Beschluss
11 Verg 21/04
OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2005:0628.11VERG21.04.0A
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Leitsätze
1. Eine Ausschreibungsaufhebung darf im Hinblick darauf vorgenommen worden, dass die Angebote wirtschaftlich nicht angemessen waren.
2. Weicht das erfolgreiche Los um 23 % von der Kostenschätzung ab, liegt ein maßgebliches Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung vor und eine Zuschlagserteilung auf das geloste Angebot ist ausgeschlossen.
3. Entscheidend für das Vorliegen einer Antragsbefugnis und damit für die Gewährung von Primärrechtsschutz ist die Eignung der gerügten Vergaberechtsverstöße, eine Chancenbeeinträchtigung begründen zu können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein Antragsteller im Sinne einer darzulegenden Kausalität nachweisen kann, dass er bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätte.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium in Darmstadt vom 10.06.2004 (Aktenzeichen 69 d VK 27/04) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin auch in der Beschwerdeinstanz war erforderlich.
Der Beschwerdewert wird auf 27.289,20 € festgesetzt. .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ausschreibungsaufhebung darf im Hinblick darauf vorgenommen worden, dass die Angebote wirtschaftlich nicht angemessen waren. 2. Weicht das erfolgreiche Los um 23 % von der Kostenschätzung ab, liegt ein maßgebliches Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung vor und eine Zuschlagserteilung auf das geloste Angebot ist ausgeschlossen. 3. Entscheidend für das Vorliegen einer Antragsbefugnis und damit für die Gewährung von Primärrechtsschutz ist die Eignung der gerügten Vergaberechtsverstöße, eine Chancenbeeinträchtigung begründen zu können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein Antragsteller im Sinne einer darzulegenden Kausalität nachweisen kann, dass er bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätte. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium in Darmstadt vom 10.06.2004 (Aktenzeichen 69 d VK 27/04) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin auch in der Beschwerdeinstanz war erforderlich. Der Beschwerdewert wird auf 27.289,20 € festgesetzt. . I. Die Antragsgegnerin schrieb im offenen Verfahren das Abschleppen zugelassener Kraftfahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum europaweit aus. Die Ausführungsfrist war auf den Zeitraum vom 01.03.2004 bis 28.02.2007 begrenzt. Die Leistung wurde in sieben Lose aufgeteilt. Nach Ablauf der Angebotsfrist lagen für das Los 3, für das allein die Antragstellerin ein Angebot abgegeben hat, zwei Angebote vor, wobei das der Antragstellerin an erster Stelle lag. In der Leistungsbeschreibung hatte die Antragsgegnerin die Bedingungen für die Durchführung des Vertrages und die Auftragsvergabe im Einzelnen spezifiziert, wobei die Bieter gemäß Seite 9 des Leistungsverzeichnisses das Angebot und die Leistungsbeschreibung jeweils zu unterschreiben und zusammen mit folgenden Nachweisen einzusenden hatten: - - Nachweis über das Bestehen der erweiterten Betriebshaftpflichtversicherung sowie der Hakenlastversicherung nach 1.6 (Anlage C) - - Beglaubigte Auskunft aus dem Handelsregister (nicht älter als zwei Monate) Selbstauskunft (Anlage E) - - Polizeiliche Führungszeugnisse der Stufe 0 für den/die Inhaber oder den/die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens sowie für die einzelnen Mitarbeiter (nicht älter als zwei Monate) - - Bei gemeinschaftlichen Bietern auch die Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters. Anstelle der Führungszeugnisse reichte die Antragstellerin zunächst überwiegend Gebührenquittungen über die Beantragung der Erteilung eines solchen Zeugnisses mit dem Hinweis „Führungszeugnis wird zur Stadt … gesendet" ein. Bei der Erklärung zur erweiterten Betriebshaftpflichtversicherung