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Urteil

8 U 184/09

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1101.8U184.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.08.2009 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-14 O 240/06) abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen immateriellen sowie vergangene und zukünftige materielle Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung der Mutter während der Schwangerschaft entstanden sind und in Zukunft entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht infolge sachlicher und zeitlicher Konkurrenz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/10 und der Beklagte 7/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für beide Instanzen beträgt 500.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.08.2009 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-14 O 240/06) abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen immateriellen sowie vergangene und zukünftige materielle Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung der Mutter während der Schwangerschaft entstanden sind und in Zukunft entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht infolge sachlicher und zeitlicher Konkurrenz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/10 und der Beklagte 7/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für beide Instanzen beträgt 500.000 Euro. I. Die am ….19… geborene Klägerin nimmt den Beklagten als Gynäkologen ihrer Mutter auf Schmerzensgeld (mindestens 400.000,-- €) und Feststellung zukünftiger immaterieller sowie aller materieller Schäden in Anspruch, die sie durch ihre Frühgeburt erlitten hat. Die Mutter der Klägerin wurde während ihrer Schwangerschaft ab dem ….19... (… SSW) vom Beklagten betreut. Dieser diagnostizierte am ….19… eine unauffällige Schwangerschaft. Am ….19… (... SSW) stellte der Beklagte fest, dass der Muttermund fingerdurchgängig war. Des weiteren fand er die Portio auf 0,5 cm und die Cervixlänge auf 1,1 cm verkürzt vor. Er verordnete Magnesium und veranlasste die Wiedervorstellung der Schwangeren in einer Woche. Am ….19… stellte der Beklagte der Schwangeren eine Überweisung an das Klinikum O1 aus. Die Überweisung erfolgte unter den Diagnosen Cervixinsuffizienz und Verdacht auf Hydramnion. Am ….19… wurde die Klägerin aufgrund vaginaler Blutungen mit starken Schmerzen in die … Kliniken O2, ein Zentrum der Maximalversorgung, eingeliefert. Der Muttermund war vollständig geöffnet. Die Schwangere erhielt sofort - 20,5 Stunden vor der Geburt - hochdosierte wehenhemmende Medikamente (Tokolyse), und es wurde eine Lungenreifungstherapie mit Kortikoiden eingeleitet. Am ….19… wurde die Klägerin in der ... Schwangerschaftswoche mit einem Gewicht von weniger als 1.000 g extrem unreif geboren. Sie musste intubiert und bis zum ….19… in der Kinderklinik behandelt werden. Die Pädiater diagnostizierten u. a. ein Atemnotsyndrom III. und eine Hirnblutung IV. Die heute 14 ½ Jahre alte Klägerin ist mehrfach behindert. Sie leidet unter Partialepilepsie, wobei aktuell keine epileptische Symptomatik besteht, ataktischer Cerebralparese, schwerer rechtskonvexer Skoliose, Kontrakturen der Hüfte und endgradiger Beugekontraktur Sprunggelenke/Hüfte beidseits, deutlicher Visuseinschränkung, Gesichtsfeldeinschränkung rechts, Ataxie, schwerer Wahrnehmungsverarbeitungsstörung sowie mentaler Retardierung im Sinne einer geistigen Behinderung. Die Klägerin ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Bewegungen aus oder in den Rollstuhl sind nur mit Hilfen möglich. Sie bedarf in allen Lebenslagen der Hilfe oder der Aufsicht. Die Klägerin besucht eine Schule für Körperbehinderte. Ihr ist kein Lesen und Schreiben möglich, Rechnen nur im Zahlenraum bis 10 und ihr Sprechen ist deutlicher verlangsamt. Eine Teilnahme am sozialen Leben ist der Klägerin unmöglich. Der Gesundheitsschaden befindet sich nach wie vor in der Entwicklung. