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Urteil

9 U 97/99

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2000:0503.9U97.99.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. August 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - Aktenzeichen 4 O 378/97 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Beklagt wird verurteilt, an die Klägerin DM 20.000,-- nebst 4% Zinsen seit dem 17. Juli 1996 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 1/5, die Klägerin 4/5 zu tragen. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000,--, die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 14.000,-- abwenden. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin DM 90.915,12, für den Beklagten DM 20.000,00.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. August 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - Aktenzeichen 4 O 378/97 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Beklagt wird verurteilt, an die Klägerin DM 20.000,-- nebst 4% Zinsen seit dem 17. Juli 1996 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 1/5, die Klägerin 4/5 zu tragen. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000,--, die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 14.000,-- abwenden. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin DM 90.915,12, für den Beklagten DM 20.000,00. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten über die bislang gezahlten DM 6.000,-- hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von DM 20.000,-- verlangen. Ein dahin gehender Anspruch steht ihr aus §§ 847, 823 BGB, 3 PflVG zu, da der Beklagte verpflichtet ist, für den Schaden einzustehen, den sein Versicherungsnehmer bei dem Verkehrsunfall vom ... März 1993 schuldhaft verursacht hat. Durch diesen Verkehrsunfall wurde die Klägerin so schwer verletzt, dass sie in der Folgezeit an erheblichen Schmerzen im Schulter-, Hals- und Kopfbereich litt. Dass diese Beschwerden bei der Klägerin auftraten, steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Senat folgt insoweit den Feststellungen des Sachverständigen SV2, die dieser aufgrund der Untersuchung vom 8.9.98 und der vorangegangenen Untersuchungen durch andere Ärzte, deren Befunde er auswertete getroffen hat. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerden, über die die Klägerin klagt und die sie im vorliegenden Rechtsstreit tragen hat, durchaus glaubhaft, aus sachverständiger Sicht nachvollziehbar und zum Teil durch objektive Befunde abgesichert sind. Dies hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt und anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat mehrfach klargestellt. Diese Beschwerden sind auch durch den Unfall verursacht worden. Hiervon geht der Senat nach § 287 I ZPO aus. Im Rahmen dieser Schätzungsmöglichkeit ist es nicht erforderlich, dass die haftungsausfüllende Kausalität zur Überzeugung des Gerichts sicher feststeht, vielmehr reicht bereits eine erhebliche, deutlich höhere Wahrscheinlichkeit aus (BGH NJW-RR 1987, 339 ; BGH NJW 1992, 3298 ). Eine solche liegt hier vor. Dafür spricht in erster Linie der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Schmerzen. Diese hat die Klägerin erstmals unmittelbar nach dem Unfall wahrgenommen. Dabei kann dahin stehen, ob von der vom Sachverständigen festgestellten und bereits zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Arthrose Schmerzen ausgingen, die die Klägerin auch schon vor dem Unfall hätte spüren müssen. Der Senat folgt hier dem Sachverständigen, der nachvollziehbar ausgeführt hat, dass Schmerzen subjektiv und situativ sehr unterschiedlich empfunden werden und es deswegen möglich ist, dass die Klägerin von der Arthrose ausgehende Störungen des körperlichen Wohlbefinden nicht als Schmerz registriert hat. Wenn sich dies unmittelbar nach dem Unfall änderte und die Klägerin jetzt Schmerzen empfand, so legt dies einen Ursachenzusammenhang nahe. Dabei kann dahin stehen, ob die Verursachung dieser Schmerzen unmittelbar durch eine mechanische Verletzung des Schultergelenks eintrat oder ob sich durch den Unfall die psychische Einstellung der Klägerin dergestalt