wurde der Satz, dass die abgeschlossenen Versicherungen auch Schäden während der Verwahrung mit einschließen, gestrichen. Eine eigene Hakenlastversicherung wurde nicht ausdrücklich nachgewiesen. Außerdem war die Auskunft aus dem Handelsregister älter als gefordert. Bei der Selbstauskunft eines der Mitglieder der Antragstellerin waren keine Angaben zur technischen Ausrüstung vorhanden. Eine Erklärung gemäß § 25 Nr. 5 VOL/A über die Benennung des bevollmächtigten Vertreters der Bietergemeinschaft war ebenfalls zunächst nicht beigefügt. Die Vergabestelle forderte die Antragstellerin auf, die fehlenden Unterlagen und Nachweise nachzureichen, berücksichtigte jedoch letztlich nachgereichte Belege- auch bei anderen Losen - nicht mehr. Mit Schreiben vom 10.03.2004 teilte sie allen Beteiligten des Vergabeverfahrens mit, dass dieses insgesamt, also hinsichtlich aller sieben Lose, nach § 26 Nr. 1 a) und c) VOL/A aufgehoben worden sei und die Entscheidung im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung erfolgen solle. Dabei wurde die Aufhebung mit der Unvollständigkeit der eingereichten Angebote sowie damit begründet, dass die vorgelegten Angebote die geschätzten Kosten in erheblichem Maße überschreiten würden. Mit Schreiben vom 19.03.2004 rügte die Antragstellerin die Aufhebung der Aus-schreibung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie von dem Aufhebungsbeschluss der Stadt … nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden sei, die Preise angemessen und die Unterlagen in Ordnung gewesen seien. Außerdem fehle der Aufhebung die nötige Transparenz. Am 30.03.2004 stellte die Antragstellerin sodann einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer des Landes Hessen und beantragte letztlich noch die Aufhebung der Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens. Mit Beschluss vom 10.06.2004 verwarf die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag wegen aus ihrer Sicht fehlender Antragsbefugnis als unzulässig. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellern, die ausführt, als Zuschlagskriterium seien lediglich genannt gewesen: „niedrigster Preis in der Reihenfolge der Priorität". Danach sei aber ihr der Zuschlag zu erteilen gewesen, weil alle Unterlagen von ihr vollständig und dem Leistungsverzeichnis entsprechend vorgelegt worden seien. Eine nochmalige Selbstauskunft habe die Antragsgegnerin nicht fordern dürfen, weil die Mitglieder der Antragstellerin sich schon zuvor für andere Lose beworben hätten. Führungszeugnisse der Belegart 0 seien im Übrigen der Antragsgegnerin direkt von der Behörde übermittelt worden. Außerdem stelle es kein unzulässiges Nachreichen von Unterlagen dar, wenn eine Bevollmächtigung geändert werde. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin sei ihr „durchaus“ ein Schaden entstanden. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin nicht von einer späteren Wertungsstufe zu einer früheren zurückkehren und damit ihre Entscheidung gegen die Antragstellerin begründen dürfen. Deshalb sei die Ausschlussentscheidung unter Hinweis auf fehlende Nachweise auf der ersten Wertungsstufe und damit die Aufhebung der Ausschreibung unzulässig. Letztlich liege ein schwerwiegender Grund für eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ebenfalls nicht vor. Da die Antragsgegnerin entgegen ihrer Zusage, während des noch vertragslosen Zustandes alle Abschleppunternehmen gleichmäßig zu berücksichtigen, nunmehr dazu übergegangen sei, sie - die Antragstellerin - vollständig außen vor zu lassen und damit faktisch ein Zuschlag ohne Ausschreibung vorliege, sei auch ihr Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung noch immer zulässig und begründet. Aus den Akten ergebe sich letztlich auch, dass die Betriebshaftpflichtversicherung und die Hakenlastversicherung nachgewiesen worden seien. Außerdem sei lediglich ein Handelsregisterauszug älter als