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Frühgeburt und ihre darauf beruhenden Gesundheitsschäden hätten bei sachgerechter Behandlung ihrer Mutter durch den Beklagten vermieden werden können. Der Beklagte habe schon am ….19… zur Diagnose einer drohenden Frühgeburt gelangen und die Schwangere in ein Perinatalzentrum einweisen, zumindest aber Bettruhe und wehenhemmende Medikamente verordnen müssen. Die Parteien haben die im Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Anträge gestellt. Der Beklagte hat seine Behandlungsmaßnahme am ….19… als ausreichend dargestellt. Es habe kein besorgniserregender Befund vorgelegen. Im Übrigen hat er die Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und der Frühgeburt sowie den daraus resultierenden Behinderungen der Klägerin in Abrede gestellt. Schließlich hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat nach eingehender sachverständiger Beratung des Gynäkologen SV1 die Klage abgewiesen. Zwar sei die Nichteinweisung der Schwangeren in ein Krankenhaus am ….19… als Fehler zu qualifizieren, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe, doch hätte die Frühgeburt bei ordnungsgemäßem Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verhindert werden können, so dass die Klägerin beweisbelastet bleibe. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Gesundheitsschaden habe sie nicht nachweisen können. Dagegen richtet sich Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages die erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die festgestellten groben Versäumnisse des Beklagten bei der Behandlung der Mutter der Klägerin nicht geeignet gewesen seien, die Schädigung der Klägerin zu verursachen. Nur wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler und dem Eintritt des Primärschadens ausgeschlossen oder gänzlich unwahrscheinlich sei, kämen Erleichterungen für den Kausalitätsnachweis zugunsten der Klägerin nicht in Betracht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Wehenhemmung nicht geeignet sein solle, eine Frühgeburt zu verhindern. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wie man bei der Verabreichung von Kortikosteroiden über nur knapp 21 Stunden zu dem Ergebnis gelangen könne, dass eine längere Lungenreifebehandlung nicht dazu geführt hätte, der Klägerin die Hirnblutung und somit die Schädigung zu ersparen oder dass dies äußerst unwahrscheinlich gewesen sei. Schließlich sei die Kausalität auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bei einem Drittel der entsprechenden Frühgeburten trotz Gabe der Kortikosteroiden Hirnbluten gezeigt hätte. Die Kammer führe dies auf eine vom Sachverständigen vorgelegte Studie zurück, ohne sich dazu vom Sachverständigen beraten haben zu lassen. Vielmehr sei bei einem kompletten Behandlungszyklus (24 Stunden vor der Geburt) die positive Wirkung der Kortikosteroidtherapie auf die unreife Lunge und das unreife Gehirn wissenschaftlich unumstritten. Im Übrigen reiche die Mitverursachung des groben Fehlers für den Eintritt des Primärschadens. Zudem sei dem Beklagten am ….19… ein Aufklärungsversäumnis durch Nichterklärung der Möglichkeit einer Cerclage unterlaufen, welches gleichfalls zur Beweislastumkehr führe. Die Klägerin erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 € als angemessen. Ihr gesamter Lebensweg sei geprägt von den Behinderungen. Sie werde niemals ein eigenständiges selbstbestimmtes Leben führen, einen Beruf erlernen oder eine Familie gründen können. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2006 zu zahlen; festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen immateriellen sowie vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung der Mutter während der Schwangerschaft entstanden sind und in Zukunft entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht infolge sachlicher und zeitlicher Konkurrenz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Allenfalls sei ein grober Fehler nachgewiesen, nämlich der der Nichteinweisung der Mutter der Klägerin in ein Klinikum der Maximalversorgung am ….19…. Eine Beweislastumkehr sei aber nicht eingetreten. Das Landgericht habe die Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Verhinderung der Frühgeburt bei ordnungsgemäßem Verlauf des Sachverständigen SV1 von sehr unwahrscheinlich bzw. einer 90 %-igen Wahrscheinlichkeit für einen fehlenden Ursachenzusammenhang zutreffend als unwahrscheinlich eingestuft. Jedenfalls sei ihm mit diesen Wahrscheinlichkeitsaussagen der Nachweis gelungen, dass durch eine etwaige unterlassene Einweisung der Mutter der Klägerin in ein Klinikum der Maximalversorgung die körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht hätten verhindert werden können. Die Bewertung des gynäkologischen Sachverständigen SV1 werde auch aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht durch die des neonatologischen Sachverständigen SV2 in Frage gestellt. Es bleibe dabei, dass die Klägerin bei einer Einweisung am ….19… kein Benefit gehabt hätte. Im Übrigen sei von einer Unterbrechung der Kausalität auszugehen, da der Beklagte der Mutter der Klägerin am ….19… eine Überweisung an das Klinikum O1 ausstellte. Der Sachverständige SV1 hat dem Senat seine gutachterlichen Äußerungen am 11.05.2010 erläutert und dabei insbesondere zur Wahrscheinlichkeit der Verhinderung der Frühgeburt bei ordnungsgemäßem Verlauf Stellung bezogen (Niederschrift der Sitzung des Senats vom 11.05.2010, Bl. 759 bis 764 d. A.). Zum Einfluss der Dauertokolyse auf die Frühgeburt mit den einhergehenden Folgen hat der Senat den Sachverständigen SV1 ergänzend schriftlich befragt, während er zur Frage der Dauer und Wirkung der Kortikosteroidtherapie auf die unreife Lunge und das unreife Gehirn bei drohender Frühgeburt zwischen der 24. und 34. Woche des Gestationsalters ein neonatologisches Gutachten des Sachverständigen SV2 eingeholt hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das Ergänzungsgutachten mit Anlagen SV1 vom 04.08.2010 und das Gutachten SV2 vom 20.01.2011 verwiesen (Bl. 896 bis 1014; 1064 bis 1080 d. A.). Der neonatologische Sachverständige ist angehört worden (Niederschrift der Sitzung des Senats vom 24.05.2011, Bl. 1137 bis 1141 d. A.). II. A. Das Rechtsmittel ist nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. Der umfassende Feststellungsantrag für vergangene und zukünftige materielle Schäden ist zulässig, obgleich die vergangenen materiellen Schäden bezifferbar sind. Die Klägerin ist nicht gehalten, eine Aufspaltung in Leistungs- und Feststellungsantrag vorzunehmen, wenn, wie hier, die Entstehung weiteren Schadens zu erwarten ist (BGH NJW 2003, 2827 ). B. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch i. S. d. § 847 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB a. F. und ein Feststellungsausspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht aller zukünftigen immateriellen sowie vergangener und zukünftiger materiellen Schäden zu, weil ihm bei der Behandlung der schwangeren Mutter der Klägerin ein grober Fehler unterlaufen ist. 1. Das Versäumnis des Beklagten, die Schwangere am ….19… in ein für die Versorgung von Frühgeburten speziell ausgerüstetes Perinatalzentrum einzuweisen, stellt sich aus objektiver Sicht als unverständliches Fehlverhalten dar, das einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dies hat der Sachverständige SV1 zur Überzeugung des Senats begründet. Bei der Kindesmutter lagen eindeutige Frühgeburtsbestrebungen vor: Der Muttermund war geöffnet (fingerdurchgängig) und Portio- sowie Cervixlänge waren verkürzt (auf 0,5 cm bzw. auf 1,1 cm). Bei diesem Befund musste mit der Geburt des Kindes vor der …. SSW