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Urteil

8 U 43/18

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0813.8U43.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 01.03.2018 sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 01.03.2018 sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma1 bzw. vormals Firma2, die die Beklagte aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom 31.08.2011 ab September 2011 mit ihrer wirtschaftsrechtlichen anwaltlichen Beratung, insbesondere der Entwicklung eines Sanierungskonzeptes und letztlich der Sanierung zur Vermeidung einer Insolvenz beauftragt hatte, nachdem sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Ziff. 13 der Vereinbarung enthielt folgende Regelung: „Aktenaufbewahrung Wir führen unsere Akten entweder in elektronischer oder papiergebundener Form. Unterlagen bewahren wir für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluss des Mandats auf. Danach sind wir berechtigt, Dateien zu löschen bzw. Akten zu vernichten, soweit wir Ihnen nicht Originaldokumente zur Aufbewahrung übergeben.“ Mit einem am 03.04.2012 beim Amtsgericht Stadt1 eingegangenen Schriftsatz hat die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt, das durch Beschluss des Amtsgerichts vom XX.XX.2012 -Az: Aktenzeichen1- eröffnet und mit dem der Kläger gleichzeitig zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger die Beklagte beim Landgericht Stadt2 unter dem Az: Aktenzeichen2 im Wege der Insolvenzanfechtung u.a. auf Rückzahlung der von der Schuldnerin an sie aufgrund der Vereinbarung vom 31.08.2011 in der Zeit vom 10.11.2011 bis 23.04.2012 gezahlten Vergütung i.H.v. insgesamt 4.530.807,16 € in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 07.05.2015 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.530.807,16 € zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Dieses Berufungsverfahren ist beim Senat unter dem Az: Aktenzeichen3 anhängig. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte mit seiner zunächst beim Amtsgericht Stadt2 am 09.01.2017 eingegangenen und der Beklagten am 03.02.2017 zugestellten Klage, die das Amtsgericht durch Beschluss vom 28.03.2017 an das Landgericht verwiesen hat, auf Herausgabe der während des Mandats geführten Handakten in Anspruch, nachdem er diese mit Schreiben vom 23.12.2015 zur Herausgabe aufgefordert und die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2016 dieses Begehren verbunden mit der Erhebung der Einrede der Verjährung abgelehnt hatte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf Herausgabe der Handakten stehe ihm unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten zu, u.a. aufgrund eines mit Abschluss der Vereinbarung vom 31.08.2011 zustande gekommenen Verwahrungsvertrages, jedenfalls nach Beendigung des Mandats aufgrund eines Herausgabeanspruchs nach §§ 665, 667 BGB und auch unmittelbar aus § 50 Abs. 3 BRAO a.F., bei dem es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handele. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die von ihr anlässlich der Beratung der Firma2 (heute firmierend unter: Firma1) auf Grundlage der Mandatsvereinbarung vom 31.08.2011 geführten Handakten herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, aufgrund der mit der Schuldnerin umfangreich geführten Korrespondenz sei der Herausgabeanspruch ohnehin erfüllt worden. Außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben bzw. wiederholt. Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 01.03.2018 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Durch dieses Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Herausgabe der von ihr im Rahmen des mit der Schuldnerin bestehenden Mandatsverhältnisses geführten Handakten zu. Ein möglicher Herausgabeanspruch nach §§ 667, 675 Abs. 1 BGB sei wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar, womit die Beklagte die Einrede der Verjährung zu Recht erhoben habe. Insoweit sei nämlich die Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zu beachten. Diese Vorschriften seien auch nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Verjährung nicht vor Ablauf der in § 50 Abs. 1 S. 1 BRAO n.F. oder in § 50 Abs. 2 S. 1BRAO a.F. geregelten Aufbewahrungsfrist von fünf bzw. sechs Jahren eintrete. Die allgemeinen Verjährungsvorschriften seien nicht um einen Ausnahmetatbestand im vorgenannten Sinne zu ergänzen. Ebenso wenig sei bezüglich des Beginns der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, der u.a. einen fälligen Anspruch voraussetze, § 695 S. 2 BGB analog anzuwenden, weil bei dem auf Herausgabe anwaltlicher Handakten gerichteten Anspruch aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB eine gegenüber § 695 BGB abweichende Interessenlage bestehe, nämlich insoweit, als der Anspruch auf Herausgabe der Handakte spätestens mit Beendigung des Auftragsverhältnisses fällig