01.2014 gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen. 2) Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, bis zum 26.3.2014 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weicht das Angebot eines Bieters von zwingenden Vorgaben des Auftraggebers ab, kann es zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 97 Abs. 2 GWB auch im Verhandlungsverfahren nach der VOF geboten sein, dieses Angebot von der Wertung auszuschließen. 1) Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Hessen vom 28.01.2014 gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen. 2) Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, bis zum 26.3.2014 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde weiterverfolgt. I. Die Antragsgegnerin schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 03.07.2013 die Vergabe des Auftrags von Generalplanerleistungen für den Bau einer Umgehungsstraße und die zugehörigen Ingenieurbauwerke zur Verbindung der Gewerbegebiete Süd und Ost in O1 im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VOF europaweit aus. Mit Schreiben vom 07.10.2013 forderte sie die Antragstellerin zur Abgabe eines Angebotes auf. In den beigefügten Unterlagen zur Angebotsaufforderung war ein vorformuliertes Angebotsschreiben mit Ausschreibungsunterlagen/Leistungsbeschreibung enthalten; dem waren neben einer Übersicht unter anderem die Angebotsbedingungen sowie Erläuterungen der Aufgabenstellung und der Rahmenbedingungen zu entnehmen. In den Angebotsbedingungen heißt es: „2.3. Inhalt der Angebote Das schriftliche Angebot muss folgende Bestandteile enthalten: - Unterschriebenes Angebotsdeckblatt - Präsentationsfolien für die im Bietergespräch zu haltende Präsentation des Bieters (siehe unten Ziffer 3). Die Folien sind sowohl elektronisch im pdf- und ppt-Format (Powerpoint) auf einer CD/DVD als auch ausgedruckt in Papierform in einem verschlossenen Umschlag einzureichen; - den Vertragsentwurf in Papierform - die ausgefüllte Honorarermittlung in einem verschlossenen Umschlag …. - ein textliches Projektkonzept zur näheren Erläuterung der eingereichten Präsentationsfolien in Papierform in dem verschlossenen Umschlag mit den Präsentationsfolien (maximal 5 Seiten DIN A4 in Schrift Arial und mind. Schriftgröße 11pt) 2.4. Präsentation …. [betrifft Zeit und Ort der Präsentation]… Für die Präsentation ist eine Dauer von 60 min vorgesehen. Innerhalb dieses Zeitraums soll der Bieter zunächst eine Präsentation halten, für die höchstens 30 min zur Verfügung stehen (danach muss die Präsentation aus Gründen der Gleichbehandlung abgebrochen werden). Dabei sind die mit den Angebotsunterlagen eingereichten Präsentationsfolien zu verwenden. In seiner Präsentation soll der Bieter das Projekt analysieren, insbesondere die aus seiner Sicht bestehenden Projektrisiken identifizieren und die spezifischen Problemstellungen erläutern. Außerdem soll er seine beabsichtigte Herangehensweise, d.h. seine Konzepte für die Organisation der Projektabwicklung, im Besonderen die Termin- und die Kostensteuerung sowie die Sicherstellung einer angemessenen Präsenz vor Ort darstellen. Das für die Auftragsausführung vorgesehene Projektteam sollte vorgestellt werden.“ Nach den „Erläuterungen der Aufgabenstellung und der Rahmenbedingungen“ sollten Kriterien für die Zuschlagsentscheidung das Honorar mit 30 Punkten und das Projektkonzept mit 70 Punkten sein (Ziff. 3.1). Im Rahmen der Bewertung des Projektkonzeptes waren sieben Teilkonzepte mit der ihnen jeweils zukommenden Gewichtung aufgeführt (Konzepte zu Terminmanagement, Kostenmanagement, Sicherstellung der baulichen Qualität, Bauablauf, Nachtragsmanagement, Projektorganisation, Schnittstellenkonzept zu anderen Projektbeteiligten). Insgesamt sollten bei der Bewertung des Projektkonzeptes 51-70 Punkte (die Höchstpunktzahl) vergeben werden, wenn das Konzept „fachlich sehr gut durchdacht [ist] und … in vollem Umfang die Aufgabenstellung [trifft]“ (Ziff. 3.1.2). Die Antragstellerin hat ein vollständiges Angebot termingerecht abgegeben. Sie wurde mit Schreiben vom 21.11.2013 zu einem „Verhandlungsgespräch" am 28.11.2013 eingeladen. Im Rahmen der dort gehaltenen Präsentation verwendete sie Folien, die teilweise von den Folien abwichen, die sie mit ihrem Angebot eingereicht hatte. In einigen Fällen war die Reihenfolge der Stichpunkte geändert der Inhalt einer Folie war auf drei Folien verteilt worden, zwei weitere Folien waren zu einer einzigen zusammengefasst worden. Auf einigen Folien gab es geringfügige inhaltliche Ergänzungen bzw. Änderungen. Mit Schreiben vom 11.12.2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie aus formalen Gründen wegen der Verwendung abweichender Präsentationsfolien ausgeschlossen werde. Dies rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.12.2013. Mit Schreiben vom 18.12.2013 teilte die Antragsgegnerin ihr mit, dass sie der Rüge nicht abhelfen werde. Die Antragsgegnerin hinterlegte vorsorglich mit Schriftsatz vom 20.12.2013 eine Schutzschrift bei der Vergabekammer. Die Antragstellerin stellte mit Schriftsatz vom 31.12.2013, bei der Vergabekammer eingegangen am 02.01.2014, Nachprüfungsantrag, mit dem sie zuletzt u.a. begehrte, die Ausschlussentscheidung der Antragsgegnerin aufzuheben und das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsprüfung zurückzuversetzen, hilfsweise das Vergabeverfahren aufzuheben. Die Vergabekammer übermittelte der Antragstellerin mit Verfügung vom 02.01.2014 die hinterlegte Schutzschrift der Antragsgegnerin und teilte ihr mit, dass sie beabsichtige, den Nachprüfungsantrag wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zu übermitteln. Die Antragsgegnerin wurde über den Nachprüfungsantrag in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 08.01.2014 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, dass die falsche Verfahrensart gewählt worden sei, weil tatsächlich keine Verhandlung stattfinden sollte. Diese Rüge wies die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.01.2014 zurück; gleichzeitig reichte sie bei der Vergabekammer eine Ergänzung ihrer Schutzschrift ein. Mit Schriftsatz vom 17.01.2014 änderte und ergänzte die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 28.1.2014 ohne vorherige Zustellung an die Antragsgegnerin als teilweise offensichtlich unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Soweit die Antragstellerin die Wahl einer falschen Vergabe- bzw. Verfahrensart rüge, sei der Antrag nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB offensichtlich unzulässig. Die gewählte Vergabeart sei der Antragstellerin zumindest anhand der ihr am 7.10.2013 übersandten Vergabeunterlagen auch ohne spezialisierten anwaltlichen Rat ersichtlich gewesen. Ein damit zusammenhängender Rechtsverstoß habe daher spätestens bis zur Angebotsabgabe am 18.11.2013 gerügt werden müssen. Selbst wenn ihr der besagte Rechtsverstoß erst bei Durchführung des Verfahrens erkennbar gewesen wäre, so hätte sie ihn jedenfalls noch während ihrer Teilnahme an diesem Verfahren rügen müssen. Diese Unzulässigkeit sei auch offensichtlich i.S.d. § 110 Abs. 2 Satz 1 GWB. Der Nachprüfungsantrag sei im Übrigen offensichtlich unbegründet. Der Ausschluss der Antragstellerin sei wegen Verstoßes gegen die Angebotsbedingungen aus Gründen der Gleichbehandlung rechtmäßig gewesen. An dem in § 97 Abs. 2 GWB normierten Gleichbehandlungsgrundsatz als elementarem Grundprinzip des öffentlichen Vergaberechts seien auch Angebotsbedingungen und deren Einhaltung zu messen, ohne dass es darauf ankäme, ob in den Angebotsbedingungen oder in den einschlägigen Regelungen der VOF konkrete Ausschlussregelungen enthalten seien. Die Antragstellerin habe die Angebotsbedingungen gem. Ziff. 2.3 Spiegelstrich 2 und Ziff. 2.4, Abs. 2 Satz 3 der Ausschreibungsunterlagen/Leistungsbeschreibung nicht eingehalten. Danach hätten eingereichte und