mit einem Gewicht von unter 1000 Gramm gerechnet werden. Zur Stabilisierung des Zustandes der Schwangeren dergestalt, dass die Geburt eines extrem unreifen Kindes nicht zu erwarten war, reichten die Maßnahmen des Beklagten – orale Magnesiumgabe und vaginale Infektionsbehandlung – nicht aus. Vielmehr hätte die Kindesmutter in ein Zentrum der Maximalversorgung eingewiesen werden müssen (vgl. dazu auch BGH, VersR 1994, 481, 482; OLG Nürnberg, AHRS III 2498/304; OLG Braunschweig, AHRS II 2498/100; OLG Düsseldorf, AHRS 3010/36; OLGR Oldenburg 2008, 602-605). Dort wären – wie später am ….19… geschehen – die notwendigen Maßnahmen der hochdosierten wehenhemmenden Medikation (VI – Tokolyse) und der Kortikoidgabe zur Lungen- und Hirnreife und damit zur Verhinderung von Atemnotsyndrom und Hirnblutungen durchgeführt worden. Musste die Schwangere aber in ein Klinikum der Maximalversorgung eingewiesen werden, so lag die weitere Behandlung in dessen Verantwortungsbereich und die Unterlassung der dort durchgeführten notwendigen Maßnahmen können dem Beklagten nicht additativ als grober Behandlungsfehler vorgeworfen werden. Dies gilt auch für ein etwaiges therapeutisches Aufklärungsversäumnis des Beklagten durch Nichterklärung der Möglichkeit einer Cerclage. Die Aufklärungspflicht über die behauptete Behandlungsalternative einer Cerclage wäre auf das Perinatalzentrum übergegangen, da der festgestellte grobe Behandlungsfehler des Beklagten in der Nichteinweisung der Klägerin am ….19… in ein solches Zentrum liegt. 2. Mit der Bewertung des Behandlungsfehlers des Beklagten als grob wird zu seinen Lasten der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Primärschaden der frühen Frühgeburt am ….19… mit den einhergehenden typischen Unreifeschäden des Atemnotsyndroms III. und der Hirnblutungen IV. angenommen (BGH NJW 2008,1381-1383 ). Der Umkehr der Beweislast steht nicht entgegen, dass aufgrund konkreter Umstände die Verknüpfung des Fehlers mit dem Schaden äußerst unwahrscheinlich ist (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, B. V. Rn. 259; BGH, Urteil vom 27.04.2004, VI ZR 34/03, BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 328/03 und BGH, Urteil vom 29.09.2009, VI ZR 251/08). Die Überzeugung von dieser zur Beweislast des Beklagten stehenden äußersten Unwahrscheinlichkeit, die nicht den Ausschluss letzter Zweifel, sondern lediglich einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit voraussetzt, konnte der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nämlich nicht gewinnen. Zwar hält es der Sachverständige SV1 überzeugend für sehr unwahrscheinlich, dass die Frühgeburt am ….19… mit am ….19… begonnener Dauertokolyse (über 48 Stunden hinaus) verhindert worden wäre. Seine Beurteilung basiert auf einer gründlichen Auswertung der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V., Stand August 2008, der deutschen und internationalen Fachliteratur und der Evidenzanalyse aufgrund der statistischen Auswertung der Cochrane Studie. Danach ist eine Tokolyse zur Schwangerschaftsverlängerung über einen Zeitraum von 48 Stunden (2 Tage) aufgrund evidenzbasierter Studien wirksam. Eine Schwangerschaftsverlängerung darüber hinaus hält einer statistischen Evaluation der Metaanalysen nicht stand. Von einer Verlängerung der Schwangerschaft durch Tokolytikaeinsatz über einen Zeitraum von 2 Tagen hinaus kann somit nicht ausgegangen werden. Dies ist auch das Ergebnis des Kongresses der deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin in 2005, bei dem die Frage um die „richtige“ Tokolyse diskutiert wurde. Die Kurzzeittokolyse (bis 48 Stunden) wirkt, was die Verlängerung der Schwangerschaftsdauer anbelangt. Die Langzeittokolyse (über 48 Stunden hinaus) ist nicht mehr gerechtfertigt. Dass mit der tokolytischen Behandlung nicht mehr als ein Zeitgewinn von 2 Tagen zu erreichen war, deckt