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Beschluss

9 U 9/04

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0726.9U9.04.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Im Jahr 1993 beteiligte sich der Beklagte zu Steuersparzwecken an einem geschlossenen Immobilienfonds. Zur Finanzierung seiner Einlage nahm er bei der Klägerin ein Darlehen auf. Nachdem der Fonds sich wirtschaftlich nicht wie erwartet entwickelte und zwischen einer Interessengemeinschaft der Anleger einerseits und der Klägerin andererseits die zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen einer Rückzahlungsverpflichtung erörtert worden waren, schlossen die Parteien am 21.9./4.10.1999 einen Vergleich, in dem die Klägerin u.a. auf 30% ihrer Kreditforderung verzichtete und der Beklagte sich zur ratenweisen Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 56.319,49 € verpflichtete. Der Beklagte kam dieser Verpflichtung bis Juni 2001 nach. Die Klägerin kündigte das Vergleichsdarlehen und macht mit der vorliegenden Klage den noch offenen Restbetrag in Höhe von 28.554,68 € geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keine Aussicht auf Erfolg. Sie hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 II ZPO). Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin aus dem Vergleichsvertrag hergeleitet. Dieser stellt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als unwirksam dar. Eine Unwirksamkeit des Vergleichsvertrags aus § 142 BGB ist nicht gegeben, da dem Beklagten ein Recht zur Anfechtung seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung wegen arglistiger Täuschung aus § 123 BGB nicht zusteht. Die Kläger hat dem Kläger insbesondere auch keine Tatsachen, für die offenlegungspflichtig gewesen wäre, verschwiegen. Eine arglistige Täuschung kann weder darin gesehen werden, dass die Klägerin den Beklagten nicht ausdrücklich darauf hinwies, dass durch den Vertrag ein neues, rechtlich selbstständiges Schuldverhältnis zustande kam, noch darin, dass sie eine möglicherweise absehbare zukünftige Verschlechterung des Immobilienmarkts nicht offen legte. In den dem Vergleichsschluss vorausgegangenen Informationsschreiben wurde eindeutig und auch für einen juristischen Laien erkennbar herausgestellt, dass Zweck des Vergleichs die Neureglung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und jedem einzelnen Anleger sein sollte. Auch wurde in den Schreiben unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bereits im Anlageprospekt der Fondsgesellschaft für die Folgejahre eine Unterdeckung angekündigt worden war. Zudem wird im Schreiben vom 23.10.1998 auf die negative Entwicklung des Leipziger Immobilienmarktes hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten waren diese Hinweise nicht zu pauschal. Konkreter hätten sie schon deswegen nicht ausfallen können, weil auch die Klägerin die zukünftige Entwicklung nicht sicher vorhersehen konnte. Insoweit kann die vom Kläger behauptete Kenntnis der Klägerin über den desolaten Zustand des Immobilienmarktes als wahr unterstellt werden, so dass es der Erhebung der hierzu angebotenen Beweise nicht bedarf. Fehlerfrei ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass Erklärungen von Mitgliedern der Interessengemeinschaft oder von deren Rechtsanwalt der Klägerin nicht zuzurechnen sind, da es sich insoweit im Dritte i.S.d. § 123 II BGB handelt und Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin solche Erklärungen kannte oder kennen musste, nicht ersichtlich sind. Auf die Frage, inwieweit die Interessengemeinschaft, deren Geschäftsführer und/oder deren Rechtsanwalt bei den Verhandlungen mit der Klägerin eigene Interessen verfolgten und sich zu Lasten der Mitglieder der Interessengemeinschaft von eigenen Schadensersatzverpflichtungen freistellen wollten, kommt es danach nicht an. Der Vergleichsvertrag kann vom Beklagten auch nicht nach § 1 HTWG widerrufen werden. Unstreitig hat er seine hierauf gerichtete Erklärung nicht in einer Haustürsituation abgegeben. Ob eine solche Situation möglicherweise bei Abschluss des ursprünglichen Kreditvertrags und/oder der Fondsbeteiligung gegeben war, ist unerheblich. Hierauf beruht die auf den Abschluss des Vergleichs gerichtete Erklärung nicht. Zwar trifft es zu, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Überrumpelung und der Abgabe der Willenserklärung nicht zwingend erforderlich ist; deswegen bedarf es der vom Beklagten angeregten Vorlegung an den EuGH nicht. Fehlt ein solcher zeitlicher Zusammenhang, so entfällt indes die tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit der Beeinflussung für den Vertragsschluss, so dass es hierzu dann einer nachvollziehbaren Darlegung durch den Verbraucher bedarf (Senatsurteil vom 21.10.2003, NJW-RR 2004, 60 ). Hierzu fehlt vorliegend jeder Vortrag. Vielmehr hat der Beklagte, worauf das Landgericht zu Recht abstellt, den Vergleichsvorschlag der Klägerin aufgrund eines neuen, eigenständigen und unbeeinflussten