präsentierte Folien vollumfänglich identisch sein müssen. Tatsächlich habe die Antragstellerin zur Präsentation mehrere Folien geändert und neue hinzugefügt, wobei die Abweichungen in der Identität nicht geringfügig gewesen seien. Dadurch habe sich die Antragstellerin gegenüber anderen Bietern einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Neben der Vorgabe, bei der Präsentation nur bestimmte Folien zu verwenden, seien nach den Angebotsbedingungen bei der Präsentation bestimmte Handlungen von den Bietern erwartet worden: sie sollten durch den mündlichen Vortrag u.a. die spezifischen Problemstellungen erläutern, die beabsichtigte Herangehensweise darstellen, und das vorgesehene Projektteam vorstellen. Diese verbalen Handlungen seien durch abweichende Folien als illustrative Präsentationsmittel zumindest begünstigt worden, da diese neben einer pointierten Darstellung auch neue Angaben enthielten. Die Antragstellerin habe die Vermittlung ihrer Lösungen allein durch die Abweichungen nachträglich erleichtert. Dieser Vorteil zugunsten der Antragstellerin sei nicht ausgleichbar gewesen, da er seine Wirkungen ausschließlich in der Präsentation entfaltet habe. Ein Ausgleich sei lediglich vor der Präsentation, bei Einreichung der Folien möglich gewesen; dieser Zeitpunkt sei jedoch mit Durchführung der Präsentation verstrichen gewesen. Dem Wettbewerbsvorteil der Antragstellerin habe hier nur durch Ausschluss vom Vergabeverfahren begegnet werden können, um etwaige Wertungsfehler zu vermeiden. Auch diese Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags sei offensichtlich. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss der Vergabekammer am 31.1.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hält den Nachprüfungsantrag uneingeschränkt für zulässig. Soweit die falsche Vergabeart gerügt werde, habe die Antragstellerin erst aufgrund der Ausführungen der Antragsgegnerin in der - ihr, der Antragstellerin am 2.1.2014 übermittelten - Schutzschrift vom 19.12.2013 davon Kenntnis erhalten, dass die Antragsgegnerin nach Abgabe der Angebote keinerlei Verhandlungen mit den Bietern habe zulassen wollen und damit kein Verhandlungsverfahren durchgeführt habe. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet, weil kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Raum stehe. Nach Angaben der Antragsgegnerin hätten sämtliche Mitbieter ihre Projektkonzepte inhaltlich ergänzt und modifiziert. Die Verwendung modifizierter Präsentationsfolien stelle nichts anderes als eine entsprechende Modifikation und Ergänzung dar. Es sei widersinnig, eine Abänderung des Projektkonzeptes während des Verhandlungsgespräches zuzulassen, sofern nur die ursprünglichen Präsentationsfolien unverändert eingesetzt würden, während eine unterstellte Abänderung des Projektkonzeptes der Antragstellerin nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig gewesen sein sollte, weil die Präsentationsfolien modifiziert worden seien. Falls hingegen Verhandlungen über den Leistungsgegenstand in Form des Projektkonzeptes tatsächlich nicht vorgesehen gewesen seien, sei die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen, ein Verhandlungsverfahren nach der VOF durchzuführen. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die im Rahmen der Präsentation eingesetzten Folien seien nicht nur geringfügig graphisch modifiziert worden, sondern hätten das Projektkonzept inhaltlich abgeändert. Es seien 25 Folien geändert worden; dabei seien in fünf Fällen die Änderungen so gravierend, dass es sich um neue Ansätze im Konzept handele. - In Folie 10 sei die frühzeitige Abstimmung mit den Leitungsträgern neu aufgenommen worden. - In Folie 18 sei das Herstellungskonzept weg von einem Spundwandverbau hin zu einer geböschten Baugrube verändert worden. Dabei handele es sich um zwei verschiedene Bauverfahren, die zu Veränderungen der Schnittstellen zu angrenzenden Bauwerken und weiteren technischen