Urteil
8 U 86/16
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0509.8U86.16.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg/Lahn vom 12. April 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die mit Klageantrag zu 2. erhobene Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 12.04.2016 sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg/Lahn vom 12. April 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die mit Klageantrag zu 2. erhobene Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 12.04.2016 sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Erbe seiner während des vorliegenden Rechtsstreits am XX.XX.2014 verstorbenen Ehefrau und ehemaligen Klägerin, Frau A (im Folgenden Klägerin genannt), wegen einer angeblich fehlerhaften augenärztlichen Behandlung unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Die Klägerin, die von Kindheit an auf beiden Augen stark kurzsichtig war, befand sich seit Juli 1982 beim Beklagten in augenärztlicher Behandlung. Bereits zuvor wurde in der Klinik1 am 18.09.1980 bei ihr unter anderem ein Grauer Star am rechten Auge diagnostiziert, der am 14.01.1982 in der Klinik durch Entfernung der Linse operativ behandelt wurde. Im Juli 1986 stellte der Beklagte bei der Klägerin eine Hornhauttrübung fest, nachdem diese über „Nebelsehen“ geklagt hatte. Da anlässlich einer folgenden Untersuchung der Klägerin in der Klinik1 ein Augeninnendruck von 22 mmHg gemessen worden war, veranlasste der Beklagte in der Folgezeit eine augendrucksenkende Behandlung mit Arteoptic 1% Augentropfen und stellte nach Messung des Augendrucks beider Augen der Klägerin am 11.08.1987 mit 20 mmHg die Behandlung auf Isoglaucon 1/8% um. In den folgenden Jahren trübte sich die Hornhaut des rechten Auges der Klägerin weiter ein, so dass der Beklagte im Juni 1990 zur Behandlung der Hornhauteintrübung (des Glaukoms) zusätzlich das Medikament Pilocarpol verordnete und die Behandlung entsprechend umstellte. Im Oktober 1994 wurde der Graue Star im linken Auge der Klägerin in der Klinik2 durch Einpflanzung einer Kunstlinse behandelt und im Januar 1995 erfolgte am rechten Auge eine Hornhauptverpflanzung bei gleichzeitiger Einpflanzung einer in der Regenbogenhaut verankerten Kunstlinse, wobei der Beklagte danach die augendrucksenkende Behandlung auf Timoptol-Augentropfen umstellte. Auch in der Folgezeit wurde bei der Klägerin in unregelmäßigen Abständen der Augeninnendruck gemessen und vom Beklagten bis zum Jahr 2006 verschiedene Präparate zur Minderung des Augeninnendrucks eingesetzt (Isoglaucon 1/8%, ¼% Augentropfen, Pilomann 1% Augentropfen, Cosopt, Timophthal, Pilocarpin). Am 09.06.2006 ermittelte der Beklagte die Sehschärfe des rechten Auges der Klägerin mit 0,1 und des linken mit 0,63 sowie einen Augeninnendruck rechts von 20 mmHg, worauf er die Klägerin in die Klinik2 überwies, wo am 14.06.2006 die Sehschärfe des rechten Auges mit 0,3 und des linken mit 0,6 sowie ein Augeninnendruck rechts von 20 und links von 19 mmHg gemessen wurden. Außerdem ergab eine Gesichtsfeldmessung eine mittlere Defekttiefe von 11,5 dB. Daraufhin wurde die Behandlung der Klägerin auf Empfehlung der Augenklinik mit Combigan Augentropfen fortgesetzt und vom Beklagten in unregelmäßigen Abständen der Augeninnendruck kontrolliert. Wegen einer vermuteten Unverträglichkeit der Combigan Augentropfen stellte der Beklagte die Behandlung auf Vividrin Augentropfen um. Nachdem die Klägerin Anfang November einen anderen Augenarzt aufgesucht und dieser eine Allergie gegen Konservierungsstoffe vermutet hatte, stellte der Beklagte am 06.11.2006 die Behandlung nunmehr auf Trusopt Augentropfen um. Nach erneutem Anstieg des Augeninnendrucks im April 2007 verordnete der Beklagte Pilocarpin 1 % Augentropfen. Da der Beklagte am 02.07.2007 bei der Klägerin einen auf 24 mmHg und am 12.07.2007 auf 29 mmHg erhöhten Augeninnendruck festgestellt hatte, überwies er die Klägerin zur Anfertigung eines stationären Druckprofils in die Klinik2, wo sie sich vom 16. bis 25.07.2007 aufhielt. Dort wurde unter anderem eine Sehschärfe des rechten Auges von 0,1 festgestellt und bei einer Gesichtsfeldmessung eine mittlere Defekttiefe von 5,9 dB. Im Arztbericht vom 01.08.2007 empfahl der die Klägerin in der Augenklinik behandelnde