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Beschluss

11 Verg 6/09

OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:1208.11VERG6.09.0A
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Leitsätze
1. Rügt ein Bieter, dass die Vorabinformation nach § 101 a GWB inhaltlich nicht den Anforderungen entspricht und begründet der Auftraggeber seine Entscheidung daraufhin so detailliert, dass der Bieter nunmehr einen Nachprüfungsantrag stellen kann, so muss er die Vergabeverstöße, die Gegenstand des Nachprüfungsantrags sind, vor oder zugleich mit der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nochmals gesondert rügen. 2. Auch wenn ein Nachprüfungsantrag zunächst unzulässig war, können Verstöße, von denen der Antragsteller erst im Nachprüfungsverfahren erfährt, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (Anschluss an OLG Koblenz, VergabeR 2006, 392).
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 9.10.2009 (Az.: 69 d VK - 36/2009) wird abgelehnt. Die Entscheidung über die im Verfahren nach § 118 GWB entstandenen Mehrkosten bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, bis spätestens 18.12.2009 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrecht erhält. Die Beteiligten werden ferner aufgefordert, bis ebenfalls 18.12.2009 mitzuteilen, ob in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rügt ein Bieter, dass die Vorabinformation nach § 101 a GWB inhaltlich nicht den Anforderungen entspricht und begründet der Auftraggeber seine Entscheidung daraufhin so detailliert, dass der Bieter nunmehr einen Nachprüfungsantrag stellen kann, so muss er die Vergabeverstöße, die Gegenstand des Nachprüfungsantrags sind, vor oder zugleich mit der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nochmals gesondert rügen. 2. Auch wenn ein Nachprüfungsantrag zunächst unzulässig war, können Verstöße, von denen der Antragsteller erst im Nachprüfungsverfahren erfährt, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (Anschluss an OLG Koblenz, VergabeR 2006, 392). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 9.10.2009 (Az.: 69 d VK - 36/2009) wird abgelehnt. Die Entscheidung über die im Verfahren nach § 118 GWB entstandenen Mehrkosten bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, bis spätestens 18.12.2009 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrecht erhält. Die Beteiligten werden ferner aufgefordert, bis ebenfalls 18.12.2009 mitzuteilen, ob in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. I. Mit europaweiter Bekanntmachung vom 30.04.2009 hat die Antragsgegnerin die Planung und Errichtung einer neuen Haupttribüne für das …-Stadion O1 ausgeschrieben. Vorgesehen ist die Beauftragung mit der Planung und schlüsselfertigen Errichtung einer Tribüne für ca. 2.500 Zuschauer als Totalübernehmer-/Unternehmerleistung. Als Projektsteuerer war die A GmbH beauftragt. Als Verfahrensart wurde wegen Dringlichkeit das beschleunigte Verhandlungsverfahren vorgesehen. Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge war der 19. Mai 2009. Bis zu diesem Termin gingen 12 Teilnahmeanträge ein, darunter auch von der Antragstellerin und der beigeladenen Bietergemeinschaft. Neun Bieter wurden mit Schreiben vom 26. Mai 2009 zur Abgabe eines indikativen Angebotes unter Beifügung der Vergabeunterlagen aufgefordert. Abgabetermin war der 6. Juli 2009. Die Angebote sollten als grundlegende Bestandteile die planerische und bauliche Konzeption sowie die Projektpreise enthalten. Die Antragsgegnerin behielt sich vor, die Mindestanforderungen (u. a. Raumprogramm und Leistungsbeschreibungen) vor der Aufforderung zur letztverbindlichen Angebotsabgabe näher zu präzisieren und zu konkretisieren. Die Bieter wurden darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin es sich vorbehalte, bevorzugte Bieter unter Berücksichtigung des Kriteriums der Wirtschaftlichkeit auszuwählen. Als diese Kriterien waren unter anderem Preis, Risiken und Sicherheit sowie Qualität des Bauwerks genannt. In der Zeit vom 12. Juni 2009 bis 2. Juli 2009 wurden von verschiedenen Bietern insgesamt 65 Fragen zu inhaltlichen und technischen Einzelheiten des Vorhabens gestellt und mit mehreren per E-Mail übersandten Schreiben des Projektsteuerers an alle zur Angebotsabgabe aufgeforderte Bieter beantwortet. Zu dem angegebenen Termin lagen acht indikative Angebote mit Baubeschreibung, Ansichtsplänen, Angabe der Projektkosten, Plänen und Ansichten vor. Am 9. Juli 2009 wurden die eingereichten Entwürfe von einem Preisgericht nach den Kriterien Architektonische Gestaltung (Städtebau, Baukörper, Materialien) und Funktionalität (innere und äußere Erschließung) bewertet. Den Mitgliedern war hierbei nicht bekannt, welcher Entwurf von welchem Bieter stammte, vielmehr wurden für die Beurteilung Bieternummern vergeben. Für die Architektur erhielt die Beigeladene den ersten und die Antragstellerin den dritten Rang, für die Funktionalität erhielten beide den dritten Rang, der zweite Rang wurde nicht vergeben. Die formale Überprüfung der Angebote ergab, dass in allen Fällen bestimmte in den Vergabeunterlagen geforderte Erklärungen nicht beigefügt und daher die Mindestbedingungen nicht eingehalten waren. Die Antragsgegnerin beschloss, von der nach § 26 VOB/A zulässigen Aufhebung des Verfahrens und anschließender Einleitung eines Verhandlungsverfahrens ohne erneute öffentliche Bekanntmachung abzusehen und stattdessen das Verhandlungsverfahren mit allen Bietern fortzuführen. Hierüber wurden alle Bieter, die ein indikatives Angebot abgegeben hatten, mit Schreiben vom 10. Juli 2009 informiert. Es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 15. Juli 2009 Ergänzungen zu den Angeboten zu übersenden. Hiervon machten alle acht Bieter Gebrauch. Nach formaler und inhaltlicher Prüfung der Angebote verblieben vier Bieter in der engeren Wertung, darunter auch die Antragstellerin und die beigeladene Bietergemeinschaft. Bei einem Bietergespräch am 16. Juli 2009 hatte die Antragstellerin Gelegenheit, ihren Entwurf vorzustellen und Anmerkungen zum Vertragsentwurf zu machen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 (Bl. 111-118 Vergabekammerakte) wurde die Antragstellerin, ebenso wie die anderen drei in der Wertung verbliebenen Bieter, zur Abgabe eines letztverbindlichen Angebotes bis zum 3. August 2009 aufgefordert. Zugleich wurde sie unter Punkt 5 dieses Schreibens darüber informiert, dass die Angebote auf der Grundlage der vergaberechtlichen Vorschriften, diese präzisiert durch die in dieser Aufforderung genannten Kriterien, gewertet werden. Kriterium für die Auftragserteilung sei die Wirtschaftlichkeit des Angebotes. Hierfür würden der Preis mit 35% und die Qualität des Bauwerkes mit 65 % gewichtet. Die Qualität werde wiederum zu 40 % nach Funktionalität (innere und äußere Erschließung) und architektonischer Gestaltung zu 25 % (Städtebau, Baukörper und Materialien) beurteilt (Bl. 116/117 Vergabekammerakte). Die letztverbindlichen Angebote gingen fristgemäß ein und wurden am 4. August 2009 hinsichtlich Funktionalität und architektonischer Gestaltung beurteilt. Dabei wurde den Entwürfen der Antragstellerin und der Beigeladenen für die Architektur jeweils Rang 1 (5 Punkte mit 25% gewichtet = 1,25 Punkte) und für Funktionalität jeweils Rang 2 (3,33 Punkte mit 40% gewichtet = 1,332 Punkte) vergeben. Bei der Bewertung der angebotenen Preise wurden diese zu dem rechnerisch günstigsten Preis, der 5 Punkte (= 