und terminlichen Auswirkungen führten. - In den Folien 21/22 sei der Hinweis auf die Trinkwasserschutzzone drei (TWSZ III) aufgenommen worden. Dies sei mehr als eine formale Präzisierung, da damit wegen der erhöhten Anforderungen an den Aufbau des Straßenkörpers ein planerischer Mehraufwand verbunden sei. - In Folie 34 (alt Folie 31) sei der Personaleinsatzplan über die Zeit hinsichtlich verschiedener Personen verändert worden. Die Abweichungen seien konkret erst nach der Präsentation beim Abgleich der schriftlichen Unterlagen mit den präsentierten Folien aufgefallen. Kein anderer Bieter habe im Rahmen der Präsentation etwas anderes präsentiert als ursprünglich eingereicht; im Rahmen des Bietergespräches hätten alle Bieter Gelegenheit gehabt zu gezielten Fragen Stellung zu nehmen und ihr Konzept zu erläutern und ggf. zu präzisieren. Abweichungen von den eingereichten schriftlichen Unterlagen, die über bloße Präzisierungen hinausgingen, habe kein anderer Bieter vorgenommen. Die Antragstellerin sei mit ihrer Rüge gegen die Verfahrensweise präkludiert. Die Schutzschrift lasse nicht die Lesart zu, dass die Antragsgegnerin keine Verhandlungen über die Angebote zulassen wolle; sie wiederhole im Übrigen lediglich die Rügeantwort vom 18.12.2013. Im Übrigen sei der Anwendungsbereich der VOF eröffnet, weil aufgrund des Projektstandes und der großen Komplexität des Vorhabens davon auszugehen sei, dass es sich nicht bloß um eine umsetzende Tätigkeit handle, sondern auch planerische Lösungen zu entwickeln seien. Es fehle deshalb an einer eindeutigen und erschöpfenden Beschreibbarkeit der Leistung. Es sei auch im Rahmen eines VOF-Verfahrens zulässig, schon das erste Angebot als bindend zu fordern und als Verhandlung nur eine Angebotspräsentation vorzusehen. Die Antragsgegnerin habe sich für eine formale Vorgehensweise entschieden. An die von ihr vorgegebenen formalen Regeln für die Bietergespräche sei sie gebunden und habe dagegen verstoßende Angebote vom weiteren Verfahren ausschließen müssen. Der Ausschluss sei im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn es hinsichtlich der Frage des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz allein auf die Wettbewerbsrelevanz und somit auf die inhaltliche Abänderung des den Angebotsunterlagen beigefügten Projektkonzeptes ankäme, da die Antragstellerin jedenfalls mit einigen Abweichungen auch das eingereichte Projektkonzept geändert habe. Dem Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sei nicht nachzukommen, weil vorliegend eine besondere Dringlichkeit der Entscheidung zu bejahen sei. Zentraler Bestandteil der Maßnahme sei das Unterführungsbauwerk unter der S-Bahn, für das bereits Sperrzeiten mit der A AG für April 2015 und Juli 2016 vereinbart seien; derartige Sperrzeiten müssten aktuell 26 Monate vorher angemeldet werden. Im Übrigen seien beantragte Fördermittel fester Bestandteil der Projektfinanzierung. Das Förderprogramm GVFG werde im Jahr 2019 geschlossen; nach Auskunft von Hessen Mobil müssten die Fördermittel bis spätestens Ende 2018 abgerechnet werden. Die Interessen der Antragsgegnerin überwögen auch deshalb, weil die Beschwerde jedenfalls keine Erfolgsaussicht habe. Die Antragstellerin repliziert, dass durch die Änderungen der Folien keine inhaltliche Abänderung des Konzeptes vorliege. - zu Folie 10: Der Abstimmungsbedarf mit Leitungsträgern sei schon zuvor als Priorität erkannt worden. Dementsprechend sei im schriftlichen Projektkonzept auf „umfangreichen Abstimmungsbedarf“ sowie die Erforderlichkeit einer „frühzeitigen Abstimmung der Planung“ hingewiesen worden. - zu Folie 18: Ein Spundwandverbau sei weder ursprünglich geplant noch an irgendeiner Stelle erwähnt worden. Die Darstellung einer Böschung in der neuen Folie 18 verdeutliche lediglich den Inhalt des Projektkonzeptes. - zu Folien 21, 22: Aus dem ausdrücklichen Hinweis im schriftlichen Projektkonzept (Seite 1 Ziff. 1) ergebe sich, dass