OffeneUrteileSuche
Urteil

8 U 150/11

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0306.8U150.11.00
1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2011 (2/21 O 574/09) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen zu 5. und 8. gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2011 (2/21 O 574/09) wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1. 25%, die Klägerin zu 2. 11%, der Kläger zu 3. 5%, die Klägerin zu 4. 3%, die Klägerin zu 5. 4%, der Kläger zu 6. 4%, der Kläger zu 7. 2%, die Klägerin zu 8. 30% und die Kläger zu 1.-6. als Gesamtschuldner 16%; von den zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1. 26%, die Klägerin zu 2. 7%, der Kläger zu 3. 5 %, die Klägerin zu 4. 4%, die Klägerin zu 5. 4%, der Kläger zu 6. 4%, der Kläger zu 7. 2%, die Klägerin zu 8. 32% und die Kläger zu 1.-6. als Gesamtschuldner 16%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 83.110,05 € festgesetzt; der Wert des zweitinstanzlichen Verfahren wird auf 79.610,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2011 (2/21 O 574/09) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen zu 5. und 8. gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2011 (2/21 O 574/09) wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1. 25%, die Klägerin zu 2. 11%, der Kläger zu 3. 5%, die Klägerin zu 4. 3%, die Klägerin zu 5. 4%, der Kläger zu 6. 4%, der Kläger zu 7. 2%, die Klägerin zu 8. 30% und die Kläger zu 1.-6. als Gesamtschuldner 16%; von den zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1. 26%, die Klägerin zu 2. 7%, der Kläger zu 3. 5 %, die Klägerin zu 4. 4%, die Klägerin zu 5. 4%, der Kläger zu 6. 4%, der Kläger zu 7. 2%, die Klägerin zu 8. 32% und die Kläger zu 1.-6. als Gesamtschuldner 16%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 83.110,05 € festgesetzt; der Wert des zweitinstanzlichen Verfahren wird auf 79.610,05 € festgesetzt. I. Die Kläger nehmen die Beklagte aus eigenem und aus übergegangenem Recht auf Zinsen für 2005 verschiedener teils global verbriefter, teil effektiv verbriefter Inhaberteilschuldverschreibungen, die die Beklagte emittierte, in Anspruch. Die Papiere werden depotverwahrt. Die Parteien haben die im Urteil des Landgerichts wiedergegebene Anträge gestellt. Die Beklagte hat die fehlende Aktivlegitimation der Kläger und eine Suspendierung der Ansprüche aufgrund des argentinischen Zahlungsmoratoriums geltend gemacht. Sie hat sich auf die Leistungsverweigerungsrechte aus §§ 138, 242 BGB und das Erlöschen der Zinsforderungen nach § 801 Abs. 2 BGB berufen, sowie die Einrede der Verjährung und den Einwand aus § 797 BGB erhoben. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 17.06.2011, auf das Bezug genommen wird, weitgehend stattgegeben. Es hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin zu 5. weitere 1.322,97 € verbriefte Zinsen für das Jahr 2005 der Anleihe mit der WKN 131 950/ISIN DE 000 131 950 7 beansprucht, da sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.05.2011 keinen zeitnahen Depotauszug vorgelegt habe und soweit die Klägerin zu 8. weitere 2.588,42 € Zinsen für das Jahr 2005 der global verbrieften Anleihe mit der WKN 410 301 beansprucht, da der angegebene Zinssatz von 5,0625 % nicht ausreichend belegt sei. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet die Beklagte ein: 1. Das Landgericht sei zu Unrecht von der Zulässigkeit des Antrags zu II. (Tenor zu 9.) ausgegangen und habe zudem unter Missachtung zivil prozessualer Grundsätze unberücksichtigt gelassen, dass die Erbfolge seitens der Beklagten bestritten worden sei. 2. Das Landgericht sei zumindest teilweise zu Unrecht von der Aktivlegitimation der Kläger ausgegangen. Die Kläger hätten ihr - bestrittene - Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. Auch habe die angebliche Erbengemeinschaft ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. 3. Die Klage hätte bereits abgewiesen werden müssen, soweit sie unschlüssig sei. 4. Die Klage hätte außerdem wegen fehlender Bestimmtheit abgewiesen werden müssen. 5. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass es sich bei der argentinischen Notstandsgesetzgebung um Eingriffsnormen handele, die von den deutschen Gerichten nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts zwingend zu beachten seien. 6. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht darüber hinaus die Voraussetzungen des § 138 BGB verneint. Richtig sei, dass die Befriedigung der Gläubiger den Sanierungsprozess in Argentinien ins Stocken bringe, weshalb sie sittenwidrig sei. 7. Außerdem hätte die Klage auch deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Gläubiger, die sich nicht an der Umschuldung beteiligt haben, treuwidrig handelten, wenn sie als „Trittbrettfahrer“ eine vollständige Bedienung ihrer Forderung erzwingen wollen. 