Beschluss
8 U 65/19
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0305.8U65.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14.03.2019 (Az.: 5 O 210/18) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Gießen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebühren-stufe bis zu € 440.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14.03.2019 (Az.: 5 O 210/18) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Gießen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebühren-stufe bis zu € 440.000,00 festgesetzt. I. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Gießen sowie auf die Ausführungen zu Ziffer I. des Senatsbeschlusses vom 20.01.2020 (Bl. 267 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Gießen vom 14.03.2019 - 5 O 210/18 - festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Schenkungsvertrag vom 13.06.2017, UR … des Notars A, Stadt1, nichtig ist. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Zurückweisung der Berufung des Klägers beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 20.01.2020 Bezug genommen, an denen der Senat auch nach nochmaliger Prüfung festhält. Auch mit Rücksicht auf die Stellungnahme des Klägers vom 18.02.2020, die den Fokus auf eine behauptete Sittenwidrigkeit des notariellen Vertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB legt, ist keine abweichende rechtliche Würdigung veranlasst. Insoweit verkennt der Kläger, dass sich die im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 123 Abs. 1 BGB aufgeführten Mängel im Tatsachenvortrag, auch in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB auswirken. Dass der Abschluss des notariellen Schenkungsvertrages vom 13.06.2017 Folge der Ausnutzung einer erheblichen Willensschwäche des Klägers, hervorgerufen durch einen Zustand der permanenten Bedrängnis bzw. durch Einschüchterungsversuche seitens der Beklagten war, lässt sich mit Rücksicht auf das Klagevorbringen und nach Maßgabe der gebotenen Gesamtwürdigung nicht feststellen. Dabei ist - ausgehend von der bereits im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen und vom Kläger ebenfalls als maßgeblich erachteten Entscheidung des BGH vom 04.07.1990 (FamRZ 1990, 1343) - im Ausgangspunkt zunächst festzuhalten, dass die Rechtsordnung jedem geschäftsfähigen Menschen, die Entscheidung, Teile seines Vermögens zu verschenken, frei zubilligt. Anderenfalls würden die rechtlichen Möglichkeiten, (auch größere) Werte aus dem eigenen Vermögen zu verschenken oder sonst unentgeltlich wegzugeben, unangemessen verkürzt, so dass diese Wertung insofern einer partiellen Quasi-Entmündung nahekäme (BGH, a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn der Begünstigte derartige Zuwendungen an sich wünscht; bloßes Entgegennehmen großzügiger Zuwendungen macht für sich allein genommen das betreffende Rechtsgeschäft noch nicht sittenwidrig. Maßgebend für die Frage, ob ein derartiges unentgeltliches Geschäft im Einzelfall gleichwohl dem Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB unterfällt, sind in erster Linie die Motive des Begünstigten bzw. die von ihm verfolgten Zwecke und die Art und Weise seines Vorgehens sowie etwa die Persönlichkeitsstruktur des Zuwendenden, soweit dieser nicht oder kaum in der Lage ist, sich bedrängenden Wünschen des Zuwendungsempfängers zu entziehen (BGH, a.a.O.). Hierfür sind im Streitfall keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte vorgetragen. Auch bei nochmaliger Prüfung geht das Vorbringen des Klägers über die Behauptung, er hätte seit Ende 2016/Anfang 2017 in einer Atmosphäre der permanenten Überwachung gelebt, hervorgerufen durch die ständige Anwesenheit der Beklagten, nicht hinaus. Abgesehen davon, dass der Vorwurf einer „ständigen Überwachungssituation“ inhaltsleer bleibt und insbesondere bezüglich des nicht im Hause des Klägers lebenden Beklagten zu 2) offen ist, wie diese „Atmosphäre ständiger Überwachung“ in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht vorzustellen sein sollte, wird die Annahme einer hierdurch bedingten Willensschwäche des Klägers entscheidend dadurch in Frage gestellt, dass er nur einige Wochen vor Abschluss des hier streitgegenständlichen notariellen Schenkungsvertrages die hälftigen GbR-Anteile an seinem Grundstück in der Straße1 in Stadt2 auf seine