Beschluss
11 Verg 4/04, 11 Verg 5/04
OLG Frankfurt Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:0330.11VERG4.04.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 16. Januar 2004 (69 d VK 72/2003) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerinnen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen war erforderlich.
Beschwerdewert: 67.688,39 €.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 16. Januar 2004 (69 d VK 72/2003) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerinnen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen war erforderlich. Beschwerdewert: 67.688,39 €. I. Die Antragsgegnerinnen schrieben im Rahmen eines offenen Verfahrens nach VOL/A Bus- und AST-Verkehrsleistungen für 5 Jahre im ÖPNV im Kreis Offenbach für die Städte O1 und O2 als Ausführungsorte aus. Vertragsbeginn sollte Mitte Dezember 2003 sein. Die Ausschreibung war in drei Lose unterteilt, nämlich Los 1: Stadtbuslinien (Teilleistung A für O2 und Teilleistung B für O1), Los 2: AST-Verkehr O1 und Los 3: AST-Verkehr O2. Nach Ziffer 10 der Aufforderung zur Angebotsabgabe hatten die Bieter zum Nachweis ihrer Eignung mit dem Angebot bestimmte Nachweise bzw. Erklärungen vorzulegen. Gemäß Ziffer 19 sollte der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände jeweils wirtschaftlichste Angebot erteilt werden; alleiniges Zuschlagskriterium sollte die Höhe des angebotenen Preises sein. Antragstellerin und Beigeladene gaben jeweils ein Angebot für Los 1 ab. Das Angebot der Antragstellerin sah – nach den Verdingungsunterlagen zulässigerweise – eine Fremdvergabe von Leistungen, hier den Verkehr mit 5 Bussen, vor. Nach Öffnung der Angebote am 15.09.2003 bat das von den Antragsgegnerinnen mit der Prüfung der Angebote und der Erstellung der Vergabeempfehlung beauftragte Verkehrsplanungs- und Beratungsbüro die Antragstellerin sowie die Mitbewerberin ICB und die Beigeladene im Rahmen der an die Bieter gem. § 24 VOL/A versandten Aufklärungsschreiben vom 26.09.2003 um Erläuterung, wie sich der Angebotspreis auf dem Preisblatt "Los 1 – Busverkehr" der Leistungsbeschreibung zusammensetze und forderte die entsprechenden Belege an; darüber hinaus bat es um eine weitergehende Aufschlüsselung der Kalkulation für die einzelnen Preisfaktoren. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 30.09.2003 u.a. mit, dass unmittelbar nach Vergabe die Beschaffung der gebrauchten Ersatzfahrzeuge, die Ausschreibung von Neufahrzeugen und die Auswahl des Personals organisiert werde; darüber hinaus legte sie ihre Kalkulation, bezogen auf verschiedene Preisfaktoren, offen. Die Beigeladene beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 29.09.2003. Die Vergabestelle kam danach in ihrer Vergabeempfehlung vom 15.10.2003 zu dem Ergebnis (Bl. 87-92 d. Akte der VK), dass das Angebot der Antragstellerin als wirtschaftlich nicht auskömmlich zu betrachten und als Unterangebot zu werten sei; darüber hinaus fehle es der Antragstellerin an der Eignung. Wegen rechtlicher Bewertungsrisiken stützte sie indes die Ausschlussempfehlung hinsichtlich des Angebots der Antragstellerin ausschließlich auf deren fehlende Eignung im Sinne von § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A. Die Antragstellerin sei nicht als leistungsfähig und zuverlässig einzuordnen. Die rechtzeitige Inbetriebnahme der Fahrzeuge, die den Verdingungsunterlagen konforme Fahrzeugqualität, die rechtzeitige Bereitstellung des Fahrpersonals und die Übertragung von Teilleistungen auf Subunternehmer seien nicht gewährleistet. Aus diesen Gründen wurde das Angebot der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerinnen wegen fehlender Eignung von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Ausgeschlossen wurde darüber hinaus ein Angebot der A. GmbH (ABC). Von den verbleibenden Angeboten war dasjenige der Beigeladenen das preislich günstigste. Über die Absicht, den Zuschlag für das Los 1 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, informierte die Vergabestelle mit Schreiben vom 16.10.2003. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.10.2003 rügte die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung ihres Angebots als Verstoß gegen § 9 a VOL/A und § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A. Nach Zurückweisung der Rüge durch die anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 24.10.2003 stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.10.2003 Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer hat den Antrag mit Beschluss vom 16.01.2004 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Sie hat die Antragstellerin als antragsbefugt angesehen, weil nicht evident davon ausgegangen werden könne, dass für sie auch dann keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags bestanden habe, wenn der gerügte Vergabeverstoß nicht bestanden hätte. Die Rüge sei rechtzeitig und auch nicht deshalb verfristet, weil die Antragstellerin den Vorwurf der Nichteignung bereits auf Grund des Aufklärungsschreibens vom 26.09.2003 hätte erkennen können. Die erforderliche positive Kenntnis von einem möglichen Vergaberechtsverstoß könne ohnehin erst durch die Entscheidung geschaffen werden, Gerüchte oder unverbindliche Äußerungen begründeten noch keine Rügeverpflichtung. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Es liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Beauftragung des wirtschaftlichsten Angebots vor; die Vergabestelle der Antragsgegnerinnen habe das Angebot der Antragstellerin zu Recht wegen Nichteignung von der weiteren Wertung ausgeschieden (§§ 97 Abs. 5 GWB, 25 Nr. 3, Nr. 2 Abs. 1 VOL/A). Die Vergabestelle habe dabei die rechtlichen Grenzen des dem Auftraggeber zustehenden Ermessensspielraums bei der Feststellung der Eignung in Form von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht überschritten. Grenzen des Ermessens seien nur dann überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden sei, sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen worden seien oder wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht eingehalten worden sei. Diese rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums seien nicht überschritten worden. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle der Antragsgegnerinnen berücksichtigt habe, dass der Antragstellerin in zwei vorangegangenen Vergabeverfahren der Zuschlag auf nicht kostendeckende Angebote erteilt worden sei. Die Antragstellerin habe diesbezüglich auch keine ausreichende Erklärung gegeben. Sie habe lediglich pauschal Restrukturierungsmaßnahmen behauptet; dem stehe entgegen, dass der Haustarif der Antragstellerin nahezu identische Vergütungen wie der Tarif des Landesverbandes Hessischer Omnibusunternehmen vorsehe. Darüber hinaus werde für gefallene Gewinnmargen kein Beleg benannt. Aber auch hinsichtlich der Subunternehmerleistungen bestünden Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin. Gegen diesen der Antragstellerin am 23.01.2004 zugestellten Beschluss hat sie mit am 03.02.2004 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt die Argumentation der Vergabekammer und macht geltend, ihre Leistungsfähigkeit über die volle Vertragslaufzeit könne nicht unter Hinweis auf ihre früheren Angebote in anderen Vergabeverfahren infrage gestellt werden, zumal sie ansonsten gezwungen sei, offen zu legen, in welcher Höhe sie Gewinne seinerzeit erzielt habe und heute erzielen wolle. Eine Erhärtung der bloßen Vermutung, sie habe in vorangegangenen Ausschreibungen unauskömmliche Angebote vorgelegt, seien die Antragsgegnerinnen schuldig geblieben. Im Übrigen sei maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nur die "Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen". Die Vergabekammer habe daher nur den konkret angebotenen Vertrag, der Gegenstand des Ausschreibungsverfahrens war, in den Blick nehmen dürfen und nicht zwei ältere Verträge, deren Auskömmlichkeit nicht Gegenstand der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit sein dürfe. Die Vergabekammer habe lediglich aus Indizien für knapp kalkulierte Angebote bei zwei anderen Verträgen unzulässigerweise den Schluss gezogen, dass ein dritter ebenfalls knapp kalkulierter Vertrag nicht mit der erforderlichen Sicherheit erfüllt werden würde. Abgesehen davon sei ihr Angebot auskömmlich kalkuliert (Beweis: Sachverständigengutachten). Hinzu komme, dass angesichts der Einbindung der Antragstellerin in den Konzern der Stadt O3, an dem die Stadtwerke O4 und die Verkehrsgesellschaft O4 zu 49,9 % beteiligt seien, ein Insolvenzrisiko hinsichtlich der Antragstellerin nicht bestehe. Bezüglich der einkalkulierten und als nicht ausreichend bewerteten Kosten für Subunternehmerleistungen habe die Vergabekammer zu Unrecht angenommen, dass für Subunternehmerleistungen nur 20.000 € pro Jahr zur Verfügung stünden. Hinzugerechnet werden müssten noch die Werbeeinnahmen von 34.000 € jährlich. Darüber hinaus sei die Vergabekammer von einem unzutreffenden Anmietpreis für Einsätze im Stadtverkehr ausgegangen. Schließlich rügt die Antragstellerin, dass keine Tatsachen die Schlussfolgerung der Vergabekammer rechtfertigten, dass es ihr nicht gelungen sei, Personal und Subunternehmer für den hier ausgeschriebenen Verkehr rechtzeitig zu bekommen. Auch in der Summe seien daher die einzelnen Tatsachen und Vermutungen der Vergabekammer nicht geeignet, um das Ausscheiden ihres Angebots aus der weiteren Wertung zu begründen. Ein wirtschaftliches Unterangebot liege nicht vor (Beweis: wie vor). Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, sowie den Beschluss der Vergabekammer vom 16.01.2004 aufzuheben und die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, die Angebotswertung unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen. Die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene beantragen, den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde abzulehnen, sowie die sofortige Beschwerde zurückzuweisen sowie die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Sie halten bereits den Eilantrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB wegen Unschlüssigkeit der sofortigen Beschwerde für unzulässig. Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge. Es fehle eine aus sich selbst heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung, weil die sofortige Beschwerde ohne Hinzuziehung der Vergabeakten und den darin enthaltenen erstinstanzlichen Vortrag der Parteien unverständlich bleibe. Die Beschwerde sei im Übrigen auch unbegründet. Bereits der Nachprüfungsantrag sei offensichtlich unzulässig. Zum einen fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis, weil sie erstinstanzlich nicht substantiiert dargelegt habe, dass sie mit ihrem Angebot eine reelle Chance auf den Zuschlag gehabt hätte. Ihr Angebotspreis sei im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig und darüber hinaus unauskömmlich kalkuliert worden. Sie hätte daher auch ohne den behaupteten vergaberechtlichen Verstoß keine Chance gehabt, den Auftrag zu erhalten. Darüber hinaus müsse im Hinblick auf die nur geringfügig abweichende Angebotsgestaltung und die personellen Verflechtungen mit der Mitbewerberin ABC von einer unzulässigen Preisabsprache ausgegangen werden, die zwingend zum Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A bzw. § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b) i.V.m. § 7 Nr. 5 lit. c) VOL/A führe, so dass die Antragstellerin auch aus diesem Grunde keine reelle Chance auf den Zuschlag gehabt habe. Schließlich sei die Rüge verfristet gewesen. Jedenfalls sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums habe die Vergabestelle der Antragsgegnerinnen zu Recht die Eignung der Antragstellerin negiert. Im Übrigen habe sich nach Durchführung der gebotenen Prüfung der Angebotskalkulation bestätigt, dass es sich um ein wirtschaftliches Unterangebot im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 2, 3 VOL/A handele; denn der Angebotspreis von umgerechnet Netto 1,84 € pro Nutzwagenkilometer stehe in offenbarem Missverhältnis zur angebotenen Leistung. Die wirtschaftliche Unauskömmlichkeit der Angebote der Antragstellerin in dieser und den beiden vorhergehenden Ausschreibungen in Mühlheim und Rüsselsheim lasse die Schlussfolgerung zu, dass ihr Angebot unangemessen niedrig kalkuliert, unauskömmlich und damit wettbewerbswidrig sei, weil sie objektiv erkennbar mit dem von ihr für die Leistung geforderten Preis nicht auskommen könne. Schließlich rechtfertige sich der Ausschluss auch im Hinblick auf eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede mit ABC. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen statthaften sofortigen Beschwerde der Antragstellerin ermangelte es nur dann evident an der erforderlichen Erfolgsaussicht im Sinne von § 118 Abs. 2 S. 1 GWB, wenn das Rechtsmittel entgegen § 117 Abs. 2 GWB nicht ausreichend begründet worden wäre. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Zwar ist die sofortige Beschwerde aus sich selbst heraus nicht schlüssig, weil die in ihr erhobenen Rügen gegen die Entscheidung der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag nicht ohne weiters nachvollziehbar sind. Dem Rechtsmittel der Antragstellerin war jedoch die angefochtene Entscheidung der Vergabekammer - zumindest für den Senat - beigefügt. Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung kann die Beschwerdebegründung der Antragstellerin noch als ausreichend angesehen werden, um den Anforderungen des § 117 Abs. 2 GWB zu entsprechen. 2. Die sofortige Beschwerde ist indes nicht begründet. Zwar war der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig; zu Recht hat ihn die Vergabekammer jedoch als unbegründet angesehen. 2.1. Die Antragstellerin war antragsbefugt. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 GWB waren aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung erfüllt. Ein evidenter Ausschlussgrund hinsichtlich des Angebots der Antragstellerin bestand nicht. 2.1.1 Es lässt sich auch für den Senat nicht ohne weiteres feststellen, dass die im Angebot der Antragstellerin enthaltenen Preise in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung standen. Nach den Verdingungsordnungen darf allerdings der Zuschlag nicht auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) oder auf ein Angebot erteilt werden, dessen Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A) steht. Diese Bestimmungen dienen in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos (vgl. BGH NJW 1995, 737 ; BayObLGZ 2003, 240 = ZfBR 2004, 95 ; BayObLGZ 2002, 177/184), weil der Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung auf ein Unterangebot Gefahr läuft, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht mängelfrei, zu Ende führt (Rusam in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl., A § 25 Rn. 153; Kratzenberg in: Ingenstau/Korbion, VOB/A, § 25 Rn. 62; Brinker/Ohler in: Beck'scher VOB-Kommentar, A § 25 Rn. 58; KG, VergR 2002, 96/98). Anlass zu weiterer Aufklärung hat eine Vergabestelle im Hinblick auf die vorangegangene Stufe der Untersuchung der angebotenen Preise nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A jedoch erst dann, wenn es sich bei dem fraglichen Angebot um ein ungewöhnlich niedrig bepreistes handelt. Diese Nachfrage- bzw. Aufklärungspflicht setzt etwa bei einer Abweichung von mehr als 20 % vom günstigsten der eingegangenen übrigen Angebote an (Noch in: Müller/Wrede, Verdingungsordnung für Leistungen VOL/A, § 25 Rn. 72). Vorliegend haben die Antragsgegnerinnen eine derartige Abweichung im Einzelnen nicht ausreichend dargelegt. 2.1.2 Ebenso wenig lässt sich die fehlende Antragsbefugnis der Antragstellerin unter Hinweis auf eine in Betracht kommende unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A bzw. § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b) i.V.m. § 7 Nr. 5 lit. c) VOL/A begründen. Voraussetzung für einen auf diesen Vorschriften gründenden Ausschluss ist nämlich, dass ein gesicherter Nachweis für eine wettbewerbsbeschränkende Abrede existiert. Insoweit müssen die Anforderungen anerkannterweise hoch sein (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.06.03, 2/03 = NZB an 04, 60 = VergabeR 03, 581; noch in: Müller/Wrede, a.a.O., Rn. 34). Erforderlich ist daher in jedem Fall der effektive Nachweis, dass eine derartige Abrede im Sinne und mit dem Zweck einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung getroffen worden ist (Rusam in: Heiermann/Riedel/Rusam, a.a.O., A § 25 Rn. 12). Die vorliegend von den Antragsgegnerinnen insoweit vorgetragenen Umstände sind lediglich Indizien, die die erforderliche sichere Schlussfolgerung auf eine solche Abrede nicht zulassen. Auch wenn es sich bei den vorgetragenen Indiztatsachen nicht um reine Vermutungen handelt, reichen allein die gesellschaftsrechtlichen und personellen Verflechtungen zwischen Antragstellerin und ABC sowie die geringe Angebotsdifferenz zwischen deren Angeboten nicht aus, um eine unzulässige Preisabsprache als erwiesen annehmen zu können. Dies hat die Vergabestelle der Antragsgegnerinnen in ihrer Vergabeempfehlung selbst bereits zutreffend erkannt. 2.2. Die mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. 10. 2003 erhobene Rüge der Antragstellerin war auch nicht im Sinne von § 107 Abs. 3 S. 1 GWB verfristet. Nach dieser Vorschrift muss ein Antragsteller einen von ihm bereits im Vergabeverfahren erkannten Verstoß gegen Vergabevorschriften unverzüglich rügen. Im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB hat die Rüge daher ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen (OLG Düsseldorf, BauR 1999, 751, 756; Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 2. Aufl., § 107 Rn. 34; Kullack in: Heiermann/Riedel/Rusam a.a.O., § 107 GWB Rn. 30 m.w.N.). Die Rügefrist beginnt, wenn dem Bieter diejenigen Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ein tatsächlicher oder vermeintlicher Vergabefehler ergibt und zusätzlich eine zumindest laienhaft-rechtliche Wertung des Antragstellers vorhanden ist, dass es sich in den betreffenden Punkten um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Das insoweit fragliche Schreiben der Vergabestelle vom 26.9.2003 enthielt die Aufforderung u.a. an die Antragstellerin, ihre Angebotskalkulation näher zu erläutern. Auch wenn diesem Schreiben Bedenken der Vergabestelle in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu Grunde gelegen haben mögen, war es zum Inlaufsetzen der Rügefrist nicht geeignet. Es diente erkennbar der weiteren Aufklärung und enthielt keine Tatsachen, aus denen sich bereits die Annahme eines tatsächlichen oder vermeintlichen Vergabefehlers hätte ergeben können. Denn nach ganz einhelliger Rechtsprechung setzt die Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge die positive Kenntnis von allen Umständen voraus, die zu der Bewertung führen, dass ein Vergaberechtsverstoß vorliegen kann. Auch unter Würdigung des Informationsschreibens der Vergabestelle vom 16.10. 