Beschluss
2 Ss-OWi 277/10
OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0611.2SS.OWI277.10.0A
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Betroffenen am 01. Oktober 2009 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 54 Abs. 1, 76 Abs. 1 Nr. 12 HBO zu einer Geldbuße von 63.000,-- € verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene als Nießbrauchsberechtigter ein ausschließlich zu Wohnzwecken genehmigtes und errichtetes Wohnhaus zum Betrieb eines sog. Swingerclubs vermietet und dabei in der Zeit vom 01. Juni 2004 bis zum 31. März 2009 monatliche Mieteinnahmen von 3.500,-- € erzielt. Wäre das Wohnhaus zu Wohnzwecken vermietet worden, hätten sich Mieteinnahmen lediglich von monatlich 2.100,- € erzielen lassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Schuldspruch lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Rechtsfolgenausspruch hält gleichfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Gemäß § 17. Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen; reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Damit hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der wirtschaftliche Vorteil die Untergrenze der Geldbuße ist (vgl. KG, Beschluss vom 08. Juli 1998 – 2 Ss 167/98 -; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 1883; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2686; KK-Mitsch, OWiG, 3. Aufl. § 17 Rdn. 111 m.w.N.). Die Verhängung eines Bußgeldes, das niedriger als der gezogene wirtschaftliche Vorteil ist, kommt lediglich ausnahmsweise bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, etwa wenn die Bedeutung der Tat und der Vorwurf, der den Täter trifft, gering sind, zum Beispiel bei einem Verstoß lediglich gegen formelles Bau- oder Immissionsschutzrecht, oder bei anderweitiger Abschöpfung des erlangten Vorteils in Betracht. Erst der sich nach § 17 Abs. 4 OWiG ergebende Betrag ist unter Berücksichtigung der Bemessungsgrenzen des § 17 Abs. 3 OWiG zu erhöhen (vgl. KG a.a.O.). Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 10. September 1997 – 2 Ws (B) 464/97 OWiG – etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest. Die vom Amtsgericht vorgenommene Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Betroffene aus der Tat gezogen hat, kann nicht beanstandet werden. Das Amtsgericht hat dabei zunächst von der für den Zeitraum von 58 Monaten tatsächlich gezahlten Miete von monatlich 3.500,-- € für die gewerbliche Nutzung des Wohnhauses die (fiktive) erzielbare Miete von 2.100,-- € bei Nutzung des Objekts zu Wohnzwecken abgezogen; von dem danach ermittelten Betrag (58 x 1.400,-- € = 81.200,-- €) hat es unter Berücksichtigung einer an das Finanzamt abzuführenden Einkommensteuer von - aufgrund der mitgeteilten bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen - zu seinen Gunsten geschätzten 25 % aus dem Differenzbetrag zwischen der erhaltenen Monatsmiete von 3.500,-- € und den – sich steuermindernd auswirkenden - von dem Betroffenen für die Immobilie aufzubringenden monatlichen Darlehensverpflichtungen in Höhe von 2.250,-- € (1.250,-- € x 58 = 72.500,-- € - 25 %) einen Betrag von (zu Gunsten des Betroffenen gerundeten) 18.200,-- € in Abzug gebracht und somit einen anrechenbaren wirtschaftlichen Vorteil von 63.000,-- € zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass angesichts der amtsgerichtlichen Feststellungen ein die Unterschreitung dieser Mindestgrenze rechtfertigender Ausnahmefall hier nicht in Betracht zu ziehen war, hat das Amtsgericht eine „eigentliche“, nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG zu bemessende Geldbuße überhaupt nicht festgesetzt. Dies beschwert den Betroffenen indes nicht.