Arzt, L, eine Fortsetzung der Behandlung mit Trusopt-Augentropfen und der zusätzlichen Gabe von Clonid Ophthal-Augentropfen. Am 12.09.2007 bat die Klägerin den Beklagten um Verordnung von Trusopt und Clonid Ophthal-Augentropfen, die sie sich allerdings bereits zuvor in der Apotheke selbst besorgt hatte. Die Ausstellung eines entsprechenden Rezeptes wurde vom Beklagten verweigert, ebenso am 19.09.2007 nach erneuter Bitte der Klägerin um Ausstellung eines Rezepts. Daraufhin begab sich die Klägerin ab dem 08.10.2007 in die Behandlung des Augenarztes N, der eine Sehschärfe des rechten Auges von 0,08 ermittelte und am 07.01.2008 die Sehschärfe mit „Handbewegungen“ angab. Spätestens seit dem 04.07.2008 war die Klägerin auf dem rechten Auge erblindet. Ein von ihr bei der Gutachter-Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Hessen gegen den Beklagten eingeleitetes Verfahren endete mit der Feststellung durch Beschluss vom 10.07.2009, dass dem Beklagten die Nichtanwendung weiterer Medikamente im Zuge der Behandlung der Klägerin nicht als Behandlungsfehler angelastet werden könne, wobei zudem davon auszugehen sei, dass eine noch intensivere Therapie, etwa durch die Gabe von Trusopt-Augentropfen den Krankheitsverlauf nicht wesentlich zu ihren Gunsten hätte beeinflussen können. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte hätte alles zur Absenkung des Augen- innendrucks in ihrem rechten Auge tun müssen, um so eine frühzeitige Erblindung zu verhindern, was indes nicht geschehen sei, weil er nicht alle erdenklichen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft habe, um einen Wiederanstieg der Sehkraft zu erreichen. Wegen ihrer allergischen Reaktionen auf die am 14.06.2006 und 31.10.2006 verordneten Combigan und Vividrin-Augentropfen hätte eine Therapie mit konservierungsmittelfreien Medikamenten wie Trusopt erfolgen müssen, was sie vom Beklagten auch mehrfach mit Hinweis auf die Empfehlung der Klinik2 am 12.09.2007 gefordert habe. Wäre diese Therapie eher angewendet worden, hätte sich bei ihr der Augeninnendruck mit der Folge früher stabilisiert, dass die Erblindung des rechten Auges hätte verhindert werden können. Eine ab Juni/Juli 2006 fehlgeschlagene Behandlung durch den Beklagten habe zur Erblindung des rechten Auges geführt, weil allein der Einsatz von Trusopt-Augentropfen den Innendruck nachhaltig herabgesetzt hätte und eine Erblindung des rechten Auges verhindert worden wäre. Zudem sei eine Maximaltherapie, mit Laser, chirurgischem Eingriff, Antibiotika und neueren Medikamenten absolut möglich gewesen, wobei sie mit einer solchen Behandlung einverstanden gewesen wäre und jedes Risiko in Kauf genommen hätte, wogegen der Beklagte die geforderte Maximaltherapie nicht angewendet habe oder nicht habe anwenden wollen. Ergänzend hat die Klägerin behauptet, die vom Beklagten während ihrer Behandlung verordneten Augentropfen seien ungeeignet gewesen, weil sie darauf teilweise allergisch reagiert habe und durch diese falsche Dauerbehandlung maßgeblich die Erblindung ihres rechten Auges verursacht worden sei. Schließlich seien dem Beklagten Dokumentationsmängel und Befunderhebungsfehler unterlaufen, weil er es versäumt habe, ab dem Jahr 1990 regelmäßig den Sehnerv zu kontrollieren. Auch die durchgeführten Gesichtsfelduntersuchungen seien nur eingeschränkt beziehungsweise gar nicht verwertbar gewesen, weil eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse aufgrund nicht bekannter Untersuchungstechniken nicht gegeben sei. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 25.000,-- €, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2012 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm Ersatz für alle materiellen und immateriellen Schäden zu leisten, die der Klägerin aus der ärztlichen Fehlbehandlung des Beklagten anlässlich seiner augenärztlichen Behandlung ab September 2007 entstanden seien, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sei. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin durchgängig sach- und fachgerecht behandelt zu haben. Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 12.04.2016 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, dem Kläger stünden gegen den Beklagten keine Ansprüche aus übergegangenem Recht zu, weil ihm nicht der Beweis für seine Behauptung geglückt sei, dass die Erblindung der Klägerin auf dem rechten Auge durch eine fehlerhafte augenärztliche Behandlung des Beklagten in der Zeit von Juni 2006 bis September 2007 verursacht worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er dessen Abänderung und Verurteilung des Beklagten entsprechend der von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge begehrt. Zur Begründung führt der Kläger an, von einer hinreichenden Befunderhebung könne nach dem vom Landgericht im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen O nicht ausgegangen werden, weil das Gutachten widersprüchlich sei. Einerseits habe der Sachverständige angeführt, das regelmäßig der Befund des Sehnervkopfes zu dokumentieren sei, was der Beklagte nicht getan habe, wogegen er sodann in seinem Ergänzungsgutachten plötzlich zum Ergebnis gekommen sei, in größeren Abständen hätten Untersuchungen des Augenhintergrundes stattgefunden. Der Sachverständige sei auch eine Antwort schuldig geblieben, ob eine fehlerhafte Befunderhebung seitens des Beklagten vorliege, so dass es am Nachweis einer ordnungsgemäßen Befunderhebung fehle. Gleiches gelte für die Gesichtsfelduntersuchungen, die der Beklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, weil von ihm immer wieder andere, gegenseitig nur schlecht oder überhaupt nicht vergleichbare Untersuchungsprogramme angewandt worden seien. Verfehlt habe das Landgericht seine Annahme, Dokumentations- oder Befunderhebungsmängel seien unerheblich, darauf gestützt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen im Jahr 2007 noch keine wesentliche Schädigung des rechten Auges bei einem in der Augenklinik festgestellten Wert von 5,9 dB vorgelegen habe. Dies deshalb, weil nach dem inzwischen vorgelegten Arztbericht der Klinik2 schon am 14.06.2006 ein mittlerer Defekt von 11,5 dB festgestellt worden sei, was bereits zu diesem Zeitpunkt für eine fortgeschrittene Schädigung des rechten Auges gesprochen habe. Insoweit habe es der Sachverständige unterlassen, auf diese Abweichung einzugehen und in seine Schlussfolgerung einzubeziehen. Insgesamt sei von einer Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten auszugehen, womit dieser nachzuweisen habe, dass auch bei ordnungsgemäßer Befunderhebung keine weiteren Therapiemaßnahmen zu ergreifen gewesen wären und die Erblindung trotzdem eingetreten wäre. Auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens sei nämlich anzunehmen, dass weitere therapeutische Maßnahmen möglich gewesen wären, die zu einer Vermeidung oder zumindest Verzögerung der Erblindung des rechten Auges der Klägerin geführt hätten, weil zur medikamentösen Behandlung eines Glaukoms grundsätzlich fünf verschiedene Wirkstoffgruppen zur Verfügung stünden, wogegen der Beklagte eigentlich niemals mehr als zwei Wirkstoffe verordnet habe. Das Landgericht habe es auch versäumt, von ihm formulierte und noch offene Fragen weiter aufzuklären. Insbesondere hätte das Landgericht veranlassen müssen, dass sich der Sachverständige näher mit dem Befund der Klinik2 vom 14.06.2006 auseinandersetzt, der zu einem mittleren Defekt von 11,5 dB gekommen sei und der im Widerspruch zu dem Wert aus dem Jahre 2007, wo ein Defekt von 5,9 dB ermittelt worden sei, stehe. Auch fehle eine Auseinandersetzung des Sachverständigen mit dem im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erstatteten Gutachten des P. Schließlich bleibe das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten auch zur Operationsindikation ungenau, weil der Sachverständige nicht ausgeführt habe, welche Risiken nach seiner Ansicht gegen eine Operation gesprochen hätten, wobei der Sachverständige auch dazu hätte ergänzend Stellung nehmen müssen, ob eine operative Behandlung des rechten Auges auch im Hinblick auf die bei der Klägerin später aufgetretenen Allergien indiziert gewesen sei. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 hat der Senat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.02.2019 (Bl. 512-517 d. A.) Bezug genommen. II. Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (13.04.2016) am 09.05.2016 eingelegte und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 08.06.2016 begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit es die vom Kläger auch im vorliegenden Berufungsverfahren mit dem Klageantrag zu 2. weiter verfolgte Feststellungsklage betrifft, mit der er die Feststellung begehrte, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm Ersatz für alle materiellen und immateriellen Schäden zu leisten, die der Klägerin aus der angeblichen ärztlichen Fehlbehandlung ab September 2007 entstanden seien. Der Klage fehlt nämlich das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, nachdem die ursprüngliche Klägerin, Frau A, am XX.XX.2014 verstorben ist und sich demgemäß nicht feststellen lässt, welche möglichen Schadensfolgen der Klägerin aufgrund ihrer Behandlung durch den Beklagten noch entstehen können, die zur Zeit nicht bezifferbar sind. Das Feststellungsinteresse für die vom Kläger erhobene Feststellungsklage bestünde nämlich nur dann, wenn künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang beziehungsweise ihr Eintritt aber noch ungewiss wären. Dabei muss das Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, weil ansonsten die Klage ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig wird (vgl. hierzu allg.: Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256 ZPO Rn. 7c, 9). Deshalb war die Berufung des Klägers insoweit mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat als Erbe seiner am XX.XX.2014 verstorbenen Ehefrau gegen den Beklagten weder einen vertraglichen noch einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 1922 Abs. 1, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes mindestens in Höhe von 25.000,-- €. Ein dahingehender Anspruch würde dem Kläger nur dann zustehen, wenn die Klägerin vom Beklagten fehlerhaft augenärztlich behandelt worden wäre und eine solche fehlerhafte Behandlung bei ihr zu einem Gesundheitsschaden, nämlich der Erblindung ihres rechten Auges spätestens am 04.07.2008 geführt hätte. Davon kann nach dem Ergebnis der vom Landgericht im ersten Rechtszug und der vom Senat ergänzenden vorliegenden Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme indes nicht ausgegangen werden. Insbesondere kann ein augenärztlicher Behandlungsfehler des Beklagten entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht deshalb angenommen werden, weil er im Zuge zur Glaukombehandlung des rechten Auges der Klägerin nicht alles dafür getan hat, um den Augeninnendruck herabzusetzen, und vor allem das Glaukom nicht mit konservierungsmittelfreien Augentropfen wie etwa dem Medikament Trosopt therapiert hat. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen O in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.05.2014, seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 29.09.2014, seinem Ergänzungsgutachten vom 21.09.2015 und anlässlich seiner Anhörung durch den Senat im vorliegenden Berufungsverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2019, handelte es sich bei dem bei der Klägerin im rechten Auge aufgetretenen chronischen Offenwinkelglaukom um ein Krankheitsbild, bei dem es zu einer zunehmenden Schädigung der aus dem Sehnervkopf am Augenhintergrund austretenden Sehnervfasern kam. Dabei kann das Risiko einer zunehmenden Schädigung des Auges bei einem Glaukom durch einen dauerhaft niedrigen Augeninnendruck nahezu ausgeschaltet werden. Gleichwohl kann trotz einer dauerhaften Druckregulierung nicht vermieden werden, dass statistisch bei 10% der Patienten mit einer Erblindung gerechnet werden muss, weil ein erhöhter Augeninnendruck lediglich ein wichtiger Risikofaktor, aber nicht die Hauptursache für ein Glaukom ist. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen hat der Beklagte im Zuge der langjährigen Behandlung der Klägerin diesem Umstand Rechnung getragen und durch Verordnung verschiedener drucksenkender Augentropfen versucht, den Augendruck im rechten Auge der Klägerin zu reduzieren, wobei er im Verlaufe der Behandlung nahezu alle hierzu in Betracht kommenden drucksenkenden Augentropfen verordnet hat, die sich mit unterschiedlichem Erfolg auf den Augeninnendruck ausgewirkt haben. Insgesamt aber hatte die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten zweifelsfrei selbst einen verlängernden Effekt im Hinblick auf den Erhalt des Augenlichts gehabt. Das wird nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen dadurch bestätigt, dass anlässlich des vom Beklagten veranlassten stationären Aufenthalts der Klägerin in der Klinik2 am 16.07.2007 bei einer Untersuchung des rechten Auges der mittlere Verlust im Gesichtsfeldbereich bei 5,9 dB lag und deshalb noch im Juli 2007 nicht von einer schwerwiegenden Schädigung des Auges durch das seit 1986 bei der Klägerin behandelte Glaukom ausgegangen werden kann, weil beim fortgeschrittenen Glaukomschaden die Werte bei mehr als 15-20 dB Verlust liegen. Auch im Hinblick darauf, dass die Sehschärfe im Laufe der Behandlung wieder gesteigert werden konnte und sich diese bei der Klägerin von ihrem stationären Aufenthalt im Juni 2006 bis zu ihrem weiteren stationären Aufenthalt im Juli 2007 in der Klinik2 mit 0,1 nicht verändert hatte, kann nach Einschätzung des Sachverständigen unter Berücksichtigung des Befundes der Gesichtsfelduntersuchung zumindest bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einer wesentlicheren Schädigung des rechten Auges durch das Glaukom ausgegangen werden. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass in der Klinik2 anlässlich der Gesichtsfelduntersuchung ausweislich des Befundes vom 14.06.2006 ein mittlerer Defekt des Auges von 11,5 dB und am 14.07.2007 lediglich noch ein mittlerer Defekt von 5,9 dB ermittelt wurde. Hierzu hat der Sachverständige nämlich anlässlich seiner Anhörung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 festgestellt, dass dadurch eine massive Verbesserung dokumentiert ist und damit die Schädigung des Auges nicht durch ein Glaukom verursacht worden sein kann, sondern angesichts dieser Ergebnisse vielmehr davon auszugehen ist, dass der am 14.06.2006 ermittelte schlechtere Wert durch ein Netzhautproblem oder eine diffuse Schwellenminderung durch eine Hornhauteintrübung verursacht wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Sachverständige O in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.05.2014 in Übereinstimmung und entgegen der Auffassung des Klägers unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gutachters P in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.01.2009, das dieser für die Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Hessen erstattet hat, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei der Erblindung des rechten Auges der Klägerin um einen bedauerlichen Krankheitsverlauf handelt, der vollständige Verlust der Sehkraft möglicherweise durch eine stärke Senkung des Augeninnendrucks noch länger hätte hinausgezögert werden können. Diese Feststellung hat der Sachverständige nämlich anlässlich seiner Anhörung durch den Senat dahingehend klargestellt, dass unter Umständen mehr Medikamente zur Senkung des Augeninnendrucks hätten eingesetzt werden können und es ein optimales Ergebnis gewesen wäre bzw. sich der Verlauf der Erkrankung des Auges sicher verzögert hätte, wenn es gelungen wäre, den Augeninnendruck deutlich unter 15 mmHg abzusenken, was bei der Klägerin nur zweimal erreicht werden konnte. Der Umstand, dass auch in der Klinik2 lediglich der Einsatz von einem oder zwei Präparaten zur Senkung des Augeninnendrucks empfohlen wurde, deutet nach Bewertung des Sachverständigen aber darauf hin, dass es aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden Gesamtsituation hinsichtlich ihrer Augenerkrankung keine Option war, mehr Wirkstoffe einzusetzen, zumal es aus augenärztlicher Sicht nicht angezeigt ist, mehr als zwei Wirkstoffe zur Senkung des Augeninnendrucks einzusetzen. Davon abgesehen hatte der Beklagte ohnehin keine Veranlassung, über die von der Klinik2 ausgesprochenen Empfehlungen hinaus oder abweichend weitere Therapiemöglichkeiten in Erwägung zu ziehen, nachdem er die Klägerin dorthin zur Untersuchung und letztlich zur Abklärung der weiteren Behandlungsmaßnahmen überwiesen hatte. Hierneben hat der Sachverständige auch nicht den Vorwurf der Klägerin bestätigt, dass entsprechend der Empfehlung der Klinik2 vom 01.08.2007, insbesondere eine Therapie bzw. die Senkung des Augeninnendrucks mit konservierungsmittelfreien Augentropfen wie Trusopt oder Clonid Ophthal schon ab Oktober 2006, nachdem sie auf Combigan und Vividrin Augentropfen allergisch reagiert habe, hätte erfolgen und vom Beklagten eingeleitet werden müssen. Denn ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen hatte der Beklagte Trusopt Augentropfen schon früher verordnet und dadurch eine hinreichende Drucksenkung nicht herbeiführen können, so dass bis zur Empfehlung durch die Klinik2 im Juli 2007, eine Kombinationsbehandlung mit den Medikamenten Trusopt und Clonid Ophthal Augentropfen, keine Veranlassung bestand, schon früher diese Medikamente zu verordnen und die Klägerin entsprechend zu therapieren. Deshalb kann nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht angenommen werden, dass eine andere Behandlung der Klägerin durch den Beklagten im Zeitraum von 2006 bis 2007 zu einem niedrigeren Augeninnendruckniveau geführt und den Krankheitsverlauf wesentlich beeinflusst hätte. Schließlich lässt sich auf der Grundlage der vom Sachverständigen O erstatteten Gutachten und den Ausführungen anlässlich seiner Anhörung durch den Senat nicht feststellen, dass der Beklagte neben der Behandlung zur Senkung des Augeninnendrucks eine „Maximaltherapie“ mit Laser und chirurgischem Eingriff hätte empfehlen müssen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen einem operativer Eingriff erhebliche Risiken entgegenstanden. Denn bei der Klägerin hatte bereits im Jahr 1995 im rechten Auge eine Hornhautverpflanzung stattgefunden, womit bei einem operativen Eingriff zur Senkung des Augeninnendrucks die Gefahr bestanden hätte, dass es zu einer Hornhauteintrübung kommt und hierdurch das Risiko einer postoperativen Beeinträchtigung der Funktion des Auges nicht unerheblich erhöht worden wäre. Nach der Einschätzung des Sachverständigen haben deshalb auch die die Klägerin in der Klinik2 behandelnden Ärzte einen operativen Eingriff gerade nicht empfohlen. Insgesamt ist damit nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat uneingeschränkt folgt, davon auszugehen, dass es kaum vorstellbar und unwahrscheinlich ist, dass durch eine andere Behandlung seitens des Beklagten, insbesondere ab dem Jahr 2006, die im Januar 2008 bei der Klägerin erstmals festgestellte und am 04.07.2008 erkannte Erblindung des rechten Auges hätte vermieden werden können, es sich vielmehr bei der Klägerin um einen schicksalhaften Krankheitsverlauf handelt. Ebenso wenig sind dem Beklagten im Zuge der Behandlung der Klägerin Befunderhebungsfehler unterlaufen. Das Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wurde, das heißt, wenn der behandelnde Arzt eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und diese darauf beruht, dass er eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat, wobei ein solcher Fehler in der Befunderhebung zur Folge haben kann, dass der behandelnde Arzt für eine daraus objektiv falsche Diagnose und für eine der tatsächlichen Krankheit nicht gerecht werdenden Behandlung und deren Folgen einzustehen hat (BGH NJW 2003, S. 2827). Hierzu fehlt es aber an hinreichendem Vorbringen des Klägers. Selbst wenn nach der Feststellung des Sachverständigen zur Beurteilung der Entwicklung der Schädigung des Auges durch ein Glaukom regelmäßig eine Dokumentation des Befundes des Sehnervenkopfes erforderlich ist und solche Befunde in den Krankenunterlagen vom Beklagten nicht dokumentiert worden sind, ergeben sich aufgrund des Vorbringens des Klägers keine greifbaren Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass sich bei einer weiteren Befunderhebung eine andere Diagnose als die eines Glaukoms verbunden mit dem Erfordernis der Senkung des Augeninnendrucks zur Verminderung der Schädigung des Auges bzw. Sehnervs durch ein Glaukom ergeben hätte. Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag des Klägers entnehmen, welche Behandlungsmaßnahmen als Alternative zur Verordnung von Augentropfen zur Senkung des Augeninnendrucks im Rahmen der Behandlung des Glaukoms nach einer weiteren Befunderhebung in Betracht gekommen wäre, zumal der Sachverständige, wie bereits ausgeführt, festgestellt hat, dass der Beklagte während der langjährigen Behandlung der Klägerin nahezu alle in Betracht kommenden augendrucksenkenden Augentropfen bzw. Medikamente verordnet und zum Einsatz gebracht hat. Vielmehr ist auf der Grundlage der Feststellung des Sachverständigen davon auszugehen, dass die Klägerin trotz der vom Beklagten nicht dokumentierten Befunde des