Urteil
8 U 90/15
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1227.8U90.15.00
1mal zitiert
16Zitate
26Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 26 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 536.203,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höher von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.663.508,95 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 536.203,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höher von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.663.508,95 € festgesetzt. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z SE i. L. bzw. vormals X SE (im folgenden Schuldnerin genannt). Die Schuldnerin war die börsennotierte Holding eines weltweit agierenden Photovoltaikkonzerns, der sich maßgeblich durch die Emittierung dreier Wandelschuldverschreibungen (WSV) finanzierte. Eine dieser Wandelschuldverschreibungen in Höhe eines Gesamtbetrag von 128,7 Mio. Euro mit einer fünfjährigen Laufzeit (WSV 2015) emittierte die Schuldnerin am 21.10.2010 selbst. Zuvor hatte die 100%ige Tochtergesellschaft der Schuldnerin, die X1 B.V., mit Sitz in den Niederlanden am 28.02.2007 eine Wandelschuldverschreibung mit fünfjähriger Laufzeit in Höhe eines Gesamtbetrages von 492,5 Mio. Euro (WSV 2012) und am 26.05.2009 eine Wandelschuldverschreibung mit fünfjähriger Laufzeit in Höhe eines Gesamtbetrages von 250 Mio. Euro (WSV 2014) emittiert. Bezüglich dieser beiden Wandelschuldverschreibungen übernahm die Schuldnerin gegenüber den Anleihegläubigern die unmittelbare, unbedingte und unwiderrufliche Garantie für den Rückzahlungsanspruch, wobei die Anleihebedingungen der WSV 2014 und WSV 2015 für die Gläubiger im Falle eines Ausfalls der Anleihegläubiger der WSV 2012 ein sofortiges Kündigungsrecht vorsahen, so dass im Falle der Ausübung dieser Kündigungsrechte am 28.02.2012, dem Fälligkeitszeitpunkt der WSV 2012, Forderungen der Anleihegläubiger in Höhe von insgesamt 580 Mio. Euro hätten fällig gestellt werden können. Den Emissionserlös aus der WSV 2015 setzte die Schuldnerin zum Rückkauf der WSV 2012 ein, wodurch sie die Forderungen der Anleihegläubiger aus der WSV 2012 auf 201,7 Mio. Euro reduzierte. Im Jahr 2011 geriet die Schuldnerin in eine finanzielle Krise, wobei sich jedenfalls im September 2011 abzeichnete, dass sie zum Ausgleich der am 28.02.2012 fällig werdenden Verbindlichkeiten aus der WSV 2012 nicht in der Lage sein würde. In dieser Situation beauftragte die Schuldnerin verschiedene Berater zur Entwicklung eines Restrukturierungskonzeptes, u.a. die Beklagte aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom 31.08.2011 ab September 2011 mit ihrer wirtschaftsrechtlichen anwaltlichen Beratung, insbesondere der rechtlichen Betreuung des Sanierungs-bzw. Restrukturierungskonzeptes und letztlich der Sanierung zur Vermeidung einer Insolvenz. Da die X B.V. als Emittentin der WSV 2012 und 2014 ihren Sitz in den Niederlanden hatte und nach dem SchVG 1899 eine Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss bei Anleihen, deren Emittenten ihren Sitz im Ausland hatten, nicht möglich war, sondern nur mit Zustimmung eines jeden einzelnen Anleihegläubigers geändert werden konnten, und auch das am 05.08.2009 in Kraft getretene SchVG 2009, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung der Anleihebedingungen von Anleihen durch einen Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger erlaubte, auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes emittierte Schuldverschreibungen keine Anwendungen fand, sah das insoweit von der Beklagten entwickelte Restrukturierungskonzept u.a. vor, durch einen mehrheitlichen sogenannten „Opt-in-Beschluss“ der Anleihegläubiger nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 die Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf die WSV 2012 und auch die WSV 2014 herbeizuführen bzw. diesem Gesetz zu unterwerfen. Damit sollte die Möglichkeit geschaffen werden, durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger die Stundung der zum 28.02.2012 fällig werdenden Forderungen aus der WSV 2012 herbeizuführen, um anschließend im Wege eines sogenannten debt-to-equity-swap, also durch eine Transaktion dahingehend, dass die Gläubigerforderungen gegenüber der Schuldnerin zugunsten einer entsprechenden Beteiligung an ihr erlöschen sollten, alle Forderungen der Anleihegläubiger aus den WSV 2012, 2014 und 2015 mit deren und der Zustimmung der Aktionäre der Schuldnerin in Eigenkapital umzuwandeln. Anlässlich einer Gläubigerversammlung der WSV 2012 am 25.10.2011 wurde sodann unter den Tagesordnungspunkten 2- 4 u. a. der mehrheitliche Beschluss gefasst, dass das SchVG 2009 auf die WSV 2012 Anwendung finden und die Gläubiger berechtigt sein sollten, durch Mehrheitsbeschluss die Anleihebedingungen zu ändern. Gleichzeitig wurde ein gemeinsamer Vertreter bestellt. Am 14.11.2011 gab die Schuldnerin als Aktiengesellschaft wie schon am 10.10.2011 eine Ad-hoc-Mitteilung heraus, wonach in Anbetracht der für das operative Geschäft notwendigen Liquidität nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie die im Februar 2012 fällig werdenden Wandelschuldverschreibungen nicht vollständig werde zurückzahlen können. Nachdem drei Anleihegläubiger gegen die in der Gläubigerversammlung vom 25.10.2011 gefassten Beschlüsse beim Landgericht Frankfurt am Main -Az.: … eine Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erhoben hatten, die eine Sperre des Vollzugs der Beschlüsse auslöste, hat die X B.V. mit einem beim Landgericht Frankfurt am Main eingereichten Antrag die Feststellung begehrt, dass die Erhebung dieser Klagen dem Vollzug der in der Gläubigerversammlung vom 25.10.2011 gefassten Beschlüsse nicht entgegenstehe. Mit Beschluss vom 23.01.2012 - Az.: …- hat das Landgericht diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Anwendungsbereich für Beschlüsse einer Gläubigerversammlung nach dem SchVG 2009 sei hier nicht eröffnet, weil wegen der Entstehungsgeschichte der Norm, der Systematik und eines Vertrauensschutzes für Altanleger § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG 2009 dahingehend auszulegen sei, dass diese Option für die Anwendung des SchVG 2009 nur dann eröffnet sei, wenn es sich um eine vor dem 05.08.2009 begebene Schuldverschreibung handele, die bei einem deutschen Emittenten bereits einer Mehrheitsentscheidung nach dem SchVG 1899 zugänglich gewesen bzw. bei der Anleihe eines ausländischen Emittenten, die nicht unter das SchVG 1899 fiel, eine derartige Mehrheitsentscheidung bereits ausdrücklich in den Anleihebedingungen ausgesprochen worden sei. Gegen diesen Beschluss hat die X B.V. sofortige Beschwerde beim Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eingelegt und darum gebeten, das Beschwerdeverfahren zunächst ruhend zu stellen. Bereits zuvor hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27.10.2011 - Az.: ... - und nachfolgend mit Urteil vom 15.11.20011 -Az.: ... - in einem der Schuldnerin und der Beklagten bekannten gleichgelagerten Verfahren der Y AG, die von der Beklagten vertreten wurde, die Auffassung vertreten, dass das SchVG 2009 nur Anwendung finde, wenn in den Anleihebedingungen eine Rechtswahl insgesamt für deutsches Recht getroffen worden sei. Nachdem die Beklagte für die Y AG gegen diesen Beschluss beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat der Vorsitzende des 5. Zivilsenats durch Verfügung vom 15.12.2011 -Az.: 5 AktG 3/11 - darauf hingewiesen, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG 2009 wohl nur für solche Schuldverschreibungen