sich mit der Aussage des Sachverständigen in dem Rechtsstreit BGH MDR 1994,1187/OLG Hamburg, Urteil vom 28.05.1993, Az.: 1 U 59/91/LG Hamburg, Urteil vom 15.03.1991, Az.: 3 O 15/88. Sie beruht zudem auf der langjährigen klinischen Erfahrung des Sachverständigen SV1, der in seinem Perinatalzentrum durch eine Tokolyse in keinem Fall eine Schwangerschaft über 2 Tage hinaus verlängern konnte. All diese Gesichtspunkte widerlegen die Bewertung des gynäkologischen Privatgutachters SV3 vom 30.05.2010, wonach die Schwangerschaft bei Dauertokolyse über 2 Tage hinaus zu verlängern gewesen sei. Ihr zweifelhafter Erfolg lässt dies äußerst unwahrscheinlich erscheinen. Es kommt hinzu, dass auch der Einsatz von Tokolytika über 2 Tage hinaus aufgrund der Nebenwirkungen für die Mutter mit Vorsicht zu betrachten ist. Nach dem Standardwerk der Geburtshilfe und Perinatalmedizin, herausgegeben vom Rath, Gembruch und Schmidt, sollte deshalb spätestens nach 48 Stunden versucht werden, die Tokolyse wieder auszuschleichen. Jedoch ist unabhängig von der Frage des Einflusses der Tokolyse auf die Wehenhemmung die der Frage der Kortikoidgabe auf die Entwicklung des Ungeborenen bzw. Frühgeborenen zu beurteilen. Dies sind Fragen, die sich an den Neonatologen stellen. So räumte auch der Sachverständige SV1 bei seiner Anhörung nach Schilderung der positiven Effekte der Kortikoidgabe innerhalb von 24 Stunden für die Lungenreife ein, dass die Beurteilung der Frage, ob zwischen der Lungenreife und dem Atemnotsyndrom ein Zusammenhang besteht, in ein anderes Fachgebiet fällt. Im Ergänzungsgutachten vom 04.08.2010 bewertete er deshalb ausschließlich den Einfluss der Dauertokolyse auf die drohende Frühgeburt. Die Bewertungen der Dauer und Wirkung der Kortikoidgabe auf die unreife Lunge und das unreife Gehirn bei drohender Frühgeburt zwischen der 24. und 34. Woche des Gestationsalters waren hingegen dem auf dem Gebiet der Neonatologie fachkundigen SV2 vorbehalten. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 31.05.2010 – wie auch der Privatgutachter SV4 – nach sorgfältiger Prüfung zu dem überzeugenden Ergebnis, dass es nicht äußerst unwahrscheinlich ist, dass bei komplettem Behandlungszyklus (24 – 48 Stunden) anstatt des inkompletten (unter 24 Stunden) die mit der Frühgeburt einhergehenden Unreifefolgen, nämlich das Atemnotsyndrom III. und die Hirnblutungen IV., verhindert worden wären und die Klägerin somit bei bereits am ….19… begonnener Kortikoidgabe in einem besseren Zustand geboren worden wäre. Neben der Senkung des ANS Risikos (Atemnotsyndrom) ist ein weiterer wesentlicher Effekt der antenatalen Kortikosteroid-Therapie die Verminderung des Risikos der intraventrikulären Hämorrhagie (IVH, Keimlagerblutungen). Deshalb empfehlen das National Institutes of Health (NIH), das American Collage of Obstetricians and Gynecologists (ACOG), das Royal College of Medizine und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) eine antenatale Kortikosteroidtherapie bei allen schwangeren Frauen mit drohender oder medizinisch indizierter Frühgeburt zwischen der 24. und 34. Schwangerschaftswoche. Als Standarttherapie – Schema gelten nach der gemeinsamen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGG), Board für Pränatal- und Geburtsmedizin, Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM) zwei Injektionen des Kortikosteroids Betamethason a 12 mg im Abstand von 24 Stunden. 