die Trinkwasserschutzzonen berücksichtigt worden seien. - zu Folie 34: Hinsichtlich der Personaleinsatzplanung habe die Antragsgegnerin mit den Unterlagen zur Angebotsaufforderung lediglich ein „Konzept der Projektorganisation, insbesondere mit Darstellung von strukturellen und personellen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichen" gefordert. Dementsprechend habe die Antragstellerin in ihrem schriftlichen Projektkonzept die vorgesehenen Mitarbeiter und ihre Funktion aufgeführt und diese in unveränderter Form auch in den Präsentationsfolien dargestellt. Eine detaillierte Personaleinsatzplanung mit Ausweis der Einsatzintensitäten sei nicht gefordert gewesen und sei auch nicht Gegenstand der Präsentation gewesen; sie habe dort lediglich die Haupttätigkeiten der Mitarbeiter erläutert. Die Antragsgegnerin habe durch ihre Einladung zur Präsentation, in der sie ausführte: „Für jedes Verhandlungsgespräche ist eine Dauer von 60 min eingeplant", zum Ausdruck gebracht, dass sie Präsentation und Verhandlungsgespräch als einheitlichen Termin sehe, auf dessen Grundlage das Projektkonzept gewertet werden sollte. Soweit die Antragsgegnerin „Ergänzungen und Präzisierungen", die in dem Gespräch erfolgten, bei den übrigen Bietern gewertet habe, stelle es keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar, wenn sie solche auch bei der Antragstellerin werte. Es könne keinen Unterschied machen, ob derartige Präzisierungen innerhalb der für die Präsentation vorgesehenen ersten 30 Minuten des Verhandlungstermins oder innerhalb der zweiten 30 Minuten stattfanden. Der Senat hat mit Beschluss vom 03.02.2014 den Beschluss der Vergabekammer aufgehoben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin entsprechend den §§ 110 Abs. 2 S. 3,115 GWB der Antragsgegnerin übermittelt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde über den in § 118 Abs. 1 S. 2 GWB bestimmten Zeitraum hinaus ist nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zulässig. Er hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 118 Abs. 2 GWB ist der Antrag abzulehnen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung sind das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers, die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. Danach konnte dem Antrag vorliegend nicht stattgegeben werden, weil die sofortige Beschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der bis zum 6.3.2014 eingegangenen Schriftsätze keine Aussicht auf Erfolg hat. Die sofortige Beschwerde ist zwar nach §§ 116, 117 GWB zulässig. Die Vergabekammer hat jedoch im Ergebnis zu Recht den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zum Teil als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 7 GWB). 1) a) Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf die sich ihrer Ansicht nach aus der Schutzschrift der Antragsgegnerin ergebende fehlende Abänderungs- und Verhandlungsmöglichkeit des Angebots die Wahl einer falschen Verfahrensart rügt, ist der Nachprüfungsantrag unzulässig. Die erstmals am 8.1.2014 erhobene Rüge der falschen Verfahrensart war nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Dies war hier der Fall. Aus den Angebotsbedingungen war klar erkennbar, dass das Projektkonzept als solches, das nach Ziff. 3.1. der Unterlagen zur Angebotsaufforderung mit 70 von 100 Punkten in die Bewertung einfließen sollte, im Rahmen der Präsentation nicht mehr frei abgeändert, sondern lediglich erläutert werden sollte. So ergibt sich bereits aus Ziff. 2.3 2. und 5. Spiegelstrich der Angebotsbedingungen, dass die Präsentation auf der Grundlage der mit dem Angebot eingereichten Folien in Verbindung mit dem gleichzeitig in demselben verschlossenen Umschlag einzureichenden textlichen Projektkonzept zu erfolgen hatte. Dies wird unter Ziff. 2.4 nochmals klargestellt, wenn es im zweiten Absatz ausdrücklich heißt, dass die mit den Angebotsunterlagen eingereichten Präsentationsfolien