anzuwenden sein dürfte, die bereits einer Mehrheitsentscheidung nach dem SchVG 1899 unterfielen. Am 02.02.2012 einigte sich die X B.V. mit den klagenden Anleihegläubigern der WSV 2012 auf eine Rücknahme der Klagen gegen die Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 25.10.2011, wobei sich die Schuldnerin im Gegenzug verpflichtete, die Anleihen, die zu diesem Zeitpunkt nur noch mit einem Kurswert von 37% ihres Nominalbetrages an der Börse gehandelt wurden, zum Nominalbetrag zuzüglich Zinsen zu erwerben. Außerdem verpflichtete sich die X B.V. zur Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23.01.2012. In einer Gläubigerversammlung vom 27.02.2012 stimmte die Mehrheit der Anleihegläubiger der WSV 2012 (79,84%) einer Stundung ihrer Forderungen durch den bestellten Vertreter bis zum 30.04.2012 zu. Am 07.03.2012 vereinbarte die Schuldnerin mit ca. 32% der Anleihegläubiger der WSV 2012 und ca. 22% der Anleihegläubiger der WSV 2014 die Eckpunkte einer Restrukturierung, also die Rahmenbedingungen für einen dept-to-equity-swap auf der Grundlage des SchVG 2009. Mit Beschluss vom 27.03.2012 -Az.: 5 AktG 3/11 - wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren der Y AG die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2011 zurück. Nachdem die Schuldnerin vom Ausgang dieses Verfahrens bzw. von dem Beschluss vom 27.03.2012 Kenntnis erlangt hatte, hat sie am 03.04.2012 beim Amtsgericht Stadt2 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt, das durch Beschluss vom 01.07.2012 -Az.: … - das Insolvenzverfahren eröffnet und gleichzeitig den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt hat. Auf der Grundlage ihr von der Beklagten erteilten Rechnungen hat die Schuldnerin für deren Beratungstätigkeit Honorar in Höhe von 4.530.807,16 € gezahlt, und zwar am 15.11.2011 195.024,88 €, am 01.12.2011 241.267,54 €, am 06.12.2011 3.514,22 € und 39.984,-- €, am 13.12.2011 477.264,29 €, am 27.12.2011 466.791,86 €, am 17.01.2012 135.017,50 €, am 24.01.2012 420.906,37 €, am 13.02.2012 432.319,85 €, am 24.02.2012 543.743,76 €, am 12.03.2012 517.175,57 €, am 20.03.2012 521.593,35 €, am 27.03.2012 30.215,58 € und 368.213,19 € und am 02.04.2012 297.500,- € als Vorschuss abzüglich von der Beklagten zurückgezahlten 159.724,80 € = 137.775,20 €. Der Kläger hat im Wesentlichen behauptet, der Vorstand der Schuldnerin habe im Zeitraum vom 15.11.2011 bis zum 02.04.2012 jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass das Restrukturierungskonzept der Beklagten scheitere und die Gläubiger der Schuldnerin durch die Honorarzahlungen an die Beklagte benachteiligt würden. Insoweit hat der Kläger die Auffassung vertreten, das von der Beklagten entwickelte und begleitete Konzept zur Finanzrestrukturierung der Schuldnerin habe die Insolvenz nicht abwenden können, wobei die Ungeeignetheit des Restrukturierungsvorhabens evident gewesen sei. Dabei habe die Ursache des Scheiterns vorrangig rechtliche Gründe gehabt, weil das Konzept auf Rechtsgrundlagen basiert habe, auf die der Restrukturierungssachverhalt nicht anwendbar gewesen sei und von Beginn an ohne Gesetzesänderung nicht umsetzbar gewesen wäre. An dem Restrukturierungskonzept sei von der Schuldnerin und der Beklagten festgehalten worden, obwohl von dem damit befassten Landgericht Frankfurt am Main und auch dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anwendbarkeit der für die Tragfähigkeit des Restrukturierungskonzeptes maßgeblichen Gesetzesgrundlage in dem Verfahren Y AG, dem ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen habe, unter den hier vorliegenden Voraussetzungen verneint worden sei. Gleichwohl habe sich der Vorstand der Schuldnerin auf Anraten der Beklagten entschieden, an dem Restrukturierungskonzept festzuhalten. Der Kläger hat außerdem behauptet, Aussichten auf einen Sanierungsbeitrag der Schuldverschreibungsgläubiger in einem Umfang, wie ihn die Beklagte anlässlich ihrer der Schuldnerin am 16.12.2011 zur Verfügung gestellten Ausarbeitung hinsichtlich der an eine positive Fortführungsprognose zu stellenden Anforderungen gefordert habe, seien nicht gegeben gewesen. Denn die Verhandlungen der Schuldnerin mit den Gläubigern seien über Absichtserklärungen einer Minderheit der Gläubiger nicht hinausgekommen. Die Einigung über die Rahmenbedingungen eines dept-to-equity-swap sei nur zustande gekommen, weil die Schuldnerin zuvor offen mit einer Insolvenzantragstellung im Falle des fruchtlosen Ablaufs der von ihr gesetzten Einigungsfrist gedroht habe. Zudem habe sie hohe finanzielle Zugeständnisse machen müssen, indem sie die Rechtsberatungskosten der Großgläubiger übernommen und sie zudem rückwirkend für ihre bloße Verhandlungsbereitschaft entlohnt habe. Weder mit der erforderlichen Zustimmung der Anleihegläubiger der WSV 2012, 2014 und 2015 noch der der Aktionäre der Schuldnerin zu einem dept-to-equity-swap habe gerechnet werden können, die auch nicht in Aussicht gestanden habe. Insgesamt sei das Restrukturierungsvorhaben deshalb sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen ohne realistische Aussicht auf Erfolg gewesen. Die Klägerin hat insoweit die Auffassung vertreten, deshalb seien die Rechtshandlungen der Schuldnerin gemäß § 133 Abs. 2 InsO mit der Folge anfechtbar, dass die Beklagte die an sie von der Schuldnerin gezahlte Vergütung in der Zeit vom 15.11.2011 - 02.04.2012 zurückzuerstatten habe, wobei sich ein Rückgewähranspruch hinsichtlich der gezahlten Vergütung für die Zeit vom 17.01.2012 - 02.04.2012 in Höhe eines Teilbetrages von 3.106.960, 37 € auch aus § 131 Abs. 1 InsO ergebe. Darüber hinaus bestehe ein Rückgewähranspruch insgesamt schon deshalb, weil die Honorarzahlungen der Schuldnerin für Beratungsleistungen der Beklagten gegenüber der X B.V. eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO darstellten. Neben der Rückzahlung der Vergütung sei die Beklagte auch zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung der im Klageantrag zu 2) näher aufgeführten und abgerechneten Leistungen verpflichtet. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.530.807,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.07.2012 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihr gemäß den in seinem Klageantrag zu 2) im Einzelnen bezeichneten und im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 07.05.2015 widergegebenen Rechnungen an die X SE abgerechneten Leistungen durch Angabe der Bearbeitungszeiträume der einzeln zu benennenden Bearbeiter, jeweils mit Tätigkeitsbeschreibung. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, aufgrund des unter ihrer Beteiligung entwickelten Restrukturierungskonzepts hätten von vorneherein begründete Erfolgsaussichten der Sanierung der Schuldnerin bestanden und sich solche im Folgenden auch aufgrund des tatsächlichen Sanierungsverlaufs ergeben. Dabei seien das Restrukturierungskonzept verfolgt und die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt worden. Noch am 09.03.2012 sei anlässlich einer außerordentlichen Hauptversammlung von Seiten der Aktionäre und Aktionärsvertreter Bereitschaft zu dem vorgestellten Restrukturierungskonzept signalisiert worden. Schon nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Vernunft habe die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass die Anleihegläubiger und Aktionäre dem Sanierungskonzept zustimmen und ihren Beitrag leisten würden, weil das Sanierungsvorhaben im Verhältnis zur Insolvenz mit erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen verbunden gewesen wäre. Auch die von ihr bzw. der Schuldnerin vertretene Rechtsposition, dass die WSV 2012 und 2014 dem Opt-in nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 zugänglich gewesen seien und damit dem SchVG 2009 unterstellt werden könnten, sei objektiv zutreffend gewesen, was der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2014 entgegen den anderslautenden Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.01.2012 in Sachen X und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2012 in Sachen Y AG bestätigt habe, zumal dies auch die von ihr hinzugezogenen Gutachter A und C in ihren gutachterlichen Stellungnahmen zur Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.01.2012 ebenfalls eindeutig herausgearbeitet hätten. Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 07.05.2015 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Durch dieses Urteil hat das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 4.530.807,16 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht zusammengefasst angeführt, die Schuldnerin habe im Zuge der Begleichung der Rechnungen der Beklagten mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, wobei für sie spätestens seit September 2011 erkennbar gewesen sei, dass die Zahlungsunfähigkeit für den Fall des Scheiterns der Sanierungsbemühungen, also der geplante dept-to-equity-swap, nicht wirksam unter Einbeziehung der Gläubiger und Aktionäre vor Fälligkeit der WSV 2012 umgesetzt worden wäre. Das ergebe sich aus dem Konzernzwischenlagebericht vom 30.11.2011 und der Ad-hoc Mitteilung vom 14.11.2011, wo sie mitgeteilt habe, dass das Unternehmen im Februar 2012 fällig werdende Wandelschuldverschreibungen nicht vollständig werde zurückzahlen können. Die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sei auch nicht aufgrund der Sanierungsbemühungen der Schuldnerin ausgeschlossen worden, weil das Sanierungskonzept eine begründete Aussicht auf Erfolg im Hinblick darauf, dass die Umsetzbarkeit der einzelnen Bestandteile von verschiedenen erheblichen Unsicherheitsfaktoren abhing, nicht gerechtfertigt habe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Schuldnerin nicht sicher habe davon ausgehen können, dass das SchVG 2009 auf die WSV 2012 und 2014 anwendbar gewesen sei und die im Oktober gefassten Opt-in Beschlüsse der Anleihegläubiger der WSV 2012 Bestand haben würden, und zwar vor allem wegen der Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main zu dieser Frage. Deshalb sei es nicht ausgeschlossen oder völlig fernliegend gewesen, dass sich auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dieser Auffassung anschließen würde. Auch im Übrigen habe mit einem Erreichen der weiteren Voraussetzungen des Sanierungskonzeptes während der bis zum 30.04.2012 befristeten Stundung nicht gerechnet werden können. Angesichts des bevorstehenden Endes der Stundung wäre eine rechtsverbindliche Zusage der Unterstützung der Sanierung durch die Gläubiger notwendig gewesen, was nicht der Fall gewesen sei, zumal die Anleihegläubiger der WSV 2014 und 2015 ihre Unterstützung nicht zugesagt hätten. Des Weiteren hätten auch die Aktionäre der Schuldnerin nicht einmal unverbindlich ihre erforderliche Mitwirkung zugesagt. Vielmehr sei der Hauptaktionär nicht zu Verhandlungen bereit gewesen und habe einen großen Teil seiner Aktien bereits veräußert, wobei es weitere Verhandlungen mit den Aktionären nicht gegeben habe. Schließlich habe auch nicht davon ausgegangen werden können, dass diese und die Schuldverschreibungsgläubiger aufgrund wirtschaftlicher Vernunft einem dept-to-equity-swap zugestimmt hätten, um einen Totalausfall mit ihren Forderungen im Falle der Insolvenz zu vermeiden. Letztlich seien die Sanierungsbemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Möglichkeiten nicht wesentlich hinausgekommen. Dabei habe die Beklagte auch die erforderliche Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt, weil ihr ja deren finanzielle Schwierigkeiten bekannt gewesen seien. Dagegen habe der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, weil die Beklagte und die Schuldnerin im Rahmen des bestehenden Schuldverhältnisses einen Anspruch auf nachträgliche Rechnungslegung abgedungen hätten. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei nämlich davon auszugehen, dass bereits aufgrund der ursprünglichen Mandatsvereinbarung Einigkeit bestanden habe, dass die Abrechnung in der von der Beklagten vorgenommenen Form ausreichend sei und die Mandatsvereinbarung vom 31.08.2011 keine Änderung habe bewirken sollen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlich vertretenen Rechtsansichten dessen Abänderung und Abweisung der Klage begehrt, hilfsweise die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zur Begründung führt die Beklagte an, verfehlt habe das Landgericht angenommen, die Schuldnerin habe Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit gehabt. Insbesondere sei vom Landgericht verkannt worden, dass über den gesamten Zeitraum der vom Kläger angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin an sie durchgängig konkrete Umstände vorgelegen hätten, durch die eine positive Sanierungsprognose nachvollziehbar und vertretbar gestützt worden sei. Erst der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27.03.2012 habe den Abbruch des Sanierungsvorhabens der Schuldnerin und die Stellung eines Insolvenzantrages veranlasst, weil dieser Senat auch im Freigabeverfahren der Schuldnerin als letzte Instanz zuständig gewesen wäre. Bei seiner Bewertung der Sanierungsbemühungen der Schuldnerin habe das Landgericht die Rechtslage verkannt und sei deshalb verfehlt davon ausgegangen, dass Erfolgsaussichten des Sanierungsvorhabens nicht bestanden hätten, wobei das Landgericht auch verkannt habe, unter welchen Voraussetzungen eine Sanierung möglich gewesen wäre. Tatsächlich sei das Sanierungskonzept schlüssig und erfolgsversprechend gewesen, was insbesondere auch hinsichtlich der von ihr, der Beklagten, bzw. der Schuldnerin vertretenen Rechtsauffassung zur Frage, inwieweit das SchVG 2009 Anwendung finden könne, gelte, weil die eingenommene Rechtsposition insoweit zutreffend gewesen sei. Hierneben sei die Schuldnerin davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass die Anleihegläubiger der WSV und die Aktionäre der Sanierung zustimmen würden, weil sie nach der Sanierung wirtschaftlich deutlich besser gestanden hätten, als im Fall der Insolvenz, was durch den plangemäßen Verlauf der Umsetzung des Sanierungsvorhabens fortlaufend bestätigt und verfestigt worden sei. So hätten die ab dem 06.12.2011 mit den Ad-hoc Komitees begonnenen Verhandlungen letztlich dazu geführt, dass das Ad-hoc Komitee der WSV 2014 und 2015 seine Zustimmung zugesagt habe und zu erwarten gewesen sei, dass auch das Ad-hoc Komitee der WSV 2012 das Sanierungskonzept mittragen würde, was dann auch im Januar 2012 geschehen sei. Außerdem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass ihre Vergütung seitens der Schuldnerin in einer bargeschäftsähnlichen Lage im Sinne von § 142 InsO geleistet worden sei, was ein vermeintliches Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin eigenständig und unabhängig vom erfolgversprechenden Sanierungsvorhaben entkräfte. Der Umstand, dass die Vergütung eine kongruente Deckung darstelle, begründe außerdem strengere Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und verfolgt mit seiner Anschlussberufung das mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsverlangen gegen die Beklagte weiter. Wie bereits im ersten Rechtszug führt der Kläger zur Begründung an, dass das Sanierungskonzept