zwei Monate gewesen, die Selbstauskünfte seien vorhanden gewesen und die Führungszeugnisse der Stufe 0 lägen vor. Da die notwendige Versicherung trotz Streichungen bestehe, die Antragsgegnerin ihr Ermessen durch die Nachforderung von Nachweisen gebunden habe und eine Aufhebung wegen formeller Mängel sofort habe erfolgen müssen, sei die Aufhebung der Ausschreibung unzulässig und ihr - der Antragstellern - im Hinblick auf das von ihr abgegebene wirtschaftlichste Gebot der Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr für das Los Nr. 3 den Zuschlag zu erteilen und das Aufhebungsverfahren aufzuheben. Darüber hinaus beantragt sie, die Sache dem Bundesgerichtshof, hilfsweise auch dem EuGH vorzulegen, sofern von den von ihr genannten Entscheidungen abgewichen werde. Mit Schriftsatz vom 01.12.2004 hat sie außerdem beantragt, die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde und die weiteren Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer und vertritt weiterhin die Auffassung, die Antragsbefugnis sei bereits zu verneinen. Dies umso mehr, als die Antragstellern nunmehr erstmals auch Lose ins Gespräch bringe, für die sie selbst kein Angebot abgegeben habe. Hinsichtlich des allein maßgeblichen Loses Nr. 3 sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu Recht wegen fehlender verlangter Erklärungen nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A in Verbindung mit § 97 Abs. 2 GWB habe ausgeschlossen werden müssen. Die von der Fa. … vorgelegte Auskunft aus dem Handelsregister habe nicht der Vorgabe des Leistungsverzeichnisses entsprochen, weil sie auf den 19.11.2003 datiert und damit älter als zwei Monate gewesen sei. Darüber hinaus sei die verlangte Selbstauskunft des Bietergemeinschaftsmitglieds nicht vollständig gewesen, weil keine Angaben zur technischen Ausrüstung gemacht worden seien. Damit sei auch die Eignung nicht gemäß den Bedingungen der Ausschreibung mit Abgabe des Angebotes ausreichend nachgewiesen gewesen. Da letztlich die verlangten aktuellen Führungszeugnisse nur teilweise und der zwingend mit dem Angebot einzureichende Nachweis für das Bestehen der erweiterten Betriebshaftpflichtversicherung sowie der Hakenlastversicherung lediglich mit Streichungen eingereicht worden sei, habe die Antragstellern ebenso wie der andere Bieter für Los 3 und Bieter für die übrigen Lose ausgeschlossen werden müssen. Dies gelte für die erste, jedenfalls aber für die zweite Wertungsstufe, weil die geforderten Nachweise, die als Eignungsbelege von allen Bietern mit der Abgabe ihres Angebots verlangt worden seien, nicht oder nicht mit den erforderlichen Inhalten vorgelegen hätten. Letztlich sei die Aufhebung der Ausschreibung aber auch deshalb berechtigt gewesen, weil bei dem Angebot der Antragstellerin ein eindeutiges Missverhältnis zwischen den angebotenen Preisen und der nachgefragten Leistung bestanden habe. Dies habe auch für die übrigen Lose gegolten, so dass nach ihren sachgerechten Kostenschätzungen ein wirtschaftlich annehmbares Angebot bei keinem Los vorgelegen habe. Außerdem sei auch zu berücksichtigen, dass eine Bindung an ihre eigene Forderung, bestanden habe, die fraglichen Unterlagen zusammen mit der Leistungsbeschreibung einzureichen. Der Umstand, dass zunächst vereinzelt noch Unterlagen nachgefordert worden seien, ändere daran nichts, weil die Antragsgegnerin bei allen Bietern keine nachgereichten Unterlagen zugelassen habe. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29.4.2004, VergabeR 2004, S. 597 f.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 07.05.2004, VergabeR 2004, S. 473 f.) kann die Antragstellerin auch als antragsbefugt angesehen werden. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB ist im Nachprüfungsverfahren jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GVVB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist das Interesse am Auftrag weit auszulegen. Es liegt in der Regel vor, wenn der Bieter vor Stellung des Nachprüfungsantrags am Vergabeverfahren teilgenommen und einen Vergabeverstoß ordnungsgemäß gerügt hat. Weiter ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der in § 107 Abs. 2 S. 2 GWB verwendete Schadensbegriff muss unter dem Gesichtspunkt des Primärrechtsschutzes betrachtet und ausgelegt werden. Der Schaden besteht darin, dass durch den einzelnen beanstandeten Vergabe-rechtsverstoß die Aussichten des antragstellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert worden sein können. Entscheidend für das Vorliegen einer Antragsbefugnis und damit für die Gewährung von Primärrechtsschutz ist deshalb die Eignung der gerügten Vergaberechts verstoße, eine solche Chancenbeeinträchtigung begründen zu können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein Antragsteller im Sinne einer darzulegenden Kausalität nachweisen kann, dass er bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätte. An die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens, im Sinne des § 107 Abs. Satz 2 GWB sind deshalb keine sehr hohen Anforderungen zu stellen. Es ist vielmehr ausreichend, dass ein Schadenseintritt nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin anzunehmen. Sie hat Vergaberechtsverstöße gerügt, bei deren Vorliegen sie eine Chance auf den Zuschlag gehabt haben könnte; ein Schaden für die Antragsgegnerin durch ein eventuell vergaberechtswidriges Verhalten der Vergabestelle kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist auch der auf die Aufhebung der Aufhebung der Ausschreibung gerichtete Nachprüfungsantrag zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2002 C 92/00 - Hospitalingenieure = NZBau ZBau 2002, 458 f.; BGH, Beschluss vom 18.02.2003 - X ZB 43/02 - Jugendstrafanstalt - = NZBau 2003, 293 ). Maßstab für die Überprüfung der Wirksamkeit der Aufhebungsentscheidung sind dabei sowohl die nationalen Vergabevorschriften als auch die Regeln des Gemeinschaftsrechts, also vor allem das Transparenzgebot sowie das Diskriminierungsverbot (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB). Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob die Aufhebung der Ausschreibung gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht verstößt oder nationale Aufhebungsgründe ausreichend beachtet worden sind. Daneben gilt allerdings weiterhin, dass ein Kontrahierungszwang des Auftraggebers trotz der Erweiterung dieses Primärrechtsschutzes nicht besteht, und zwar auch dann nicht, wenn sich die beanstandete Aufhebungsentscheidung im Ergebnis als nicht vergaberechtskonform erweist. Schon deshalb und auch im Hinblick auf § 25 Nr. 2 VOL/A kann die Antragstellerin mit ihrem Antrag, ihr nach der begehrten Aufhebung der Aufhebung der Ausschreibung den Zuschlag zu erteilen, nicht durchdringen. Allenfalls könnte die Unwirksamkeit eines schon erfolgten endgültigen Zuschlags festgestellt und die Antragsgegnerin angehalten werden, das Vergabeverfahren fortzusetzen oder ein solches neu durchzuführen und das Angebot der Antragstellerin nicht aus den bisherigen Gründen auszuschließen. Unstreitig ist im Streitfall jedoch keine Zuschlagserteilung für das Los 3 erfolgt. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Antragsgegnerin ausreichend darstellen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ausschreibung im Sinne des § 26 Nr. 1 a, jedenfalls aber des § 26 Nr. 1 c VOL/A vorgelegen haben und auch die Nr. 3 und 4 dieser Vorschrift entsprechend berücksichtigt worden sind. Zunächst hat die Antragsgegnerin eine Ausschlussentscheidung zu Lasten der Antragstellern auf § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A gestützt. Gemäß Seite 9 des Leistungsverzeichnisses war verlangt, dass bestimmte Nachweise zusammen mit dem Angebot einzureichen sind. Diese Formulierung lässt sich als eine unabdingbare Forderung an alle Bieter verstehen, an die die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Transparenzgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot gebunden war. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, eine Selbstbindung sei insoweit nicht eingetreten, jedenfalls aber aufgehoben worden, bedarf dies aber letztlich ebenso wenig einer abschließenden Beurteilung wie die Fragen, ob die Antragsgegnerin noch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Vorlage nicht ausreichender Unterlagen hatte erteilen müssen und inwieweit sie durch die spätere Nachforderung von Nachweisen ein schützenswertes Vertrauen bei der Antragstellerin erweckt hat und die nachgereichten Belege hätte berücksichtigen müssen. Soweit man dies zugunsten der Antragsgegnerin entscheidet, war sie gerade auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, sich an die Vorgaben in der Ausschreibung zu halten und eine Nachreichung der Unterlagen bei keinem der Bieter zuzulassen. Dann aber hat die Antragstellerin gegen die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Nachweise verstoßen. Zunächst entsprach die von der Fa. … vorlegte Auskunft aus dem Handelsregister nicht der Vorgabe des Leistungsverzeichnisses, weil sie auf den 19.11.2003 datiert war und deshalb bei Angebotsabgabe bereits älter als die verlangten zwei Monate gewesen ist. Die Antragstellerin hätte diese Zeitvorgabe auch ohne weiteres einhalten können, weil ein derartiger Handelsregisterauszug üblicherweise mit den bestehenden elektronischen Möglichkeiten kurzfristig übermittelt werden kann. Darüber hinaus war der Nachweis über das Bestehen der erweiterten Betriebshaftpflichtversicherung sowie der Hakenlastversicherung nach I. 6 (Anlage C) einzureichen. Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot allerdings den entsprechenden Nachweis in der Anlage C nur mit Streichungen eingereicht, wonach Schäden während der Verwahrung nicht von dem vorgelegten Versicherungsnachweis gedeckt waren. Dies hätte auch die Antragstellerin ohne weiteres erkennen können. Damit wurde der verlangte Nachweis der Versicherung, der auch unter Berücksichtigung des verwendeten Formulars hätte erbracht werden können, für Schäden während der Verwahrung nicht ausreichend erbracht. Aufgrund der Durchstreichungen im Formular und des bloßen Verweises auf im Nachhinein eingereichte Versicherungsverträge ist der genaue Inhalt der Erklärung zumindest zweifelhaft. Dadurch wäre möglicherweise auch die Vergleichbarkeit der vorliegenden Angebote erschwert gewesen. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, dass die verlangten Nachweise keine Erklärungen im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A waren, hätte die Antragsgegnerin einen Ausschluss jedenfalls auf der zweiten Wertungsstufe gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A vornehmen können, weil die geforderten Nachweise, die als Eignungsnachweise von allen Bietern mit der Abgabe ihres Angebotes zu erfüllen waren, von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend erbracht worden sind. Die geforderten Bescheinigungen dienten gerade der Überprüfung der Eignung der Bieter, so dass diese im Rahmen der Eignungsprüfung mit zu berücksichtigen waren. Zudem hat die Antragstellerin auch weitere - bereits von der Vergabekammer aufgeführte - Unterlagen nicht ausreichend vorgelegt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass auch bei dem anderen Bieter für das Los 3 entsprechende Unterlagen fehlten, so dass der Aufhebungsgrund des § 26 Nr. 1 a VOL/A gegeben gewesen wäre. Der Senat lässt jedoch eine abschließende Entscheidung zu diesem Aufhebungs- grund offen, weil jedenfalls der Aufhebungsgrund des § 26 Nr. 1 c VOL/A ausreichend dargelegt und erkennbar ist. Die Aufhebung der Ausschreibung ist mit Recht im Hinblick darauf vorgenommen worden, weil die Angebote wirtschaftlich nicht angemessen waren. Wie die Antragsgegnerin im Einzelnen vorgetragen