Beschluss
9 W 15/24, 9 W 31/24
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0205.9W15.24.00
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Leitsätze
1. Rechnet die Beklagte gegen Vergütungsansprüche der Klägerin aus Ingenieursleistungen primär mit Schadensersatzansprüchen einer weiteren am Bauvorhaben beteiligten Firma auf und werden diese Ansprüche mit einem angeblich von der Klägerin verursachten Baustillstand begründet, hat die beteiligte Firma ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO daran, dass die Beklagte in dem Rechtsstreit mit der Klägerin obsiegt und kann dieser beitreten.
2. Zum Streitwert der Beschwerde der Klägerin gegen die Zulassung einer solchen Nebenintervention durch Zwischenurteil
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen das Zwischenurteil vom 18.4.2024 wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten wir die Kostenentscheidung im Zwischenurteil vom 18.4.2024 dahin abgeändert, dass die Klägerin die Kosten des Zwischenstreits zu tragen hat.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert
- Beschwerde der Klägerin:
76.855 €
- Beschwerde der Streitverkündeten:
4.389 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechnet die Beklagte gegen Vergütungsansprüche der Klägerin aus Ingenieursleistungen primär mit Schadensersatzansprüchen einer weiteren am Bauvorhaben beteiligten Firma auf und werden diese Ansprüche mit einem angeblich von der Klägerin verursachten Baustillstand begründet, hat die beteiligte Firma ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO daran, dass die Beklagte in dem Rechtsstreit mit der Klägerin obsiegt und kann dieser beitreten. 2. Zum Streitwert der Beschwerde der Klägerin gegen die Zulassung einer solchen Nebenintervention durch Zwischenurteil Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen das Zwischenurteil vom 18.4.2024 wird zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten wir die Kostenentscheidung im Zwischenurteil vom 18.4.2024 dahin abgeändert, dass die Klägerin die Kosten des Zwischenstreits zu tragen hat. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert - Beschwerde der Klägerin: 76.855 € - Beschwerde der Streitverkündeten: 4.389 € I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Werklohn in Höhe von 76.854,03 € für Ingenieursleistungen, mit denen sie die Beklagte beauftragt hatte. Das Bauvorhaben bestand in der Aufstockung bestehender Gebäude durch vorgefertigte Holzmodule. Mit der Herstellung der Holzmodule beauftragte die Beklagte die Streitverkündete. Diese meldete gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von 236.757,60 € an, weil ihr infolge eines Baustillstands Mehrkosten entstanden seien. Mit diesen Mehrkosten rechnet die Beklagte gegenüber der Klageforderung auf, soweit sich die Forderungen decken, weil sie die Klägerin für den Baustillstand verantwortlich macht. In der Klageerwiderung hat die Beklagte der Streitverkündeten den Streit verkündet. Diese wiederum hat den Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt. Die Klägerin hat der Nebenintervention widersprochen, weil sie der Ansicht ist, es fehle an einem Interventionsgrund im Sinne von § 66 ZPO; die Streitverkündete könne kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten geltend machen. Mit Zwischenurteil vom 18.4.2024 hat das Landgericht nach mündlicher Verhandlung den Beitritt der Streitverkündeten für zulässig erklärt. Gleichzeitig hat es die Kosten des Zwischenstreits der Streitverkündeten auferlegt. Hiergegen richten sich die sofortige Beschwerde der Klägerin und die - nur gegen ihre Kostentragungspflicht gerichtete - sofortige Beschwerde der Streitverkündeten. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen das Zwischenurteil vom 18.4.2024, mit dem das Landgericht die Nebenintervention der Streitverkündeten auf Seiten der Beklagten für zulässig erklärt hat, ist nach §§ 71 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, hat die Streitverkündete im Sinne von § 66 ZPO ein rechtliches Interesse daran, dass die Beklagte in dem Rechtsstreit mit der Klägerin obsiegt. Hierfür reicht zwar nicht die Tatsache der Streitverkündung selbst aus (BGH, Beschluss vom 10.2.2011 - I ZB 63/09 = NJW-RR 2011, 907); die Streitverkündete kann sich aber auf eine drohende Interventionswirkung berufen, die von einem Urteil in diesem Rechtsstreit für das rechtliche Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten ausgeht. Die Verteidigung der Beklagten gegen die mit der Klage geltend gemachten Vergütungsansprüche der Klägerin besteht im Wesentlichen darin, dass sie dieser vorwirft, die versprochenen Leistungen - die Tragwerksplanung für das streitbefangene Bauvorhaben - verspätet oder verzögert erbracht zu haben. Hierdurch sieht sich die Beklagte ihrerseits Schadensersatzansprüchen wegen Baustillstandes vonseiten der Streitverkündeten ausgesetzt, deren Leistungen von der rechtzeitigen Erbringung der Planung abhängig waren. Mit dem bereits bezifferten - und gegen die Beklagte gerichteten - Schadensersatzanspruch der Streitverkündeten erklärt die Beklagten im vorliegenden Prozess die (primäre) Aufrechnung gegen die Klageforderung. Bei dieser Sachlage wird sich das Landgericht zwingend mit der Aufrechnung befassen müssen. Die Aufrechnung der Beklagten kann von vornherein nur dann Erfolg haben, wenn die Schadensersatzansprüche der Streitverkündeten begründet sind. Würde das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Schadensersatzansprüche nicht bestehen, weil die Klägerin den Baustillstand nicht zu vertreten hat, wäre die Streitverkündete wegen der Interventionswirkung nach § 74 Abs. 1, 3, § 68 ZPO auch im Verhältnis zur Beklagten an dieses Ergebnis gebunden. Da ihre eigenen Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten aber von einem fremdverschuldeten Baustillstand abhängen, hat die Streitverkündete ein rechtliches - nicht nur ideelles oder rein wirtschaftliches - Interesse daran, dass die Beklagte im vorliegenden Prozess obsiegt, also mit ihrer Aufrechnung Erfolg hat. Der Umstand, dass der Baustillstand theoretisch auch unabhängig von einem Verschulden der Klägerin eingetreten sein könnte, und damit zwar die Aufrechnung unbegründet, aber der Schadensersatzanspruch der Streitverkündeten gegen die Beklagte bestehen bliebe, entspricht ersichtlich nicht dem Sach- und Streitstand und kann die drohende Interventionswirkung für die Streitverkündete nicht beseitigen, wenn das Landgericht gleichwohl die fehlende Haftung der Klägerin für den Baustillstand feststellen sollte. 2. Auf die - insoweit ausdrücklich aufrechterhaltene - sofortige Beschwerde der Streitverkündeten war die - vom Landgericht auch im Nicht-Abhilfebeschluss vom 10.10.2024 nicht begründete - Kostenentscheidung des Zwischenurteils abzuändern. Bei Zulassung der Nebenintervention hat die Kosten des Zwischenstreits ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses die widersprechende Partei zu tragen, hier also die Klägerin (h.M. vgl. Zöller/Althammer ZPO, 35. Auflage, § 71 Rn. 6). Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, weil sie unterliegt. Der Wert für die Beschwerde der Klägerin - also der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention - entspricht nach wohl herrschender Meinung regelmäßig dem Streitwert der Hauptsache (hier also dem Streitwert der Klageforderung mit 76.854,03 €), wenn der Nebenintervenient - wie hier - am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Partei, der er beigetreten ist (vgl. die Nachweise bei OLG München, Beschluss vom 3.4.2024 - 9 W 421/24 Bau e, BeckRS 2024, 29801 Rn. 7), wobei es nach Auffassung des BGH ohne Bedeutung ist, ob der Nebenintervenient selbst Anträge gestellt hat (BGH, Beschluss vom 12.1.2016 - X ZR 109/12, NJW-RR 2016, 831). Der Wert für die Beschwerde der Streitverkündeten entspricht den Kosten, die sie nach dem Tenor des Zwischenurteils hätte tragen müssen. Da für das Zwischenurteil keine Gerichtskosten anfallen und die Kosten der Parteivertreter solche des Rechtsstreits sind (vgl. Zöller/Althammer ZPO, 35. Auflage, § 72 RN 10), über die im Zwischenurteil also noch nicht entschieden wird, betrifft die Kostenentscheidung des Zwischenurteils allein die Kosten des Vertreters der Streitverkündeten nach Ziffern 3100 ff. RVG-VV, berechnet aus dem Streitwert für den Zwischenstreit, wie er für die Beschwerde der Klägerin maßgeblich ist.