Urteil
8 U 80/16
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0424.8U80.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.3.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az. 5 O 354/14) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.3.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az. 5 O 354/14) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen einer aus seiner Sicht fehlerhaften ärztlichen Behandlung und Aufklärung. Der Kläger, Jahrgang ..., litt an einer hochgradigen Mitralklappeninsuffizienz bei Prolaps P2 und begab sich zu deren operativer Behebung am 1.10.2013 in die Klinik der Beklagten zu 1) in Stadt1. Dort wurde ein Aufklärungsgespräch mit ihm geführt. Der Kläger unterzeichnete ein Aufklärungsformular, in das ärztlicherseits verschiedene handschriftliche Eintragungen eingefügt wurden. Hierzu gehört auch die Auflistung weiterer Risiken, namentlich Blutung, Schlaganfall, Organversagen, WHST und Tod. Über die Gefahr der Entstehung einer Lungenhernie wurde der Kläger nicht ausdrücklich aufgeklärt. Am Folgetag wurde er durch die Beklagten zu 2) und 3) operiert. Im Operationsbericht heißt es unter anderem: "Verschluss des Perikard. Eine Rippenadaptionsnaht. Schichtweiser Wundverschluss. Steriler Verband." Postoperativ entwickelte sich bei dem Kläger eine Lungenhernie, die im Sommer 2014 andernorts operativ behandelt wurde. Der Kläger hat behauptet, Ursache der Hernie sei ein mangelhafter Wundverschluss im Rahmen der Operation vom 2.10.2013. Bei fachgerechtem Verhalten der Beklagten wäre es nicht zu deren Entstehung gekommen und ihm wären die damit verbundenen Schmerzen und Beschwerden einschließlich der Folgeoperation erspart geblieben. Außerdem meint der Kläger, die Aufklärung im Vorfeld der Operation sei aus mehrerlei Gründen ungenügend gewesen: Weder sei explizit auf Lungenhernien eingegangen worden, noch seien die handschriftlichen Eintragungen für ihn lesbar und der Ausfüller des Bogens erkennbar gewesen. Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge verwiesen wird, hat die Klage nach Einholung eines herzchirurgischen Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil kein Behandlungsfehler, insbesondere auch nicht bei dem Verschluss der Operationswunde habe festgestellt werden können. Auch ein Aufklärungsmangel liege nicht vor, weil die Gefahr einer Lungenhernie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den Patienten vor dem Hintergrund der weiteren im Aufklärungsbogen enthaltenen Risiken nicht als für die Entscheidung wesentlich betrachtet werden könne. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Rechtsschutzziele vollumfänglich weiter. Hinsichtlich seiner Aufklärung hält er sein Bestreiten des Inhalts des Aufklärungsbogens wegen der Unleserlichkeit der handschriftlichen Ergänzungen und wegen der geringen Substanz des gegnerischen Vortrags für hinreichend. Er meint, die Aufklärung sei auch deshalb unzureichend, weil sie trotz der Kompliziertheit des Eingriffs nicht durch den Operateur, sondern nur einen einfachen Stationsarzt erfolgt sei und weil Lungenhernien, da in über 1 % der Fälle auftretend, ausdrücklich zu erwähnen seien. Bzgl. des Vorwurfs eines unzureichenden Wundverschlusses legt der Kläger ein neues Privatgutachten vor. Die im OP-Bericht erwähnte Readaptionsnaht stelle nach einem thoraxchirurgischen Eingriff keinen fachgerechten Wundverschluss dar. Erforderlich sei eine Perikostalnaht. Außerdem sei es fehlerhaft gewesen, resorbierbares Nahtmaterial zu verwenden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 23.3.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen, Az. 5 O 354/14, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen das Ermessen des Gerichts zu stellen des angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 30.000 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 2.9.2014 sowie 691,33 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an vorgerichtlichen Kosten zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben, indem er den Sachverständigen Name1 seine Gutachten mündlich hat erläutern lassen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 24.10.2017 (Bl. 262 ff. d.A.) und vom 20.02.2018 (Bl. 304 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zutreffend. Der Kläger wurde vor dem Eingriff ausreichend aufgeklärt. Die Beklagten haben bei der Behandlung des Klägers auch den in § 630a Abs. 2 BGB geforderten Behandlungsstandard erfüllt. 