2003 rechtfertigt sich nicht die Annahme einer Verfristung. Selbst wenn die Antragstellerin als erfahrene Anbieterin von ÖPNV-Leistungen aufgrund dieses Informationsschreibens den vermeintlichen Vergabefehler hätte erkennen können, war die 5 Tage später, am 21.10.2003, erfolgte Rüge noch unverzüglich. Bei der Bewertung ist nämlich – worauf bereits die Vergabekammer zu Recht hingewiesen hat - zu berücksichtigen, dass zwischen dem Zugang des Informationsschreibens und der Rüge ein Wochenende lag. Selbst wenn man hinsichtlich der Dauer der Rügefrist die in der Rechtsprechung teilweise vertretenen strengen Kriterien ansetzt und deshalb für die Annahme der Unverzüglichkeit der Rüge nur einen Zeitraum von 2 – 3 Tagen gelten lässt, um die Sach- und Rechtslage zu überprüfen und zu entscheiden, ob und ggf. welche Rügen erhoben werden sollen (OLG Düsseldorf, Baurecht 1999, a.a.O.; OLG Schleswig VergR 2001, 214, 216 f; Kullack, a.a.O., § 107 GWB, Rn. 30), war die Rügefrist vorliegend noch eingehalten. Der Nachprüfungsantrag war danach zulässig. 2.3 Der Nachprüfungsantrag ist von der Vergabekammer jedoch zu Recht als unbegründet gewürdigt worden. Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften hat nicht vorgelegen. 2.3.1 Die Antragsgegnerinnen mussten auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Nachweise und weiterer Erkenntnisquellen hinsichtlich der Eignung der Antragstellerin anknüpfend an § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A eine Prognoseentscheidung treffen. Nach dieser Vorschrift soll die Vergabestelle über die Ausschlussgründe des § 25 Nr. 1 VOL/A hinaus nämlich solche Bieter ausschließen, von deren persönlicher und fachlicher Eignung sie nicht überzeugt ist. Im Unterschied zur Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b) i.V.m. § 7 Nr. 5 VOL/A, die an eher objektiv einzustufende Merkmale von Bietern anknüpft, darf im Rahmen des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A die Prüfung mehr auf der Grundlage eines an der Überzeugung der Vergabestelle orientierten, eher subjektiven Maßstabes erfolgen (Noch in: Müller/Wrede a.a.O., § 25 Rn. 52). Zwar ist die Vergabestelle nicht befugt, bei dieser Eignungsprüfung Umstände zu berücksichtigen, die sich außerhalb des Bereichs gesicherter Erkenntnisse bewegen (Noch, a.a.O., Rn. 57; ebenso bezogen auf § 25 Nr. 2 VOB/A BGH BauR 2000, 254). Negative Informationen, die lediglich auf Gerüchten beruhen, sind daher nicht berücksichtigungsfähig; verwertbar sind aber Informationen aus seriösen Quellen, die eine gewisse Erhärtung des Verdachts begründen. Insoweit hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter Nachprüfbarkeit durch die Vergabenachprüfungsorgane unterliegt. Eine Verletzung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen (Senat, Beschl. vom 10.04.2001, 11 Verg 1/00). Dabei ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den öffentlichen Auftraggeber abzustellen. Dieser hat seiner Ermessensentscheidung ausschließlich die in diesem Zeitpunkt getroffenen bzw. ihm möglichen Feststellungen zugrunde zu legen. 2.3.2 Davon ausgehend ist die Vergabekammer zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerinnen von ihrer Prüfungskompetenz ordnungsgemäß Gebrauch gemacht haben. Der Ausschluss der Antragstellerin stellt eine im Rahmen des den Antragsgegnerinnen zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums rechtmäßige Ermessensentscheidung dar, die weder auf willkürlichen noch sachwidrigen Erwägungen beruht. Für den Ausschluss der Antragstellerin wegen Zweifeln an Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit waren bei den Antragsgegnerinnen nämlich folgende zwei Gesichtspunkte maßgeblich: (1) Die rechtzeitige Inbetriebnahme der Fahrzeuge, die verdingungskonforme Fahrzeugqualität, die rechtzeitige Personalbereitstellung und die Übertragung von Teilleistungen auf Subunternehmer erschienen den Antragsgegnerinnen auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Antragstellerin in den vorausgegangenen Vergabeverfahren für ÖPNV-Leistungen in