hat, waren die für das Los 3 eingegangenen Angebote nicht nur formal fehlerhaft, sondern wiesen auch einen deutlich gegenüber der Kostenschätzung überhöhten Preis auf. Sie hat dargestellt, dass bei Ermittlung eines Durchschnittspreises, der die Häufigkeit der Abschleppungen in den verschiedenen Zeitzonen mitberücksichtigt hat, der nun angebotene Preis in allen Angeboten auf das vorliegende Los mehr als 23 % von der Kostenschätzung abgewichen ist. Entsprechendes galt auch für die übrigen Lose. Dies stellt ein maßgebliches Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung dar, so dass eine Zuschlagserteilung auf das Angebot der Antragstellerin gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ausgeschlossen gewesen ist. Dagegen führen die von der Antragstellerin eingereichten Statistiken nicht dazu, die vorgenommene Kostenschätzung in Frage zu stellen. Wie die Antragsgegnerin ebenfalls im Einzelnen dargestellt hat, liegt dem ein anderer Grundansatz hinsichtlich Preis/Stunde statt Preis/Abschleppung zugrunde und erfassen diese statistischen Angaben nicht die Besonderheiten eines bestimmten Abschleppgebietes (Größe, Zufahrtswege usw.). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass etwa dem geschätzten Preis ein Angebot auf eine größere Anzahl von Losen zugrundegelegen hat. Vielmehr wurde der Zuschlag nach den überzeugenden Angaben der Antragsgegnerin im Rahmen der Vorausschreibung, die für die vorliegende Kostenschätzung herangezogen wurde, auf Basis von Angeboten für einzelne Lose (nicht das Gesamtpaket) lediglich für die Lose 3 und 4 an eine aus zwei Unternehmen bestehende Bietergemeinschaft erteilt. Entsprechend sind diese Kosten aus der Vorausschreibung abermals als Maßstab herangezogen worden. Dies ist letztlich nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Preis des Fuhrauftrages vor dem Hintergrund erheblicher Synergien für die Kostenschätzung hätte korrigiert werden müssen. Es mag zwar sein, dass die Antragstellerin nunmehr nur noch aus zwei Mitgliedern - bisher drei - besteht, gleichwohl hat die Antragsgegnerin dargestellt, dass dies gerade aufgrund der bekannten und vergleichbaren Beträge aus der Vorausschreibung nicht zu einer anderen Kostenschätzung geführt hat. Unter diesen Umständen kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass etwa eine nicht sachgerechte wirtschaftliche Betrachtung zugrundegelegt worden ist. Dies hat die Antragsgegnerin im Übrigen bereits in ihrem Schriftsatz vom 22.07.2004, Seite 7 f. (Bl. 41 -43 d. A.) im Einzelnen dargelegt, ohne dass aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Antragstellerin Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung zu entnehmen sind. Letztlich hat die Antragsgegnerin auch die Voraussetzungen des § 26 Nr. 3 und 4 VOL/A erfüllt. Zunächst hat sie in mehreren Unterlagen und in ihrem Vergabevermerk die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung niedergelegt. Dies erscheint ausreichend nachvollziehbar und wird der erforderlichen Transparenz des Vergabeverfahrens gerecht. Darüber hinaus sind die Bieter mit Schreiben vom 18.03.2004 über den Beschluss vom 10.03.2004 hinsichtlich der Aufhebung der Ausschreibung noch unverzüglich und letztlich hinreichend informiert worden. Zwar liegt zwischen dem Beschluss der Vergabestelle und der Information etwa eine Woche. Unter Berücksichtigung der behördeninternen Informationen und der Postlauffrist stellt sich dies aber noch als eine unverzügliche, das heißt ohne schuldhaftes Zögern der Vergabestelle (§ 121 BGB), Benachrichtigung dar. Außerdem darf die Unterrichtung über die Aufhebung der Ausschreibung nicht rein formelhaft erfolgen. Vielmehr erfordert § 26 Nr. 4 VOL/A, dass die Unterrichtung unter Bekanntgabe der Gründe zu erfolgen hat. Die reine Aufzählung der nach Ansicht des Auftraggebers einschlägigen Nummer des § 26 genügt nicht, vielmehr sind die tatsächlichen Gründe