1. Die Einwendungen des Klägers gegen die Beurteilung der Aufklärung durch das Landgericht sind ungenügend. Ihnen steht teilweise § 314 ZPO entgegen, teilweise sind sie unsubstantiiert und im Übrigen sind sie rechtsirrig. a) Das Landgericht hat im unstreitigen Teil des Tatbestands festgestellt, dass oberhalb der vom Kläger unterzeichneten Einwilligungserklärung im Rahmen der ärztlichen Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch unter anderem Schlaganfall, Organversagen, Wundheilungsstörung und Tod als weitere Risiken vermerkt sind. Der Kläger kann daher wegen § 314 ZPO jetzt nicht mehr behaupten, dass diese Angaben nachträglich hinzugefügt worden seien. Außerdem kann er sich nicht mehr auf die Position zurückziehen, er könne zu diesen Eintragungen nicht Stellung nehmen, weil sie unleserlich seien. Angesichts dessen ist dem Landgericht zuzustimmen, dass das Bestreiten einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch den Kläger nicht substantiiert ist. Konkret bestritten hat der Kläger lediglich eine ausdrückliche Aufklärung über eine Lungenhernie sowie über die Gefahr einer Re-OP. Im Übrigen beschränkt sich sein Vortrag auf die Behauptung, er habe nur "Standardtexte" zu hören bekommen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sowohl die im Aufklärungsbogen eingedruckten als auch die handschriftlich hinzugefügten Risiken dem Kläger bekannt gemacht wurden. b) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aufklärung als ausreichend i.S.v. § 630 d Abs. 1 S.1 BGB. aa) Dass sie nicht vom Operateur selbst, sondern einem Assistenzarzt durchgeführt wurde, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 7.11.2006 - VI ZR 206/05 = BGHZ 169, 364). bb) Die ausdrückliche Erwähnung von Lungenhernien war nicht erforderlich. Gem. § 630 e Abs. 1 S. 1 und 2 BGB ist ein Behandelnder verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Eine Aufklärung über die wesentlichen Umstände bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH dabei, dass der Patient "im Großen und Ganzen" wissen muss, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dies bedeutet nicht, dass die Risiken in allen erdenkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden müssen. Es muss aber eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (BGH, Urteil vom 18.11.2008 - VI ZR 198/07 m.w.N.). Bei einem spezifisch mit der Therapie verbundenen Risiko hängt die Erforderlichkeit der Aufklärung nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt ("Komplikations- oder Risikodichte"). Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann. Die Aufklärung hat patientenbezogen und damit den Umständen des konkreten Falles entsprechend zu erfolgen. Der Aufklärungsumfang wird hierbei einerseits durch das Gewicht der medizinischen Indikation bestimmt, das sich wiederum aus der Notwendigkeit des Eingriffs, seiner zeitlichen Dringlichkeit und den Heilungschancen ergibt, andererseits ist insbesondere die Schwere der Schadensfolgen für die Lebensführung des Patienten im Fall der Risikoverwirklichung mitbestimmend (BGH a.a.O.). Aus diesem Grund kann die Aufklärung über ein schweres Behandlungsrisiko die Aufklärung über ein gleichgerichtetes geringeres Risiko entbehrlich machen (Senatsbeschluss vom 14.7.2016 - 8 U 52/15; OLG Oldenburg, Urteile vom 15.5.1990 - 5 U 152/89 und vom 31.5.1989 - 3 U 65/88; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.7.1986 - 8 U 44 /85). cc) Nach diesen Grundsätzen war im vorliegenden Fall die gesonderte Erwähnung der Gefahr der Entstehung einer Lungenhernie entbehrlich. Die Schwere des Eingriffs und die mit ihm verbundenen Risiken für die nachfolgende Lebensführung des Klägers sind im vorliegenden Fall eindeutig nicht beschönigt worden. Dem Kläger ist, was bei einer Herz-OP ja auch naheliegt, deutlich gemacht worden, dass der Eingriff mit einer Vielzahl sehr gravierender, sein Leben stark beeinträchtigender Folgen bis hin zum Tod verbunden sein könnte. Eine Lungenhernie stellt in diesem Rahmen lediglich eine denkbare Erscheinungsform der Operationsrisiken dar, die im Verhältnis zu anderen möglichen Gefahren von eher untergeordnetem Gewicht war und deshalb aus objektiver Sicht für die Entschließung des Klägers nicht von Bedeutung war. Es ist völlig unplausibel, dass jemand Gefahren wie einen Schlaganfall, Lähmungen oder sogar seinen Tod in Kauf nimmt, die Gefahr einer Lungenhernie, die Missempfindungen, Schmerzen und Druckgefühl verursacht, aber nicht akzeptieren will. Hinzukommt, dass der Aufklärungsbogen den Begriff zwar nicht ausdrücklich erwähnt, die vom Kläger beklagten Folgen der Operation aber sehr genau beschreibt. In der linken Spalte der dritten Seite des Aufklärungsbogens werden bleibende Beschwerden in Form von Missempfindungen, Schmerzen und Taubheitsgefühl bis hin zu Lähmungen beschrieben. Hierbei wird unter anderem die Lähmung des Zwerchfells mit der Folge von Atemschwäche konkret benannt. Diese Beschreibungen sind leicht verständlich und entsprechen den späteren Beschwerden des Klägers weitgehend. Das ist ausreichend. Die Auflistung von einem durchschnittlichen Patienten ohnehin unbekannten Fachbegriffen wie Lungenhernien ist nicht erforderlich. Die Meinung des Privatsachverständigen des Klägers zu dieser Rechtsfrage ist belanglos. 2. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Behandlung des Klägers in der Klinik der Beklagten zu 1) fehlerfrei war und insbesondere die Naht im Körperinneren des Klägers vom Beklagten zu 2) am 2.10.2013 fachgerecht erstellt worden ist, auch wenn sich die Wunde in der Folgezeit offenbar wieder geöffnet hat. Der Kläger hat keinen Behandlungsfehler beweisen können. Bereits das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Auftreten einer postoperativen Lungenhernie allein keinen Rückschluss auf ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten der Beklagten zulässt, weil die Ausbildung einer Lungenhernie, wie auch der Privatgutachter des Klägers betont, eine bekannte Komplikation der Thoraxchirurgie darstellt. Weitergehende belastbare Hinweise auf einen Verstoß der Beklagten gegen den Facharztstandard haben sich nicht gezeigt. Nach den Angaben des Sachverständigen hat die dokumentierte, im Laufe des Verfahrens von diesen weiter präzisierte Vorgehensweise der Beklagten beim Verschluss der Wunde dem Facharztstandard entsprochen. Eine weitergehende Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Angaben im OP-Bericht und des diesen ergänzenden Beklagtenvortrags war nicht möglich. a) Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass der vom Beklagten zu 2) im OP-Bericht verwendete Ausdruck "Rippenadaptionsnaht" die gleiche Bedeutung hat wie der im schriftlichen Sachverständigengutachten gebrauchte Terminus "Perikostalnaht". Es wird lediglich der Zweck der Naht einerseits bzw. die Art der Fadenführung andererseits begrifflich in den Vordergrund gerückt. Diese Sichtweise bestätigt im Prinzip der Privatgutachter des Klägers am deutlichsten, indem er schreibt, zur "Readaptation" der Rippen müsse um diese herum, und damit nicht anders als "perikostal", gestochen werden. Da lt. Sachverständigem ausweislich der dokumentierten Operationsmethode nur von einer relativ kleinen, etwa 5 cm langen Wunde im Inneren des Brustkorbs auszugehen ist, war ein Wundverschluss mit einer einzigen Naht angemessen. Die im Privatgutachten lediglich abstrakt geäußerten Zweifel zu diesem Punkt sind ausgeräumt. Gleiches gilt für den vom Beklagten zu 2) gewählten Stichabstand und das Nahtmaterial für die Rippenadaptionsnaht. Der Sachverständige hat deutlich gemacht, dass der vom Beklagten zu 2) angegebene Stichabstand von 1 cm innerhalb der üblichen Spanne liegt. Auch die Verwendung von innerhalb von 14 Tagen resorbierbarem Material ist nach seiner Ansicht fachgerecht, weil binnen dieser Zeit typischerweise stabile Wundverhältnisse vorliegen. Dieser nachvollziehbaren Bewertung widerspricht der Privatgutachter des Klägers ebenfalls nicht. In seiner Stellungnahme vom 29.3.2018 verweist er zwar darauf, dass eine vollständige Heilung im Körperinneren 3-4 Wochen in Anspruch nehme und dass die Verwendung kurzfristig resorbierbaren Vicryls daher ein Risiko berge. Als fehlerhaft bezeichnet er eine solche Arbeitsweise aber nicht, sondern hebt im Gegenteil hervor, dass ein Wundverschluss ausschließlich mit resorbierbarem Nahtmaterial jedem Herzchirurgen unbenommen sei. Die Stellungnahme vom 29.3.2018 bietet daher keinen Anlass zu weiteren Nachfragen an den Sachverständigen, sondern bestätigt dessen Bewertung auch an dieser Stelle. Der Sachverhalt ist damit in fachlicher Hinsicht umfassend aufgeklärt. Bedenken an der Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit des Sachverständigengutachtens bestehen nicht. b) Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war nicht möglich und eine weitere Beweisaufnahme nicht geboten. Der Sachverständige hat unmittelbar nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Befragung des Nachoperateurs keine sinnvollen Erkenntnisse zu erbringen vermöchte, weil sich die Nahtverhältnisse bereits zum Zeitpunkt der Nachoperation im Sommer 2014 völlig verändert hatten. Das Nahtmaterial hatte sich bereits damals vollständig aufgelöst, so dass auch bei der Nachoperation von niemandem Feststellungen zur Qualität der initialen Rippenadaptionsnaht getroffen werden konnten. Die vom Kläger beantragte Vernehmung des Nachoperateurs als Zeugen war deshalb wegen Ungeeignetheit des Beweismittels zurückzuweisen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.2.1992 - 2 BvR 1179/91; BGH, Urteil vom 23.10.2014 - III ZR 82/13 m.w.N.). Ohne Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits bleibt aus ähnlichen Gründen auch das Bestreiten der Angaben seiner Gegner zu den Details ihrer Nähmethode durch den Kläger. Der Nachweis eines Behandlungsfehlers kann dadurch nicht gelingen, weil es am Kläger wäre, einen abweichenden Tatsachenvortrag beizubringen und zu beweisen. c) Auch wenn dies für den Kläger unbefriedigend ist, wird er akzeptieren müssen, dass sich die genaue Ursache für die Entstehung der Hernie im Nachhinein nicht mehr klären lässt. Schadensersatzansprüche aber können nur bestehen, wenn ein Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte feststeht. Seine Klage muss erfolglos bleiben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.