100%) erhielt, jeweils mit bestimmten Abstufungen ins Verhältnis gesetzt und mit 35 % gewichtet. Die Beigeladene erhielt hier die zweithöchste Punktzahl (4,75) und nach Gewichtung mit 1,6625 Punkten den 2. Rang, die Antragstellerin erhielt die dritthöchste Punktzahl (4,33) und nach Gewichtung mit 151,55 Punkten den 3. Rang. Insgesamt erhielt die Beigeladene eine Gesamtpunktzahl von 4,2445 und lag damit in der Gesamtwertung an erster Position. Die Antragstellerin belegte in der Gesamtwertung mit 4,0975 Punkten Rang 2. Mit Schreiben vom 13. August 2009 (Bl. 129 Vergabekammerakte) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gem. § 101 a GWB mit, es sei beabsichtigt, der Beigeladenen den ausgeschriebenen Auftrag zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin sei nicht das wirtschaftlichste gewesen. Es habe in der Gesamtwertung Platz 2 belegt. Bei der architektonischen Gestaltung habe es zwar den 1. und bei der Funktionalität den 2. Rang belegt, preislich habe es jedoch nur an 3. Stelle gelegen. Die Antragstellerin bat per E-Mail vom 14. August 2009 (Bl. 131 Vergabekammerakte) an den beauftragten Projektsteuerer unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 21. Juli 2009 um Erläuterung bzw. Zusendung „ der Vorschriften, auf die sich die Wertung der Angebote bezieht." Am selben Tag übersandte der Projektsteuerer per E-Mail (Bl. 130 Vergabekammerakte) die Texte der §§ 25 und 25 a VOB/A. Mit Schreiben vom 17. August 2009 (Bl. 132 Vergabekammerakte) rügte die Antragstellerin die Vorabinformation als unzureichend und die Vergabeentscheidung als vergaberechtswidrig. Dort heißt es wörtlich: " mit Ihrem Vorabinformationsschreiben vom 13. August 2009 teilten Sie uns mit, dass unser Angebot auf dem zweiten Platz läge. Es habe in der architektonischen Gestaltung den ersten Platz belegt, in der Funktionalität den zweiten und in dem Preis den dritten Platz. Wir können aufgrund Ihrer Information nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Kriterien Sie zu dieser Entscheidung gelangt sind und sehen uns daher zur Wahrung unserer Rechte gezwungen, die Vorabinformation als unzulänglich und die bekanntgegebene Vergabeentscheidung als vergaberechtswidrig zu rügen." Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20. August 2009 (Bl. 134 Vergabekammerakte) und führte aus, das Angebot der Antragstellerin habe hinsichtlich architektonischer Gestaltung und Funktionalität in der Bewertung mit dem obsiegenden Angebot gleichauf gelegen. Entscheidendes Kriterium sei damit der Preis gewesen, hier habe das Angebot der Antragstellerin an dritter, das der Beigeladenen an zweiter Stelle gelegen, daher sei dieser der Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin stellte daraufhin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. August 2009 einen Nachprüfungsantrag nach § 107 GWB. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, die Wertung sei offensichtlich nicht hinreichend dokumentiert worden, wie die Widersprüche zwischen den Schreiben vom 13. und 20. August 2009 zeigten. Die Auskünfte der Antragsgegnerin offenbarten, dass sie ihre angegebenen Zuschlagskriterien und die jeweiligen Gewichtungen nicht berücksichtigt habe, sondern für die Kriterien Preis, Funktionalität und architektonische Gestaltung jeweils eigene Rangplätze vergeben habe, was im Widerspruch zu den zuvor angegebenen Wertungskriterien gestanden habe. Dadurch, dass die Antragsgegnerin ein anderes als das in der Angebotsaufforderung bekanntgegebene Wertungsschema verwendet, für die drei Kriterien "Preis, Funktionalität und Architektonische Gestaltung" Rangplätze vergeben und sich letztlich für den Bieter mit dem besten Gesamtranglistenplatz entschieden habe, sei