änderte, dass sie im Ansatz bereits vor dem Unfall bestehende Beeinträchtigungen nur im Unterschied zu früher als schmerzhaft empfand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden Einstandspflichtigen grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (zuletzt BGH MDR 2000, 267 m. w. Nw.). Die Klägerin hat als Beifahrerin den schweren Verkehrsunfall intensiv erlebt und kann sich hierbei - wie der Sachverständige ausgeführt hat - bewusst oder unbewusst mit dem Tode konfrontiert gesehen haben. Dabei handelte es sich um ein für Verletzungen der vorliegenden Art typisches, nachvollziehbares Ereignis von einigem Gewicht, so dass dessen erlebnisadäquate Folgen nicht dem allgemeinen Lebensrisiko des Geschädigten, sondern dem Unfallverursacher zuzurechnen sind (BGH VersR 1991, 704 ; Ziegert, DAR 1994, 257, 259). Anhaltspunkte für eine nicht kausal auf dem Unfall beruhende Form der psychischen Fehlverarbeitung liegen nicht vor. Von einer solchen sog. „Rentenneurose" ist dann auszugehen, wenn das Unfallgeschehen vom Verletzten lediglich zum (beliebig austauschbaren) Anlass genommen wird, in körperliche Beschwerden zu flüchten, und unmittelbare Ursache späterer somatisch bedingter Beschwerden somit nicht der Unfall, sondern eine eigene Begehrenshaltung des Verletzten ist (BGH NJW 1986, 779; Ziegert, a.a.O.). Hiergegen spricht vorliegend schon der Umstand, dass die Klägerin über rund eineinhalb Jahre nach dem Unfall noch berufstätig war. Einen weitergehenden Beweis hierzu hat der Beklagte, der insoweit beweispflichtig ist (BGH NJW 1986, 777 ), nicht angeboten. Selbst wenn also die subjektive Schmerzwahrnehmung auf eine psychosomatischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zurückzuführen sein sollte, beruhen die durch das Schmerzensgeld auszugleichenden Schmerzen kausal auf der unfallbedingt erlittenen Körperverletzung. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen vergleichbare Schmerzen aufgrund der bereits vor dem Unfall begonnenen arthrotischen Veränderungen ihres Schultergelenks wahrscheinlich auch ohne den Unfall bekommen hätte. Selbst wenn man hier mit dem Sachverständigen nicht von einer (die Ersatzpflicht ohnehin nicht beschränkenden: BGH VersR 1969, 43) bloßen Möglichkeit, sondern einer erhöhten Wahrscheinlichkeit ausgeht, wäre es zu den Schmerzen weder zu diesem Zeitpunkt noch in dieser Intensität gekommen. Mit dem Unfall ist eine neue, von der bis dahin jedoch latent und ohne akute Beschwerden gebliebener Erkrankung unabhängige Ursachenkette in Gang gesetzt worden, die eine Haftungspflicht auslöst. Diese Ursachenkette reicht aber nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die gleichen Schmerzen auch ohne Unfall bekommen hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Klägerin in jedem Fall spätestens Ende 1994 Schmerzen in dem Ausmaß empfunden hätte, wie nach dem Unfall. Hierfür sprechen zum einen das Ausmaß der vom Sachverständigen anhand des unmittelbar nach dem Unfall gemachten Röntgenbildes festgestellten arthrotischen Veränderungen, zum anderen der Umstand, dass gerade von Frauen im Alter von etwa 55 Jahren - das die Klägerin im Jahr 1995 erreichte - verstärkt über arthrotische Beschwerden geklagt wird. Der Sachverständige hat schon bezweifelt, dass die Klägerin vor dem Unfall vollständig beschwerdefrei gewesen sein soll. In der Folgezeit hat sich ihr Zustand nach ihrem eigenen Vortrag - wenn auch nur „geringfügig" - gebessert. Erst Ende 1994 erreichten die Beschwerden dann ein Ausmaß, das der Klägerin eine Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit nicht möglich erscheinen ließ und sie zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses veranlasste. Der Senat geht - insoweit ebenfalls im Rahmen des durch § 287 I ZPO erleichterten Beweismaßes - davon aus, dass in diesem Zeitpunkt die krankheitsbedingten Beschwerden die unfallbedingten Beschwerden ablösten. Zum Ausgleich der somit zwischen März 1993 und Dezember 1994 unfallbedingt erlittenen Schmerzen hält der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt DM 26.000,-- für angemessen, auf das die vom Beklagten geleistete Zahlung mit DM 