Tochter Vorname2 B übertragen hat, obgleich dies gemäß dem Nachtrag zum gemeinschaftlichen Testament (Anlage K 15, Bl. 45 ff. d.A.) erst für den Zeitpunkt nach dem Tod des Letztversterbenden vorgesehen war. Bereits der Umstand, dass eine vorzeitige Anteilsübertragung auf die Tochter Vorname2 stattgefunden hat - die ihrerseits wohl unbeeinflusst vonstattenging - lässt es nicht plausibel erscheinen, dass der Kläger im Vorfeld des notariellen Schenkungsvertrages durch die beiden Beklagten „abgeschottet“ und in seiner tatsächlichen und moralischen Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sein könnte. Ergänzend sei an dieser Stelle nochmals hervorgehoben, dass sich aus den in erster Instanz vor dem Landgericht gemachten Angaben der Zeugin Vorname2 B nichts anderes ergibt; soweit deren Aussage überhaupt die Beklagten und nicht vielmehr allein ihren Bruder, den Vater der Beklagten, betrifft, beschränkt sich ihre Darlegung auf die Behauptung, „man“ (?) habe sich seit Januar 2017 massiv überwacht gefühlt, obgleich sich ihren Angaben im Übrigen entnehmen lässt, dass sie selbst regelmäßig ihren Vater besucht hat und mit ihm in Kontakt stand. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) bzw. der Beklagte zu 2) ihren Großvater, den Kläger, moralisch unter Druck gesetzt hätten, ihnen die Wertpapiere zu übertragen, finden sich an keiner Stelle. Im Weiteren hat der Kläger im Frühsommer 2017 eigenständig seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit seiner Interessenswahrnehmung beauftragt, woraufhin in der Folge das anwaltliche Schreiben vom 19.06.2017 (Anlage K4, Bl. 23 d.A.) an den Vater der Beklagten verfasst wurde. Soweit in diesem Schreiben allein davon die Rede ist, dass der Vater der Beklagten versucht habe, den Kläger zur lebzeitigen Übertragung der Wertpapiere auf die Beklagten zu veranlassen, mag hierin ein Indiz für eine entsprechende Beeinflussung - durch den Vater der Beklagten - liegen; der Umstand, dass der Kläger willens und in der Lage war, in diesem Zusammenhang anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, steht der Annahme einer schutzlosen Verfassung des Klägers jedoch entgegen. Im Einklang damit hat die Zeugin Vorname2 B erstinstanzlich bekundet, der Kläger habe die Absendung eines von seinem Anwalt aufgesetzten Schriftsatzentwurfs, der sich mit der häuslichen Situation auseinandersetzte, nicht gewünscht, da „es jetzt eigentlich seit einer Woche besser sei“. Schließlich hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht selbst erklärt, die Enkel „hätten nichts gemacht.“ Soweit der Kläger im Übrigen auf den Ablauf der Beurkundung am 13.06.2017 verweist, so erschließt sich nicht, woraus konkret der Vorwurf der Sittenwidrigkeit abgeleitet werden soll. In der Klageschrift wird lediglich auf eine E-Mail der Tochter Vorname2 B Bezug genommen, in der es heißt, ihr Bruder (der Vater der Beklagten) sei am Vorabend des 13.06.2017 noch spät bei dem Kläger gewesen; dies wird nochmals im Schriftsatz vom 11.01.2019 aufgegriffen; die weiteren Ausführungen in der Klageschrift wie auch im Schriftsatz vom 11.01.2019 beziehen sich auf Zeitpunkte nach der notariellen Beurkundung, mit Ausnahme der pauschalen und wiederum inhaltsleeren Behauptung, der Abschluss des notariellen Schenkungsvertrages beruhe auf einer „Nacht-und-Nebel-Aktion“. Nach alledem und wie schon im Hinweisbeschluss vom 20.01.2020 dargelegt, vermag der Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein objektiv und subjektiv sittenwidriges Handeln der Beklagten im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 13.06.2017 festzustellen. Wenngleich nach Aktenlage die Vermutung naheliegt, dass der Kläger in gewissem Umfang zum Spielball des in erster Linie zwischen dem Vater der Beklagten und seiner Schwester, der Zeugin Vorname2 B, bestehenden tiefgreifenden familiären Konflikts geworden ist, entbindet ihn dies nicht von der prozessualen Verpflichtung, die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Handelns gerade der hier in Anspruch genommenen Enkel darzutun. Nachdem diesen Anforderungen - wie ausgeführt - nicht genüge getan ist, erweist sich das Rechtsmittel als erfolglos. Da die Rechtssache zudem weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, hat der Senat von der Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 