Sehnervenkopfes sachgerecht behandelt worden ist, insbesondere deshalb, weil durchgängig eine Behandlung mit Augentropfen stattgefunden hat, der Beklagte die Klägerin regelmäßig zur Untersuchung in die Klinik2 überwiesen hat und dort die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt wurden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Gutachten des Sachverständigen O insoweit auch nicht widersprüchlich, weil er einerseits in seinem Gutachten vom 27.05.2014 angeführt hat, in den Krankenunterlagen der Klägerin seien vom Beklagten die Befunde des Sehnervenkopfes nicht dokumentiert worden und er andererseits im Ergänzungsgutachten angeführt hat, dass in größeren Abständen auch Untersuchungen des Augenhintergrundes stattgefunden haben. Ersichtlich hat sich der Sachverständige damit auf die von der Klinik2 nach Überweisung durch den Beklagten regelmäßig durchgeführten Untersuchungen der Klägerin bezogen und im Übrigen anlässlich seiner Anhörung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 klargestellt, dass sich den Behandlungsunterlagen des Beklagten sehr wohl entnehmen lässt, dass er doch in regelmäßigen Abständen den Sehnerv angeschaut und begutachtet hat, auch wenn sich das seiner Dokumentation nicht entnehmen lässt. Diesen Schluss zieht der Sachverständige daraus, dass der Beklagte in seinen Unterlagen immer angeführt hat, die Situation sei gleich. Fehlt es bereits an hinreichendem Vortrag des Klägers zu einem Befunderhebungsfehler, gehen auch dessen Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil ins Leere, soweit die Auffassung vertreten wird, es sei von einer Beweislastumkehr auszugehen. Ein Befunderhebungsfehler ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen auch nicht deshalb zu bejahen, weil der Beklagte die Gesichtsfelduntersuchungen nach den Feststellungen des Sachverständigen seit dem Jahr 2000 mittels Untersuchungsprogrammen durchgeführt hat, die nur schlecht oder überhaupt nicht miteinander vergleichbar waren. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nämlich nicht entnehmen, welche Folgen diese unzureichende Befunderhebung gehabt hat bzw. welch anderer reaktionspflichtiger Befund sich ergeben hätte, nachdem jedenfalls die Klinik2 die erforderlichen Gesichtsfelduntersuchungen durchgeführt hat und dabei regelmäßig zu dem Ergebnis gekommen ist, dass weiterhin für eine Senkung des Augeninnendrucks durch Verordnung von Augentropfen zu sorgen ist, was der Beklagte schon jeweils vor und nach Überweisung der Klägerin in die Augenklinik veranlasst hat. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten entsprechend der Auffassung des Klägers Dokumentationsfehler unterlaufen sind, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie ausgeführt, anzunehmen ist, dass die erforderlichen Befunde erhoben und Untersuchungen durchgeführt worden sind. Schließlich lässt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht feststellen, dass das rechte Auge der Klägerin aufgrund einer falschen Dauerbehandlung seitens des Beklagten mit ungeeigneten Medikamenten allergisch reagiert hat und hierdurch die Erblindung des Auges maßgeblich verursacht wurde. Abgesehen davon, dass es bereits an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme fehlt, dass eine Dauerbehandlung mit ungeeigneten Medikamenten stattgefunden hat, hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat klargestellt, dass der Einsatz von konservierungsstoffhaltigen Augentropfen im Hinblick auf den Krankheitsverlauf und die Erblindung des Auges völlig zu vernachlässigen ist und solche Mittel allenfalls Veränderungen der Horn- oder Bindehaut herbeiführen können. Dagegen führt eine allergische Reaktion des Auges infolge des Einsatzes von nicht konservierungsstofffreien Augentropfen nicht zu dessen Schädigung oder Beeinträchtigung der Sehkraft, weshalb von einer Dauerbehandlung der Klägerin mit ungeeigneten Medikamenten keine Rede sein kann. Insgesamt ist damit die Klägerin vom Beklagten nicht fehlerhaft augenärztlich behandelt worden, so dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen den Beklagten nicht gegeben sind. Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 12.04.2016 in vollem Umfange zurückzuweisen. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.