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Urteil

9 U 54/24

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0311.9U54.24.00
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Leitsätze
1. Die rechtliche Existenz und damit Parteifähigkeit einer Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigen muss. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen der Prozessvoraussetzungen vor, ist das Gericht von Amts wegen gehalten, alle infrage kommenden Beweise zu erheben. 2. In diesem Fall ist es verfahrensfehlerhaft, die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit als doppelrelevante Tatsache im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung offen zu lassen. 3. Da die Partei- und Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, ist das Berufungsgericht nicht an diesbezügliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Neuer Vortrag zur Existenz einer Partei unterliegt dann nicht den Beschränkungen des § 531 ZPO.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.7.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rechtliche Existenz und damit Parteifähigkeit einer Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigen muss. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen der Prozessvoraussetzungen vor, ist das Gericht von Amts wegen gehalten, alle infrage kommenden Beweise zu erheben. 2. In diesem Fall ist es verfahrensfehlerhaft, die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit als doppelrelevante Tatsache im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung offen zu lassen. 3. Da die Partei- und Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, ist das Berufungsgericht nicht an diesbezügliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Neuer Vortrag zur Existenz einer Partei unterliegt dann nicht den Beschränkungen des § 531 ZPO. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.7.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die wegen der angeblich nicht nachgewiesenen Passivlegitimation erfolgte Klageabweisung. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den Beklagten geltend, den sie aus abgetretenem Recht seiner vormaligen Lebensgefährtin nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ableitet. Sie hat behauptet, sie sei als englische Limited nach englischem Recht rechtsfähig und werde durch ihren Geschäftsführer A vertreten. Der Beklagte hat die Existenz der Klägerin sowie deren ordnungsgemäße Vertretung bestritten. Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 40.937,47 € nebst Zinsen sowie Zahlung von 639,19 € monatlich ab Juli 2023 gerichtete Klage wegen der vermeintlich fehlenden Aktivlegitimation abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei partei- und prozessfähig. Der Beklagte habe zwar die Existenz der Klägerin bestritten. Bei dieser streitigen Tatsache handele es sich aber um eine doppelrelevante Tatsache, die sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Klage von Bedeutung sei. Denn diese Frage betreffe auch die erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfende Aktivlegitimation. Es genüge daher im Rahmen der Zulässigkeit die bloße Behauptung des Klägers, sofern sie in sich schlüssig sei, um die Zulässigkeit zu begründen. Es reiche daher aus, dass die Klägerin die bestehende Gesellschaftsform sowie die Vertretungsbefugnis dargelegt habe. Für die Prüfung der Schlüssigkeit bedürfe es keines Beweisangebots. Die Klägerin sei allerdings hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation beweisfällig geblieben. Ihr stünden die geltend gemachten Ansprüche nur zu, wenn sie in der angegebenen Gesellschaftsform tatsächlich bestehe. Dies sei bereits für die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages von Bedeutung. Bestreite eine Partei die Existenz einer Gesellschaft, so lasse sich diese in der Regel über die Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachweisen, aus dem sich die Eintragung der Gesellschaft ergebe. Da es in Großbritannien an einem dem Handelsregister vergleichbaren Register mit Publizitätswirkung fehle, bedürfe es einer gleichwertigen öffentlichen Urkunde. Es seien die Vorlage der „articles of association“ und ein Legitimationsbeschluss über die Bestellung des „director“, die Bescheinigung durch einen englischen Notar oder des Companies House anerkannt. Diesen Beweisvoraussetzungen sei die Klägerin nicht nachgekommen, sondern habe nur auf eine Internetseite Bezug genommen. Ein richterlicher Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO sei nicht veranlasst gewesen, da der Gegner bereits auf den Mangel im Vortrag hingewiesen habe. Gegen dieses Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Existenz erstinstanzlich bereits durch einen Auszug aus dem beim Companies House geführten englischen Handelsregister nachgewiesen. Soweit dessen Inhalt von dem Beklagten bestritten worden sei, sei das Bestreiten unsubstantiiert gewesen und habe vom Landgericht nicht zugrunde gelegt werden dürfen, zumal das Landgericht in dem unstreitigen Tatbestand des Zwischenurteils vom 30.6.2023 festgestellt habe, dass die Klägerin existiere. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand bei der Klägerin geschaffen worden, dass keine weiteren Nachweise erforderlich seien. Auf seine geänderte Rechtsauffassung habe er rechtsfehlerhaft nicht hingewiesen und hierdurch ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr habe er im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme angekündigt, falls die Parteien sich nicht einigten. Statt des avisierten Beweisbeschlusses habe er dann die abweisende Entscheidung verkündet. Vorsorglich hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung eine Bescheinigung des Notars B aus Stadt1 nebst Apostille vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Anlage K21 zur Berufungsbegründung). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 5.7.2024 (Az. 2-19 O 66/23) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 40.937,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 639,19 € monatlich ab Juli 2024 zu bezahlen. Hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit nach Aufhebung des Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, wobei wegen der Einzelheiten auf die Berufungsbegründung verwiesen wird. II. Die Berufung hat vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 ZPO). Denn das angefochtene Urteil kann mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Aktivlegitimation verfahrensfehlerhaft verneint und hierbei das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, wie die Klägerin zutreffend mit der Berufung geltend macht. Soweit das Landgericht die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit als doppelrelevante Tatsache angesehen und im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung offengelassen hat, war dieses Vorgehen prozessual unzulässig. Denn die rechtliche Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (BGH, Urteil vom 21.11.1996 - IX ZR 148/95, juris Rn. 7). § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte zwar nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung aller in der Vorschrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsicht lediglich einen "Mangel ... von Amts wegen zu berücksichtigen". Für die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit hat der Bundesgerichtshof daher ausgesprochen, dass im Allgemeinen von ihrem Vorhandensein auszugehen und ihre Überprüfung nur dann angezeigt ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte. Entsprechendes gilt für die Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.). Liegen allerdings hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen der vorgenannten Prozessvoraussetzungen vor - wie das Landgericht vorliegend angenommen hat -, ist das Gericht allerdings von Amts wegen gehalten, alle infrage kommenden Beweise zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären. Den Kläger trifft keine „subjektive“ Beweisführungslast. Es gilt der Grundsatz des Freibeweises. Erst wenn nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit bestehen bleiben, gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (st. Rspr, vgl. etwa BGH, Urteil vom 9.1.1996 - VI ZR 94/95, juris Rn. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 9.11.2010 - VI ZR 249/09, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Berufung zulässig und vorläufig begründet. Es kann insoweit dahinstehen, ob die erstinstanzlich vorgelegten Dokumente bereits einen im Rahmen des Freibeweises hinreichenden Nachweis über die Existenz und Vertretung der Klägerin erbracht hätten. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beklagte den Auszug aus dem englischen Handelsregister noch substantiiert bestritten hatte. Denn jedenfalls im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die vom Landgericht vermissten Unterlagen beigebracht und ihre Existenz sowie ihre Vertretung durch die notarielle Bestätigung nebst Apostille hinreichend nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind diese Unterlagen der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Die Berücksichtigung ist insbesondere ersichtlich nicht nach § 529 ZPO, § 531 ZPO ausgeschlossen. Denn da die Partei- und Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, ist das Berufungsgericht an Tatsachenfeststellungen der unteren Instanz zu den Prozessvoraussetzungen nicht gebunden (st. Rspr., so bereits BGH, Urteil vom 14.12.1959 - V ZR 197/58, juris; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 56 Rn. 2 m.w.N.). Zudem beruht es auf einem Verfahrensfehler, dass die Klägerin diese Unterlagen, deren Echtheit der Beklagte nicht substantiiert bestritten hat, nicht bereits erstinstanzlich vorgelegt hat. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die Entscheidung des Landgerichts verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil das Landgericht angesichts seiner offensichtlichen Bedenken an der Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin gehalten gewesen wäre, diese Bedenken von Amts wegen aufzuklären. Hierzu wäre mindestens erforderlich gewesen, dass es nach § 139 Abs. 3 ZPO auf seine Bedenken hinweist und sie dazu auffordert, die erforderlichen Nachweise zu beschaffen (BGH, Beschluss vom 15.3.2006 - IV ZR 32/05, juris Rn. 4 m.w.N.). Dies gilt, wie die Klägerin ebenfalls zutreffend rügt, insbesondere mit Blick auf die mit Zwischenurteil vom 2.6.2023 angeordnete Stellung einer Prozesskostensicherheit, die gegenüber einer nicht existenten und/oder nicht prozessfähigen Partei nicht ohne weiteres hätte ergehen dürfen. Das Zwischenurteil vom 2.6.2023, welches nach der Vorlage des Internet-Ausdrucks des Companies House ergangen ist, lässt zudem nicht erkennen, dass das Landgericht Zweifel an der Existenz der Klägerin hatte, wie die Klägerin zutreffend geltend macht. Das Bestreiten des Beklagten ersetzt mit Blick auf die Amtsermittlungspflicht in § 56 ZPO den nach § 139 ZPO mindestens erforderlichen richterlichen Hinweis nicht. Dass ein solcher Hinweis unterblieben und das Landgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, stellt zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin dar, Art. 103 Abs. 1 GG, wie diese zu Recht geltend macht. Infolge dieses Verfahrensfehlers hat das Landgericht es unterlassen, die für die Partei- und Prozessfähigkeit maßgebenden Feststellungen zu treffen und die den geltend gemachten Anspruch betreffenden, überwiegend streitigen Tatsachen näher aufzuklären. Insoweit war streitig, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Ansprüche bestehen und durchsetzbar sind. Mit den jeweils streitigen anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Voraussetzungen und der geltend gemachten Verjährungseinrede und den (streitigen) Hemmungstatbeständen hat sich das Landgericht allerdings infolge der rechtsfehlerhaft verneinten Aktivlegitimation nicht mehr befasst. Insoweit haben beide Parteien in erster Instanz umfangreichen Vortrag gehalten und Beweis für die jeweils streitigen Behauptungen angetreten. Es sind zahlreiche Zeugen benannt (Zeuge C, Mitarbeiter der Firma D, Zeuge E, Zeuge F, Zeugin G, Zeugin H); der Beklagte hat zudem seine eigene informatorische Anhörung begehrt bzw. Parteivernehmung beantragt (Bl. 117). Außerdem stand - jedenfalls im Zusammenhang mit einer möglichen Einigung - die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Raum (Sitzungsprotokoll vom 30.11.2023); was insoweit ggf. auch von Amts wegen in Bezug auf die streitige Höhe der begehrten Nutzungsentschädigung in Erwägung zu ziehen sein dürfte, sofern die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht bereits aus anderen Gründen ausscheiden. Die erkennende Richterin hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen: Die Klägerin hat die Zurückverweisung (hilfsweise) beantragt und das erstinstanzliche Verfahren leidet - wie ausgeführt - an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Sachentscheidung der erkennenden Richterin ist deshalb auch im Hinblick auf den ansonsten eintretenden Verlust einer Tatsacheninstanz nicht angezeigt. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten, weil derzeit das endgültige Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien noch nicht abzusehen ist. Der erforderliche Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO (zur Notwendigkeit der Anordnung bei einem zurückverweisenden Urteil vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 708 Rn. 12). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.