zu verwenden seien und der dritte Absatz die Anforderungen an die Präsentation dahingehend präzisiert, dass der Bieter dort das Projekt analysieren und seine beabsichtigte Herangehensweise darstellen solle. Dass im Rahmen der Präsentation oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt im Wege von Verhandlungen auch noch inhaltliche Abänderungen des ursprünglichen Konzeptes zulässig sein könnten, lässt sich den Angebotsbedingungen nicht entnehmen. Anderes hat auch die Antragstellerin selbst nicht dargelegt. Nichts anderes geht aus dem Inhalt der Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 20.12.2013 hervor, in der ausgeführt wird, dass die Einreichung der Präsentationsfolien samt der textlichen Erläuterungen als Angebotsanforderungen im Voraus gefordert worden sei, und dass bei einem Abweichen der tatsächlich gehaltenen Präsentation das Angebot von den für alle geltenden Verfahrensanforderungen abweiche. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung sind daher die Umstände, die nach Auffassung der Antragstellerin zur Unzulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens nach der VOF führen sollen, nicht erst nachträglich während des Vergabeverfahrens bekannt geworden, sondern waren bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar. Dass sie für die Antragstellerin gleichwohl erst nach spezialisierter anwaltlicher Beratung erkannt werden konnten, wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht und kann im Übrigen auch nicht angenommen werden, da die gewählte Verfahrensart zu den Grundlagen des Vergaberechts gehört und die rechtlichen Konsequenzen der Wahl eines Verhandlungsverfahrens für einen durchschnittlichen Bieter bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt in der Regel erkennbar sind (vgl. Weyand, Vergaberecht, 3. Aufl., Rdnr. 3724 zu Art. 107 GWB). Das gilt erst recht für eine im Umgang mit VOF-Vergabeverfahren vertraute Ingenieur-Gesellschaft wie die Antragstellerin. Damit hätte die entsprechende Rüge nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB bis spätestens zur Abgabe des schriftlichen Angebotes (18.11.2013) erfolgen müssen. b) Ungeachtet dessen könnte die Rüge in der Sache keinen Erfolg haben. Die Rüge, dass die Wahl der Verdingungsordnung fehlerhaft gewesen sei, verhilft der Antragstellerin nicht zum Erfolg, da bei einem Vergabeverfahren nach der VOL/A kein Verhandlungsgespräch durchzuführen gewesen wäre, so dass die Antragstellerin auch bei ihrer Ansicht nach vergabekonformem Verhalten nicht die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Angebot durch das Führen von Verhandlungsgesprächen zu verbessern. Im Übrigen hat die Antragstellerin weder dargelegt, noch ist ersichtlich, dass sie ihre Chance auf den Zuschlag durch - zu Unrecht unterbliebene - Verhandlungen hätte verbessern können (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.2.2009, Verg 6/09; Harr in Willenburch/Widdekind, Vergaberecht, 2. A., § 11 VOF, Rn. 29). 2) Im Übrigen ist der Nachprüfungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Die Vergabestelle musste das Angebot der Antragstellerin ausschließen, weil dessen Wertung zu einer Verletzung des in § 97 Abs. 2 GWB normierten Gleichbehandlungsgebotes geführt hätte. a) Die Grundprinzipien des § 97 Abs. 1, 2 GWB - Wettbewerbsgrundsatz, Transparenzgrundsatz und der Gleichbehandlungsgrundsatz - sind auch im Verhandlungsverfahren zu beachten (Weyand aaO, Rdnr. 2510 zu § 101 GWB; Antweiler in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., § 101 GWB Rdnr. 33). Insbesondere das Gleichbehandlungsgebot ist unmittelbarer Ausdruck und Konkretisierung fundamentaler Prinzipien des deutschen Verfassungsrechts sowie des Europäischen Gemeinschaftsrechts (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2009, VII-Verg 28/09, Rdnr. 37 - zitiert nach juris; Hailbronner in Byok/Jaeger, Vergaberecht, 3. Aufl., § 97 GWB Rdnr. 40; Diehr