der Schuldnerin unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des SchVG 2009 schon deshalb keinen Erfolg versprochen habe, weil ein debt-to equity-swap nicht hätte durchgeführt werden können und dieser letztlich an der fehlenden Zustimmung der Anleihegläubiger und Aktionäre gescheitert wäre. Der neuerliche Vortrag der Beklagten zur Begründung der Berufung, die Anleihegläubiger hätten bereits ihre mündliche Zustimmung signalisiert, sei jedenfalls im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen. Zur Anschlussberufung führt der Kläger an, der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 10 Abs. 3 RVG, wonach eine ordnungsgemäße Mitteilung der Berechnung nachgefordert bzw. verlangt werden könne. Nach der Aussage des Zeugen B könne von einem Abbedingen der nachträglichen ordnungsgemäßen Rechnungslegung nicht ausgegangen werden. Insbesondere habe das Landgericht verfehlt angenommen, dass der Erklärung des Auftraggebers, keine ordnungsgemäße Abrechnung zu benötigen, nicht entnommen werden könne, dass damit auch in Zukunft keine ordnungsgemäße Abrechnung nachgefordert werde. Auf die Hinweisbeschlüsse des Senats vom 30.04.2019 und 18.07.2019 im vorliegenden Berufungsverfahren haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass der Rechtsabteilungsleiter der Schuldnerin, Herr Vorname1 B, mit E-Mail der Beklagten vom 27.03.2012 um 17:24 Uhr vom Erlass und Inhalt des Beschlusses vom 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2012 in dem Verfahren Y AG unterrichtet worden ist. Nach dem weiteren vom Kläger unbestritten gelassenen Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.09.2019 sind die vom Konto der Schuldnerin bei der Bank1 AG Stadt1 am 27.03.2012 an sie überwiesenen Beträge in Höhe von 30.215,58 € und 368.213,19 € bei der Bank2 AG als ihre kontoführende Bank am selben Tag um 19:05 Uhr eingegangen. Hierzu hat die Beklagte die Auffassung vertreten, auf den exakten Zeitpunkt der Kenntniserlangung komme es entscheidungserheblich nicht an, weil den Organen der Schuldnerin ein angemessener Beurteilungsspielraum zugestanden habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 06.09.2019 seine Auffassung wiederholt, dass zur Klärung der Frage, ob das Sanierungskonzept auch noch bis zum 27.03.2012 erfolgversprechend gewesen sei, in tatsächlicher Hinsicht geklärt werden müsse, ob eine begründete Aussicht auf die erforderlichen Sanierungsbeiträge Dritter, nämlich auf die Zustimmung der Anleihegläubiger und Aktionäre zum Sanierungskonzept, bestanden habe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. A. Zur Berufung der Beklagten: Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (12.05.2015) am 05.06.2015 eingelegte und innerhalb der bis zum 13.08.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.08.2015 begründete Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 536.203,97 € bzw. Rückgewähr dieses Betrages zur Insolvenzmasse gemäß § 143 InsO i. V. m. §§ 129, 133 Abs. 1 InsO. Zwar stellten die von der Schuldnerin an die Beklagte als Vergütung für anwaltliche Beratungstätigkeit geleisteten Zahlungen im Zeitraum vom 10.11.2011 bis 23.4.2012 in Höhe von insgesamt 4.530.807,16 € Rechtshandlungen innerhalb von zehn Jahren vor dem von der Schuldnerin am 3.4.2012 beim Amtsgericht Stadt2 gestellten Insolvenzantrag dar, wobei infolge dieses Vermögensabflusses die Zahlungen an die Beklagte eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO bewirkt haben. Vorliegend handelt es sich aber lediglich bei den Zahlungen der Schuldnerin vom 27.3.2012 an die Beklagte in Höhe von 30.215,58 € und 368.213,19 € sowie der Vorschusszahlung vom 2.4.2012 in Höhe von 297.500,- € abzüglich von der Beklagten zurückgezahlten 159.724,80 € = 137.775,29 € um Rechtshandlungen, die der Vorsatzanfechtung des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO unterliegen. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO anfechtbar, wenn sie der Schuldner vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Dabei ist zur Bejahung des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, dessen Kenntnis von der objektiven Gläubigerbenachteiligung erforderlich, was voraussetzt, dass er weiß oder es für möglich hält, dass sein Vermögen nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht, er also um seine drohende Zahlungsunfähigkeit weiß (vgl. BGH, Urt. V. 28.3.2019 -Az.: IX ZR 7/18-m. w. Nachw. der Rspr. des BGH; Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 133 InsO Rn. 37). Befriedigt ein Schuldner einen Gläubiger, obwohl er zahlungsunfähig ist und seine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er in der Regel mit dem Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, weil er in diesem Fall weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, a.a.O.). Diese Kenntnis im vorstehend angeführten Sinn von ihrer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit besaßen die Schuldnerin bzw. ihre vertretungsberechtigten Organe im hier fraglichen Zeitraum vom 10.11.2011 bis 23.4.2012, was das Landgericht entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend angenommen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu deshalb auf die dahingehenden Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 31.10.2018 Bezug genommen, denen der Senat folgt. Dass die Schuldnerin vorliegend Kenntnis von ihrer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit hatte, kann auch deshalb angenommen werden, weil sie die Beklagte unstreitig Ende August, Anfang September 2011 mit ihrer anwaltlichen Beratung im Hinblick darauf beauftragte, dass die Gefahr bestand, dass sie die zum 28.2.2012 fällig werdende WSV 2012 in noch valutierender Höhe von 201,7 Millionen Euro zum Fälligkeitszeitpunkt am 28.2.2012 nicht würde bedienen können und wegen eines daraus resultierenden sofortigen Kündigungsrechts der Anleihegläubiger der WSV 2014 und 2015 auch diese zum 28.2.2011 mit der Folge hätten fällig werden können, dass sie fälligen Forderungen in Höhe von insgesamt 580 Millionen Euro ausgesetzt gewesen wäre. Darüber hinaus kann von einer Kenntnis der Schuldnerin von der drohenden Zahlungsfähigkeit deshalb ausgegangen werden, weil sie den vorstehend aufgeführten Umstand zum Anlass genommen hat, als Aktiengesellschaft am 10.10.2011 und 14.11.2011 eine Ad-hoc Mitteilung gemäß § 15 WpHG herauszugeben und mitzuteilen, das in Anbetracht der für das operative Geschäft notwendigen Liquidität nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Unternehmen die im Februar 2012 fällig werdende WSV 2012 nicht vollständig werde zurückzahlen können. Gleichwohl kann vorliegend trotz ihrer Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ab September 2011 auf den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erst ab dem 27.3.2012, nämlich dem Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem Verfahren Y AG -Az.: 5 AktG 3/11-, geschlossen werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, können sowohl der Gesichtspunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit als auch derjenige der Inkongruenz ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist, weil in diesem Fall die Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet ist und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund tritt (BGH, a.a.O.; BGH, Urt. v. 21.2.2013 -IX ZR 52/10- NJW-RR 2013, S. 1321; BGH-Urt. v. 12.5.2016 -IX ZR 65/14- NJW-RR 2016, S. 1518 m. w. Nachw.). Voraussetzung dafür ist auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH Urt. v. 12.5.2016- IX ZR 65/14-; BGH Urt. v. 28.3.2019 -IX ZR 7/18-; BGH Urt. v. 14.6.2018 -IX ZR 22/15-). Insoweit setzt ein schlüssiges Sondierungskonzept nicht notwendigerweise eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger voraus, sondern ein Sanierungsversuch kann auch aussichtsreich sein, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nur auf einen Teil der Gläubiger erstrecken und dadurch neue Liquidität verschafft werden kann, mittels der der Schuldner in die Lage versetzt wird, seine übrigen Gläubiger vollständig zu befriedigen (BGH, a.a.O.). Dagegen räumt die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht allein aufgrund des Umstandes, dass der Schuldnerin ihre drohende Zahlungsunfähigkeit ab September 2011 bekannt war, mit der Folge auf ihren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geschlossen werden, dass es sich bei den streitgegenständlichen Honorarzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte in der Zeit vom 15.11.2011 bis 02.04.2012 allesamt um anfechtbare Rechtshandlungen handelt. Hinsichtlich der vom Kläger jeweils angefochtenen Rechtshandlungen der Schuldnerin lag nämlich jedenfalls bis zum 27.03.2012 ein schlüssiges Sanierungskonzept vor, auf dessen Grundlage die Sanierungsbemühungen der Schuldnerin - so das Landgericht -nicht lediglich über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Möglichkeiten nicht wesentlich hinausgekommen sind, sondern das nach Auffassung des Senats auch schon in die Tat umgesetzt und bis zum Erlass des Beschlusses des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 27.03.2012 in dem Verfahren Y AG Aussicht auf Erfolg bot, womit vorliegend die Kenntnis der Schuldnerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweiszeichen für ihren Benachteiligungsvorsatz bis dahin verloren hat (vgl. hierzu allg.: BGH Urt. v. 12.5.2016 -IX ZR 65/14- m. w. Nachw. der Rspr. des BGH). Denn das unter Beteiligung der Beklagten entwickelte Konzept zur Restrukturierung und Sanierung der Schuldnerin hatte zum Ziel, die Fälligkeit der Forderungen aus den WSV 2012, 2014 und 2015 in einem Gesamtvolumen von 580 Millionen Euro zum 28.2.2012 dadurch zu verhindern, dass zunächst durch einen mehrheitlichen sogenannten „Opt-in-Beschluss“ der Anleihegläubiger nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 die Anwendbarkeit des SchVG 2009 u. a. auf die WSV 2012 herbeigeführt bzw. die WSV 2012 diesem Gesetz unterworfen werden sollte, um mit einfacher Mehrheit der Anleihegläubiger die Stundung der zum 28.2.2012 fällig werdenden Forderungen aus der WSV 2012 beschließen zu können, und anschließend im Wege eines sogenannten „debt-to-equity-swap“ alle Forderungen der Anleihegläubiger aus den WSV 2012, 2014 und 2015 mit deren Zustimmung und Zustimmung der Aktionäre der Schuldnerin zur Herstellung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin in Eigenkapital umzuwandeln. Dabei stand der Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts und der darauf basierenden Hoffnung der Schuldnerin, die drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von vornherein entgegen, dass für die erfolgreiche Umsetzung des Sanierungskonzeptes entsprechend der von der Beklagten vertretenen Auffassung die Eröffnung des Anwendungsbereiches des SchVG 2009 für die WSV 2012 zwingende Voraussetzung war, und zwar deshalb, weil nur in diesem Fall durch einen mehrheitlichen „Opt-in-Beschluss“ der Anleihegläubiger nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 wirksam die Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf die WSV 2012 herbeigeführt werden konnte, deren Emittentin die in den Niederlanden ansässige X B.V. war. Denn insoweit handelte es sich weder um eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare noch um eine abwegige Rechtsauffassung der Beklagten, was sich bereits daraus ergibt, dass der Bundesgerichtshof später mit Urteil vom 1.7.2014 -Az.: II ZR 381/13- die Anwendbarkeit des SchVG 2009 auch für Wandelschuldverschreibungen in der vorliegenden Konstellation bejaht hat. Ebenso wenig kann entsprechend der Auffassung des Landgerichts angenommen werden, dass die Sanierungsbemühungen der Schuldnerin über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Möglichkeiten nicht wesentlich hinausgekommen sind. Vielmehr haben die Schuldnerin und die Beklagte das Sanierungskonzept konsequent verfolgt und zunächst erreicht, dass anlässlich einer Gläubigerversammlung der WSV 2012 am 25.10.2011 der erforderliche „Opt-in-Beschluss“ mit der Maßgabe gefasst wurde, dass das SchVG 2009 auf die WSV 2012 Anwendung finden und die Gläubiger berechtigt sein sollten, durch Mehrheitsbeschluss die Anleihebedingungen zu ändern. Ihre Sanierungsbemühungen hat die Schuldnerin anschließend weiter voran getrieben, indem sie erreichen konnte, dass in der Gläubigerversammlung der WSV 2012 am 27.2.2012 79,84 % der Anleihegläubiger mit der nach dem SchuldVG 2009 erforderlichen Mehrheit einer Stundung ihrer Forderungen aus der WSV 2012 bis zum 30.4.2012 durch einen gemeinsamen Vertreter zustimmten, wobei es ohne Bedeutung ist, dass es sich bei dieser Mehrheit um eine reine Stimmenmehrheit der Großgläubiger gehandelt und die Kopfmehrheit der auf der Versammlung anwesenden Gläubiger, die sich überwiegend aus Kleingläubigern zusammen setzte, gegen eine dahingehende Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters gestimmt hat. Unabhängig von diesen Schritten zur Verwirklichung des Sanierungskonzeptes musste die Schuldnerin von dessen Erfolglosigkeit auch nicht spätestens Ende Januar 2012 ausgehen, nachdem das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23.1.2012 -Az.: …- den Antrag der X B.V. als Emittentin der WSV 2012 auf Feststellung, dass die von Anleihegläubigern der WSV 2012 gegen die in der Gläubigerversammlung vom 25.2.2011 gefassten Beschlüsse erhobene Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage dem Vollzug der gefassten Beschlüsse nicht entgegenstehe, mit der Begründung zurückgewiesen hatte, der Anwendungsbereich für Beschlüsse einer Gläubigerversammlung nach dem SchVG 2009 sei hier nicht eröffnet, also betreffend der WSV 2012 ein „Opt-in-Beschluss“ nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 ausscheide, weil die Bestimmung wegen der Entstehungsgeschichte der Norm, der Systematik und des Vertrauensschutzes für Altanleger dahingehend auszulegen sei, dass diese Option für die Anwendung des Rechts des SchVG 2009 nur dann zur Verfügung stehe, wenn es sich um eine vor dem 5.8.2009 begebene Schuldverschreibung handele, was bei der WSV 2012 indes nicht der Fall gewesen sei. Das gilt gleichermaßen im Hinblick darauf, dass seitens des Landgerichts Frankfurt am Main schon zuvor im der Schuldnerin und der Beklagten bekannten Verfahren Y AG, in dem diese von der Beklagten vertreten wurde und dem ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag, mit Beschluss vom 27.10.2011 - Az.: … - und Urteil vom 15.11.2011 - Az.: … - ebenfalls die Auffassung vertreten hatte, dass das SchVG 2009 bei Anleihen eines ausländischen Emittenten nur anwendbar sei, wenn in den Anleihebedingungen eine Rechtswahl insgesamt für deutsches Recht getroffen worden sei. Die Einsicht der Erfolglosigkeit des Sanierungskonzeptes und Zweifel an dessen Durchführbarkeit mussten sich bei der Schuldnerin und der Beklagten schließlich nicht allein aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2011 in dem von der Beklagten für die Y AG eingeleiteten Beschwerdeverfahren - Az.: 5 AktG 3/11 - gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2011 einstellen bzw. aufkommen, mit der er den Hinweis erteilt