24 Stunden nach der 1. Gabe bis 7 Tage danach ist der Vorteil für das Kind belegt. Dies ist das übereinstimmende unzweifelhafte Ergebnis der Auswertung der Cochrane Studie von Roberts und Dalziel (2006) durch die gerichtlichen und privaten Gutachter. Danach nimmt die Wirkung wieder ab. Es gibt aber keine belastbaren Daten, in welchem Umfang dies geschied. Darüber verhält sich die genannte Studie nicht. Aufgrund der Wirkungsabnahme führte man 19… etwa nach 14 Tagen eine erneute Reifungsmaßnahme mit Kortikoiden durch. Das heißt, dass wahrscheinlich hier vor dem ….19… keine weitere Lungenreifemaßnahme durchgeführt worden wäre. Im Einzelfall konnte dies anders gewesen sein, dies ist jedoch spekulativ. Es bleibt damit zu fragen, wie die Abnahme der positiven Wirkung nach 7 Tagen bei am ….19… begonnenen kompletten Behandlungszyklus bis zur Geburt am ….19… zu beurteilen ist. Die Überzeugung, es sei äußerst unwahrscheinlich, dass dem Kind keine Verbesserung verblieben wäre, konnte der Senat nach der anschaulichen Erläuterung des Sachverständigen SV2 von der Vielzahl der positiven Wirkungen der Kortikoide und dabei insbesondere der Regulierung des Blutkreislaufs im kindlichen Gehirn nicht gewinnen. Die aus der langjährigen weitreichenden klinischen Erfahrung gewonnene Erkenntnis des Sachverständigen, dass die Klägerin am ….19…„wahrscheinlich“ in einem besseren Zustand geboren worden wäre, überzeugt den Senat. Sie wird weder durch die Darstellung der statistischen Parameter Respiratory Distress Syndrome und Cerebroventricular Haemorraghe der Cochrane Studie 2006 von SV6 noch durch deren Interpretation von SV7 in den Kommentaren vom 15.09.2011 bzw. vom 26.09.2011 in Frage gestellt. Es kann zwar nicht sicher auf ein Benefit für Kinder mit einer Geburt mit mehr als 7 Tagen nach der 1. Dosis geschlossen werden, da die Studie hinsichtlich der geprüften Parameter keinen verallgemeinbaren Einfluss der Medikation ausweist. Dies ist aber nicht die sich hier stellende Frage. Diese lautet vielmehr, ob eine Verbesserung äußerst unwahrscheinlich ist. Die Erkenntnis, dass dem nicht so ist, gewinnt SV2 nicht aus der Interpretation der genannten Studie, sondern er schöpft sie aus seiner beschriebenen klinischen Erfahrung. Dies trägt. Dass er dabei die Erklärung des wahrscheinlich besseren Zustandes wählt, stellt lediglich die positive Formulierung dar, dass es nicht äußerst unwahrscheinlich ist, dass die Klägerin nicht in einem besseren Zustand geboren worden wäre. Es ist fernliegend, deshalb die Sachkunde des Sachverständigen anzuzweifeln. Die Überzeugung, dass die Verknüpfung des Fehlers mit dem Schaden deshalb äußerst unwahrscheinlich ist, weil ein inkompletter (vorgenommener) Behandlungszyklus genauso wirksam ist wie ein kompletter, konnte der Senat gleichfalls nicht gewinnen. Aussagekräftige randomisierte Studien bzw. Metaanalysen existieren zur Klärung dieser Frage nach übereinstimmender Aussage der gerichtlichen und privaten Gutachter derzeit nicht. Zwar ist bereits seit 1995 (Wright et al, 1995) bekannt, dass auch ein inkompletter Behandlungszyklus (unter 24 Stunden) in einzelnen retrospektiven Studien mit kleinen Fallzahlen als profitabel nachgewiesen wurde. Diesen Effekt sieht SV5 anhand der „spärlichen“ Literatur und insbesondere aufgrund des Statements der RCOG bestätigt (Privatgutachten vom 20.08.21011). Danach können extrem Frühgeborene von einer inkompletten antenatalen Kortikoidtherapie zur Förderung der Lungenreife profitieren und ein protektiver Effekt bzgl. einer Reduktion von intraventrikulären Hirnblutungen, respiratorischen Störungen, nekrotisierender Enterokolitiden und insbesondere eine Abnahme der neonatalen Mortalität resultiert daraus. Von der Grundaussage beschreibt SV2 nichts Anderes. Er führt aber weiter aus, dass gerade auch gezeigt werden konnte, dass besonders sehr unreife Kinder von einem kompletten Behandlungszyklus profitieren. Dabei weist der Sachverständige auf zwei Studien hin, in denen gezeigt werden konnte, dass bei sehr kleinen Frühgeborenen (unter 1000 g bzw. unter 29. Schwangerschaftswoche) – wie hier – die Hirnblutungsrate durch einen kompletten im Vergleich zu einem inkompletten Behandlungszyklus signifikant weiter gesenkt werden konnte (Leviton et al., 1999 und Salhab et al., 2003). Dieser positivere Effekt des kompletten