die Wertung offensichtlich nicht transparent. Die geänderte Bewertung habe offensichtlich dazugeführt, dass das Kriterium "Qualität des Bauwerks", das mit 65% hätte gewichtet werden sollen und müssen, faktisch keine Relevanz und jedenfalls nicht die Bedeutung entsprechend der angegebenen Gewichtung mehr besessen habe. Bei der Komplexität des geplanten Bauwerks sei es nicht nachvollziehbar, dass qualitativ und inhaltlich gleiche Planungen eingereicht worden seien, die gleich zu bewerten gewesen seien. Bei einer vergaberechtskonformen Wertung anhand der vorab in der Angebotsaufforderung genannten Kriterien hätte sie, die Antragstellerin, eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt. Ihre, der Antragstellerin, Rüge sei auch rechtzeitig erfolgt. Da ihr nur bekanntgegeben worden sei, dass Ränge vergeben worden seien, die Kriterien der Vergabe aber nicht bekannt gegeben worden seien, habe sie mit Schreiben vom 14. August 2009 bzw. 17. August 2009 die Vergabeentscheidung als intransparent gerügt. Nach Akteneinsicht hat sie mit Schriftsatz vom 14.9.2009 ergänzend vorgetragen: Auch nach erfolgter Akteneinsicht seien die Vergabe der Ränge und die Ermittlung des Gesamtergebnisses nicht nachvollziehbar und vergaberechtswidrig. Die mehrfache Rangvergabe sei noch immer nicht nachvollziehbar. Die Beigeladene habe mehr Informationen zu den Wünschen und Anforderungen der Vergabestelle erhalten als sie, die Antragstellerin. Darin liege eine Ungleichbehandlung; sie hätte andernfalls ihren Entwurf optimieren und damit ihren Rang verbessern können. Schließlich sei das Angebot der Beigeladenen nicht vollständig gewesen und hätte ausgeschlossen werden müssen. Die Entscheidung sei durch den Projektsteuerer, das Büro A und nicht durch die Antragsgegnerin getroffen worden, was ebenfalls vergaberechtswidrig sei. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag durch Beschluss vom 9.10.2009 mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin sei der gesetzlich vorgegebenen Rügeobliegenheit nicht nachgekommen. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie meint, die Vergabekammer, habe die von ihr, der Antragstellerin, erhobene Rüge der Intransparenz der Vergabeentscheidung zu Unrecht als unzureichend und unsubstantiiert angesehen. Sie habe den gerügten Sachverhalt aufgezeigt und – im Hinblick auf die Mitteilung von einer Rangbildung – als intransparent gerügt. Damit habe sie sich konkret auf den Sachverhalt der Wertungsentscheidung bezogen. Weitergehende Anforderungen an eine Rüge bestünden nicht. Höhere Anforderungen an die Substantiierung seien aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht unzulässig. Die Antragsgegnerin habe die Rüge der Intransparenz auch so verstanden und sich in dem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20.8.2009 bemüht, die Vergabeentscheidung näher zu erläutern. Es sei nicht nachvollziehbar, was sie, die Antragstellerin, vor dem Nachprüfungsverfahren nochmals hätte rügen sollen. Der Vergabeverstoß der Intransparenz sei in dem Schreiben vom 20.8.2009 erneut bekräftigt worden. Ein neuer Sachverhalt mit einem neuen Verstoß, der erneut hätte gerügt werden müssen, habe sich daraus nicht ergeben. Die inhaltliche Prüfung der Vergabeentscheidung ergebe deren Rechtswidrigkeit. Die Akteneinsicht habe weitere Verstöße ergeben. Die der Vergabeentscheidung zugrundeliegende Wertung sei unzureichend dokumentiert, denn die Vergabe der Ränge und die Ermittlung des Gesamtergebnisses seien nicht nachvollziehbar. Das Angebot der Beigeladenen sei wegen Unvollständigkeit nicht wertbar und deshalb auszuschließen. Die Antragsgegnerin habe in einem vergaberechtlich nicht zulässigen Umfang Entscheidungen auf den beauftragten Projektsteuerer übertragen und damit die Grenzen der zulässigen Delegation überschritten. Die Vergabeverstöße benachteiligten sie, die Antragstellerin, da sie im Falle einer vergaberechtskonformen Entscheidung hinsichtlich des Merkmals „Funktionalität“ eine bessere Platzierung erlangt hätte. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer gem. § 118 GWB anzuordnen und die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen im Eilverfahren, den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen. Sie treten der sofortigen Beschwerde entgegen, verteidigen den angefochtenen Beschluss und berufen sich auf ein besonderes Eilbedürfnis bei der Auftragserteilung. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere in gesetzlicher Frist und Form eingelegt und begründet worden (§§ 116, 117 GWB). 2. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung, der allein Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist, ist abzulehnen, weil die gem. § 118 Abs. 2 Satz 1 GWB vorzunehmende Interessenabwägung nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt und die sofortige Beschwerde aller Voraussicht nach unbegründet ist und keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 118 Abs. 2 Satz 3 GWB). Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin die Intransparenz des Verfahrens und Wertungsfehler geltend macht. Insoweit hat die Antragstellerin versäumt, einen bereits im Vergabeverfahren erkannten (§ 107 Abs. 3 S. 1 GWB) oder aus der Bekanntmachung erkennbaren (§ 107 Abs. 3 S. 2 GWB) Vergaberechtsverstoß unverzüglich zu rügen. Die E-Mail der Antragstellerin vom 14.08.2009 enthält keine Rüge, sondern nur eine Bitte um Erläuterung der Vorabinformation vom 13.08.2009. Davon geht auch die Antragstellerin selbst aus. Das Schreiben der Antragstellerin vom 17.08.2009 enthält die Rüge, die Vorabinformation nach § 101 a GWB sei unzureichend. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus „die bekannt gegebene Entscheidung als vergaberechtswidrig“ gerügt hat, handelt es sich nicht um eine konkrete Rüge, sondern um die (aus Sicht der Antragstellerin) sich aus der gerügten Vorabinformation ergebende Folgerung. Um den Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu eröffnen, bedarf es der Darlegung zumindest einer konkreten – nicht völlig vagen und pauschal behaupteten – Vergaberechtsverletzung; eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. Senat, Beschluss v. 07.08.2007 - 11 Verg 3/07, 11 Verg 4/07 - VergabeR 2007, 776). Insoweit macht die Antragstellerin zwar zu Recht geltend, dass sie angesichts ihres Informationsstandes am 17.8.2009 keine konkretere Rüge hätte verfassen können. Gerade deshalb hätte sie aber ihrer Rügeobliegenheit genügen müssen, nachdem sie offensichtlich durch das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20.8.2009 in die Lage versetzt worden war, einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Der Rüge, die Vorabinformation nach § 101 a GWB sei unzureichend, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.08.2009 abgeholfen, indem sie Näheres zu den Gründen der Vergabeentscheidung ausgeführt hat. Diese Informationen versetzten die Antragstellerin erst in die Lage, einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Mit ihrem Nachprüfungsantrag macht die Antragstellerin jedoch nicht mehr geltend, dass die Vorabinformation nach § 101 a GWB unzureichend gewesen sei. Der Kernvorwurf lautet nunmehr, es sei nicht nachvollziehbar, dass qualitativ und inhaltlich gleiche Planungen eingereicht worden seien, die gleich zu bewerten gewesen seien. Der Nachprüfungsantrag macht somit geltend, es lägen Wertungsfehler vor. Dies hätte die Antragstellerin jedoch im Anschluss an das Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.8.2009, welches diese Beanstandung erst ermöglicht hat, vor oder zugleich mit dem Nachprüfungsantrag gegenüber der Antragsgegnerin rügen müssen (OLG Düsseldorf v. 5.12.2006 - Verg 56/06 - NZBau 2007, 668 ; OLG München v. 07.08.2007 - Verg 8/07). Hieran fehlt es. Dass das Rügeschreiben vom 17.8.2009 nicht zugleich eine Rüge dieses Vergabefehlers enthielt, ergibt sich allein schon daraus, dass die Vergabestelle aufgrund des Schreibens – über die Vervollständigung der Vorabinformation hinaus – keinerlei Anhaltspunkte gehabt hatte, in welcher Weise sie hier der (welcher?) Rüge abhelfen könnte. Sinn und Zweck einer Rüge ist es aber, der Vergabestelle Gelegenheit zu geben, erkannte Fehler rasch abzustellen. Daran sind die Anforderungen an die Notwendigkeit und den Inhalt einer Rüge zu messen. Die Antragstellerin ist deshalb präkludiert, soweit sie Wertungsfehler beanstandet. Der Nachprüfungsantrag ist insoweit unzulässig. Einer Vorlage an den EuGH bedarf es nicht, da die inhaltlichen Anforderungen an eine Rüge in der vergaberechtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt sind. Obgleich der Nachprüfungsantrag zunächst unzulässig war, weil die Antragstellerin die Rechtsverletzung, auf die sie ihren Antrag ursprünglich gestützt hatte („Wertungsfehler“), nicht zuvor unverzüglich gegenüber der Vergabestelle gerügt hatte, können neue Rügen in zulässiger Weise in das Nachprüfungsverfahren einbezogen werden, wenn die vermeintlichen Verstöße erst im Verlauf des Verfahrens bekannt geworden sind. Werden dem Antragsteller während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergaberechtsverstöße bekannt (hier: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, zwingender Ausschluss der Beigeladenen, mangelnde Dokumentation, Überschreiten der Delegationsbefugnis), kann er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen. Das gilt auch dann, wenn das Nachprüfungsverfahren zunächst unzulässig war, weil es aufgrund eines nicht oder nicht unverzüglich gegenüber der Vergabestelle gerügten Verstoßes eingeleitet worden ist. Es wäre mit dem im Vergabeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot unvereinbar, den Antragsteller auch während eines bereits laufenden Nachprüfungsverfahrens darauf zu verweisen, den neu erkannten Verstoß zunächst gegenüber der Vergabestelle zu rügen und danach einen weiteren Nachprüfungsantrag zu stellen (OLG Celle v. 23.02.2001 - 13 Verg 3/01 - VergabeR 2001, 252 f.; OLG Koblenz v. 26.10.2005 - 1 Verg 4/05 - VergabeR 2006, 392). Hinsichtlich der erst aufgrund der Akteneinsicht erkannten und daraufhin in das Nachprüfungsverfahren einbezogenen (vermeintlichen) Verstöße ist der Nachprüfungsantrag danach zulässig. In der Sache hat er jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Eine unzureichende Dokumention der Wertung kann die Antragstellerin nicht mit Aussicht auf Erfolg beanstanden, denn sie ist hinsichtlich etwaiger Wertungsfehler wegen fehlender Rüge präkludiert. Sie kann deshalb auch nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, ein Wertungsfehler folge aus einer unzureichenden Dokumentation der Wertung. Ein Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nur dann auf eine unzulängliche Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben (juris-PK-VergR/Dippel, 2. Aufl., § 30 VOB/A Rn. 15). Den im Verfahren vor der Vergabekammer noch beanstandeten angeblichen Vergabeverstoß, die Beigeladene habe mehr Informationen zu den Wünschen und Anforderungen der Vergabestelle erhalten als die Antragstellerin, worin eine Ungleichbehandlung liege, macht die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht mehr geltend. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde anführt, das Angebot der Beigeladenen sei nicht vollständig gewesen und hätte ausgeschlossen werden müssen, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GWB. Es reicht nicht aus, wenn ein Beschwerdeführer pauschal auf sein Vorbringen im Nachprüfungsantrag und in seinen Rügeschreiben Bezug nimmt (OLG Koblenz v. 15.03.2001 - 1 Verg 1/01 - VergabeR 2001, 445). Ebenfalls ohne Aussicht auf Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe in einem vergaberechtlich nicht zulässigen Umfang Entscheidungen auf das beauftragte Ingenieurbüro übertragen und damit die Grenzen der zulässigen Delegation überschritten. Soweit die Antragstellerin behauptet, das Ingenieurbüro A GmbH habe die Korrespondenz mit den Bietern ohne eine Abstimmung mit der Antragsgegnerin geführt, ist eine Abstimmung mit der Antragsgegnerin vor der Beantwortung von Fragen der Bieter zwar nicht in der Vergabeakte dokumentiert. Die Antragstellerin legt jedoch nicht dar, inwieweit ihr gerade durch die insoweit unvollständige Dokumentation ein Nachteil im Vergabeverfahren entstanden sein könnte. Die Fragen sind allen Bietern gegenüber in gleicher Weise beantwortet worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Wertung und das Wertungsergebnis anders ausgefallen wären, wenn eine vor der Beantwortung der Bieterfragen durchgeführte Abstimmung dokumentiert worden wäre. Auch im Übrigen ergibt sich nicht, dass die Grenzen der bloßen Unterstützung durch den Projektsteuerer, die zulässig ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 26.02.2004 - 1 Verg. 17/03 -VergabeR 2004, 387), überschritten worden sind. Die maßgeblichen Entscheidungen im Vergabeverfahren sind von der Vergabestelle selbst eigenverantwortlich getroffen worden. Der Vergabevermerk vom 11.8.2009 (Bl. 789-801 der Vergabeakte) ist allein durch den Vertreter der Antragsgegnerin Prof. B, der auch dem Planungsteam angehörte, unterzeichnet. Aus dem Vergabevermerk geht hervor, dass die im Laufe des Vergabeverfahrens nötigen Entscheidungen von der Antragsgegnerin getroffen und nicht einem privaten Dritten überlassen worden sind. So ist im Vergabevermerk unter Randziffer 2 unter anderem ausgeführt: „Nach Auswertung der letztverbindlichen Angebote beabsichtigt die Stadt … [die Antragsgegnerin], den Zuschlag der Bietergemeinschaft C zu erteilen.“ Der Senat weist abschließend darauf hin, dass der Nachprüfungsantrag, auch soweit er mangels vorhergehender Rüge unzulässig ist, in der Sache keinen Erfolg haben dürfte. Bei der Wertung wurden die Entwürfe der Antragstellerin und der Beigeladenen hinsichtlich der Kriterien Funktionalität und architektonische Gestaltung gleich bewertet. Die Beigeladene erhielt ihren Vorsprung mithin wegen ihres preisgünstigeren Angebots. Da auch die Antragstellerin hinsichtlich der architektonischen Gestaltung Rang 1 einnimmt, könnte sie – wie sie selbst vorträgt – nur den ersten Rang belegen, wenn sie bei dem Kriterium „Funktionalität“ ein besseres Ergebnis als die Beigeladene erzielen würde. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich, zumal der Vergabestelle hier ein relativ weiter Ermessensspielraum zusteht, der nur eingeschränkt überprüfbar ist. Fraglich könnte zwar erscheinen, ob die bei der Wertung der Funktionalität berücksichtigten Unterkriterien ausreichend festgelegt und bekannt gegeben wurden. Insoweit fehlt es aber jedenfalls an einer konkreten Rüge. Die sofortige Beschwerde hat danach keine Aussicht auf Erfolg; der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB war zurückzuweisen. Die Entscheidung über die durch den Antrag nach § 118 GWB verursachten Mehrkosten trifft der Senat in ständiger Rechtsprechung mit der Hauptsacheentscheidung.