47 GKG, § 3 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 20.01.2020 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14.03.2019 (Az.: 5 O 210/18) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.02.2020 gegeben. Es wird angeregt, zu prüfen, ob die Berufung innerhalb der gesetzten Frist aus Kostengründen zurückgenommen werden kann. Gründe I. Der Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage die Feststellung der Nichtigkeit eines am 13.07.2017 abgeschlossenen notariellen Schenkungsvertrages zugunsten der Beklagten. Der heute 98-jährige Kläger ist der Großvater der beiden Beklagten. Die Beklagte zu 1) war noch zu Lebzeiten der Ehefrau des Klägers - ihrer Großmutter - in das Haus des Klägers gezogen, um ihn bei der Pflege der Großmutter zu unterstützen, die schließlich im November 2016 verstarb. Durch notariellen Schenkungsvertrag vom 13.06.2017 (UR-Nr. … des Notars A aus Stadt1) übertrug der Kläger seiner Enkelin, der Beklagten zu 1), und seinem Enkel, dem Beklagten zu 2), verschiedene Wertpapiere im Wert von € 219.000,00 pro Beschenktem, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage1 (Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Ferner schloss der Kläger am gleichen Tag einen notariellen Übergabevertrag zu Gunsten seines Sohnes, Herrn Vorname1 B (UR-Nr. … des Notars A aus Stadt1, Anlage 2, Bl. 14 ff. d.A.), durch den das Eigentum an einem Mehrfamilienhaus in Stadt2 auf den Sohn übertragen wurde. Mit anwaltlichen Schreiben jeweils vom 15.08.2017 (Bl. 31 ff. d.A.) erklärte der Kläger gegenüber den beiden Beklagten die Anfechtung des Schenkungsvertrages vom 13.06.2017 wegen widerrechtlicher Drohung und vorsätzlich sittenwidriger Schädigung und forderte die Beklagten erfolglos auf, den Schenkungsvertrag als gegenstandslos zu betrachten. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Schenkungsvertrag vom 13.06.2017 nichtig ist. Der Kläger hat behauptet, er sei im Vorfeld des Vertragsabschlusses von den Beklagten sowie seinem Sohn, Herrn Vorname1 B, massiv unter Druck gesetzt worden. Tatsächlich habe er die Wertpapiere seinen Enkeln nicht überschreiben wollen, er sei jedoch seit dem Tod seiner Ehefrau im November 2016 von den Beklagten und seinem Sohn regelrecht „überwacht und belagert“ worden. Zum Vertragsabschluss sei er durch von den Beklagten ausgehenden massiven psychischen Druck veranlasst worden, indem diese ein System der Überwachung, Kontrolle und Abschottung aufgebaut und ihn dadurch veranlasst hätten, wesentliche Teile seines Vermögens herzuschenken, obwohl dies nicht seinem Willen entsprochen habe. Vor diesem Hintergrund ergebe sich die Nichtigkeit des Schenkungsvertrages auch aus § 138 BGB. Die Beklagten haben jedweden Anfechtungsgrund in Abrede gestellt und bestritten, dass der Kläger durch sie oder ihren Vater unter Druck gesetzt und zur Beurkundung des Schenkungsvertrages gedrängt worden sei. Anstelle einer Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat den Kläger sowie die Beklagte zu 1) informatorisch angehört und die Tochter des Klägers bzw. Tante der Beklagten, die Zeugin Vorname2 B, vernommen, wobei wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Zeugeneinvernahme auf die Niederschrift vom 22.11.2018 (Bl. 110 ff. d.A.) verwiesen wird. Durch in Bezug genommenes Urteil vom 15.03.2019 (Bl. 206 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass weder ein Anfechtungsgrund noch die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vorlägen. Der Vortrag des Klägers zu den klagebegründenden Vorwürfen gegenüber den Beklagten erschöpfe sich im Wesentlichen in unspezifischen Wertungen, die keine Rückschlüsse darauf zuließen, durch welche konkreten Handlungen sich der Kläger bedroht gefühlt habe. Entsprechendes habe sich auch nicht aus der informatorischen Anhörung des Klägers ergeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123 BGB seien insoweit nicht dargetan, zumal auch nicht vorgetragen sei, dass und welches Übel überhaupt dem Kläger in Aussicht gestellt worden sei. Ebenso wenig sei der Schenkungsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Unter Einbeziehung der maßgebenden höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls reiche das vom Kläger geschilderte und durch die ständige Anwesenheit der Beklagten zu 