O5 und O6 problematisch. (2) Darüber hinaus hatte die Antragstellerin nach Überzeugung der Antragsgegnerinnen nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern auch in den o.g. zwei vorangegangenen Vergabeverfahren nicht kostendeckende Angebote unterbreitet. Dies begründete nach Auffassung der Antragsgegnerinnen unter Berücksichtigung der jüngsten Marktaktivitäten der Antragstellerin mittel- und langfristig Bedenken bezüglich ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese Erwägungen der Antragsgegnerinnen sind weder willkürlich noch sachwidrig und vermögen die Ausschlussentscheidung zu tragen: 2.3.2.1 Die rechtliche Würdigung des Angebotsausschlusses der Antragstellerin hängt zunächst davon ab, ob die Antragsgegnerinnen die Informationen hinsichtlich vorausgegangener Ausschreibungsverfahren verwerten durften und auf diese Weise ggf. zulässig gewonnene Erkenntnisse aus vorausgegangenen Vergabeverfahren hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Angebote im Zusammenwirken mit einer zutreffenden Bewertung des Angebots im vorliegenden Vergabeverfahren ermessensfehlerfrei die Schlussfolgerung auf Eignungszweifel erlauben. (a) Rechtsirrig ist die Auffassung der Antragstellerin, auf die Auskömmlichkeit ihrer Angebote in vorausgegangenen Vergabeverfahren komme es nicht an, weil Gegenstand der Aufklärung und Prüfung nach § 25 Nr. 2 VOL/A immer nur die Kalkulation des vergabegegenständlichen Auftrags sei. Um Prognosefehler zu vermeiden, ist der öffentliche Auftraggeber im Gegenteil gerade gehalten, seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage zu treffen. Deshalb war es für die Antragsgegnerinnen geboten, auch die ihnen bekannt gewordenen Informationen aus zeitnahen vorangegangenen Ausschreibungen zu verwerten, weil diese Tatsachen offenbarten, die für die Eignungsprüfung der Antragstellerin von Bedeutung waren. Dass es sich nicht um eigene Vergabeverfahren handelte, spielt dabei keine Rolle (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 10.05.2000, Verg 5/00). Zu Recht hat die Vergabekammer darauf abgestellt, dass es sich bei den verwerteten Informationen um objektivierbare Fakten handelt, die zum einen aus einer verlässlichen Quelle stammen (städtische Auftraggeber der früheren Vergabeverfahren) und eine räumliche und zeitliche Nähe zur streitgegenständlichen Vergabe aufweisen (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. vom 21.01.2000 – 1 Verg 2/99; Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Auflage, 2000, § 25 Rn. 37). (b) Anknüpfend an die ausführliche Darlegung der Antragsgegnerinnen im Verfahren vor der Vergabekammer, der die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin sowohl im vorliegenden als auch in zwei vorangegangenen vergleichbaren Vergabeverfahren der Stadtwerke O5 und der Stadtwerke O6 nicht kostendeckende Angebote abgegeben hat. So hat sie ihre Leistungen im streitgegenständlichen Verfahren zu einem Preis von 1,84 € pro Nutzwagenkilometer (Nwkm), in den vorangegangenen Vergabeverfahren für das Los 1 der Linienbündelausschreibung O6 – O7 zu ca. 1,88 €/Nwkm sowie für den Stadtverkehr Mühlheim zu 1,59 €/Nwkm angeboten. Für denselben Verkehr hatte sie vor mehr als 7 Jahren den Zuschlag für 1,99 €/Nwkm erhalten. Das in Mühlheim bezuschlagte Angebot lag damit um mehr als 20 % unter dem Zuschlag des Jahres 1996 bei zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen in einer Größenordnung von 25 – 30 %. Das war auch der Grund, weshalb die Vergabestelle alle Bieter, die einen Angebotspreis unterhalb von umgerechnet 2,00 € netto/Nwkm angeboten hatten, zur Darlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen aufgefordert hatte. Während die kalkulatorische Aufklärung bei der Beigeladenen nachvollziehbar und schlüssig war, lässt sich dies hinsichtlich der seitens der Antragstellerin erfolgten Aufklärung nicht feststellen. Die Antragstellerin hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht darlegen können, aus welchen Gründen die Bewertung ihrer Angebote als nicht kostendeckend unzutreffend sein sollte. Plausibel und nachvollziehbar und von der Antragstellerin nicht bestritten haben die Antragsgegnerinnen auf zentrale Risiken des Angebots der Antragstellerin im streitgegenständlichen Vergabeverfahren hingewiesen. So hat sie in ihrer Aufklärung zur Angebotskalkulation mit Schreiben vom 30.09.2003 ausgeführt, dass sie sich von einer gezielten Fremdvergabe Kostenvorteile verspreche. In diesem Zusammenhang hat sie die rechnerische Zusammensetzung der Preisfaktoren I – III (Midi-Bus, Fahrplanstunden, Fahrplannutzkilometer) bezogen auf