6.000,-- zu verrechnen ist, so dass noch DM 20.000,-- offen stehen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Soweit die Klägerin Ersatz des ihr nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Schadens (höheres Schmerzensgeld, bezifferter Verdienstausfall und Feststellung) begehrt, beruht dieser Schaden nicht mehr ursächlich auf dem Verkehrsunfall, sondern auf der diesen überholenden, bereits zum Unfallzeitpunkt latent vorhandenen und für sie spätestens Ende 1994 virulent gewordenen Erkrankung. Nachdem der Senat die von der Klägerin behaupteten Schmerzen als erwiesen und - zumindest für den Zeitraum bis Ende 1994 - auch als durch den Unfall verursacht angesehen hat, bedurfte es der Erhebung weiterer hierzu von der Klägerin angebotener Beweis nicht. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien in dem Verhältnis zu tragen, in dem sie unterlegen sind (§ 92 I ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgt gemäß § 546 II ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte dem Grunde nach voll haftet. Am …. März 1993 prallte der Versicherungsnehmer des Beklagten mit seinem PKW Typ … auf die linke vordere Seite des PKW Typ … auf, in dem die Klägerin sich als Beifahrerin befand. Die am …1940 geborene Klägerin erlitt dabei ein HWS- Schleudertrauma sowie Prellungen am rechten Knie und an der rechten Schulter. Sie wurde deswegen im Kreiskrankenhaus Stadt1 bis Ende August 1993 ambulant behandelt und musste während dieser Zeit eine Cervikalstütze tragen. Der dort behandelnde Arzt1 stellte mit Attest vom 14. Juni 1993 (Bl. 14) lediglich noch eine verspannte Nackenmuskulatur fest und ging davon aus, dass nach dem 21. August 1993 eine unfallbedingte Arbeitsbehinderung nicht mehr bestehen werde und dauernde Nachteile „mit großer Wahrscheinlichkeit" nicht zurückbleiben würden. Am 22. August 1993 nahm die Klägerin ihre täglich fünfstündige Arbeit als … wieder auf. Am 31. August 1993 wurde die Klägerin wegen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in beiden Schultergelenken (rechts mehr als links) bei dem Facharzt für Orthopädie Arzt2 vorstellig und erhielt in der Folgezeit vor allem ein elektrophysikalische Therapie. Mit Attest vom 18. Oktober 1993 (Bl. 17) stellte Arzt2 seit dem 31. August 1993 eine Arbeitsbehinderung von 30% fest und hielt eine dauerhafte Behinderung wegen „Gebrauchsminderung der rechten oberen Extremität“ für möglich. Mit Schreiben vom 21. Januar 1995 (Bl. 21) kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis wegen steigender Verweildauer am PC und Überstunden, die ihre unfallbedingten Beschwerden verstärkten. Arzt2 bescheinigte der Klägerin unter dem 21. Februar 1995 (Bl. 19) und 17. Dezember 1996 (Bl. 28) - wiederum wegen „Gebrauchsminderung der rechten oberen Extremität“ - eine dauernde Arbeitsbehinderung von 20%. Demgegenüber kam der von dem Beklagten beauftragte Leiter der Klinik für Unfallchirurgie der Universitätsklinikum Stadt2, SV1, in seinem Gutachten vom 9. Juli 1996 (Bl. 22) zu dem Ergebnis, dass die fortbestehenden Schmerzen der Klägerin im Bereich der rechten Schulter nicht auf den Unfall, sondern auf eine bereits vor dem Unfall bestehende Arthrose zurückzuführen seien. Unfallbedingt sei bis einschließlich August 1993 eine 100%-ige, für zwei weitere Monate eine 20%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit, während danach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge des Unfalls nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 18. Juli 1995 (Bl. 31) machte die Klägerin wegen einer dauerhaft um 20% geminderten Erwerbsfähigkeit ihre Ansprüche dem Beklagten gegenüber geltend und verlangte - ohne den vorbehaltenen Verdienstausfallschaden - insgesamt DM 101.891,84. Der Beklagte zahlte hierauf DM 8.000,-- und lehnte weitere Leistungen mit Schreiben vom 15. Juli 1996 ab. Mit der am 15. Juli 1997 bei Gericht eingegangenen vorliegenden Klage verlangte die Klägerin zunächst den Verdienstausfall für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 22. Januar 1997 in Höhe von DM 40.260,72, Fahrkosten zum Arzt in Höhe von DM 1.056,-, Attestkosten in Höhe von DM 110,--, Schadensersatz