1) und seines Sohnes hervorgerufene Gefühl der „Überwachung“ und „Kontrolle“ nicht aus, um anzunehmen, der Kläger sei in sittenwidriger Weise zum Abschluss des Schenkungsvertrages veranlasst worden. Zudem habe sich der Kläger noch vor Abschluss des Schenkungsvertrages an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten gewandt, der einen Schriftsatzentwurf betreffend die häusliche Situation des Klägers gefertigt habe; die anschließende Versendung des Briefes habe der Kläger jedoch abgelehnt. Dies belege, dass der Kläger den Einwirkungen der Beklagten jedenfalls nicht schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Abschließend könne auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch den Schenkungsvertrag in eine wirtschaftliche Zwangslage geraten sei. Gegen das seinen Bevollmächtigten am 21.03.2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 23.04.2019 (Dienstag nach Ostern) eingegangenen Berufung, die er mit Schriftsatz vom 13.05.2019 begründet hat. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Feststellungsbegehren weiter und rügt, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit dem Sachvortrag des Klägers und den Angaben der Zeugin Vorname2 B auseinandergesetzt habe. Der Kläger habe seit Ende 2016/Anfang 2017 in einer Atmosphäre der permanenten Überwachung, hervorgerufen durch die ständige Anwesenheit der Beklagten und ihres Vaters gelebt und sei aufgrund der Einschüchterungsversuche seiner Enkelin und deren Familie lange Zeit nicht in der Lage gewesen, sich gegen die prekäre Situation zur Wehr zu setzen; ihm könne daher nicht - wie vom Landgericht geschehen - der Vorwurf gemacht werden, er habe die Beklagte zu 1) erst im Januar 2018 aufgefordert, aus seinem Haus auszuziehen bzw. habe er offenbar im Zeitraum vor Abschluss des notariellen Schenkungsvertrages „nichts an seiner häuslichen Situation ändern wollen“. Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 sei detailliert dargelegt worden, wie der Kläger im Verlauf des 13.06.2017 zur Unterzeichnung des Schenkungsvertrages veranlasst worden sei; dieses Vorbringen habe das Landgericht vollständig missachtet. Auch sei der Beurkundungstermin weder mit ihm abgestimmt gewesen noch sei ihm der Inhalt des Schenkungsvertrages zuvor bekannt gegeben worden. Angesichts der angespannten häuslichen Situation habe für ihn auch gar keine Veranlassung bestanden, Vermögenswerte auf die Beklagten zu übertragen. Auch finde sich in der Schenkungsurkunde kein Hinweis darauf, dass der Kläger trotz seines Alters in der Lage war, die Tragweite der zu beurkundenden Erklärungen zu überblicken. Schließlich habe das Landgericht fehlerhaft eine durch die Schenkung verursachte wirtschaftliche Zwangslage verneint. Es sei bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen worden, dass der Kläger am 13.06. 2017 unter Einbeziehung der Immobilienübertragung faktisch annähernd 90% seines Vermögens übertragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 13.05.2019 (Bl. 243 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14.03.2019 ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Senats im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Gießen erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht als zutreffend. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen nach Maßgabe der §§ 513, 529 Abs. 1 ZPO keine abändernde Entscheidung. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen einer begründeten Anfechtung des Schenkungsvertrages vom 13.06.2017 im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB nicht als gegeben erachtet. Auch mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen ergibt sich kein Anlass für eine abweichende Beurteilung. Zunächst ist hervorzuheben, dass sich dem Vorbringen des Klägers von vornherein keinerlei konkrete Vorwürfe bezüglich des Beklagten zu 2) entnehmen lassen. Seitens des Klägers werden zwar durchgängig die Beklagten zu 1) und zu 2) im Plural als Anspruchsgegner des behaupteten Anfechtungsgrundes gemäß § 123 Abs. 1 BGB benannt, es bleibt jedoch völlig offen, welche gerade dem Beklagten zu 2) subjektiv vorwerfbare Handlung der Kläger insoweit rügt. Allein der Umstand, dass beide Beklagte durch den notariellen Schenkungsvertrag vom 13.06.2017 begünstigt worden sind, entbindet