8. Die geltend gemachten Zinsansprüche seien erloschen/verjährt. 9. Das Landgericht habe den Einwand der Beklagten nach § 797 BGB nur unzureichend beachtet. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts vom 17.06.2011 (2/21 O 574/09) abzuändern und die Klage abzuweisen; 2. hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger zu 1. bis 6. erklären, dass die Erbengemeinschaft nach Frau A ungeteilt ist. Auf den Hinweis des Senats vom 04.10.2011 führten die Kläger mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten aus: „Lediglich bezüglich der Klägerin zu 5) und der Klägerin zu 8), wie in der Berufungsbegründung und den Anträgen vom 30.09.2011 dargestellt wurde, wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2011, Az.: 2-21 O 574/09, zum Gegenstand der Berufung gemacht.“ Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet die Klägerin zu 5.und die Klägerin zu 8. ein: 1. Der Depotauszug vom 06.12.2010 sei zeitnah. Die Klägerin zu 5. hat im Termin vom 24.01.2012 vor dem Senat den Depotauszug der Bank1 AG vom 16.01.2012 bezüglich ihres Depots … im Original vorgelegt. Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf die zu den Akten genommene Kopie verwiesen (Bl. 426 d. A.). 2. Aus der aktuellen Bescheinigung vom 03.12.2010 ergebe sich eindeutig, dass sich der Zinssatz der Zinsen für das Jahr 2005 der global verbrieften Anleihe mit der WKN 410 301 auf 5,0625 % belaufe. Die Klägerin zu 8. mache ursprünglich eigene Ansprüche, die nun aufgrund der Abtretungserklärung vom 30.08.2011 Ansprüche des Klägers zu 1. seien, mit dessen Ermächtigung im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass die Berufung vom 22.07.2011 auch von dem Kläger zu 1. eingelegt worden sei. Die Kläger zu 5. und 8. beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2011 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin zu 5. weitere 1.322,97 € zu zahlen gegen Aushändigung der Zinsscheine für das Jahr 2005 zu der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 131 950/ISIN DE 000 131 950 7; 2. an die Klägerin zu 8. weitere 2.588,42 € zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an ihre Depotbank zwecks Ausbuchung der Zinsforderung für das Jahr 2005 zu der WKN 410 301. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin zu 5. den aktuellen Depotauszug nicht mehr einführen könne. Sie rügt die Aktivlegitimation der Klägerin zu 8., die vortrage, dass sie diese Anleihe an den Kläger zu 1. am 30.08.2011 abgetreten hat. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24.01.2012 sind zeitnahe Depotbescheinigungen der Kläger - mit Ausnahme der Depotbescheinigung vom 16.01.2012 - nicht vorgelegt worden. II. A. Die Berufungen sind zulässig. Es haben die Beklagte und ausschließlich die Kläger zu 5. und 8. Berufung eingelegt. Die Berufung vom 22.07.2011 ist eingelegt worden, soweit die Klage abgewiesen wurde. Damit hat lediglich die Klägerin zu 5.und die Klägerin zu 8., wie sie auf den Hinweis des Senats vom 04.10.2011 klar stellten, Berufung eingelegt. Sie haben zudem zutreffend auf die Berufungsbegründung und die angekündigten Anträge vom 30.09.2011 verwiesen, die sich lediglich zu den abgewiesenen Zinsbeträgen der Klägerin zu 5. und der zu 8. verhalten. Die Kläger zu 1. bis 6. haben mit Schriftsatz vom 30.12.2011 klargestellt, dass ihre Erbengemeinschaft nach Frau A ungeteilt ist. Folglich ist lediglich das Rubrum hinsichtlich der Bezeichnung der Kläger zu 1. bis 6. um die Formulierung „in ungeteilter Erbengemeinschaft nach A“ zu ergänzen. B. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, während die der Klägerinnen zu 5. und zu 8. ohne Erfolg bleibt. Die Klage war insgesamt abzuweisen. Zu 1.: Die Kläger zu 1. bis 6. haben zwar mit Vorlage des Erbscheins des Amtsgerichts Stadt1 vom 09.02.2009 (Bl. 15 d. A.) ihre Erbenstellung nach A nachgewiesen. Zu 2.: Es kann im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedoch nicht angenommen werden, dass die Beklagte den Klägern aus eigenem oder aus übergegangenem Recht zur Zahlung verpflichtet ist. Die Feststellung, dass die Kläger Inhaber der streitgegenständlichen Papiere sind, vermochte das Berufungsgericht nicht zu treffen. Denn sie haben - mit Ausnahme der Depotbescheinigung vom 16.01.2012, auf die im Rahmen der eigenen Berufung der Klägerin zu 5. einzugehen sein wird - keine zeitnahen Depotbescheinigungen vorgelegt. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation rügt, betrifft dies die Frage der Inhaberschaft, die wiederum durch die Präsentation der Papiere oder durch eine zur mündlichen Verhandlung zeitnahe Depotbescheinigung hinsichtlich der Papiere zu belegen ist. Dies ist den Klägern nicht unbekannt, weil sie schon mit Klageschrift vom 29.12.2009 angekündigt haben, rechtzeitig vor dem Termin aktuelle Depotbestätigungen vorzulegen. Ihnen wurde der Umstand, dass die Inhaberschaft durch Vorlage der Inhaberschuldverschreibungen oder mittels eines zeitnah zum Termin zur mündlichen Verhandlung erstellten Depotauszugs nachzuweisen ist, durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2010 und sodann erneut mit Schriftsatz vom 03.05.2011 verdeutlicht. So stellte die Klägervertreterin u. a. im Hinblick auf dieses „Problem“ im Termin vom 29.11.2010 keinen Antrag und legte im darauf folgenden Termin am 13.05.2011 aktuelle Depotbescheinigungen vom 03.05.2011, 05.05.2011 und 10.05.2011 vor. Der zu erbringende Nachweis der Inhaberschaft war und ist Thema des Rechtsstreits. Denn auch im Berufungsrechtszug bestreitet die Beklagte unmissverständlich die Aktivlegitimation der Kläger. Die Kläger haben damit, sollten sie derzeit noch Inhaber der streitgegenständlichen Urkunden sein, jedenfalls versäumt, dies nun vor dem Berufungsgericht durch einen aktuellen Depotauszug zu belegen. Die Beklagte durfte die Inhaberschaft der Kläger auch in der Berufungsinstanz erneut bestreiten, denn bei den Inhaberteilschuldverschreibungen, worunter auch Zinsscheine fallen, handelt es sich um Umlaufpapiere, die dafür geeignet und gedacht sind, gehandelt zu werden. So existiert, was gerichtsbekannt ist, ein reger Markt für die Papiere, die die Beklagte ausgegeben hat. Dass die Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts Inhaber der Papiere waren, kann die Vorlage eines aktuellen Depotauszugs schon deswegen nicht ersetzen, weil inzwischen mehr als sechs Monate verstrichen sind. Trotz nochmaligen unmissverständlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin nicht von einer Antragsstellung abgesehen oder Schriftsatznachlass beantragt. Zu 3. - 9.: Ist damit die Inhaberschaft der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Papiere nicht festzustellen, so ist auf die weiteren Einwände der Beklagten, insbesondere auf den des nichtvollstreckungsfähigen Inhalts der Tenöre, da hinsichtlich des Aushändigungs-/Mitteilungspassus nicht nach den einzelnen Wertpapierkennnummern differenziert worden ist, nicht mehr einzugehen. Die Berufung der Klägerin zu 5. und zu 8. war zurückzuweisen. Zu 1.: Die Klägerin zu 5. hat die Inhaberschaft der verbrieften Zinsen für das Jahr 2005 der Anleihe mit der WKN 131 950/ISIN DE 000 131 950 7 nicht nachgewiesen. Zwar hat sie im Termin einen zeitnahen Depotauszug vorgelegt, nämlich die Bestätigung der Bank1 AG vom 16.01.2012 bezüglich ihres Depots ..., doch weist dieser Auszug lediglich das Wertpapier WKN: 131 950/ISIN DE 000 131 950 7 Gattung: Argentinien 96/06 1-2 Laufzeit: 10.04.2006 Menge: DM 23.000,00 Zinssatz: 11,2500% Lagerstelle: … Bank2 Stadt2 und nicht auch die Zinsscheine für das Jahr 2005 aus. Da die in Zinsscheinen verbrieften Zinsansprüche ohne weiteres nach § 338 BGB abtretbar sind, bleibt folglich nach dieser Depotbescheinigung offen, ob die Klägerin zu 5) noch Inhaberin dieser Papiere ist. Es ist gerichtsbekannt, dass ein entsprechender Markt für die Papiere existiert. Zu 2.: Die Klägerin zu 8. weist zwar zu Recht daraufhin, dass sich die Abtretung vom 24.04.2010 aus dem Parallelverfahren Aktenzeichen1 Landgericht Stadt3 lediglich auf die Zinsen aus den Jahren 2003 und 2004 bezieht und deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Relevanz ist. Aber selbst unterstellt die Klägerin zu 8. könnte die am 30.08.2011 an den Kläger zu 1. abgetretenen Zinsen für das Jahr 2005 der global verbrieften Anleihe mit der WKN 410 301 mit dessen Ermächtigung im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend machen (gewillkürte Prozessstandschaft), obgleich der Kläger zu 1. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2011 keine Berufung eingelegt hat, so fehlt es jedenfalls an dem Nachweis der Inhaberschaft des Klägers zu 1. hinsichtlich der streitgegenständlichen Zinsforderung. Es ist kein aktueller Depotauszug vorgelegt worden. Der Depotauszug vom 03.05.2011 datiert vor der Abtretung und lautet demgemäß auf die Klägerin zu 8., die sich noch nicht in Liquidation befand. C. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1, 100 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung entspricht dem Gesamtwert der für 2005 eingeklagten Zinsen verschiedener Inhaberhaberteilschuldverschreibungen. Die Differenz der Wertfestsetzungen zwischen erster und zweiter Instanz erklärt sich daraus, dass die Kläger die Klage in erster Instanz teilweise zurückgenommen haben. Von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens entfallen 75.689,66 € auf die Berufung der Beklagten und 3911,39 € auf die der Klägerinnen zu 5. und zu 8.