OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 95/20

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0712.9U95.20.00
1mal zitiert
13Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Parteien streiten nach einem Fahrzeugkauf über Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten als Motorherstellerin. Der Kläger erwarb am 25.10.2017 das mit einem von der Beklagten konzipierten und hergestellten Dieselmotor des Typs EA 288 ausgestattete Gebrauchtfahrzeug von einem Autohaus und finanzierte den Kaufpreis durch ein Darlehen. Er macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend. Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zuzüglich Deliktszinsen Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs bezüglich des Fahrzeugs gegenüber der Bank1, Feststellung des Annahmeverzuges und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 225 ff. d.A.). Mit am 25.11.2020 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Erstrichterin im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB durch die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Das Vorbringen des Klägers bezüglich des Thermofensters in dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfülle nicht die Anforderungen an eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. In rechtlicher Hinsicht könne zudem dahinstehen, ob ein solches Thermofenster bei dem Motortyp EA 288 als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen sei. Durch die amtliche Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) vom 16.03.2020 (Anl. B3) stehe fest, dass dieses bei dem Motortyp EA 288 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt habe. Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten der Beklagten, das dem Betrugstatbestand erfülle, ergäben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europarechtlichen Vorschriften sei nicht gegeben, da es sich bei diesen nicht um Schutzgesetze handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 230 ff. d.A.). Gegen das ihm am 27.11.2020 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 28.12.2020 (Montag) eingelegten und nach entsprechenden Fristverlängerungen am 28.06.2021 begründeten Berufung, mit der er sein Klagebegehren in zuletzt aktualisierter Form weiterverfolgt. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe Schadensersatzansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung rechtsfehlerhaft verneint. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer Zykluserkennung, einer Dosierstrategie, eines Thermefensters, Manipulation des OBD- Diagnosesystems. Zu berücksichtigen sei der Bußgeldbescheid gegen die Beklagte im Zusammenhang mit Motoren des Typs EA 288 sowie die staatsanwaltschaftliche Durchsuchung. Es bestehe eine fortdauernde Abgasmanipulation im Volkswagenkonzern beim VW T6 sei ein Fahrzeug mit dem Motor Typ TA 288 zurückgerufen worden. Das Landgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen und die abschobt Einrichtung der Zykluserkennung gänzlich unberücksichtigt gelassen. Es habe sich auch nicht mit der Du siehe Strategie auseinandergesetzt. Die Beklagte habe mit dem Ziel, die Typengenehmigung zu erschleichen gegenüber dem KBA bewusst einen falschen Faktor für die Berücksichtigung periodisch regenerierender Abgasreinigungssysteme übermittelt und der Behörde gegenüber keine hinreichenden Angaben gemacht. Der Kläger hat zunächst beantragt: 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 26.271,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 23.538,50 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A5 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Bank2 aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer … zustehenden Anwartschaftsrecht auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs. Hilfsweise: 2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 12.099,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger von weiteren Verbindlichkeiten i.H.v. 14.172,32 € aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer … mit der Bank2 freizustellen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A5 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) …und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Bank2 aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer … zustehenden Anwartschaftsrecht auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs. Hilfsweise: 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger und Berufungskläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A5 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … durch die Beklagte und Berufungsbeklagte resultieren. Äußerst hilfsweise: 4. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte und Berufungsbeklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger und Berufungskläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.242,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Richtigkeit zu zahlen sowie von weiteren Kosten i.H.v. 184,54 € freizustellen. Mit Schriftsatz vom 24.06.2022 weist der Kläger auf das anhängige Verfahren beim Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-100/21 hin und die dortigen Schlussanträge des Generalanwalts. Zudem trägt der Kläger weiter vor zu den gerügten Abschalteinrichtungen, dem Bußgeld und den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Er weist auf die Möglichkeit der Detektion prüfstandsbezogener Abschalteinrichtungen hin und vertritt die Auffassung, sein Vortrag sei hinreichend substantiiert. Ein Anspruch des Klägers folge auch nach § 823 Abs. 2 BGB aufgrund der Verletzung von Schutzgesetzen. Der Kläger habe das KBA im Rahmen des Genehmigungsverfahrens getäuscht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 11.06.2021 sowie auf den Schriftsatz vom 24.06.2022 (Bl. 331 ff., 444 ff. d. A.) verwiesen. Im Termin vom 12.07.2022 haben die Parteien einen Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs Stand 12.7.2022 von 107.070 km unstreitig gestellt. Soweit der Kläger den Antrag zu 1) im Übrigen für erledigt erklärt hat, hat sich die Beklagte dieser Erledigterklärung nicht angeschlossen Zuletzt hat der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger 24.594,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 23.538,50 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A5 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)… . Hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger und Berufungskläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A5 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … durch die Beklagte und Berufungsbeklagte resultieren. Äußerst hilfsweise: 3. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte und Berufungsbeklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger und Berufungskläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.242,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Richtigkeit zu zahlen sowie von weiteren Kosten i.H.v. 184,54 € freizustellen Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägervortrag zu Ansprüchen aus § 826 BGB sowie sonstigen deliktischen Ansprüchen sei nicht hinreichend substantiiert. Es seien seitens des Klägers keine konkreten bzw. keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dargelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 30.08.2021 und auf den Schriftsatz vom 08.07.2022 (Bl. 393 ff., 496 ff. d.A.) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 517 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, die Berufungsangriffe des Klägers greifen nicht durch. 1) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB zu. a) Es kann dahinstehen, ob in dem Motor EA 288, der im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaut ist, Abschalteinrichtungen enthalten und ob diese ggf. im Sinne der europarechtlichen Normen unzulässig oder ausnahmsweise zulässig sind. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Fallen die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinander, ist der Bewertung eines schädigenden Verhaltens hinsichtlich seiner Sittenwidrigkeit das gesamte Verhalten des Schuldners bis zum Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Denn im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten begründet; der haftungsbegründende Tatbestand setzt die Zufügung eines Schadens zwingend voraus (BGH, Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, zitiert nach juris m.w.N.). Nimmt der mittelbar Geschädigte für sich in Anspruch, durch eine sittenwidrige Handlung des Täters zu einer schädlichen Vermögensdisposition veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung mithin nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig vom Täter veranlasst worden ist (BGH, Urteil vom 20.02.1979, VI ZR 189/78, Rz. 18; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019, Az. 13 U 156/19, jeweils zitiert nach juris). Nach diesem Maßstab ist das gesamte Verhalten der für die Beklagte tätigen Personen im Zeitraum bis zum Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug im Oktober 2017 zu berücksichtigen. Zwar kann im Inverkehrbringen eines Fahrzeuges, das mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen ist, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen. Vorliegend hat der Kläger aber nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte in dem Bewusstsein der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen gehandelt hat. Zu Recht hat das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen insofern den Vortrag des Klägers als nicht substantiiert zurückgewiesen. Für einen schlüssigen Klagevortrag reichen die von Klägerseite erfolgten allgemeinen Vorwürfe und Formulierungen nicht aus. Insofern ist eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 103 Abs. 1 GG durch Nichtberücksichtigung seines Vortrags oder Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots nicht gegeben. Ohnehin wäre im Übrigen ein dahingehender Verfahrensfehler der ersten Instanz im Berufungsrechtszug durch nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt worden (vgl. BVerfGE 5, 9). Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen keine anderen geringeren Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerseite. Hiernach ist klägerischer Vortrag nur dann hinreichend substantiiert, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen werden (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, Rz. 4 ff., zitiert nach juris). An einem Vortrag solcher greifbaren Anhaltspunkte durch den Kläger fehlt es jedoch vorliegend. Der ausufernden Verweise des Klägers auf die Rechtsprechung anderer Gerichte sind nicht weiterführend, da bereits ein Sachverhalt zugrunde liegen. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 28.06.2021 (dort Seite 14f, GA 303 f.) Vortrag zu einem Rückruf durch das KBA macht, bezieht sich dies bereits auf ein anderes Fahrzeugmodell als das streitgegenständliche, nämlich den VW T6. Die Tatsache von erfolgten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und Bußgeldzahlungen seitens der Beklagtenlässt als solche keine inhaltlichen Rückschlüsse auf strafbares Verhalten in Schädigungsabsicht von für die Beklagte handelnden Personen zu. Im Hinblick auf das im streitgegenständlichen Fahrzeug enthaltene Thermofenster kann bereits dahinstehen, ob es sich um eine Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007/EG handelt und ob diese unzulässig oder ausnahmsweise zulässig ist. Insofern kommt es auf die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen, nicht an. Die Applikation einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung einer Prüfstanderkennungssoftware zu vergleichen, wie sie die Beklagte in den Motoren EA 189 zum Einsatz gebracht hatte. Während letztere unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typengenehmigungsbehörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt. Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (BGH, Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, zitiert nach juris). Bei dieser Sachlage wäre eine Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch die Implementation des Thermofensters nur gegeben, wenn zu einem (hier unterstellten) Verstoß gegen Art.5 der Verordnung Nr. 715/2007/EG weitere Umstände hinzutreten würden, die das Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20; OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2021, Az. 19 U 1567/19, jeweils zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung des Klägers sind die zu Grunde liegenden komplexen Rechtsvorschriften, hier des Art. 5 der Verordnung Nr. 715/2007/EG, in ihrer Auslegung auch nicht so eindeutig, dass ein Abweichen hiervon das Bewusstsein der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nahelegen könnte. So stellt auch der Bericht der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen (Stand: April 2016) im Rahmen der rechtlichen Bewertung fest, dass die Verordnung Nr. 715/2007/EG zwei Vorgaben enthalte, die unklar seien und deshalb zu Auslegungsmöglichkeiten bei der Anwendung der Vorschriften führten (S. 122 ff. des Berichts). Im Hinblick auf den Begriff der „normalen Betriebsbedingungen“ wird ausgeführt, dass die besseren Argumente zwar dafür sprächen, dass dieses in Art. 5 Abs. 1 der genannten Verordnung enthaltene Tatbestandsmerkmal in dem Sinne zu verstehen sei, dass mit ihm „reale Betriebsbedingungen“ gemeint sind, wie sie in Europa, dem rechtlichen Bezugsrahmen der Bestimmung, anzutreffen sind. Angesichts der Vielgestaltigkeit dieser realen Betriebsbedingungen sei es anhand der derzeit zur Verfügung stehenden Prüfzyklen letztlich nicht möglich, diese realen Betriebsbedingungen vollständig im Labor nachzubilden. Andererseits ließe sich im Hinblick auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „normalen Betriebsbedingungen“ auch eine andere Auffassung vertreten. Denn sowohl aufgrund der Tatsache, dass das Tatbestandsmerkmal der „normalen Betriebsbedingungen“ sprachlich sehr vage gefasst sei und Raum für Interpretationen lasse, als auch aufgrund der Erkenntnis, dass es für diese „normalen Betriebsbedingungen“ kein definiertes Prüfmuster gebe, könne u.U. auch die Einrede möglich sein, dass zum Ausfüllen dieses Tatbestandsmerkmals im Wege der Interpretation auch auf den NEFZ zurückgegriffen werden könne, da anderweitige Prüfmaßstäbe nach der Verordnung Nr. 715/2007 EG letztlich nicht zur Verfügung stünden. Im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Motorschutzes (Art. 5 Abs. 2 Satz 2a der Verordnung Nr. 715/2007/EG) wird innerhalb des Berichts (S. 122 f.) zudem festgestellt, dass es der Bestimmung an hinreichender Konkretisierung und rechtsstaatlicher Bestimmtheit mangele. Eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich sei, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, verstoße angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulasse, möglicherweise nicht gegen die Verordnung Nr. 715/2007/EG. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könne sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt werde, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden drohe, sei dieser auch noch so klein. Im Fazit des Berichts heißt es daher, dass die Verordnung Nr. 715/2007/EG einerseits den unbestimmten Begriff der „normalen Betriebsbedingungen“ enthalte und andererseits auslegungsfähige Ausnahmemöglichkeiten für Abschalteinrichtungen, insbesondere hinsichtlich des Motorschutzes. Insbesondere der Ausnahmetatbestand des Motorschutzes eröffne den Herstellern einen Handlungsspielraum bei der Anwendung von Abschalteinrichtungen (dort S. 128). Diese rechtlichen Ausführungen innerhalb des Berichts der Untersuchungskommission Volkswagen sind nachvollziehbar und rechtlich vertretbar. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Implementierung des sog. Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug ersichtlich. Der Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen macht insofern auch Ausführungen zu Aspekten des Motorschutzes. Das Risiko einer Belag- oder auch Lackbildung sei zweifelsfrei vorhanden und mit herstellerunabhängigen Forschungsprojekten bestätigt und könne zu einem Versagen von Ventilen und Filtern führen (S. 18 des Berichts). Vor dem Hintergrund der eingesetzten Untersuchungskommission und dem von dieser erstellten umfassenden Abschlussbericht mit den - bereits dargelegten - Bewertungen und Ergebnissen - entbehren die Behauptungen des Klägers insofern einer nachvollziehbaren Grundlage. Hinzu kommt, dass selbst aus einer etwaigen unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA keine Anhaltspunkte folgen, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Denn selbst wenn die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre nämlich die Typengenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Einrichtung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 2 23/20, Rz. 14, zitiert nach juris). Die Absicht einer sittenwidrigen Täuschung durch die Beklagte ist auch nicht aus dem Inhalt der Applikationsanweisung Diesel innerhalb der „Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ abzuleiten. Diese haben zwar den Vermerk, sie seien nur für den internen Gebrauch, waren aber mit dem KBA abgesprochen. Gegen eine sittenwidrige Täuschungsabsicht auf Seiten der Beklagten spricht daher bereits, dass die Applikationsrichtlinien Gegenstand der Erörterungen mit dem KBA als der zuständigen Behörde waren und die Beklagte somit ihre beabsichtigte künftige Vorgehensweise offen mit der Behörde kommuniziert hat, was wiederum Anlass entsprechender Prüfungen war. Wie bereits dargelegt, galt für diese von Behördenseite vorzunehmenden Prüfungen hierbei der Amtsermittlungsgrundsatz. Die gleiche Argumentation gilt auch im Hinblick auf die anderen von dem Kläger behaupteten vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtungen, insbesondere zu den Stichworten der Zykluserkennung, der Dosierstrategie und der behaupteten Manipulation des OBD-Systems. Der Kläger macht bereits nicht kenntlich, dass ein Großteil seines Vortrags hierzu in der Berufungsinstanz neu ist, und zwar teilweise hier noch nicht einmal in der Berufungsbegründung, sondern erst im Schriftsatz vom 24.06.2021 eingeführt wird. Auch eine bewusste Täuschung des KBA durch die Beklagte unter Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Es kann insofern dahinstehen, inwieweit der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt noch zu berücksichtigen ist. Vielmehr kann - wie bereits dargelegt, die Frage des Vorliegens von unzulässigen Abschalteinrichtungen insgesamt dahinstehen. Denn zum einen war - wie bereits dargelegt - die Rechtslage angesichts komplexer und unüberschaubarer europäischer Normen unsicher, und zum anderen lagen unstreitig die entsprechenden Genehmigungen und Freigabeerklärungen durch das KBA als zulässiger Fachbehörde bezüglich der Fahrzeuge mit den Motoren des Typs EA 288 durchgängig vor. Auch im Nachhinein bis heute befasst sich das KBA umfassend mit den von der Beklagten hergestellten Motoren dieses Typs. Nach der Untersuchung im Rahmen der Untersuchungskommission Volkswagen und den Softwareupdates im Zusammenhang mit dem Nationalen Forum Diesel folgten spezifische Feldüberwachungstätigkeiten. So äußerte das KBA auch aktuell in den Jahren 2020 und 2021 mehrfach nach umfassenden Untersuchungen an Fahrzeugen mit Motoren der Reihe EA 288, dass - übertragbar auf andere Fahrzeuge mit dem gleichen Motor - keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt und demgemäß keine Nebenbestimmungen angeordnet worden seien (u.a. Schreiben des KBA vom 08.03.2021, 23.02.2021 und 18.02.2021, s. Anlagenkonvolut SMNG 1 zur Berufungserwiderung vom 30.08.2021). Das KBA formuliert hier u.a., dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorlägen (so z.B. im Schreiben vom 08.03.2021, Anlage SMNG 1). Vor dem Hintergrund dieser Einschätzungen durch das KBA liegt die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten im Zusammenhang mit Abschalteinrichtungen im Motor EA 288 sowohl im Hinblick auf eine Schädigungshandlung als auch einen Schädigungsvorsatz fern. b) Hinzu kommt, dass unabhängig vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB auch das Vorliegen eines Schadens des Klägers zu verneinen ist. Zwar kann ein Schaden auch im Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug liegen, bei dem das Risiko der Nichtbenutzbarkeit aufgrund des zu befürchtenden Widerrufs einer erschlichenen Typengenehmigung besteht. Allerdings ist dies für das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Motortyp EA 288 nicht der Fall. Denn vorliegend bestand kein Risiko einer Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs, so dass auch nicht von einem objektiv wirtschaftlich nachteiligen Vertragsabschluss auszugehen ist. Beim KBA handelt es sich um die für einen eventuellen Widerruf der Typengenehmigung maßgebliche zuständige Behörde, welche nach sorgfältigen und dokumentierten sich über Jahre hinweg ziehenden Überprüfungen keine unzulässigen Abschaltvorrichtungen festgestellt hat (so auch Oberlandesgericht München, Beschluss vom 15.03.2021, Az. 20 U 7287/20, zitiert nach juris). 2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, da ein hierfür erforderlicher Täuschungsvorsatz der Beklagten aus den dargelegten Gründen nicht ersichtlich ist. 3) Eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG oder i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25, 27 EG-FGV scheidet ebenfalls aus. Die Verordnung und die Vorschriften der EG-FGV, welche die Richtlinie Nr. 2007/46/EG in nationales Recht umsetzen, berücksichtigen nicht den Schutz individueller Interessen, da das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Fahrzeugkäufers und damit sein Schutz vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags nicht vom Schutzzweck dieser Normen erfasst wird (std. Rspr. des Senats und des BGH; vgl. zB BGH, Urteil vom 24.03.2022, III ZR 270/20; Urteil vom 26.04.2022, VI ZR 435/20, jeweils zitiert nach juris). Auch für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorlageverfahren C-100/21 besteht kein Anlass. Denn eine Klärung der dort gestellten Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht vorgreiflich. Die fehlende drittschützende Wirkung dieser Bestimmungen ist nach bisheriger Auffassung des Bundesgerichtshofs derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (sog. acte claire, vgl. zB BGH, Urteil vom 24.03.2022, III ZR 270/20; zur acte-claire-Doktrin, s. auch EuGH, Urteil vom 09.09.2015, C-160/14, jeweils zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 23.09.2021 (vgl. zB BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 438/21; Beschluss vom 06.04.2022, VII ZR 655/21; Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 656/21, jeweils zitiert nach juris) und daher auch hinsichtlich der Schlussanträge vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21. Unzutreffend will der Generalanwalt einen angeblichen drittschützenden Zweck der Richtlinie Nr. 2007/46/EG aus Satz 1 der Ziffer 0 des Anhangs IX herleiten, einer ultra vires ergangenen und mittlerweile zurückgenommenen Zielbestimmung. Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsinteresse ist ohnehin nicht vom Schutzzweck des Typengenehmigungsrechts erfasst. Zudem obliegt die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs eines Schutzgesetzes allein den nationalen Gerichten. Auch angesichts des Inhalts der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2022 vom 01.07.2022 ist aufgrund der alleinigen Tatsache des dortigen Zuwartens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Annahme eines acte claire nicht zweifelhaft geworden. Denn der Bundesgerichtshof macht in dieser Pressemitteilung keine inhaltlichen rechtlichen Ausführungen, die auf ein mögliches Abweichen von seiner überzeugenden ständigen Rechtsprechung auch nur hindeuteten. 4) Da ein Anspruch des Klägers in der Hauptsache nicht besteht, bleiben auch die übrigen Anträge ohne Erfolg. Gleiches gilt für die gestellten Hilfsanträge. 5) Soweit der Klägervertreter im Termin vom 12.07.2022 Schriftsatzsnachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.07.2022 beantragt hat, da dieser Schriftsatz „nicht vorliege“, war ein solcher nicht zu gewähren. Die Klägerseite konnte sich bereits nicht dazu erklären, dass ihr ausweislich der Angaben der Beklagtenvertreterin und des Vermerks in der Gerichtsakte vom 11.07.2022 (GA 496) dieser Schriftsatz zweimal, und zwar am 08.07. und am 11.07.2022, zugegangen ist. Ohnehin kommt es auf die Ausführungen der Beklagten in diesem Schriftsatz für die Entscheidung aber bereits nicht an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Das Urteil berücksichtigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unzulässigen Abschaltvorrichtungen bei Dieselfahrzeugen und beruht im Übrigen auf der tatrichterlichen Würdigung des zur Entscheidung stehenden Einzelfalls.