werde, es sich mithin anders als bei dem Herausgabeanspruch nach § 695 BGB nicht um einen verhaltenen Anspruch handele. Ebenso wenig ergebe sich ein Herausgabeanspruch des Klägers aus § 695 BGB, weil zwischen den Parteien kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei. Insbesondere könne Ziff. 13 der Mandatsvereinbarung aus Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nicht dahingehend verstanden werden, dass die Parteien einen Verwahrungsvertrag geschlossen hätten. Dagegen spreche bereits, dass sich Ziff. 13 auf die Pflicht zur Aufbewahrung von Akten beziehe. Ein Herausgabeanspruch folge auch nicht aus § 50 Abs. 3 S. 1 BRAO a.F., weil diese Vorschrift lediglich ein Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts bis zur Befriedigung wegen seiner Gebühren und Auslagen normiere. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf Herausgabe der Handakten auch nicht aus § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO n.F., weil diese Vorschrift nur Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten habe, erfasse, nicht aber die Handakte an sich. Auch wenn § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO n.F. eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zugunsten des Auftraggebers darstelle, finde diese Vorschrift auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil für den Anspruch auf Herausgabe derjenigen Dokumente, die die Beklagte aus Anlass des Mandatsverhältnisses von der Schuldnerin erhalten habe, das zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltende Recht maßgeblich sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er dessen Abänderung und Verurteilung der Beklagten entsprechend des von ihm im ersten Rechtszug gestellten Klageantrages begehrt. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen an, verfehlt sei das Landgericht von der Verjährung des von ihm geltend gemachten Herausgabeanspruchs ausgegangen. Dies insbesondere deshalb, weil sich der Anspruch auf Herausgabe der Handakten nicht allein aus § 667 BGB ergebe, sondern aus einer Kombination dieser Vorschrift mit § 50 BRAO in der vorliegend zu beachtenden alten Fassung. Im Hinblick darauf, dass nach § 50 Abs. 2 BRAO a.F. eine Frist zur Aufbewahrung der Handakte von fünf Jahren gegolten habe, seien die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB für den Anspruch auf Herausgabe von Handakten durch die standesrechtliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung von Handakten jedenfalls teleologisch dahingehend auszulegen, dass eine Verjährung nicht vor Ende der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Handakte Platz greifen könne und folglich die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ins Leere gehe. Außerdem sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Herausgabe der Handakten spätestens mit Beendigung des Auftragsverhältnisses, hier also die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, fällig geworden sei und die Verjährung zum Ende des Jahres 2012 zu laufen begonnen habe. Vielmehr beginne die Verjährungsfrist unter analoger Anwendung des § 695 S. 2 BGB erst mit Geltendmachung des Herausgabeverlangens durch den Mandanten. Schließlich habe sich das Landgericht verfehlt mit der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten in Ziff. 13 der Mandatsvereinbarung vom 31.08.2011 getroffenen Vereinbarung auseinandergesetzt und deshalb einen daraus resultierenden Anspruch auf Herausgabe der Handakten verneint. Bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Klausel sei es vielmehr alleine sachgerecht, dieser das Angebot der Beklagten zu entnehmen, die von ihr angefertigten Handakten für die Schuldnerin aufzubewahren, was impliziere, dass sie ein Recht haben solle, innerhalb der vereinbarten Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren die Herausgabe der aufbewahrten Handakten verlangen zu können. Darüber hinaus stelle auch § 50 BRAO a.F. entgegen der Auffassung des Landgerichts eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zugunsten des Auftraggebers dar, was sich auch aufgrund des nunmehr neu gefassten § 50 BRAO ergebe, wobei das Landgericht ebenfalls verfehlt angenommen habe, dass § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO n.F. auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (06.03.2018) am 23.03.2018 eingelegte und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 03.05.2018 begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und insoweit zutreffend angenommen, dass ein allein gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gegebener Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Herausgabe der von ihr im Zusammenhang mit dem mit der Schuldnerin durch die Vereinbarung vom 31.08.2011 begründeten Mandatsverhältnisses geführten Handakten aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der ganz herrschenden Meinung, der sich