hat, dass wegen der Systematik, der Entstehungsgeschichte der Norm und des Vertrauensschutzes für Altanleger § 24 Abs. 2 S. 1 SchVG 2009 wohl nur für solche Schuldverschreibungen anzuwenden sein dürfte, die bereits einer Mehrheitsentscheidung nach dem SchVG 1899 unterfielen. Bei dieser Verfügung handelte es sich nämlich ihrem Wortlaut nach lediglich um die Bewertung der Rechtslage allein durch den Vorsitzenden und nicht bereits des Senats insgesamt nach vorläufiger Beratung, mithin um noch keine abschließende und verbindliche Einschätzung der Rechtslage in diesem Beschwerdeverfahren. Da es aber maßgeblich auf die Rechtsauffassung des auch für die Beschwerde der X B.V. gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.01.2012 zuständigen 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als letztinstanzliches Beschwerdegericht ankam, durfte die Schuldnerin bis zu einer endgültigen Entscheidung des 5. Zivilsenats darauf vertrauen und hoffen, dass sich dieser entgegen den landgerichtlichen Entscheidungen in den Verfahren Y AG und X B.V. ihrer bzw. der Rechtsansicht der Beklagten mit der Folge anschließen würde, dass das Sanierungskonzept wie vorgesehen rechtlich umsetzbar sein würde. Vielmehr mussten die Schuldnerin und die Beklagte erst aufgrund des das Beschwerdeverfahren Y AG abschließenden Beschlusses des 5. Zivilsenats vom 27.3.2012, durch den er die sofortige Beschwerde der Y AG gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2011 rechtskräftig mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die Gläubiger einer vor dem 5.8.2009 im Ausland ausgegebenen Schuldverschreibung, die nach deutschem Recht begeben ist, nicht durch Mehrheitsentscheidungen eine Änderung der Anleihebedingungen herbeiführen können, die ihre Schuldverschreibungen dem SchVG 2009 unterstellt, zwingend davon ausgehen, dass die rechtliche Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht mehr möglich und damit insgesamt gescheitert war. Dem hat die Schuldnerin letztlich auch Rechnung getragen und am 3.4.2012 beim Amtsgericht Stadt2 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dass die Schuldnerin demgegenüber schon aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.12.2011 oder aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.1.2012 die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten zur Anwendbarkeit des SchVG 2009 in Zweifel gezogen hat und von der Erfolglosigkeit des entwickelten Sanierungskonzeptes ausgegangen ist (so OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.10.2018 -4 U 166/17- und OLG Frankfurt am Main Urt. v. 19.10.2016 -19 U 102/15-) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass sie bzw. die Beklagte entsprechend seinem Vorbringen nach der Verfügung vom 16.12.2011 und im Anschluss an den Beschluss vom 23.1.2012 in Erwägung gezogen haben, mit Hilfe eines Lobbyisten eine Änderung des SchVG 2009 in ihrem Sinne herbeizuführen. Das gilt ebenso hinsichtlich des Umstandes, dass die X B.V. nach Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.1.2012 darum gebeten hat, eine Entscheidung über die Beschwerde zunächst nicht zu treffen, sich anschließend am 2.2.2012 mit den Anleihegläubigern auf eine Rücknahme der von ihnen beim Landgericht Frankfurt am Main erhobenen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen einigte und sich die Schuldnerin im Gegenzug verpflichtete, die Anleihen, die zu diesem Zeitpunkt nur noch mit einem Kurswert von 37 % ihres Nominalbetrages an der Börse gehandelt wurden, zum Nominalbetrag zuzüglich Zinsen zu erwerben. Das spricht insgesamt vielmehr dafür, dass die Schuldnerin nach wie vor auf eine erfolgreiche Durchführung des Sanierungskonzepts vertraute, dieses konsequent verfolgte und mit allen Mitteln versucht hat, die drohende Zahlungsunfähigkeit zu verhindern. Schließlich mussten die Schuldnerin und die Beklagte von der Erfolglosigkeit des Sanierungskonzeptes vor dem 27.3.2012 nicht deshalb ausgehen, weil dessen Umsetzung bezüglich der weiteren Voraussetzungen, nämlich alle Forderungen der Anleihegläubiger der WSV 2012, 2014 und 2015 mit deren Zustimmung und mit Zustimmung der Aktionäre der Schuldnerin in Eigenkapital der Schuldnerin umzuwandeln, in Frage stand, weil die Schuldnerin bis zum 7.3.2012 lediglich mit ca. 32 % der Anleihegläubiger der WSV 2012 und 22 % der Anleihegläubiger der WSV 2014 die Eckpunkte einer Restrukturierung, d. h. die Rahmenbedingungen für einen debt-to-equity-swap vereinbart hatte und außerdem nicht absehbar war, ob die Aktionäre Schuldnerin der Umsetzung des Sanierungskonzeptes zustimmen würden oder bereits ihre Zustimmung verweigert hatten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, erfordert die Annahme des Schuldners, ein Sanierungskonzept begründe die ernsthafte Aussicht auf Erfolg, nicht, dass ein Sanierungskonzept ohne jegliches Risiko sein muss, sondern es genügt eine positive Prognose, dass nachvollziehbar und vertretbar damit gerechnet werden kann, dass mit dem Sanierungsplan die Wiederherstellung der uneingeschränkten Zahlungsfähigkeit erfolgt (BGH-Urt. v. 12.5.2015 -IX ZR 65/14- m. w. Nachw.). So liegen die Dinge hier. Gerade um der Schuldnerin die Möglichkeit einzuräumen, das Sanierungsvorhaben umzusetzen, war als Teil des Sanierungskonzepts eine Stundung der zum 28.02.2012 fällig werdenden Forderungen der Anleihegläubiger aus der WSV 2012, also von vorneherein eine zeitliche Befristung zur Durchführung des Vorhabens vorgesehen. Nachdem die Mehrheit der Anleihegläubiger der WSV 2012 dem gefolgt war und in der Gläubigerversammlung vom 27.02.2012 einer Stundung ihrer Forderungen durch den bestellten Vertreter bis zum 30.04.2012 zugestimmt hatte, war der Schuldnerin zuzugestehen, dass sie jedenfalls innerhalb dieses eng bemessenen Zeitrahmens nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt, dass die Anleihegläubiger und Aktionäre möglicherweise, wie die Beklagte meint, aus „wirtschaftlicher Vernunft“ die Sanierungsbemühungen einer Insolvenz der Schuldnerin vorziehen würden, darauf hoffen und sich bemühen durfte, die Anleihegläubiger und Aktionäre zur Zustimmung zu einem debt-to-equity-swap zu bewegen, um das Sanierungskonzept erfolgreich abschließen zu können. Dem steht auch nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, wonach bereits im Februar Großgläubiger dieser Vorgehensweise nicht zugestimmt hätten. Denn einerseits handelte es sich bei dem Sanierungsvorhaben um ein umfassendes und komplexes Projekt unter Beteiligung einer Vielzahl von Gläubigern und Aktionären, so dass es aus Sicht der Schuldnerin nicht als völlig unrealistisch erschien, dass es ihr möglicherweise gelungen wäre, bis Ende April 2012 diejenigen Gläubiger und Aktionäre, die zuvor ihre Zustimmung verweigert hatten, umzustimmen. Letztlich stand der Schuldnerin nach Stundung der Forderungen aus der WSV 2012 bis Ende April 2012 offen, das Sanierungskonzept weiter zu verwirklichen, was, wie ausgeführt, Sinn der herbeigeführten Stundung war und zum Sanierungskonzept an sich gehörte. Nicht anderes hat im Übrigen das Landgericht im angefochtenen Urteil angenommen, indem es angeführt hat, das Sanierungskonzept hätte aufgrund der nur bis zum 30.4.2012 befristeten Stundung umgesetzt werden können, wenn bis zu deren Ende mit dem Erreichen der weiteren Voraussetzungen hätte gerechnet werden können. Deshalb bestand entgegen der Auffassung des Klägers keine Veranlassung, in die Beweisaufnahme zur Frage einzutreten, ob schon ab Januar/Februar 2012 bis zum 27.03.2012 überhaupt noch eine begründete Aussicht der Schuldnerin auf