in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., § 97 Rdnr. 28); es gilt unmittelbar, ohne dass es noch einer konkreten Umsetzung in den Vergabeordnungen bedürfte (Diehr aaO.). Das Gleichbehandlungsgebot gebietet es, allen Bietern die gleichen Informationen zukommen zu lassen und ihnen die Chance zu geben, innerhalb gleicher Frist und zu gleichen Anforderungen Angebote abzugeben (Weyand aaO. Rdnr. 2512; Antweiler aaO.). Die von der Vergabestelle aufgestellten Anforderungen sind auf sämtliche Bieter gleich und diskriminierungsfrei anzuwenden (Weyand aaO. Rdnr. 2514). Auch im Verhandlungsverfahren verlangen Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot, dass die Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen an die Angebote verbindlich sind, solange sie nicht vom Auftraggeber transparent und diskriminierungsfrei gegenüber allen noch in die Verhandlungen einbezogenen Bietern aufgegeben oder geändert werden (BGH NZBau 2006, 797, 798 ). b) Die Antragsgegnerin hat sich in ihren Vergabebedingungen dahingehend festgelegt und dies durch die Fassung der Angebotsbedingungen klar zum Ausdruck gebracht, dass Gegenstand der Präsentation ausschließlich das schriftliche Angebot in der bis zum 18.11.2013 eingereichten Form sein sollte. Diese Festlegung ist nicht zu beanstanden. Ob - und ggf. in welchem Umfang - Verhandlungen mit dem Bieter geführt werden, liegt grundsätzlich im Ermessen der Vergabestelle. Auch das gänzliche Unterlassen von Verhandlungen ist möglich (vgl. Weyand, aaO. Rdnr. 2502). Allerdings sehen §§ 11 Abs. 1, 20 Abs. 1 VOF ausdrücklich Verhandlungen vor. Der Auftraggeber ist jedoch bei der Entscheidung über Gestaltung, Zeitpunkt und Ablauf der Verhandlungsgepräche unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz weitgehend frei (Stolz in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 11 VOF Rn. 1). Er kann insbesondere vor der Aufforderung zu Verhandlungsgesprächen die Abgabe von schriftlichen Angeboten verlangen oder schriftliche Angebote im Anschluss an Verhandlungsgespräche fordern (Stolz a.a.O. Rn. 3, Harr a.a. O. Rn. 21). Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin für die vorherige Abgabe von schriftlichen Angeboten mit anschließender Präsentation entschieden und dabei zulässige Bedingungen an das Angebot und die auf dieser Grundlage durchzuführende Präsentation gestellt.Dabei waren die Präsentationsfolien ein wesentlicher Teil des schriftlichen Angebotes, wie sich bereits daraus ergibt, dass sie unter 2.3. als erster inhaltlicher Bestandteil des einzureichenden Angebotes aufgeführt werden, und dass das textliche Projektkonzept lediglich „zur näheren Erläuterung der eingereichten Präsentationsfolien“ dienen sollte. Genau diese eingereichten Präsentationsfolien waren nach Ziff. 2.4. der Angebotsbedingungen im Rahmen der Präsentation zu verwenden. Von diesen zwingenden Vorgaben ist die Antragstellerin abgewichen, indem sie für die Präsentation Folien verwendet hat, die nicht mit den zuvor eingereichten identisch waren. Sie hat damit gegen die verbindlichen, für alle Bieter gleichermaßen geltenden Anforderungen der Vergabestelle verstoßen. Darauf, ob die Änderungen - bei denen es sich jedenfalls um mehr als um bloße Berichtigungen von Schreibfehlern o.ä. handelt - auch den eigentlichen Inhalt des Projektkonzepts betrafen, was zwischen den Parteien streitig ist, kommt es vorliegend nicht an. Zur Wahrung des Transparenz- und des Gleichbehandlungsgebotes gilt im Vergaberecht, dass auch formale Bedingungen strikt einzuhalten sind. Würde die Antragsgegnerin das abgeänderte Angebot der Antragstellerin werten, würde sie damit die anderen Bieter benachteiligen, die sich an die Angebotsbedingungen gehalten haben und zwischen Abgabe und Präsentation keinerlei Abänderungen mehr vorgenommen haben. Der Einwand der Antragstellerin, die anderen Bieter hätten im Rahmen der Präsentation ihre Angebote ebenfalls geändert, ist