den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht von der Pflicht, die Anspruchsvoraussetzungen konkret bezogen auf jeden der beiden Anspruchsgegner darzulegen. Dies gilt nicht zuletzt mit Rücksicht auf den Umstand, dass allein die Beklagte zu 1) in den Monaten vor der notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrages im Haus des Klägers wohnte und sich der Vorwurf einer permanenten Kontrolle und Überwachung durch den Beklagten zu 2) bei dieser Sachlage kaum als lebensnah darstellt. Bei genauer Betrachtung des Vorbringens des Klägers, auch und gerade unter Einbeziehung des Inhalts des explizit hervorgehobenen erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 11.01.2019, wird das Verhalten des Beklagten zu 2) allein indirekt durch die Angaben der Pflegerin des Klägers dahingehend beschrieben, dass dieser „bei dem Opa sitzen, aber nichts machen“, sondern die ganze Zeit auf sein Handy schauen würde; sie - die Pflegerin (!) - fühle sich überwacht, die Situation sei ihr unangenehm. Weiteres konkretes Vorbringen bezogen auf den Beklagten zu 2) findet sich nicht, weshalb sich der Vorwurf einer widerrechtlichen Drohung durch den Beklagten zu 2) i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB als haltlos erweist. Aber auch bezogen auf die Beklagte zu 1) vermag die Berufung konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten, nicht aufzuzeigen. Inwieweit die ständige Anwesenheit der Beklagten zu 1), die seinerzeit unstreitig mit Zustimmung des Klägers in dessen Haus gezogen ist, um ihn bei der Pflege der Großmutter zu unterstützen, zugleich eine „Atmosphäre der permanenten Überwachung“ begründet habe, legt der Kläger nicht nachvollziehbar dar, ungeachtet dessen, dass auch die behauptete ständige Überwachung nicht per se mit einem Bedrohungsszenario i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB gleichzusetzen wäre. Auch bleibt nach wie vor offen, dass und welches Übel überhaupt dem Kläger in Aussicht gestellt worden sein soll. Ergänzend verweist der Senat auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil und macht sich diese zu eigen. Soweit der Kläger dem Landgericht vorwirft, die Aussage der Zeugin Vorname2 B nicht hinreichend gewürdigt zu haben, kann er auch damit nicht durchdringen. Aus den Angaben der Zeugin ergeben sich keinerlei Hinweise auf widerrechtliche Drohungen seitens der Beklagten zu 1), vielmehr schilderte die Zeugin im Kern ausschließlich Vorgänge, die sich auf ihren Bruder, den Vater der Beklagten und Sohn des Klägers, bezogen, dessen Verhalten im Zusammenhang mit dem Klagebegehren bzw. dem hiesigen Streitgegenstand aber ohne Relevanz ist. Gleiches gilt für die im Schriftsatz vom 11.01.2019 maßgeblich geschilderten Abläufe und Vorgänge nach dem Beurkundungstermin vom 13.06.2017 (vgl. Seiten 3 ff. dieses Schriftsatzes), die für die Frage eines widerrechtlichen Einwirkens auf den Kläger im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag nichts hergeben. Schließlich werden die Schlüssigkeitsmängel im Vorbringen des Klägers auch nicht durch die Frage berührt, ob die im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem Landgericht abgegebene Erklärung der Beklagten zu 1), der Kläger habe ihr die Wertpapiere zukommen lassen wollen, zutreffend ist oder nicht. Hinsichtlich der Behauptung, der Kläger sei durch die Übertragung der Wertpapiere in eine wirtschaftliche Zwangslage geraten, verkennt die Berufung, dass für die Betrachtung der Sittenwidrigkeit der Wert der ebenfalls am 13.06.2017 notariell beurkundeten Immobilienübertragung auf den Sohn des Klägers außer Betracht zu bleiben hat. Für den an die hiesigen Beklagten gerichteten Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB kommt es allein auf den Wert der auf die Beklagten übertragenen Wertpapiere an; dass nach dieser Maßgabe eine Sittenwidrigkeit oder wirtschaftliche Zwangslage des Klägers begründet wäre, behauptet die Berufung nicht. Schließlich können die in der Berufungsbegründung erhobenen Vorwürfe gegenüber dem beurkundenden Notar nicht dahin verstanden werden, dass der Kläger nunmehr - erstmals in zweiter Instanz - seine damalige Geschäftsunfähigkeit behaupten will. Nach alledem erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung geboten; von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.