der Senat anschließt, ist ein Rechtsanwalt im Rahmen des auf Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrages (§§ 675, 611 BGB) grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben, wobei sich dieser Anspruch aus § 667 BGB ergibt, der nach § 675 BGB auch auf den Anwaltsdienstvertrag Anwendung findet (BGH NJW 1990, S. 510 unter II der Gründe; BGH NJW 2018, S. 2319 unter II 1 der Gründe; BGH NJW-RR 2019, S. 637 unter II 2 a bb der Gründe; Henssler/Prütting-Offermann-Burckhart, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 50 BRAO Rn. 42). Dabei gehören zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen auch die Handakten des Rechtsanwalts, wobei diese Herausgabepflicht auch in § 50 BRAO a.F. vorausgesetzt wird (BGH, a.a.O.) und nunmehr in der seit 12.05.2017 geltenden Fassung des § 50 BRAO konkretisiert worden ist. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat gleichermaßen anschließt, wird dieser Anspruch spätestens mit Beendigung des Auftragsverhältnisses fällig (BGHZ 109, 260 unter II 2 der Gründe; Henssler/Prütting-Offermann-Burckhart, a.a.O., § 50 BRAO Rdn. 46; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl. 2019, § 667 BGB Rdn. 8 m.w.Nachw.) und unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (Palandt-Sprau a.a.O., § 667 BGB Rn. 9; Henssler/Prütting-Offermann-Burckhart, a.a.O, § 50 BRAO Rn. 51 unter Bezugnahme auf das vom Kläger mit der Berufung im vorliegenden Rechtsstreit angefochtene Urteil des Landgerichts vom 01.03.2018 in Fußnote 55). Demgemäß begann vorliegend die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2015. Denn das zwischen der Schuldnerin und der Beklagten aufgrund der Vereinbarung vom 31.08.2011 begründete Mandatsverhältnis war spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2012 erloschen bzw. beendet (§§ 115, 116 InsO, vgl. hierzu auch allgemein: BGH NJW 2018, S. 2319 unter II 1 a der Gründe), womit die Fälligkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB eintrat. Mit Beendigung des Mandats war nicht nur der Herausgabeanspruch entstanden, sondern es lagen auch im Übrigen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vor, weil die Schuldnerin bzw. der Kläger als Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von den Herausgabeanspruch begründenden Umständen und der Beklagten als Schuldnerin des Anspruchs Kenntnis hatte. Deshalb konnte die Verjährung durch die vom Kläger am 10.01.2017 beim Amtsgericht Stadt2 eingereichte und gemäß § 253 Abs. 1 ZPO mit Zustellung an die Beklagte am 03.02.2017 erhobene Klage nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung war demgegenüber der Beginn der Verjährung nicht in entsprechender Anwendung des § 695 S. 2 BGB auf den Zeitpunkt des von ihm gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe der Handakten hinauszuschieben. Denn für eine analoge Anwendung des § 695 S. 2 BGB ist schon deshalb kein Raum, weil § 199 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, unter den auch der Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB fällt, eine abschließende Regelung darstellt und § 695 S. 2 BGB bezüglich eines Rückforderungsanspruchs des Hinterlegers gegen den Verwahrer nach § 695 S. 1 BGB allein und ausschließlich dem Umstand Rechnung trägt, dass dieser Rückforderungsanspruch bereits mit Hinterlegung der Sache entsteht und nach den allgemeinen Regeln der §§ 195, 199 BGB der Verwahrer damit nach dem Ende des vierten Jahres die Herausgabe der Sache verweigern könnte (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 695 BGB Rn. 2). Der Senat schließt sich deshalb insoweit in vollem Umfange den Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an, auf die Bezug genommen wird. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht angenommen werden, dass der Anspruchs auf Herausgabe der Handakten gemäß § 667 BGB nicht vor Ablauf der dem Rechtsanwalt bzw. der Beklagten gemäß § 50 Abs. 2 BRAO a. F. obliegenden Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten für die Dauer von 5 Jahre nach Beendigung des Auftrages eintreten konnte, mithin vorliegend im Juli 2018, also erst nach Erhebung der Klage. Sowohl § 50 BRAO a.F. als auch § 50 BRAO n.F. begründen lediglich eine berufsrechtliche Aufbewahrungsfrist, die bestimmt und klarstellt, für welche Dauer Handakten zum Zwecke der berufsrechtlichen Aufsicht zur Verfügung stehen müssen und betreffen nicht den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt (vgl. Henssler/Prütting-Offermann-Burckhart a.a.O. § 50 BRAO Rn. 24, 25 m. w. Nachw. u. a. wiederum unter Bezugnahme auf das vom Kläger in dem vorliegenden Berufsverfahren angefochtene Urteil des Landgerichts vom 01.03.2018). Folglich hat die in § 50 Abs. 2 BRAO a. F. normierte Aufbewahrungsfrist keinen Einfluss auf den Ablauf der Verjährung des schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Mandanten, der sich nach den allgemeinen Vorschriften, nämlich nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB richtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch insoweit auf die Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug, denen er uneingeschränkt folgt. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aufgrund Ziff. 13 der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 31.08.2011. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes dieser Regelung haben die Parteien in der Vereinbarung allein und ausschließlich die Verlängerung der der Beklagten nach § 50 Abs. 2 BRAO a.F. obliegenden berufsrechtlichen Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten für einen Zeitraum von damals 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert (vgl. zur Verlängerung der Aufbewahrungsfrist allg.: Henssler-Prütting-Offermann-Burckart, a.a.O.; § 50 BRAO Rdnr. 35 ff.). Das ergibt sich bereits aufgrund der in Ziff. 13 der Vereinbarung gewählten Formulierung, wonach die Beklagte ihre entweder in elektronischer oder papiergebundener Form geführten Akten für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluss des Mandats aufbewahre, die sich damit zweifelsfrei auf den Wortlaut des § 50 Abs. 2 BRAO a. F. bezieht, und zwar einerseits auf die Aufbewahrungspflicht und andererseits auf die Aufbewahrungsfrist, dagegen nicht auf die §§ 195, 199 BGB bzw. den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist bezüglich eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe der Handakten. Weitere Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Klägers sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Herausgabe der Handakten nicht aus Ziff. 13 der Vereinbarung vom 31.08.2011 i. V. m. §§ 688 ff., 695 S. 1 BGB. Denn zwischen den Parteien ist aufgrund der in Ziff. 13 getroffenen Regelung kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen, sondern lediglich, wie oben bereits ausgeführt, eine Verlängerung der der Beklagten nach § 50 Abs. 1 BRAO obliegenden Aufbewahrungsfrist vereinbart worden. Auch die übrigen Regelungen der Vereinbarung vom 31.08.2011 lassen nicht den Schluss zu, dass die Parteien neben der berufsrechtlichen Aufbewahrungspflicht der Beklagten einen Verwahrungsvertrag hinsichtlich der von ihr im Zuge des Mandats geführten Handakten geschlossen haben. Auch hierzu folgt der Senat uneingeschränkt den Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen wird. Seinen Herausgabeanspruch kann der Kläger auch nicht auf § 50 BRAO a. F. stützen. Zwar ergibt sich aus § 50 BRAO a. F. eine Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe der Handakten (vgl. nur: BGH NJW-RR 2015, S. 186 unter I. 3. der Gründe). Dabei handelt es sich aber um eine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe, die im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung der Herausgabe der Handakten eine ggf. im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu sanktionierende Berufspflichtverletzung des Rechtsanwalts darstellt. Folglich begründet § 50 BRAO a. F. keinen eigenständigen Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Herausgabe der Handakten. Vielmehr ergibt sich die zivilrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten allein aus §§ 675,667 BGB, wobei ein Verstoß gegen diese zivilrechtliche Pflicht im Hinblick auf die sich aus § 50 BRAO a.F. ergebende berufsrechtliche Herausgabepflicht gleichzeitig eine grobe Berufspflichtverletzung des Rechtsanwalts begründet (vgl.: BGH, a.a.O.). Dahingestellt bleiben kann, ob § 50 Abs. 2 BRAO in der seit dem 12.05.2017 geltenden Fassung im Rahmen der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten am 31.08.2011 geschlossenen Vereinbarung Anwendung findet bzw. zu beachten ist und sich daraus ein direkter Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Handakten ergibt, weil nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F. der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von diesem erhalten hat, auf Verlangen herauszugeben hat. Vorliegend begehrt der Kläger indes nicht die Herausgabe von Dokumenten, sondern der Handakten an sich, wobei sich ohnehin nicht feststellen lässt, dass die Schuldnerin der Beklagten während des bestehenden Mandats Dokumente im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO überlassen hat. Nach alledem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen war. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zugelassen, weil, soweit ersichtlich, bisher die Frage, ob der Verjährung des zivilrechtlichen Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Herausgabe der Handakten gemäß §§ 675,667 BGB nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) § 50 BRAO a.F. bzw. n.F. entgegensteht und deshalb die Verjährung des Herausgabeanspruchs nicht vor Ablauf der sich aus § 50 BRAO ergebenden Aufbewahrungsfrist von 5 bzw. nunmehr 6 Jahren eintreten kann.