Willensentschlusses akzeptiert. Zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, dass das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz wegen § 3 II Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist. Der Kredit war grundpfandrechtlich abgesichert, dass sich die dabei vereinbarten Konditionen im Rahmen des seinerzeit Üblichen gehalten haben, hat das Landgericht unter Heranziehung der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank nachvollziehbar dargelegt. Der Vergleich ist auch nicht nach §§ 779 BGB unwirksam. Auch insoweit kann auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Urteil des BGH vom 6.11.2003 (III ZR 376/02). Anders als in dieser Entscheidung geht es vorliegend nicht um die von beiden Parteien vor Vergleichsschluss falsch vorgenommene Auslegung einer Vertragsklausel. Vielmehr ging dem Vergleich ein umfangreicher Streit der Parteien über die zahlreichen für eine Rückzahlungspflicht der einzelnen Anleger und Darlehensnehmer relevanten tatsächlichen und rechtlichen Fragen voraus. Dass der Beklagte diese Fragen möglicherweise persönlich nicht voll überblickte, ist dabei unerheblich. Er wusste aus der Vorkorrespondenz, dass der Rechtsanwalt der Interessenvereinigung zahlreiche, seinerzeit in Rechtsprechung und Lehre nicht eindeutig gelöste Probleme angesprochen hatte. Unerheblich ist auch, dass beide Parteien dabei die Frage einer Nichtigkeit der Treuhändervollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz seinerzeit noch nicht kannten, weil dieses Problem erst in der Folgezeit von der Rechtsprechung als solches erkannt wurde. Entgegen der Ansicht des Beklagten indes führt der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz auch nach heute herrschender Meinung nicht in jedem Fall zwingend zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. Der erkennende Senat hat in den zurückliegenden Jahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.10.2003 –IV ZR 33/03-, ZIP 2003, 2351, 2353; Urteil vom 10.3.2004 –IV ZR 143/03-, WM 2004, 922, 923 f.; Urteil vom 20.4.2004 – XI ZR 164/03-, WM 2004, 1227, 1228 f.) eine Vielzahl von Fällen (auch und gerade zu den ...-Fonds mit der vorliegenden rechtlichen Konstruktion) entschieden, in denen an die Stelle der unwirksamen notariellen Vollmacht eine Rechtsscheinvollmacht trat. Wie das Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass Sinn und Zweck des Vergleichs gerade die Beseitigung der durch die Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Probleme entstandenen Ungewissheit über Grund und Umfang der Rückzahlungspflicht aus den Darlehensverträgen war. Diesem Zweck des Vergleichsvertrags stünde es entgegen, wenn beim Auftauchen neuer, beim Vertragsschluss noch nicht gesehener Rechtsfragen die Vergleichsgrundlage entfiele. Der Vergleich der Parteien kann deswegen nur dahin verstanden werden, dass tatsächlich alle bekannten und unbekannten Rechtsfragen in die einvernehmliche Regelung einbezogen werden sollten. Dem Beklagten stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch dies in den Gründen der angefochtenen Entscheidung vollständig und zutreffend dargelegt. Die kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kreditnehmer über Risiken, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Darlehensvaluta stehen, aufzuklären. Die Voraussetzungen einer der Fallgruppen, in denen die Rechtsprechung hiervon eine Ausnahme zulässt, sind nicht ersichtlich. Mit seiner Behauptung, der Vermittler X sei als Erfüllungsgehilfe der Bank anzusehen, seine Erklärungen daher der Klägerin über § 278 BGB zuzurechnen, missachtet der Beklagte die seit Jahren in der Rechtsprechung gefestigte sog. „Trennungstheorie“, nach der Erklärungen eines sowohl beim Vertrieb der Fondsbeteiligung als auch bei der Vermittlung eines Darlehen tätigen Vermittlers dem jeweiligen Vertragspartner des Verbrauchers nur insoweit zugerechnet werden, als er jeweils in deren Geschäftskreis tätig geworden ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigen auch die von ihm gerügten Verfahrensfehler erster Instanz eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht. Dabei kann dahin stehen, ob die Kammer – wie behauptet - Teile des klägerischen Vortrags nicht zur Kenntnis genommen, Beweisanträge Übergangen und Hinweise zu spät erteilt hat. Selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers unterstellt, führt dies für sich allein nicht zur Aufhebung des Urteils sondern nur dazu, dass der Kläger die entsprechenden Angriffs- und Verteidigungsmittel in zweiter Instanz trotz des grundsätzlichen Verbots in §§ 529 I, 531 II ZPO geltend machen darf. Seinen Vortrag in der Berufungsinstanz hat der Senat der vorliegenden rechtlichen Begründung vollständig zugrunde gelegt. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Er wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in Höhe von 1.360,- € (Nr. 1221 KV: 1 Gerichtsgebühr; Nr. 1226 KV: 3 Gerichtsgebühren) erspart werden können.