antenatalen Behandlungszyklusses bei sehr kleinen Frühgeborenen deckt sich sehr gut mit der klinischen Erfahrung des Sachverständigen. Das überzeugt den Senat. Zweifel kann schließlich die gemeinsame Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG), Board für Pränatal- und Geburtsmedizin, Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM) nicht begründen, wonach mit einem Wirkungseintritt nach 18 Stunden zu rechnen sei. Der Sachverständige SV2 fand keine wissenschaftliche Basis für diese Angabe. Selbst in keiner der in den Leitlinien genannten Studien gab es einen Hinweis darauf, wie sich dieses ableiten lässt. Stellen, wie ausgeführt, die Aussagen der Privatgutachter SV7 und SV5 die Erkenntnisse des neonatologischen Sachverständigen SV2 nicht in Frage und ist der Beurteilung dieses Sachverständigen in neonatologischen Fragen gegenüber der des gynäkologischen Sachverständigen SV1 der Vorzug zu geben, so ist kein Obergutachten einzuholen (§ 412 ZPO). Der Umkehr der Beweislast steht letztlich nicht entgegen, dass die Mutter der Klägerin durch Missachtung ärztlicher Anordnungen den optimalen Therapieeffekt nicht erhalten hat und damit die Unklarheiten für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden mitbestimmt habe. Zwar wäre bei Einweisung der werdenden Mutter in ein Klinikum der Maximalversorgung am ….19… der belegte optimale Vorteil der Kortikoidtherapie bis zur Geburt am ….19… zu erreichen gewesen, doch hat der Beklagte die Schwangere am ….19… nicht in ein Perinatalzentrum eingewiesen. Eine solche Einweisung liegt nicht in der Ausstellung oder Aushändigung einer Überweisung an das Klinikum O1 unter den Diagnosen Cervixinsuffizienz und Verdacht auf Hydramnion. Bei dem Klinikum O1 handelt es sich nicht um ein Perinatalzentrum. Der Schwangeren ist mit den gestellten Diagnosen auch nicht verdeutlicht worden, dass eindeutige Frühgeburtsbestrebungen vorlagen, die die Geburt eines extrem unreifen Kindes erwarten ließen, so dass sie sofort ein Klinikum der Maximalversorgung aufsuchen sollte. Dass er der Mutter der Klägerin gegenüber der Überweisung weitergehende Erklärungen abgegeben habe, legt der Beklagte auch im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.10.2011 nicht dar. Sein Schluss, dass die werdende Mutter bei entsprechender Einweisung mit den nötigen Erklärungen auch am ….19… nicht in die Klinik gegangen wäre, ist damit fernliegend. Die Prüfung eines Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO) erübrigt sich. Somit hat der Beklagte für die körperlichen und geistigen Gesundheitsschäden der Klägerin einzustehen. Dass der Schaden bei Einweisung in ein Perinatalzentrum am ….19… mit der dort durchgeführten kompletten Lungenreifebehandlung kein anderer gewesen wäre, hat der Beklagte nicht bewiesen. Der Sachverständige SV2 hat zur Überzeugung des Senats eindeutig dargestellt, dass die Klägerin bei durchgeführter kompletter Lungenreifebehandlung wahrscheinlich am ….19… in einem besseren Zustand zur Welt gekommen wäre. 3. Der Senat erachtet in Würdigung der maßgeblichen Umstände ein Schmerzensgeld von 250.000 Euro für angemessen (§ 847 BGB a. F.). Der Gesundheitsschaden ist schwer. Die heute 14 ½ Jahre alte Klägerin ist mehrfach behindert. Sie leidet an Partialepilepsie, wobei aktuell keine epileptische Symptomatik besteht, an ataktischer Cerebralparese, schwerer rechtskonvexer Skoliose, Kontrakturen der Hüfte und endgradige Beugekontraktur, Sprunggelenke senkrechter Hüfte beidseits, deutlicher Visuseinschränkung, Gesichtsfeldeinschränkung rechts, Ataxie, schwerer Wahrnehmungsverarbeitungsstörung sowie mentaler Retardierung im Sinne einer geistigen Behinderung. Die Klägerin ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Bewegungen aus oder in den Rollstuhl sind nur mit Hilfen möglich. Sie bedarf in allen Lebenslagen der Hilfe oder der Aufsicht. Die