die Eigenleistung tabellarisch dargestellt (Anlage 3 zur Antragsschrift). Daraus geht hervor, dass sich die für ihre Eigenleistung veranschlagten Kosten auf insgesamt 1.147.809 € für das erste Betriebsjahr belaufen würden. Der Angebotspreis der Antragstellerin für diesen Zeitraum beträgt ausweislich Seite 26 der Leistungsbeschreibung 1.167.041,20 €. Unter Abzug der für die Eigenleistung in Ansatz gebrachten Kosten ergibt sich danach ein Betrag in Höhe von 19.232,21 €, der der Antragstellerin für die Fremdvergabeleistungen (5 Busse) im ersten Betriebsjahr zur Verfügung stünde. Unwidersprochen verweisen die Antragsgegnerinnen insoweit darauf, dass sich die von der Antragstellerin für die Fremdvergabe vorgesehenen Leistungen zu diesem Preis auf dem Markt nicht beschaffen lassen, vielmehr für die von der Antragstellerin für eine Fremdvergabe vorgesehenen Leistungen marktübliche Kosten anzusetzen wären, die über 150.000,-- € hinausgingen. Unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin selbst in den Prozess eingebrachten aktuellen Marktpreise für die Beauftragung von Subunternehmen ergibt sich in der Tat ein Betrag in Höhe von 180.813,50 €, der für die fremd zu vergebenden Fahrzeuge realistischer Weise anzusetzen gewesen wäre, während die Antragstellerin in ihrem Angebot nach eigenen Angaben jedoch nur 19.232,21 € für derartige Leistungen eingestellt hat. (c) Die Antragstellerin greift die daran unter dem Aspekt „Auskömmlichkeit des Angebots“ anknüpfenden Zweifel an ihrer Eignung nur mit allgemeinen Erwägungen an. Sie macht – von den Antragsgegnerinnen bestritten – geltend, wegen der erstmals europaweiten Ausschreibung liege schon nach allgemeiner Erfahrung die Annahme nahe, dass infolge der eingreifenden typischen Wettbewerbsmechanismen zunächst die Margen, mit etwas Verzögerung die Kosten sinken würden. Es fehlt indes insoweit an der erforderlichen konkreten Darlegung des Fallbezugs. Ebenso ohne die notwendige nähere Substantiierung verweist die Antragstellerin auf im Übrigen, also wohl nicht bei ihr selbst, bezahlte übertarifliche Fahrerlöhne. Aus dieser Darstellung der Antragstellerin lässt sich indes nicht entnehmen, inwieweit eine übertarifliche Bezahlung von Fahrern in südhessischen Verkehrsunternehmen Einfluss auf ihr Angebot hat, zumal die Beigeladene gegenüber dem üblichen Stundensatz für Fahrpersonal von 16 – 18 € ihrerseits auch im Rahmen der Ausschreibung mit Fahrerlöhnen von nur 9,50 € netto kalkuliert hat. Ebenso wenig substantiiert wird die Behauptung der Antragstellerin, durch die Übernahme ihres Unternehmens durch die … Straßenbahn AG sei sie von "nicht erforderlichen Aufwendungen" befreit worden. Die Antragstellerin räumt im Rahmen ihrer Replik vom 19.03.2004 sogar ein, dass es ihr erstinstanzlich nicht gelungen sei, die Unauskömmlichkeit ihrer bezuschlagten Angebote aus den vorangegangenen Ausschreibungen in O5 und O6 zu widerlegen. Angesichts des substantiierten Vortrags der Antragsgegnerinnen durfte sich jedoch der Vortrag der Antragstellerin erst recht im Beschwerdeverfahren nicht auf die bloße Behauptung beschränken, ihre Angebote seien nicht unauskömmlich. Dieser abstrakte Vortrag war deshalb auch nicht geeignet, den Senat zu veranlassen, insoweit in die Beweisaufnahme einzutreten. Auch soweit die Antragstellerin im Rahmen ihrer Replik erstmals behauptet, den Antragsgegnerinnen sei bekannt gewesen, dass die Antragstellerin ein Unternehmen sei, das über die ... Straßenbahn AG in den städtischen Konzern der Stadt O3 eingebunden sei, so dass (im Hinblick auf die Beteiligung der Stadtwerke O4 und der Verkehrsgesellschaft O4) von einem Insolvenzrisiko keine Rede sein könne, vermag die Argumentation der Antragstellerin nicht zu überzeugen, weil die vorgetragenen Beteiligungsverhältnisse Probleme der Antragstellerin hinsichtlich ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nicht ohne weiteres auf Dauer ausschließen. (d) Hinsichtlich weiterer Zweifel an ihrer Eignung unter dem Aspekt „Auskömmlichkeit des Angebots“ rügt die Antragstellerin zu Unrecht, die Vergabekammer sei hinsichtlich der einkalkulierten Kosten für Subunternehmerleistungen von einem zu niedrigen Betrag (20.000 €) ausgegangen. Ihrer Auffassung, der von ihr einkalkulierte Betrag von rund 34.000 € für Werbeeinnahmen müsse hinzu gerechnet werden, vermag der Senat nicht beizutreten. Zu Recht weisen die Antragsgegnerinnen darauf hin, dass eine Außenwerbung nach den Verdingungsunterlagen nur mit ihrer Zustimmung zulässig war und dass angesichts dieses ausdrücklichen Zustimmungsvorbehalts eine Einpreisung von Werbeeinnahmen in das