für die ausnahmsweise vorgenommene Aufhebung der Ausschreibung anzugeben. Dies ist im Streitfall ebenfalls noch ausreichend geschehen. Für die Bieter war erkennbar, dass keines der eingereichten Angebote nach den Schätzungen der Antragsgegnerin den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit entsprach. Auch im Zusammenhang mit der sonstigen mit den jeweiligen Bietern geführten Korrespondenz war danach nachvollziehbar, dass die Beurteilung der Antraggegnerin letztlich nicht allein auf ihrer rein subjektiven Einschätzung, fernab von Marktpreisen, vorgenommen worden ist, sondern ein objektivierbarer Beurteilungsmaßstab auf der Grundlage von Vergleichspreisen aus Vorausschreibungen zugrunde gelegt worden ist, Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Kalkulation und Preisentwicklung sind danach nicht ersichtlich. 3. Diese Beurteilung weicht nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts ab. Soweit die Antragstellerin eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zitiert (Az.: X ZR 150/99 vom 12.06.2001), betraf diese einen Fall einer Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 d VOL/A. Um eine derartige Aufhebung aus weiteren schwerwiegenden Gründen geht es im vorliegenden Fall aber gerade nicht. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.09.1998 (Az.: X ZR 109/96), die die Frage eines „Mehr an Eignung“ anspricht, kann im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Die Frage der „überschießenden“ Eignung ist für den Streitfall unbedeutend. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, die ohnehin offenbar keine Entscheidung des Vergabesenats darstellt, führt ebenfalls nicht weiter, zumal bereits der Sachverhalt mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar ist. Letztlich wird in der angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.01.2005 lediglich generell festgestellt, dass einem Bieter bei einer sogenannten de facto Vergabe der Weg ins Nachprüfungsverfahren offen stehen müsse. Dem tritt der Senat erkennbar nicht entgegen, zumal eine de facto Vergabe im Streitfall nicht vorliegt. Denn nach einer zulässigen Aufhebung der Ausschreibung bleibt es der Vergabestelle unbenommen, von einer erneuten Ausschreibung im offenen Verfahren abzusehen und das Verhandlungsverfahren zu wählen (vgl. § 3 a Nr. 1 Abs. 4 a und Nr. 2 VOL/A). Die Antragsgegnerin konnte deshalb nach der als rechtmäßig angesehenen Aufhebung der Ausschreibung auch das Los 3 im Verhandlungsverfahren vergeben. Dass sie sich etwa gegenüber der Antragstellerin durch entsprechende Erklärungen in anderer Weise gebunden hätte, ist weder ausreichend vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen betrifft der zwischen einem anderen Bieter und der Stadt … geschlossene Vergleich das Los 3 in keiner Weise. Schließlich konnte auch dem Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB nicht gefolgt werden. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist ein solcher Antrag unzulässig, wenn die Ausschreibung aufgehoben worden ist und ein Zuschlag in der bisher beabsichtigten Form nicht mehr erteilt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.08.2001, Az.: 28/01; Stickler in Reith/Stickler/Glahs, VergabeR, 2. Aufl., § 118 Rn. 8). Gegenstand eines solchen Eilantrages ist zudem die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung. Wird der Antrag aber zu einem erheblich späteren Zeitpunkt gestellt, ist eine Verlängerung schon aus diesem Grund nicht mehr möglich. Vorliegend wurde der Antrag zeitlich weit nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. zur entsprechenden Anwendung der §§ 91 ff. ZPOBGHZ 146, 202, 217). Der Beschwerdewert ist auf 5 % der potentiellen Bruttoauftragssumme von 545.785,80 € für das Los 3 gemäß § 50 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin war auch im Beschwerdeverfahren für die sachgerechte Rechtsverteidigung erforderlich.