Zustimmung einer hinreichenden Anzahl von Gläubigern der Anleihen und zum Restrukturierungskonzept bestanden hat und auf der Grundlage der mit ihnen geführten Gespräche zu rechnen gewesen sei, dass die Aktionäre in der geplanten Hauptversammlung einem Kapitalschnitt zustimmen würden. Insgesamt musste die Schuldnerin damit erst ab dem 27.3.2012 mit Erlass des Beschlusses des 5. Zivilsenats im Beschwerdeverfahren Y AG von der Erfolglosigkeit des Sanierungskonzeptes ausgehen, so dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nur bezüglich der Rechtshandlungen zu bejahen ist, die sie ab dem 27.3.2012 vorgenommen hat. Ab diesem Zeitpunkt hatte auch die Beklagte Kenntnis von dem dann anzunehmenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners drohte, weil der Anfechtungsgegner dann, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, auch weiß, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern werden, er mithin regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde ist (BGH Urt. v. 14.7.2016 -IX ZR 188/15-; Urt. v. 12.5.2015 -IX ZR 65/14-). Nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Hinblick darauf, dass die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden können und soweit dabei Rechtsbegriffe wie die der Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, deren Kenntnis außerdem oft nur aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden kann, im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH Urt. v. 13.8.2009 -IX ZR 159/06- ; Urt. v. 14.7.2016 -IX ZR 188/15-). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Würdigung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt, wobei solche Tatsachen allerdings nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen (BGH Urt. v. 22.6.2017 -IX ZR 111/14-). Demnach steht vorliegend nicht in Frage, dass die Beklagte Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte, weil sie unmittelbar für diese Rahmen von Sanierungsbemühungen und zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Zahlungsfähigkeit beratend tätig war, womit das Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat und es damit der Beklagten oblegen hätte, darzulegen und zu beweisen, dass sie nichts von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gewusst hat (vgl. hierzu allg.: BGH Urt. v. 15.3.2012 -IX ZR 239/09-; Urt. v. 12.5.2016 - IX ZR 65/14-). Dabei trifft den Gläubiger des Schuldners, der - wie hier die Beklagte - über die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, deshalb auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat (BGH-Urt. v. 12.5.2016 -IX ZR 65/14-). Ausgehend davon, dass das unter Beteiligung der Beklagten entworfenen Sanierungskonzept jedenfalls bis zur Entscheidung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 27.3.2012 in dem Verfahren Y AG schlüssig war, fehlt es bis dahin auch an der Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, wogegen von ihrer Kenntnis, wie ausgeführt, ab dem 27.3.2012 auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Schuldnerin nach Übermittlung der Entscheidung des 5. Zivilsenats keine Überlegungsfrist hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise einzuräumen, weil das Sanierungskonzept mit Erlass des Beschlusses unabdingbar gescheitert war und dies allen daran Beteiligten klar sein musste. Folglich handelt es sich zweifelsfrei bei der seitens der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Vorschusszahlung vom 2.4.2012 in Höhe von 297.000,- € abzüglich eines von der Beklagten zurückgezahlten Teilbetrages in Höhe von 159.724,80 €, also in Höhe von 137.775,20 € um eine nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung, womit die Beklagte diesen Betrag an den Kläger zurückzuzahlen hat. Das gilt gleichermaßen hinsichtlich der von der Schuldnerin an die Beklagte am 27.03.2012 gezahlten Beträge in Höhe von 30.215,58 € und 368.213,19 €, und zwar unabhängig davon, dass die Schuldnerin bzw. ihr Rechtsabteilungsleiter, Herrn B, vom Beschluss des 5. Zivilsenats an diesem Tage erst aufgrund einer ihm um 17.24 Uhr zugegangenen E-Mail der Beklagten Kenntnis erlangt hat, mit der sie ihn über den Erlass des Beschlusses unterrichtet hat. Denn nach § 140 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten, weshalb es - wie vorliegend - bei einer Überweisung nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern darauf ankommt, wann der Anspruch des Gläubigers auf die Gutschrift entsteht (vgl.: Uhlenbruck InsO, 14. Aufl. 2015, § 140 InsO; Rdnr. 64 m. w. Nachw. der Rspr. des BGH). Insoweit entsteht der Anspruch auf Gutschrift bei institutsfremden Überweisungen, sobald der Überweisungsbetrag an das Kreditinstitut des Begünstigten übermittelt wurde, bei institutsinternen Überweisungen mit der Belastungsbuchung auf dem Konto des Schuldners (Uhlenbruck a.a.O.). Der Anspruch aus der Gutschrift entsteht, sobald der Zahlungsdienstleister durch einen Organisationsakt die Daten der Gutschrift auf dem Konto mit nach außen erkennbarem Rechtsbindungswillen dem Kunden vorbehaltlos zugänglich macht, wobei bei Überweisungen im elektronischen Datenverkehr die elektronische Gutschrift unter dem Vorbehalt der Nachdisposition steht (Uhlenbruck a.a.O.). Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.09.2019 sind die von der Schuldnerin von ihrem Konto bei der Bank1 AG Stadt1 am 27.03.2012 an die Beklagte überwiesenen Beträge von 30.215,58 € und 368.213,19 € bei der Bank2 als ihre kontoführende Bank am selben Tag um 19.05 Uhr eingegangen, so dass davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin diese Zahlungen in Kenntnis der Beklagten mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erbracht hat, so dass die Beklagte auch diese Beträge zurückzuerstatten hat. Insgesamt beläuft sich damit der dem Kläger zustehende Rückzahlungsanspruch auf 536.203,97€. Diesem Rückzahlungsanspruch des Klägers steht indes nicht der Einwand der Beklagten entgegen, die seitens der Schuldnerin an sie gezahlte Vergütung sei in einer bargeschäftsähnlichen Lage im Sinne von § 142 InsO geleistet worden, weshalb deren Rechtshandlungen nicht anfechtbar seien. Dem steht bereits entgegen, dass es sich, wie ausgeführt, bei der von der Schuldnerin ab dem 27.03.2012 an die Beklagte gezahlte Vergütung um nach § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlungen gehandelt hat und diese mithin selbst dann nach § 142 Abs.1 InsO anfechtbar wären, wenn sie, wie die Beklagte meint, in einer bargeschäftsähnlichen Lage geleistet worden wären (vgl. auch: OLG Frankfurt, Urt. v. 19.10.2016 -19 U 102/15-) Weitergehende Rückzahlungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat gegen die Beklagte hierneben insbesondere keinen Anspruch auf Rückzahlung der von der Schuldnerin an sie in der Zeit vom 17.01.2012 bis 20.03.2012 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.106.960,37 € (135.017,50 €, 420.906,37€, 432.319,85 €, 543.743,76 €, 517.175,57 € und 521.593,35 €) gemäß § 143 InsO i. V. m. §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, oder wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte (Nr. 3). Zwar erfolgten die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum vom 17.01.2012 bis 20.03.2012 in den letzten drei Monaten vor dem Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.04.2012. Nicht zu der Zeit im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO hat ein Gläubiger Befriedigung aber nur zu beanspruchen, wenn seine Forderung noch nicht fällig ist. Das kann vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte der Schuldnerin keine