für vermehrte Bedürfnisse bei der Haushaltsführung in Höhe von DM 3.380,-- sowie ein Schmerzensgeld, für das sie von DM 56.000,-- ausging. Wegen der genauen Berechnung wird auf die Klageschrift (Bl. 9 f.) Bezug genommen. Hierauf verrechnete sie anteilig die Zahlung der Beklagten über DM 8.000,-- und machte die Positionen daher in folgender Höhe geltend: - Fahrkosten zum Arzt DM 972,00 - Attestkosten DM 101,20 - Vermehrte Bedürfnisse Haushaltsführung DM 3.112,00 - Verdienstausfall 1.4.1995 - 22.1.1997 DM 37.065,52 Insgesamt DM 41.250,72 Im Termin vom 16. März 1999 hat die Klägerin die Klage bezüglich der Positionen „Fahrtkosten“ und „Attestkosten“ in Höhe von DM 1.073,20 zurückgenommen. Beide Parteien haben zudem vereinbart, dass von der Zahlung der Beklagten auf die Position „vermehrte Bedürfnisse Haushaltsführung" DM 2.000,-- verrechnet werden sollen und diese Position damit vollständig erledigt ist. Die Klägerin hat behauptet, sie habe vor dem Unfall keine Schmerzen im Schulter-, Hals- und Kopfbereich gehabt. Seit dem Unfall leide sie hier an unerträglichen Schmerzen. Hinzu kämen, insbesondere nach längerem berufsbedingtem Arbeiten am PC, migräneartige Kopfschmerzen. Die 20%-ige Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit beruhe auf dem Verkehrsunfall. Die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sei erforderlich gewesen, weil sie unfallbedingt den Anforderungen der Stelle nicht mehr gewachsen gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 40.177,52 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, jeweils nebst 4% Zinsen seit dem 17.7.1996; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom …3.1993 mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten in der Gemarkung Ort1 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Minderung der Erwerbsfähigkeit beruhe nicht auf dem Unfall, sondern auf einer bereits vorher vorhandenen Arthrose. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des SV2 (Bl. 75, 94) und die Klage danach abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens nicht zu, weil nicht bewiesen sei, dass ihre Erwerbsminderung auf den Unfall zurückzuführen sei. Ein über DM 6.000,-- hinaus gehendes Schmerzensgeld sei nicht angemessen. Gegen dieses ihr am 1. September 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. September 1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30. November 1999 an eben diesem Tag begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Dauerschaden beruhe auf dem Verkehrsunfall. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten seien. Hierzu müsse Arzt2 als sachverständiger Zeuge angehört sowie ein technisches und ein biomechanisches Sachverständigengutachten zu der Frage, welche Kräfte bei dem Unfall auf den Körper der Klägerin gewirkt hätten, eingeholt werden. Der Sachverständige SV2 habe auch ohne Antrag mündlich angehört werden müssen, er habe seinem Gutachten einen unzutreffenden Kausalitätsbegriff zugrunde gelegt. Auch psychisch vermittelte Beschwerden seien auszugleichen. Ihr stehe ein weiteres Schmerzensgeld zu, das sie sich weiterhin mit ca. DM 50.000,-- vorstellt. Sie beantragt, den Rechtsstreit auszusetzen, bis die Unfallversicherung eine endgültige Entscheidung über die Gewährung einer Verletztenrente getroffen habe. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich aus der Gefahr weiterer Verdienstausfälle. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 40.260,72 nebst 4% Zinsen seit dem 17. Juli 1996 zu zahlen; 2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes, über den Betrag von DM 6.000,-- hinausgehendes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem 17. Juli 1996 zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom .... März 1993 mit dem Versicherungsnehmer des Beklagten in der Gemarkung Ort1 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet, die Beschwerden, soweit sie überhaupt vorlägen, seien psychosomatischen Ursprungs. Der Senat hat den Sachverständigen SV2 sein erstinstanzliches Gutachten mündlich erläutern lassen. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. April 2000 Bezug genommen.