Klägerin besucht eine Schule für Körperbehinderte. Ihr ist kein Lesen und Schreiben möglich, Rechnen nur im Zahlenraum bis 10 und ihr Sprechen ist deutlicher verlangsamt. Eine Teilnahme am sozialen Leben ist der Klägerin unmöglich. Der gesamte Lebensweg der Klägerin ist und wird von ihrer Behinderung geprägt sein. Die individuellen Entfaltungsmöglichkeiten eines gesunden Menschen werden ihr verschlossen bleiben. Sie wird kein eigenständiges, selbstbestimmendes Leben führen können, einen Beruf erlernen oder eine Familie gründen können. Das Verschulden des Beklagten ist als hoch zu qualifizieren. Ihm ist ein Fehler unterlaufen, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Er hat auf eindeutige Frühgeburtsbestrebungen nicht reagiert. Insgesamt bemisst sich das Schmerzensgeld damit im oberen Rahmen der in etwa vergleichbaren Fällen zuerkannten Entschädigungsbeträge, mithin in Höhe von 250.000 Euro. 4. Der Schmerzensgeldanspruch ist nicht verjährt. Es gilt die kurze dreijährige Verjährungsfrist nach altem Recht (§§ 847, 823, 852 BGB a.F.). Für den Verjährungsbeginn ist maßgebend die Kenntnis der Mutter der Klägerin von Schaden und Beruhen des Schadens auf einem Behandlungsfehler. Dass die Wissensvertreterin vor Zugang des Gutachtens SV8 vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen vom 20.07.2005 davon Kenntnis erlangte, dass der Schaden auf einem Behandlungsfehler des Beklagten beruhen kann, hat der Beklagte nicht dargelegt. Er ist dem Vortrag der Klägerin, dass ihre Mutter zunächst die Behinderung der Klägerin als schicksalhaft angesehen habe und erst nach der Geburt des zweiten Kindes in 2002 habe erfahren wollen, worauf die Behinderung des ersten Kindes beruhe, nicht im Einzelnen entgegengetreten. Allein der verständliche Wunsch nach Erklärungen zur Ursache der Behinderung der Klägerin lässt noch nicht auf einen gehegten Verdacht der Fehlbehandlung schließen. Eine Erkundigungspflicht, die ohnehin nicht für fachmedizinische Fragen besteht (BGH, Urteil vom 10.10.2006, VI ZR 74/05), ist somit in 2002 nicht anzunehmen. Das weitere Vorgehen der Mutter der Klägerin diente allein der neutralen Ursachenforschung. Dass sie dabei zunächst keinen Verdacht gegen den Beklagten hegte, ist dem Schreiben ihrer Krankenkasse vom 06.04.2005, mit dem diese die Behandlungsunterlagen bei dem Beklagten anfordert, zu entnehmen. Dort ist nämlich ausgeführt, dass sich der Vorwurf nicht gegen den Beklagten richtet. Dessen Fehlverhalten ergibt sich erst aus dem Gutachten vom 20.07.2005. Kenntnis der Wissensvertreterin ist somit in 2005 eingetreten, so dass die Klageerhebung in 2006 in nicht verjährter Zeit erfolgt ist. 5. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Klägerin steht für die Vergangenheit auch ein materieller Schadensersatzanspruch zu (§ 611 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB), soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis noch Ansprüche (immaterieller und materieller Art) entstehen können. Der Gesundheitsschaden befindet sich in der Entwicklung. C. Das Rechtsmittel ist unbegründet soweit die Mindestschmerzensgeldbezifferung der Klägerin von 400.000 Euro über das angemessen erachtete Schmerzensgeld hinausgeht. Ein höheres Schmerzensgeld ist bei noch schwereren Gesundheitsschäden als angemessen erachtet worden. D. Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt. E. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Sie entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auf der Grundlage des für den Rechtsstreit festzusetzenden Gesamtstreitwerts von 500.000 Euro - 400.000 Euro Schmerzensgeld und 100.000 Euro Feststellung -. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollsteckbarkeit und zu Schuldnerschutzanordnungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Bewertung der Beweismittel und hat keine grundsätzliche Bedeutung.