unbehelflich. Dass tatsächlich eine Änderung der Angebote stattgefunden hatte, die über die in den Angebotsbedingungen vorgesehene Erläuterung und Darstellung hinausging, lässt sich weder den Schriftsätzen der Antragsgegnerin noch den dem Senat vorliegenden Vergabeunterlagen entnehmen. Dass nach dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.1.2014 „Modifizierungen“ von Angaben im Rahmen des Bietergesprächs (also des zweiten Teils der Präsentation) in die Wertung eingeflossen sein sollen, beinhaltet nicht, dass das einmal überreichte Angebot, inhaltlich bestehend aus Präsentationsfolien und kurzem textlichen Projektkonzept, als solches geändert wurde. Der Ausschluss der Antragstellerin verstößt daher nicht seinerseits gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil anderen Bietern im Rahmen der Präsentation größere Freiheiten zugestanden worden wären. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erscheint es auch nicht gleichgültig, in welcher Phase des Verfahrens Präzisierungen und Erläuterungen des Angebots vorgenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich nicht für die erste Angebotsphase einen Vorentwurf gefordert, der bis zum Ende des Präsentationsgesprächs beliebig hätte variiert - oder zumindest präzisiert - werden können, sondern sie hat ein zweistufiges Verfahren gewählt, dessen erste Stufe mit der Abgabe eines verbindlichen Angebotes beendet war. In der zweiten Stufe konnte nur genau dieses Angebot noch erläutert werden. Daran hat sich die Antragstellerin nicht gehalten.Selbst wenn im Anschluss an die Präsentation noch Änderungen der Angebote möglich gewesen wären, stand es der Vergabestelle frei, die Durchführung der Präsentation auf einer für alle Bieter gleichen Grundlage zu fordern, nämlich den schriftlichen Angeboten einschließlich der dort vorgelegten Folien. Dagegen hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie nach Ende der Angebotsfrist noch Änderungen an ihrem Angebot vorgenommen und sich dadurch einen zeitlichen Vorteil verschafft hat. Würde das Angebot nicht ausgeschlossen, so würde die Möglichkeit zu Manipulationen eröffnet. b) Zwar gibt es in der VOF - anders als in der VOB/A und VOL/A - keine Vorschriften betreffend die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung von Angebotsbedingungen. Die Ausschlussregelungen des § 4 Abs. 6 bis 9 VOF, die als abschließend angesehen werden (vgl. Stolz in: Zieckow/Völlink, § 4 VOF Rdnr. 16; Weyand aaO § VOF Rdnr. 12265; Senat, Beschluss vom 28.2.2006, 11 Verg 15/05, VergabeR 2006, 382 - zur entsprechenden Regelung des früheren § 11 VOF ) sind hier nicht einschlägig, da sie lediglich bieterbezogene Ausschlussgründe beinhalten, um die es vorliegend nicht geht. Da aber, wie oben unter a) dargelegt, das Gleichheits- und Transparenzgebot auch im Verhandlungsverfahren Geltung beansprucht, so kann dem nur dadurch Rechnung getragen werden, dass Angebote, deren Zulassung zu einer Verletzung dieser Grundsätze führen würden, von der Wertung auszuschließen sind (vgl. OLG Düsseldorf aaO Rdnr. 38, 39). Soweit die Formulierung in dem Beschluss des Senats vom 28.2.2006, 11 Verg 15/05, VergabeR 2006, 382 dahingehend verstanden werden könnte, dass im Rahmen eines VOF-Verfahrens ein Angebotsausschluss unter direktem Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 97 ff GWB nicht möglich sein solle (wiewohl es in jener Entscheidung auf diese Frage nicht ankam), hält der Senat hieran nicht fest. 3) Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 26.02.2014 eine Dokumentation vermisst hat, ist klarzustellen, dass der Ausschluss der Antragstellerin in dem sog. Gesamtvergabevermerk S. 8 - 10 ausführlich begründet wird, der allerdings kein Datum enthält und nicht erkennen lässt, inwieweit er im Verlaufe des Verfahrens fortschreitend oder nachträglich angefertigt worden ist. Ein die Antragstellerin beschwerender Dokumentationsmangel lässt sich daraus nicht herleiten.