Angebot nicht zulässig war, zumal eine solche Einbeziehung zu einer Benachteiligung der übrigen Bieter und damit zu Wettbewerbsverzerrungen geführt hätte. Zutreffend ist auch der Hinweis der Antragsgegnerinnen, dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, unter Einbezug der angenommenen Werbeeinnahmen hätten für Subunternehmer Leistungen von 54.000 € zur Verfügung gestanden, mit den eigenen Erläuterungen der Antragstellerin zu ihrem Angebot in dem Schreiben vom 30.09.2003 nicht übereinstimmt. Dort hatte die Antragstellerin nämlich die Werbeeinnahmen nicht von den für Subunternehmerleistungen einkalkulierten Kosten, sondern von den errechneten Kosten für die Eigenleistung in Abzug gebracht. Die Vergabekammer ist nach allem zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerinnen befürchten durften, dass die Antragstellerin mittelfristig und damit innerhalb der Vertragslaufzeit in finanzielle Schwierigkeiten kommen und damit auch die Qualität der geschuldeten Verkehrsleistungen beeinträchtigt werden könnte. Diese Beurteilung ist sachgerecht gerade auch unter Berücksichtigung der herausragenden Bedeutung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rhein-Main-Gebiet und der neu hergestellten und auf die Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer angewiesenen S-Bahnanschlüsse in O2 und O1. 2.3.2.2 Ebenso zutreffend ist die von den Antragsgegnerinnen ihrer Prognoseentscheidung zu Grunde gelegte Erwägung, dass es der Antragstellerin auch an der erforderlichen technischen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit fehle. (a) Überzeugend hat die Vergabekammer darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung das erforderliche Personal noch nicht vorhanden war und selbst während des Nachprüfungsverfahrens nur ein Teil der benötigten Fahrer eingestellt war. Die Antragstellerin selbst hat Probleme bei der Fahrerrekrutierung eingeräumt. Gerade die problembehaftete Rekrutierung von Fahrpersonal in den vorausgegangenen Vergabeverfahren in O6 und in O5 war aber für die vorliegende Eignungsprüfung von Bedeutung. Denn die Überlegung der Antragsgegnerinnen, Probleme der Antragstellerin bei der Rekrutierung von Fahrpersonal für bereits abgeschlossene Aufträge könnten bei einem zusätzlichen Verkehrsvertrag noch größer werden, ist plausibel und nachvollziehbar. Von daher ist auch die Erwägung überzeugend, es erscheine gerade angesichts der kurzen Zeitspanne bis zur Betriebsaufnahme, die darüber hinaus auch noch gleichzeitig Mitte Dezember sowohl bzgl. des vorliegend fraglichen Verkehrs als auch in O6 und O5 erfolgen sollte, nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin bis dahin die geforderten Qualitätsstandards für alle Verkehre erfüllen könne, da allein der vorliegend zu vergebende Stadtbusverkehr mindestens 21 zusätzliche Fahrer benötige. Diese Erwägung ist im Rahmen der notwendigen Ermessensentscheidung auch deshalb umso tragfähiger, weil es rechtlich entscheidend darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der Vergabeentscheidung die erforderlichen Voraussetzungen mit ausreichender Sicherheit gegeben sind. (b) Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin selbst eingeräumten Probleme bei der termingerechten Beschaffung der erforderlichen Fahrzeuge. So wurden in O5 die neuen Fahrzeuge erst zwei Monate nach dem vorgesehenen Termin in Betrieb genommen und die später zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge entsprachen teilweise nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung. Bei einer zusammenfassenden Würdigung ist danach festzustellen, dass die von den Antragsgegnerinnen sowohl aus vorangegangenen Ausschreibungsverfahren gewonnenen und zulässig verwerteten Informationen als auch die im streitgegenständlichen Verfahren gemachten Angaben der Antragstellerin geeignet waren, Zweifel an deren Eignung sowohl unter dem Aspekt der Auskömmlichkeit des Angebots als auch unter dem Aspekt der (technischen) Leistungsfähigkeit zu begründen. Die von den Antragsgegnerinnen angestellten und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Erwägungen sind weder sachwidrig noch willkürlich. Insgesamt sind die Umstände zusammengenommen so gravierend, dass die Antragsgegnerinnen in ihrer Prognoseentscheidung ermessensfehlerfrei die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Antragstellerin verneinen durften. 3. Ist die Beschwerde danach als unbegründet zurückzuweisen, ist aus diesem Grunde die Bescheidung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung obsolet. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 12 a Abs. 2 GKG.