den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG entsprechende Rechnung hinsichtlich der erbrachten Zahlungen erteilt hat. Aufgrund der Regelung in § 10 RVG kann ein Rechtsanwalt den Vergütungsanspruch, obwohl er entstanden und fällig ist, nur aufgrund einer Berechnung einfordern, wobei die schriftliche Mitteilung der Berechnung materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist. Gleichwohl kann der Vergütungsanspruch vom Auftraggeber auch ohne Berechnung erfüllt werden, weil die Pflicht zur Berechnung nur im Interesse des Vergütungsschuldners bestimmt ist und dieser deshalb darauf verzichten kann. So liegen die Dinge hier, weil die Schuldnerin den von der Beklagten geltend gemachten Vergütungsanspruch durch Zahlung ohne Berechnung erfüllt hat und die Parteien im Übrigen, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird, die Erteilung einer Rechnung nach § 10 RVG abbedungen haben. Darüber hinaus scheitert ein Anspruch nach § 131 Abs. 1 InsO daran, dass die Beklagte im Zeitraum vom 17.01.2012 bis 27.03.2012 keine Kenntnis im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. InsO davon hatte, dass die von der Schuldnerin an sie geleisteten Zahlungen Insolvenzgläubiger benachteiligte. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Rückzahlung der von der Schuldnerin im Zeitraum vom 10.11.2011 bis 23.04.2012 gezahlten Vergütung in gesamter Höhe von 4.530.807,16 € gemäß § 142 InsO i. V. m. §§ 129, 133 Abs. 4 InsO zu. Nach § 133 Abs. 4 InsO ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person im Sinne von § 138 InsO geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar. Ein dahingehender Anspruch scheitert vorliegend indes von vornherein daran, dass es sich bei der Beklagten um keine nahestehende Person im Sinne § 138 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 InsO handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, sind nämlich die von einem Insolvenzschuldner eingeschalteten Wirtschafts- und Steuerberater oder Rechtsanwälte keine nahestehenden Personen (BGHZ 195, 358). Schließlich steht dem Kläger der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht gemäß § 142 InsO i. V. m. § 134 InsO zu. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob den Honorarzahlungen der Schuldnerin entsprechend dem Vorbringen des Klägers Beratungsleistungen der Beklagten zugrunde liegen, die sie gegenüber der X B.V. erbracht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nämlich maßgeblich für die Bestimmung der Unentgeltlichkeit im Sinne von § 134 InsO, ob der Zuwendungsempfänger für die erhaltene Zuwendung seinerseits eine Gegenleistung erbringen musste, womit Entgeltlichkeit deshalb schon dann vorliegt, wenn der vom Zuwendungsempfänger erbrachte ausgleichende Gegenwert einem Dritten zugewendet worden ist bzw. zugewendet werden sollte (Uhlenbruck, a.a.O., § 134 InsO Rdnr. 25 m. w. Nachw. d. Rspr. des BGH). Grundsätzlich ist deshalb nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner - vorliegend also allenfalls die X B.V. - der richtige Beklagte für einen Anspruch auf Rückgewähr nach §§ 142,134 InsO wegen einer unentgeltlichen Zuwendung (BGH Urt. v. 03.03.2005 -IX ZR 441/00-). Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. B. Zur Anschlussberufung des Klägers: Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, die insbesondere gemäß § 524 Abs. 2, Abs. 3 ZPO fristgemäß eingelegt und begründet wurde. Zwar hat der Kläger die am 31.08.2015 eingelegte Anschlussberufung nicht begründet, wogegen diese nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Anschlussschrift begründet werden muss. Vorliegend ist aber unschädlich, dass der Kläger die Anschlussberufung erst mit einem am 01.12.2015 beim Senat eingegangenen Schriftsatz vom 01.12.2015 begründet hat, weil er mit Einlegung der Anschlussberufung einen Antrag auf Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist gestellt hat, dem zuletzt durch Verfügung des Senats vom 20.11.2015 dahingehend entsprochen wurde, dass die Berufungserwiderungsfrist bis zum 01.12.2015 verlängert wurde. Diese Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist hatte gleichzeitig die Verlängerung der Anschließungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Folge, was dazu geführt hat, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Anschlussberufung die Anschlussberufungsfrist noch nicht abgelaufen war (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Denn nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, ist in der nachträglichen Begründung einer unselbständigen Anschlussberufung innerhalb einer gesetzten Berufungserwiderungsfrist eine zulässige Wiederholung der Anschlussberufung zu sehen, womit eine Verwerfung der ersten Anschlussberufung wegen fehlender Begründung als unzulässig nicht in Betracht kommt (vgl.: BAG, NZA 1995, S. 232; LAG Düsseldorf, Beschl. vom 04.02.2013 -9 TaBV 129/12-). Die Anschlussberufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. In jeder Hinsicht zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht zusteht, weil nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Beklagte und die Schuldnerin den Anspruch auf nachträgliche Rechnungslegung abbedungen haben, wobei § 10 RVG abdingbar ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu deshalb in vollem Umfange auf die Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 07.05.2015 Bezug genommen, die insoweit auch der Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde zu legen sind (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs. ZPO). Die Bindung an die Tatsachenfeststellung des Landgerichts würde nur dann entfallen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Solche Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzliche Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind, also etwa dann, wenn die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil unvollständig und in sich widersprüchlich ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, so dass die konkrete Möglichkeit eines anderen Beweisergebnisses besteht (BGH NJW 2004, S. 2828 (2830)). Dahingehende Verfahrensfehler des Landgerichts hat der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht die Aussage des Zeugen B nicht fehlerhaft gewürdigt, sondern richtig festgestellt, dass der Zeuge, sofern er nach seiner Aussage davon ausgegangen ist, dass er nach seinen Vorstellungen nähere Informationen hätte nachfordern können, und zwar auch für die Vergangenheit, diesen Willen nach außen und für die Beklagte erkennbar nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hat und sich vielmehr aus dem Gesamtzusammenhang der Aussage ergibt, dass die Schuldnerin letztlich kein Interesse an näheren Informationen bzw. einer detaillierten Rechnung im Sinne von § 10 RVG hatte. Soweit der Kläger meint, der Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch folge daraus, dass er als Insolvenzverwalter einen bestehenden Anfechtungsanspruch nicht begründen könne, steht dieser Annahme bereits entgegen, dass der Kläger den Anfechtungsanspruch mit dem Klageantrag zu 1. beziffert hat und nicht ersichtlich ist, welche weitergehenden Ansprüche sich nach einer weiteren Rechnungslegung- und Auskunftserteilung seitens der Beklagten ergeben könnten. Demgemäß war die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war entsprechend dem von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 07.05.2015 für den ersten Rechtszug gleichermaßen auf 5.663.508.95 € festzusetzen (Klageantrag zu 1. 4.530.807,16 € und Klageantrag zu 2. 1.132.701,79 €).